Urteil des VG Münster vom 08.03.2001

VG Münster: öffentliches baurecht, gebäude, erholung, wochenendhaus, zahl, verkehrsauffassung, hundezwinger, anschluss, wasserlauf, widerspruchsverfahren

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 4091/97
Datum:
08.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4091/97
Tenor:
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 1997 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. November
1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Pächter einer Teilfläche des Flurstücks 1 in der Flur 1 der Gemarkung T,
die im Jahre 1979 mit dem Wochenendhaus Rechts der X 1, einer zu Wohnzwecken
genutzten Hütte, einer Gerätehütte, einer Garage und einer Trockentoilette bebaut war.
Die Straße heißt heute M.
2
Die asphaltierte Straße M beginnt im Süden an der Y-Straße, wo sie den östlich von ihr
und nördlich der Y-Straße und der Gaststätte L gelegenen, auf Grund eines
Bebauungsplanes entstandenen Campingplatz und das westlich von ihr an der X
gelegene Freibad T erschließt, und verläuft von Süden nach Norden im Wesentlichen
parallel zum Wasserlauf der X. An der Einmündung der M-Straße in die Y-Straße und
am Freibad befinden sich Bushaltestellen. Im Eingangsbereich des Campingplatzes
befindet sich eine Gaststätte sowie ein Briefkasten. An der X befinden sich nördlich des
Freibades Tennisanlagen und Bootshäuser eines Kanuvereins. Im weiteren Verlauf
nach Norden befindet sich in der Hanglage zwischen der X und der teilweise bis zu
etwa 4 m höher gelegenen Straße M eine einzeilige, bandartige Bebauung mit - nach
Feststellung des Beklagten - etwa 60 Gebäuden (gerechnet ohne unbedeutende
Nebenanlagen wie Schuppen und Hundezwinger) mit (möglichem) Anschluss an das
Stromnetz, das Telefonkabelnetz, die Müllabfuhr und die Schmutzwasserkanalisation.
Etwa in der nördlichen Mitte dieser Gebäudereihe an der X liegt das im Streit stehende
Gebäude des Klägers.
3
Am 17. Februar 1997 stellte der Beklagte fest, dass ein Bootshaus abgebrochen worden
sei und am gleichen Standort ein neues und größeres Holzhaus errichtet wurde. Die
Außenhaut und das Dach waren erstellt. Die Trennwände im Erdgeschoss waren im
Bau. Durch sofort vollziehbar Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1997 forderte der
Beklagte den Kläger auf, die Bauarbeiten zum Wiederaufbau des ungenehmigten
Wochenendhauses sofort einzustellen.
4
Durch Schreiben vom 24. Februar 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er
beabsichtige, ihm durch Ordnungsverfügung aufzugeben, das Gebäude insgesamt zu
beseitigen. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, das Haus sei bereits in den
30er Jahren errichtet worden. Der Vorbesitzer habe dort von 1956 bis 1996 gewohnt und
sei unter dieser Anschrift auch beim Amt T gemeldet gewesen. Auch vor dieser Zeit sei
das Haus auf Grund des Krieges und der Wohnungsnot mit Genehmigung des Amtes
bewohnt gewesen.
5
Durch Ordnungsverfügung vom 21. März 1997, forderte der Beklagte den Kläger auf,
das auf dem Grundstück M 1 aufstehende Wochenendhaus mit den Maßen von ca. 12 m
x 8 m (Länge, Breite) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bestandskraft dieser
Verfügung insgesamt zu beseitigen. Für den Fall, dass er der Aufforderung nicht, nicht
vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld
in Höhe von 500 DM an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Eine
Baugenehmigung habe der Kläger bisher nicht vorgelegt; sie sei auch nicht
aktenkundig. Der Hinweis auf eine lang andauernde Nutzung des Objektes zu
Wohnzwecken durch den vorherigen Pächter führe nicht dazu, dass das in Rede
stehende Gebäude in seinem momentanen Zustand als formell legal zu betrachten sei.
Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass angesichts der vorgenommenen
Veränderungen ein Bestandsschutz untergegangen sei. Bestandsschutz gehe nämlich
verloren, wenn die Funktion, die Nutzung oder die Bausubstanz eines Bauwerkes
aufgegeben oder wesentlich geändert werde. Vom einfachen Bestandsschutz seien nur
Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfasst. Dieser
Rahmen werde durch die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen (Erneuerung der
Außenhaut mit Dacheindeckung, Errichtung von Trennwänden usw.) überschritten.
Ferner wichen die aktuellen Maße (12 m x 8 m) von den im Jahre 1978 festgestellten
Maßen (8,2 m x 6,05 m) ab. Deshalb sei das Gebäude wie eine neu errichtete bauliche
Anlage und damit als formell illegal zu betrachten. Die bauliche Anlage verstoße aber
auch gegen materielles öffentliches Baurecht. Das Grundstück M 1 sei dem
Außenbereich zuzuordnen, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der
baulichen Anlage nach § 35 BauGB beurteile. Als sonstiges Vorhaben könne sie nicht
zugelassen werden, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB
beeinträchtige. Nur die geforderte Beseitigung sei geeignet, den baurechtswidrigen
(gemeint ist offensichtlich: baurechtmäßigen) Zustand wieder herzustellen.
6
Der Kläger erhob rechtzeitig Widerspruch. In dem Bericht des Beklagten zur Vorlage
des Widerspruchs an die Bezirksregierung Münster vom 23. Mai 1997 heißt es: Bei den
im fraglichen Bereich M existierenden Gebäuden handele es sich nur zum Teil um
massive bauliche Anlagen, insgesamt seien die etwa 60 Gebäude (gerechnet ohne
unbedeutende Nebenanlagen wie Schuppen, Hundezwinger usw.) als illegale Aus-,
Umbauten und Erweiterungen von Bootshäusern und Behelfsheimen entstanden.
Infrastrukturmerkmale seien nur rudimentär vorhanden. An dieser Bewertung änderten
auch nichts die zurzeit laufenden Kanalisationsmaßnahmen im Bereich der Xbebauung.
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Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation entsprechend dem
Abwasserbeseitigungskonzept und die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Hochwasserschutz verfolgten insbesondere öffentliche Interessen, hauptsächlich eine
Optimierung ökologischer Belange (Erschließung, Landschaftsplan,
Hochwasserschutz). Der Kläger könne sich auch nicht auf Bestandsschutz oder auf
einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Der ursprüngliche
Bestand sei zwar im Jahre 1979 im Rahmen einer kompletten Erfassung der
Xbebauung festgehalten worden. In der Folge sei von einem flächendeckenden
Vorgehen im Bereich der Xbebauung auch auf Grund fehlender personeller Kapazitäten
Abstand genommen worden, allerdings würden in dem fraglichen Bereich Verstöße
gegen das öffentliche Baurecht dann aufgegriffen, wenn ausgehend von der Ende der
70er Jahre festgestellten Bausubstanz umfangreiche Substanzerhaltungsmaßnahmen
durchgeführt würden und es damit zu einer verlängerten Standdauer der unzulässigen
baulichen Anlage komme. Aus dem Umstand, dass es zwischenzeitlich bezogen auf die
ursprünglich vorhandene Bausubstanz nicht zu entsprechenden bauaufsichtlichen
Eingriffsmaßnahmen gekommen sei, könne der Bauherr keine Duldung ableiten.
Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
21. November 1997 als unbegründet zurück.
8
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Sein
Wochenendhaus liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34
BauGB. In dem Gebiet M befänden sich mindestens 60 Wochenendhäuser, die teilweise
massiv und großzügig ausgebaut seien. Etwa 50 % dieser Wochenendhäuser seien
dauernd, auch im Winter, bewohnt. Es handele sich um einen Bebauungskomplex, der
nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck
einer organischen Siedlungsstruktur sei. Im übrigen habe der Beklagte vor den
Wochenendhausgrundstücken am M eine Abwasserleitung verlegt und beabsichtige,
den Eigentümer zu verpflichten, die Wochenendhausgrundstücke an die
Schmutzwasserkanalisation anzuschließen, und ihn zu Kanalanschlussbeiträgen zu
veranlagen. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er auf der anderen Seite
eine Nutzung als Wochenendhausgrundstück unmöglich mache.
