Urteil des VG Münster vom 15.02.2005
VG Münster: grundstück, erhaltung, befreiung, landschaftsplan, bisherige nutzung, konkretes rechtsverhältnis, gerichtsakte, genehmigung, biotop, härte
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 587/99
Datum:
15.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 587/99
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Errichtung eines
straßenrandnahen Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung X Flur,
Flurstück keiner landschaftsrechtlichen Befreiung von den Verboten des
Landschaftsplans T" bedarf.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar
1999 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten über die landschaftsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines
Wohnhauses auf einem Grundstück im Bereich des Landschaftsplans „T".
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur, Flurstück (im Folgenden:
Grundstück). Dies liegt östlich der S und wird im Norden von der Zufahrtsstraße zum Gut
W begrenzt. Nach Osten schließt sich ein Grundstück mit Wald- und
Niederwaldbewuchs an. Die südlich gelegenen Grundstücke an der nach Osten
verschwenkenden S sind im straßenrandnahen Bereich mit Wohnhäusern bebaut. Auch
die unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke westlich der S sind bebaut. Entlang
der Zufahrtsstraße zum Gut W verläuft auf dem Grundstück ein kleiner Graben, weiter
östlich von Nord nach Südost der W N. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf
die Pläne Bl. 49,50 der Gerichtsakte verwiesen. Im Jahr 1991 erhielt der Kläger die
Genehmigung, das Grundstück bis zu einer Höhe von maximal 30 bis 40 Zentimetern
aufzufüllen. Dabei sei die Geländeform grundsätzlich zu erhalten, es dürften keine
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Böschungen verändert werden. Eine andere als die bisherige Nutzung sei
auszuschließen.
Das Grundstück liegt innerhalb des Bereiches des Landschaftsplans „T", der am 9.
November 1993 in Kraft getreten ist. Es liegt in dem festgesetzten
Landschaftsschutzgebiet „I". Für dieses enthält der Landschaftsplan unter Punkt 2.2.14
folgende Festsetzungen:
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„Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen reichhaltig strukturierten Landschaftsraum.
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Flächengröße 91 ha.
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Schutzzwecke
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1. Erhaltung der landschaftsprägenden Talzüge
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2. Erhaltung der kleinmorphologischen Strukturen wie Geländekanten und Böschungen
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3. Erhaltung der Grünlandflächen
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4. Erhaltung und Entwicklung der schutzwürdigen Biotope.
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Verbote
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Außer den in Punkt 2.2 B genannten Verboten ist es untersagt, die Teilbereiche
aufzuforsten".
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Unter Abschnitt B Verbote heißt es unter anderem:
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„Aufgrund § 34 Abs. 2 LG ist in Landschaftsschutzgebieten insbesondere untersagt:
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a) bauliche Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauordnung des Landes NW sowie
Verkehrs- und deren Nebenanlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung
bedürfen ......"
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Ferner sind unter Buchstabe e) die Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen
geregelt, unter anderem unter Ziffer 3 die Möglichkeit der Befreiung nach § 69 Abs. 1
Landschaftsgesetz.
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Der Kläger hatte im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplans „T" Bedenken gegen
die Unterschutzstellung seines Grundstücks vorgebracht und gebeten, dieses aus dem
Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, weil er es bebauen wolle. Dieser Anregung
wurde nicht gefolgt.
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1994 hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides über die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses auf dem Grundstück gestellt, der
abgelehnt wurde. Das sich anschließende Klageverfahren wurde mit einem Vergleich
abgeschlossen, in dem der Beklagte dem Kläger zusicherte, einem Antrag auf Erteilung
einer Baugenehmigung für ein straßennah (S) zu errichtendes Wohnhaus nicht
entgegenzuhalten, dass es im Außenbereich liege, wenn der Kläger einen Bescheid
des Amtes für Natur- und Landschaftspflege vorlege, durch den für das Vorhaben die
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erforderliche Befreiung nach § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz von den Verboten des § 34
Abs. 2 Landschaftsgesetz und des Landschaftsplans erteilt werde (vergleiche
Gerichtsakte 2 K 478/95 Bl. 48 R).
