Urteil des VG Münster vom 22.09.2010

VG Münster (der rat, stadt, eigenes interesse, planung, anlage, umfang, privater, protokoll, herstellung, höhe)

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1180/09
Datum:
22.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1180/09
Tenor:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Eigentümerin des 397 qm großen Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00,
Flurstück 000, das an der C1.------straße gelegen und wohngenutzt wird. Die C1.------
straße beginnt im Westen am X. Weg und verläuft sodann - teilweise im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. der 00 Stadt T. - über 240 m Länge in
östliche Richtung durch geschlossene Reihen der hier errichteten Einfamilienhäuser.
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Auf Grund einer bis in das Jahr 2006 zurückgehenden Planung hatte der Beklagte mit
dem Ausbau der C1.------straße begonnen und in diesem Jahr eine Vorausleistung auf
den zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhoben. Wegen der Verhältnisse im
Einzelnen verweist das Gericht auf das hierzu ergangene rechtskräftige Urteil vom 29.
Mai 2008 - 3 K 244/07 -.
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Der Beklagte hat die insgesamt noch nicht gewidmete Straße inzwischen mit den
Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung,
Straßenbegrünung - technisch fertiggestellt. Nach Erlass einer Satzung des Rates der
Stadt T. vom 1. April 2009 über die Feststellung der Art des Bebauungsgebietes und der
zulässigen Geschosszahlen in dem betroffenen Abrechnungsgebiet sowie einem
Beschluss zur Abrechnung im Wege der Kostenspaltung vom selben Tage setzte der
Beklagte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 3. Juni 2009 einen (Teil-
)Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.292,87 Euro fest; eine Zahlungsaufforderung
erübrigte sich wegen eines überschießenden Guthabens aus der Vorausleistung.
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Am 23. Juni 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bestreitet die Beitragspflicht mit
den Auffassungen, der Maßnahme fehle im nicht beplanten Bereich der Straße eine
Legitimation gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; sie stelle sich wegen fehlender Widmung und
fehlenden Eigentums sowie dem daraus folgenden Eingriff in das Eigentum Privater als
rechtswidrig dar.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Am 23. September 2009 hat der Rat der Stadt T. zum Betreff "Verfahren gemäß § 125
Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 - 7 BauGB" einen Beschluss über den Endausbau der Straßen
C1.------straße , X1.-------straße und X2.-------straße im Stadtteil C. gefasst.
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Auf den Inhalt des Auszuges aus dem Protokollbuch des Rates, den der Beklagte unter
dem 4. November 2009 zur Verfügung gestellt hat, wird verwiesen. Das Gericht nimmt
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt
der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der Verhandlung vom heutigen Tag, die
Verfahrensakte des Vorausleistungsverfahrens, ferner auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2009 über die
Heranziehung der Klägerin zu einem (Teil-)Erschließungsbeitrag für die erstmalige
Herstellung der C1.------straße ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten,
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Heranziehung im Wege der Kostenspaltung begegnet als solche gemäß § 127 Abs.
3 BauGB i. V. m. § 6 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Stadt T. vom 24. September 2004 (EBS) i. V. m. dem Beschluss des Rates der Stadt
über die Abrechnung im Wege der Kostenspaltung und die hierin einzubeziehenden
Teileinrichtungen vom 1. April 2009 keinen Bedenken. Zu den Voraussetzungen der
Abrechenbarkeit nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts des BauGB hatte
das Gericht bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 K 244/07 - rechtskräftig
entschieden,
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vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 - 15 A 1905/08-.
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Hinsichtlich der darin angesprochenen Voraussetzungen der Beitragspflicht dem
Grunde und der Höhe nach haben sich - wie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ausweisen und vom Vortrag der Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird - keine
Änderungen ergeben. Das Gericht nimmt auf die in den vorstehenden Entscheidungen
vermittelten Erkenntnisse Bezug.