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Der Kläger beantragt,
10
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 1997 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. November 1997
aufzuheben.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus den angefochtenen
Bescheiden und aus dem Vorlagebericht im Widerspruchsverfahren.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.
17
Der vom Beklagten angenommene Verstoß gegen materielles öffentliches Baurecht, zu
dessen Bekämpfung die Ordnungsverfügung erlassen worden ist, liegt nicht vor. Das
Gebot, das Wochenendhaus zu beseitigen, ist zur Einhaltung des § 35 BauGB nicht
erforderlich im Sinne des § 61 Abs. 1 BauO. Denn die Fläche auf der das
Wochenendhaus des Klägers steht, gehört nicht zum Außenbereich. Sie ist vielmehr
Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V.
m. § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO. Bei der Bebauung zwischen dem Ostufer der X und der
Straße M von der Y- Straße ausgehend nach Norden bis zum Haus Nr. 1 handelt es sich
nämlich um ein Sondergebiet, das nach der Verkehrsauffassung - wie das östlich
angrenzende Campingplatzgebiet - der Erholung dient und mit seinen
Wochenendeinzelhäusern als faktisches Wochenendhausgebiet in
Außenbereichsumgebung zu qualifizieren ist.
18
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist
ausschlaggebend, inwieweit eine aufeinander folgende Bebauung (trotz etwa
vorhandener Baulücken) nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Hierüber ist auf Grund einer
umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhaltes zu
entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die
tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen
Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z. B.
Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben,
Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare
Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen
Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Bei der Grenzziehung zwischen Innen-
und Außenbereich geht es darum, inwieweit sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein
hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche
gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen
Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur
nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Für die Frage, ob ein
Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es daher grundsätzlich auf die
Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Das unterstreicht nicht nur der
Wortlaut des § 34 BauGB, der ersichtlich auf die Beurteilungskriterien der tatsächlichen
baulichen Nutzung in der näheren Umgebung abstellt, sondern vor allem auch der Sinn
der gesetzlichen Regelung. Dieser besteht darin, dass der Gesetzgeber das Fehlen
eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB für
unschädlich hält, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen
Grenzen und den Maßstab für weitere Bebauung setzt; der lenkende Einfluss der bereits
vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 BauGB erträglich. Aus der
Sicht der Rechtsfolge des § 34 BauGB kann es aber keinen Unterschied machen, ob die
Bebauung genehmigt worden ist oder aber in einer Weise geduldet wird, die keinen
Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der
Bauten abgefunden haben. Die zuständigen Behörden sind gehalten, gegen eine
Bebauung, die weder formell noch materiell baurechtmäßig ist, einzuschreiten. Wenn
sie das unterlassen, kann die Pflichtwidrigkeit nicht zu Lasten eines Bauwerbers gehen,
der sich für sein Vorhaben auf den tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang
beruft. Behörden können nicht - aus welchen Gründen auch immer - einerseits „ein Auge
zudrücken", sich dann aber andererseits und nahezu nach Belieben daran nicht
19
festhalten lassen wollen. Dementsprechend haben tatsächlich vorhandene Gebäude
nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn das Verhalten der zuständigen Behörden
hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238/96 -,
BRS 59 Nr. 78; Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = BVerwGE
31, 22.
20
Ein Bebauungskomplex ist ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn er nach
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer
organischen Siedlungsstruktur ist. Diese erfordert nicht, dass die Bebauung einem
bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche
Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Ebenso
wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Der Ortsteil
braucht sich ferner nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines
Gemeinwesens darzustellen. Das ist für das Vorliegen eines Ortsteiles lediglich
ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der
Zuordnung zu einem Schwerpunkt sowie dafür, dass die vorhandene Bebauung ein
gewisses eigenständiges Leben gestatten muss. Auch wenn es an alledem fehlt, kann
ein - nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang
Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließt nur das
ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für
die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur
angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches. An
einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von
behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu
funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen -
eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen
Siedlungsstruktur ausschließen können.