Am 23. September 1998 beantragte der Kläger eine Befreiung nach § 69 Abs. 1
Landschaftsgesetz von den Verboten des § 30 Abs. 2 Landschaftsgesetz für das
Grundstück. Es befinde sich an einer unmittelbaren Außengrenze des
Geltungsbereiches des Landschaftsplans. Vor Erlass des Landschaftsplans sei ihm
bereits eine Bebauungsgenehmigung erteilt worden, die er jedoch nicht habe
ausschöpfen können. Das Grundstück unterscheide sich deutlich von der rückwärtig
angrenzenden Fläche, für die eine Schutzwürdigkeit angenommen werden könne. Auch
sei es zu diesem Grundstück durch einen Zaun abgegrenzt. Es stelle sich als gepflegte
Rasenfläche dar und hebe sich insoweit deutlich von der versumpften Fläche ab, die
unmittelbar nach hinten angrenze. Das Grundstück sei über die S erschlossen und bilde
in der Zuordnung zu dem bestehenden Bebauungszusammenhang eine Baulücke. Eine
Befreiung von den Bebauungsverboten des Landschaftsplans tue dem Schutzinteresse
keinen Abbruch.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil Gründe für
eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht vorlägen. Die
Durchführung des Landschaftsplanes führe nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte.
Gerade um die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „I" zu verhindern sei das entsprechende Verbot
aufgenommen worden. Der Normgeber sei sich sehr wohl bewusst gewesen, welche
Folgen und Auswirkungen die Anwendung dieser Vorschrift haben könne. Aufgrund der
Äußerungen des Klägers im Rahmen des Auslegungsverfahrens sei dem Normgeber
sogar speziell für das Grundstück des Klägers bewusst gewesen, dass die Errichtung
einer baulichen Anlage nicht zulässig sei. Auch wäre eine Abweichung nicht mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Gründe des
Wohls der Allgemeinheit für die Befreiung lägen nicht vor. Die Erhaltung des
landschaftsprägenden Talzuges mitsamt dem Flurstück 000 als unbebaute Fläche sei
aus naturschutzfachlicher Sicht unbedingt notwendig.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Oktober 1998 Widerspruch. Zur
Begründung führte er aus, es sei hinsichtlich der Bebauung des Grundstückes ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden. 1991 sei eine Bauvoranfrage positiv
beschieden worden, auch die Genehmigung zur Auffüllung des Grundstücks setze
einen Vertrauenstatbestand. Zudem hebe sich das Grundstück deutlich visuell von den
umgebenden Grundstücken im Bereich des Landschaftsplans ab und sei dem
Bebauungszusammenhang zuzuordnen. Im Übrigen würden die Belange des
Naturschutzes durch eine Bebauung nicht beeinträchtigt. Ein Niederwaldbewuchs sei
nicht festzustellen, es handele sich um Rasenfläche auf dem Grundstück.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1999 wies die Bezirksregierung Münster den
Widerspruch als unbegründet zurück. Das Grundstück sei bei der Aufstellung des
Landschaftsplanes „T" bewusst in den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes
„I" miteinbezogen worden. Hierdurch solle erreicht werden, dass der auf dem Flurstück
befindliche Teil eines landschaftlich und ökologisch wertvollen Talzuges erhalten
bleibe. Zwar bedeute das Bauverbot für den Kläger eine Härte, diese sei jedoch
beabsichtigt gewesen. Dies zeige sich bereits aus der Ablehnung der Bedenken des
Klägers im Offenlegungsverfahren. Das Grundstück sei nach wie vor dem
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Niederungsbereich des W N zuzuordnen, welches durch die abgesenkte Lage anhand
der umgebenden Böschungen erkennbar ist.
Zur Begründung der am 2. März 1999 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der
Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 1998 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 1999
festzustellen, dass es für die Errichtung eines straßenrandnahen Wohnhauses auf dem
Grundstück Gemarkung X, Flur 000, Flurstück Nr. 000 und 000 keiner
landschaftsrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans „T" bedarf,
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hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten,
eine Befreiung gemäß § 69 Landschaftsgesetz zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Er betont, das
Bauverbot sei beabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer spezifischen, die
Unterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln. Die
Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz lägen nicht
vor.
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Wegen der Feststellungen anlässlich des Ortstermins wird auf die Niederschrift und die
dort gefertigten Fotos Blatt 52 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 2 K
478/95 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat Erfolg.