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Der Rat der Stadt T. hat mit dem durch Beschluss vom 23. September 2009 beendeten
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Verfahren jedoch keine genügende bauplanungsrechtliche Grundlage im Sinn des §
125 Abs. 2 BauGB geschaffen, um die Rechtmäßigkeit der Erschließung sowie des
(Teil-)Erschließungsbeitrags herbeizuführen. Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dürfen, sofern
ein Bebauungsplan nicht vorliegt, u. a. Anbaustraßen im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 - 7 BauGB bezeichneten
Anforderungen entsprechen. Danach sind alle von der Planung berührten öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses
Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang als auch auf die Einbeziehung
aller im Einzelfall abwägungsrelevanten Umstände, schließlich auf das
Abwägungsergebnis. Dabei führt ein Mangel im Abwägungsvorgang allerdings
entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung
der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete
Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis
anders ausgefallen wäre.
Vgl. zu diesen Maßstäben der gerichtlichen Kontrolle: BVerwG, Urteil vom 26.
November 2003 - 9 C 2.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3230/07 -,
Urteil vom 8. Mai 2009 - 15 A 770/07-, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -; zu
Ausprägungen im Einzelfall OVG NRW, Urteil vom 30. September 2008 - 10 D 35/06.NE
-; VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2006 - AN 18 K 04.02806 -.
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Die hier strittige Abrechnung hat sich an den vorstehenden Maßgaben der §§ 125 Abs.
2, 1 Abs. 7 BauGB auszurichten. Denn anders als im Fall der Vorausleistung gilt die
Beitragspflicht auch im Fall des § 127 Abs. 3 BauGB der erstmaligen endgültigen
Herstellung.
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Der für die danach notwendige Abwägung zuständige Rat der Stadt T. hat in seinem
Beschluss vom 23. September 2009 zwar alle straßenplanerischen Überlegungen
eingestellt, die nach Lage der Dinge einzustellen waren. Dies ist nicht nur dem Protokoll
über die Sitzung des Rates Nr. 43/23.09.2009, sondern auch der zugehörigen
Beschlussvorlage 687/2009 nebst insoweit ersichtlich erschöpfendem Kartenmaterial zu
entnehmen. Die zu beurteilende Situation war in Bezug auf diesen Planungsansatz
vorgeprägt durch einen seit vielen Jahrzehnten vorhandenen Straßenzug und eine -
wenngleich vor einhundert Jahren noch nicht geschlossene, aber durch ihre Standorte
den Verlauf der Straße vorgebende - Bebauung, deren Erschließungsbedürfnis im
Wesentlichen aus einer Wohnnutzung abzuleiten war und ist. Zur Historie der Straße
wird im Einzelnen verwiesen auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom
29. Mai 2008, a. a. O.. Die aktuell notwendige Straßenplanung musste sich deshalb
naturgemäß mit den vorgefundenen örtlichen Verhältnissen und deren Ordnung, der
Einfügung in das vorhandene Straßennetz und den weitläufigen Vorgaben durch
vorhandene qualifizierte Bauleitplanung befassen, ferner etwa mit den durch die
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), angebotenen
Möglichkeiten der technischen Ausführung. Wie Umfang und thematisiertes
Konfliktmaterial gemäß Protokoll vom 23. September 2009 sowie Sitzungsvorlage
687/2009 ausweisen, ist dies ersichtlich geschehen und finden Beanstandungen
insoweit keinen Anhaltspunkt.
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Mit diesen straßen-, teils auch stadtplanerischen Ansätzen konnte der Rat der Stadt T.