21
Auch eine bandartige oder einzeilige Bebauung und selbst eine scheinbar völlig
regellose und funktionslose Bebauung gestattet nicht stets den Schluss auf eine
unorganische Siedlungsstruktur. Bei näherem Hinsehen kann sich vielmehr erweisen,
dass die Bebauung durchaus einer Regel folgt und eine organische Struktur aufweist.
Insbesondere in Wochenendhausgebieten kann den genannten Merkmalen in Wahrheit
eine typische Funktion zukommen. Diese Besonderheiten können funktionaler
Bestandteil der Eigenart und der organischen Struktur eines solchen Gebietes sein.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 - a. a. O.; Urteil vom 13. Februar
1976 - IV C 53.74 -, Baurecht 1976, 185 = NJW 1976, 1855; OVG NW, Urteile vom 16.
April 1996 - 10 A 902/93 - und - 10 A 6050/94 -.
23
Aus § 24 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) folgt, dass
Flächen für Wochenendhäuser nicht vorhandenen Ortslagen im engeren Sinne
zugeordnet sein müssen. Sie sind auch dann Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur, wenn sie geeigneten Freizeit- und Erholungsschwerpunkten
zugeordnet sind.
24
Im Gegensatz zum Ortsteil ist eine Splittersiedlung dadurch gekennzeichnet, dass sie in
mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das
vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt und ihr als
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unorganischer Streubebauung die angemessene Baukonzentration fehlt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 - Baurecht 1976, 344.
26
Eine bestimmte Anzahl von Gebäuden ist durch den Begriff Ortsteil nicht generell
vorausgesetzt. Auch in einer Großstadt kann ein Bebauungskomplex mit etwa 30
Gebäuden einen Ortsteil bilden. Im Ausnahmefall können nur sechs Häuser ausreichen.
27
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - IV C 38.67 -, Recht der Landwirtschaft 1970,
24; OVG NW, Urteil vom 16. April 1996 - 10 A 902/93 -.
28
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein im Zusammenhang bebauter
Ortsteil zu bejahen. Dem aus etwa 60 Gebäuden (ohne Nebenanlagen wie Schuppen
und Hundezwinger) bestehenden Gebäudekomplex kommt nach der Zahl der
vorhandenen Bauten unter Berücksichtigung ihrer Funktion als im Wesentlichen der
Erholung dienender Bauten ein gewisses Gewicht zu. Die von Süd nach Nord entlang
des Ostufers der X verlaufende zusammenhängende Bebauung vermittelt nach der
Verkehrsauffassung auch den Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit, der sich im Wesentlichen aus dem Verlauf der Gebäudereihe
entlang der X, ihrer Lage an und zwischen dem Wasserlauf und der Straße M und den
besonderen Geländeverhältnissen mit einem relativ großen Höhenunterschied
zwischen Straße und X und der Hanglage der Gebäude mit Blick über die X hinweg in
die westlich gelegene freie Landschaft ebenso ergibt wie aus der diese
topographischen Besonderheiten nutzenden Funktion der Gebäude als der Erholung
am Wasserlauf dienender Bauten. Aus diesen tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten
ergibt sich auch ein für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich
erforderlicher verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach den
durch § 34 BauGB vorgegebenen Kriterien, sodass es nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers des Baugesetzbuches unschädlich ist, trotz Fehlens eines
Bebauungsplanes eine diesen Maßstäben entsprechende (weitere) bauliche Nutzung
zuzulassen.