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Der gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Danach kann die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt
werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Zwischen Kläger und Beklagten ist die Befugnis umstritten, das Grundstück auch unter
landschaftsrechtlichen Aspekten straßenrandnah mit einem Wohnhaus bebauen zu
dürfen. Dabei handelt es sich um ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne
von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht hier aufgrund
der beabsichtigten baulichen Nutzung des Grundstücks. Dem Feststellungsinteresse
steht nicht die Möglichkeit entgegen, die Frage der Erforderlichkeit einer
landschaftsrechtlichen Befreiung in einem anderen Verfahren - etwa im Rahmen eines
Bauvorbescheides - klären zu lassen. Hierauf kann der Kläger nicht verwiesen werden,
da die streitigen Fragen bereits Gegenstand des Verfahrens 2 K 478/95 waren.
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Der Feststellungsantrag ist begründet.
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Zwar ist das Vorhaben als Errichtung einer baulichen Anlage nach den textlichen
Festsetzungen des Landschaftsplans grundsätzlich verboten, dieses Verbot ist aber
teilweise - in dem das Vorhaben betreffenden Umfang - unwirksam.
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Der Landschaftsplan „T" erfasst nach seinem räumlichen Geltungsbereich das
Grundstück des Klägers Gemarkung X Flur 000, Flurstück Nr. 000/000. Es ist in das
ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „I" einbezogen. Dies ergibt sich mit
hinreichender Deutlichkeit aus dem Original der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
(Beiakte Heft 8) und den Plänen Blatt 49/50 der Gerichtsakte.
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Nach den textlichen Festsetzungen in Abschnitt 2 Buchstabe B ist u.a. die Errichtung
baulicher Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen - BauO NRW - verboten. Dieses Verbot ist unwirksam, soweit es für das
Grundstück des Klägers eine straßenrandnahe Bebauung erfasst. Der durch
gesetzeskonforme Auslegung des Plans zu ermittelnde Schutzzweck der
Landschaftsschutzgebietfestsetzung rechtfertigt dieses weitgehende Verbot nicht.
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Grundlage für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes in einem
Landschaftsplan ist § 21 i. V. m. § 19 des Landschaftsgesetzes - LG NRW -. Gemäß §
19 Satz 1 LG NRW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu
schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NRW
festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und
die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Nach § 21 LG NRW
werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Buchstabe a), wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes (Buchstabe b) oder wegen ihrer besonderen
Bedeutung für die Erholung erforderlich ist (Buchstabe c). Diese gesetzlichen
Tatbestände geben den Rahmen für die zulässigerweise bei der Festsetzung eines
Landschaftsschutzgebietes - neben dem allgemeinen Zweck der Erhaltung des
Charakters der Landschaft - zu verfolgenden besonderen Schutzzwecke vor.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 1991 - 7 A 486/89 -, NWVBl. 1991, 352.
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Eine Beschreibung des Schutzzwecks findet sich in allgemeiner Form auf den Seiten 1
ff. der textlichen Darstellungen und Festsetzungen zum Landschaftsplan „T". Dabei sind
als Entwicklungsziele dargestellt die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft, Anreicherung, Renaturierung, Wiederherstellung und Ausbau der
Landschaft. Dabei lässt der Wortlaut offen, ob für alle Teilbereiche des Gebietes
kumulativ sämtliche Schutzzwecke vorliegen oder für abgrenzbare Teilgebiete
unterschiedliche Zwecke maßgeblich sein sollen. Hierfür spricht die Regelung auf Seite
2: „Diese Entwicklungsziele wurden weiter differenziert und auf Entwicklungsräume
bezogen. Dies lässt für die einzelnen Teilbereiche des Landschaftsplans konkretere
Aussagen zur Landschaftsentwicklung zu." Dies ist für das Landschaftsschutzgebiet „I"
in der Weise erfolgt, dass als Schutzzwecke genannt sind
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1. Erhaltung der landschaftsprägenden Talzüge
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2. Erhaltung der kleinmorphologischen Strukturen wie Geländekanten und Böschungen
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3. Erhaltung der Grünlandflächen
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4. Erhaltung und Entwicklung der schutzwürdigen Biotope.
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Dies bedeutet, dass für den Bereich im Umfeld des Grundstücks des Klägers im
Wesentlichen Schutzziele der Erhaltung festgelegt sind. Lediglich hinsichtlich
schutzwürdiger Biotope ist die Erhaltung und Entwicklung aufgenommen worden. Es ist
jedoch unstreitig zwischen den Beteiligten, dass sich auf dem Grundstück des Klägers
kein Biotop befindet. Auch der Beklagte räumt ein, dass sich lediglich auf dem
angrenzenden Grundstück ein durch die Arbeitsgemeinschaft für Naturschutz U M nach
Aufstellung des Landschaftsplanes angelegtes Biotop befindet, dessen Erweiterung er
für wünschenswert erachtet.