dem Abwägungsgebot i. S. d. §§ 125 Abs. 2, 1 Abs. 7 BauGB jedoch nicht vollständig
genügen. Der objektive und seit Jahren bekannte Aspekt fehlenden Eigentums an
zahlreichen Flächen der Anlage wurde ersichtlich nicht bewältigt. Wie das Protokoll der
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Ratssitzung vom 23. Septem-ber 2009 sowie die Sitzungsvorlage 687/2009 belegen,
hatte der Rat der Stadt zwar im Ansatz die Notwendigkeit gesehen, die
Eigentumsverhältnisse als private Belange zu berücksichtigen, die eventuelle
Inanspruchnahme privater Flächen für den Straßenbau zu prüfen und möglichst gering
zu halten. Allerdings lenkten bereits die thematischen Ansätze der weiteren
umfänglichen Erörterungen von diesen Vorgaben ab. Denn die Inhalte bezogen sich
nunmehr - unmittelbar folgend - auf die Schaffung funktionierender
Erschließungsanlagen sowie den Ausbau als unabdingbaren Bestandteil bei der
Schaffung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Schwerpunkt war ebenfalls
die Erörterung der entstandenen Straßenprofile. Die weiteren Erwägungen
berücksichtigten die Eigentumsverhältnisse nur mit folgenden Sätzen:
"Dass den Gebäuden an der C1.------straße kein Vorgartenbereich bleibt, ist jedoch
zumutbar und auch mit der Historie dieser Straße zu begründen. Es ist auch
festzustellen, dass es mehrere Bereiche in C. außerhalb der Innenstadt gibt, wo es z. T.
keine Vorgartenbereiche gibt. Gleichzeitig ist es auch sinnvoll, die Straße bis an die
Gebäudekanten heranzuführen, damit nicht sehr schmale Grundstücksstreifen
verbleiben, die von den Eigentümern kaum nutzbar sind. Unter Berücksichtigung der
Eigentumsverhältnisse, den Festsetzungen der Bebauungspläne sowie den Vorgaben
der RASt 06 wurde versucht, ein möglichst einheitliches Straßenbild für das Quartier zu
schaffen. Wo es möglich und auch unter verkehrlichen Aspekten vertretbar war, wurde
unter Berücksichtigung privater Interessen die Verkehrsfläche zurückgenommen bzw.
reduziert. Wo es zweckmäßig erschien und verkehrlich als erforderlich war, sind private
Flächen für Straßen in Anspruch genommen worden, vor allem in der C1.------straße ."
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Hiermit konnte der Rat die Auswirkungen seiner Planung auf konkrete Rechtspositionen
der Anlieger nicht erfassen. Es fehlte bereits eine Ausformulierung der privaten Belange,
die sodann den öffentlichen gegenüber zu stellen gewesen wären. Denn durch die
angestrebte öffentliche Zweckbestimmung konnte zwar nicht unmittelbar das Eigentum
entzogen werden; notwendigerweise musste die Anlage von Gehwegen, Randstreifen
oder sonstigen befestigten Straßenflächen jedoch zu einem vollständigen - mit den
Schlagworten "kein Vorgarten" bzw. "sehr schmale Grundstücksstreifen" nicht
erschöpfend erfassten - Nutzungsentzug führen. Mit diesen Ansätzen hatte der Rat sich
nicht auseinandergesetzt. Dies war ihm auch gar nicht möglich, da die Vorlage
687/2009 keinerlei tabellarische oder zeichnerische Bestandsaufnahme der betroffenen
privaten Parzellen enthielt, verfügbare Unterlagen über Anzahl, Größe und Lage dieser
Privatgrundstücke bei Beratung und Beschlussfassung ersichtlich fehlten. Entsprechend
konnte es auch nicht dazu kommen, die Interessen des jeweiligen Eigentümers zu
beachten. Eine Berücksichtigung aller privaten Interessen, gewissermaßen aus einem
Topf, dürfte als solche ohnehin nur dann den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB
genügen, wenn der betroffene private Belang entsprechend formulierbar wäre.
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Der vorstehende Verstoß gegen das Abwägungsgebot stellt sich als offensichtlich dar.
Der Beklagte hat das entsprechende Handeln des Rates der Stadt in mehrfachen
Exemplaren (Beiakten Hefte 2, 3 und 6) dokumentiert; von der Vollständigkeit der
zugehörigen Beschlussvorlage 687/2009 ist ebenfalls auszugehen, vgl. Beiakten Hefte
2 und 6. Die gesamten Entstehungsvorgänge stellen sich somit als vollständig
aufgeklärt dar.