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Hinsichtlich dieser Schutzzweckfestsetzungen sind im Rahmen der Prüfung der
Erforderlichkeit der Festsetzungen sowie der hierzu ausgesprochenen Verbote
abwägend die gegenläufigen Interessen, die öffentlichen Interessen, die für eine
bestimmte Schutzzweckfestsetzung sprechen und die der betroffenen Adressaten
gegenüber zu stellen und abzuwägen. Hierbei muss eine umfassende Abwägung
erfolgen, da es sich um eine planerische Gestaltung mit Auswirkungen für die
Nutzungsinteressen der Eigentümer im Plangebiet handelt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 15.
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Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob das als Schutzzweck genannte Ziel
durch die bestimmten Schutzfestsetzungen erreicht werden kann. Dabei bestehen
bereits durchgreifende Bedenken, ob die genannten Schutzzwecke auf dem Grundstück
des Klägers überhaupt in schützenswerter Weise vorzufinden sind. Soweit der Beklagte
ausführt, das Grundstück gehöre zu dem landschaftsprägenden Talzug des W N, ist
dieses in der Örtlichkeit nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Besichtigung der Örtlichkeit
dem Gericht eindeutig den Eindruck vermittelt, dass das Grundstück dem an der S
vorhandenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist, wie dies auch durch das
Gericht im baurechtlichen Verfahren der Baugenehmigung bewertet worden ist. Dass es
dagegen als landschaftsprägender Ausläufer eines Talzuges anzusehen sei, ist in der
Örtlichkeit nicht nachvollziehbar. Der unter Punkt 2 genannte Schutzzweck „Erhaltung
der kleinmorphologischen Strukturen wie Geländekanten und Böschungen" kann auf
dem Grundstück, soweit er insbesondere die Bereiche zum nördlichen
Wegeseitengraben sowie das Absinken zum östlich gelegenen Grundstück betrifft, auch
bei einer Bebauung erhalten werden. Die als Schutzzweck unter Ziffer 3 genannte
Erhaltung der Grünlandflächen spielt in diesem Bereich offensichtlich keine Rolle
ebenso wie die Erhaltung und Entwicklung eines Biotops. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen straßenrandnahen Bebauung auch südlich des Grundstücks, die in den
letzten Jahren noch durch Schließung von Baulücken erweitert worden ist, ist das
Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem Bereich des Landschaftsplanes nicht
gerechtfertigt. Dies war auch im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erkennbar, da auch
damals weitgehend Bebauung vorhanden war und das äußerliche Erscheinungsbild
des Grundstücks sich seitdem nicht verändert hat. Die (genehmigte) Aufschüttung in
Teilen der Grundstücksfläche erfolgte vor Inkrafttreten des Landschaftsplans. Danach ist
der Landschaftsplan, soweit er das Grundstück des Klägers betrifft, unwirksam, weil die
Erforderlichkeit des Bebauungsverbotes nicht im Sinne des § 21 LG NRW gegeben ist.
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Vgl. hierzu einen Bebauungsplan betreffend OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 -
50
7 A 2671/03 -.
Unabhängig von der Frage, ob die Schutzzweckfestsetzungen des Landschaftsplan für
diesen Bereich unwirksam sind, ist der Plan jedenfalls für das Grundstück des Klägers
funktionslos geworden. Eine solche Funktionslosigkeit ist nach ständiger
Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Festsetzungen eines Planes auf
unabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind und diese Tatsache so
offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen
keinen Schutz verdient.
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BVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 - BauR 2004, 1128 m.w.N..
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Wie bereits dargestellt, ist das Grundstück dem Bebauungszusammenhang an der S
zuzurechnen. Es kann dahinstehen, ob diesem die Wertigkeit eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zukommt und der Landschaftsplan bereits wegen der Bestimmungen
unter Abschnitt II Abs. 3 zum Geltungsbereich ungültig ist. Jedenfalls sind durch die
Einbindung des Grundstücks in den Bebauungszusammenhang die Zielsetzungen des
Landschaftsplans „Erhaltung" offenbar obsolet geworden.
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Ist nach alledem gemäß dem Landschaftsplan für das Vorhaben des Klägers keine
Befreiung von den Verboten erforderlich, bedarf der hilfsweise gestellte Klageantrag
keiner Bescheidung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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