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Eine Korrektur i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) wegen Fehlens der
konkreten Möglichkeit einer Planungsalternative steht ebenfalls nicht an. Denn auch
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angesichts der geringen Straßenbreite wäre zumindest zu erwägen gewesen, einseitig
auf Gehwege bzw. Befestigungsstreifen zu verzichten und den Verkehrsfluss statt
dessen durch Herstellung nur einer Fahrbahnbreite mit entsprechenden
Ausweichbuchten für eventuellen Gegenverkehr zu planen. Hierzu musste
insbesondere der Umstand Veranlassung geben, dass die historische Entwicklung der
Straße keineswegs eine Funktionsfläche in einer Breite der jetzigen Planung hatte
entstehen lassen, die Verkehrsfläche in der bisherigen (geringeren) Breite aber dem
Anliegerverkehr offenbar genügt hatte. Des Weiteren hätte erwogen werden können,
wenigstens Teile der Anlage nicht als Anbaustraße, sondern als Anlage gemäß § 127
Abs. 2 Nr. 2 BauGB auszuformen. Dies hätte ebenfalls zu einer reduzierten
Beeinträchtigung des Eigentums geführt. Die zeichnerische sowie die tabellarische
Bestandsaufnahme, die die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vom heutigen Tag zur Verfügung gestellt haben, führen inhaltlich nicht zwingend zu
einem bestimmten Abwägungsergebnis und lassen im Übrigen Anzahl und Umfang der
privaten Flächen als abwägungsrelevant erkennen. Die weiteren Erörterungen während
der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag haben ebenfalls keinen Anhalt
gegeben, die notwendige Abwägung öffentlicher und privater Belange als überflüssig
oder das Abwägungsergebnis i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) als
vorgegeben anzusehen. Vielmehr ist nach erneuter Aufarbeitung des Ablaufs der
Straßenplanung sowie der wechselseitigen Einflüsse seit dem Jahr 2001 davon
auszugehen, dass die nunmehr konkret verwirklichte Planung von einem Dissens
geprägt gewesen und dieser spätestens seit dem Jahr 2006 auch offensichtlich
geworden war. Die zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten sind über die in die
heutige Sitzungsniederschrift aufgenommenen Angaben hinaus nicht zu vertiefen. Denn
die Erörterung der Sach- und Rechtslage hat jedenfalls insoweit genügend Aufklärung
ergeben, dass zum Zeitpunkt der Ratsentscheidung am 23. September 2009
gewichtiges Konfliktmaterial auf eine Abwägung wartete. Die abzuwägenden Interessen
waren ersichtlich nicht von privaten Interessen zu trennen. Denn sie bezogen sich auf
einen Minderausbau, der - wie gezeigt - sachlich keineswegs auszuscheiden war.
Hierdurch wird ein weiterer Abwägungsausfall angesprochen, der daraus resultiert, dass
während der besagten Ratssitzung ein Bericht über die Entwicklung des Verhältnisses
zwischen den Anliegern und dem Beklagten seit Übernahme der Planung durch die
Stadt spätestens im Jahr 2006 nicht zur Verfügung stand und deshalb der Rat der Stadt -
unabhängig von der Frage der Überwindung privaten Eigentums - gar nicht in der Lage
sein konnte zu erkennen, in welchem Umfang die nunmehr federführende städtische
Planung diese Interessen unberücksichtigt gelassen hatte. Mangels eines solchen
vollständigen Berichtes verfügte der Rat der Stadt während seiner Sitzung vom 23.
September 2009 auch nicht über ausreichendes Material, um zu erkennen, aus
welchem Grund der Beklagte den Anliegern die Planung überhaupt aus der Hand
genommen hatte; denn immerhin waren den Anliegern bis zum Ende des Jahres 2005
Möglichkeiten eingeräumt worden, ihr eigenes Interesse in einem in der
Verwaltungspraxis ansonsten - außerhalb des § 124 BauGB - nicht gekannten Umfang
zu verwirklichen. Unvollständigkeit des einbezogenen Abwägungsmaterials und
Abwägungsausfall im zuvor umschriebenen Umfang führen zur Verletzung der §§ 125
Abs. 2, 1 Abs. 7 BauGB, diese zur Rechtswidrigkeit der Veranlagung im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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