29
Für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB
unerheblich ist - wie dargelegt -, ob die vorhandenen Gebäude mit der Erholung
dienender Funktion im Einzelnen genehmigt worden oder formell illegal errichtet worden
sind. Denn diese Gebäude sind in der älteren und auch jüngeren Vergangenheit in einer
Weise geduldet worden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen
Bauaufsichtsbehörden - der Beklagte und sein Rechtsvorgänger - mit ihrem
Vorhandensein abgefunden hatten. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Beklagten an
die obere Bauaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren. Dort heißt es nämlich, die
etwa 60 Gebäude seien als illegale Aus-, Umbauten und Erweiterungen von
Bootshäusern und Behelfsheimen entstanden. Der ursprüngliche Bestand sei im Jahre
1979 im Rahmen einer kompletten Erfassung der X-bebauung festgehalten worden.
Zwischenzeitlich sei es nicht zu bauaufsichtlichen Eingriffsmaßnahmen gekommen. Im
Bereich der X- bebauung sei von einem flächendeckenden Vorgehen (auch auf Grund
fehlender personeller Kapazitäten) Abstand genommen worden. Allerdings würden in
dem fraglichen Bereich Verstöße gegen das öffentliche Baurecht dann aufgegriffen,
wenn ausgehend von der Ende der 70er Jahre festgestellten Bausubstanz
umfangreiche Substanzerhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden und es damit zu
einer verlängerten Standdauer der unzulässigen baulichen Anlage komme.
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Das heißt nichts anderes, als dass der Beklagte mit der kompletten Erfassung der X-
bebauung im Jahre 1979 eine zeitliche Zäsur dergestalt getroffen hat, dass er sich mit
der bis dahin geschaffenen und festgestellten Bausubstanz abgefunden und sie zu
dulden beschlossen hat und nur spätere umfangreiche Baumaßnahmen
bauordnungsbehördlich bekämpfen will. Damit hat der Beklagte die Maßgeblichkeit des
1979 tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bestätigt Danach sind
jedenfalls die bis dahin entstandenen und festgestellten Gebäude in die gemäß § 34
BauGB vorzunehmende tatsächliche Betrachtung einzubeziehen. Ob diejenigen
Gebäude außer Betracht zu bleiben haben, an denen nach Einschätzung des Beklagten
seit 1980 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt und die deshalb zum
Gegenstand von bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsverfügungen gemacht worden
sind, kann offen bleiben. Allerdings könnte deren Beseitigung dann nicht als klar
absehbar angesehen werden können, mit der Folge, dass sie gleichwohl in die
Betrachtung des tatsächlichen Bestandes einzubeziehen sind, wenn die
Ordnungsverfügungen rechtswidrig und auf Rechtsbehelfe hin aufzuheben sind. Aber
selbst wenn man die vom Beklagten zum Gegenstand von (rechtswidrigen)
Beseitigungsverfügungen gemachten einzelnen Gebäude aus der Betrachtung
ausscheidet, so ändert dies doch nichts an dem festgestellten
Bebauungszusammenhang, weil nämlich trotz dieser (gedachten) Baulücken nach der
Verkehrsauffassung der in der vorangegangenen Zeit entstandene und nachhaltig
geprägte Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit im Ergebnis
bestehen bleibt.
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Der festgestellte Bebauungszusammenhang stellt auch einen Ortsteil im Sinne des § 34
BauGB dar, weil er unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Funktion als
Sondererholungsgebiet entlang der X im Anschluss an ein Gebiet mit einem Freibad
und mehreren Sportanlagen und in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem
Campingplatzgebiet mit zentralen Versorgungseinrichtungen wie z. B. Gaststätten,
Briefkasten, Bushaltestellen, als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur und als
eine städtebauliche Einheit erscheint, auch wenn diese Wertungen mehr einem
städtebaulichen Ordnungsbild aus der Mitte und der zweiten Hälfte des vorigen
Jahrhunderts und weniger dem an ökologischen Zielsetzungen orientierten späteren
Raumordnungskonzept entsprechen mögen. Unabhängig von der Entstehung der
vorhandenen Wochenendeinzelhäuser aus Bootshäusern oder aus zeitweiligen
Behelfsheimen der Nachkriegszeit und auch unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge
der Entstehung der genannten einzelnen Erholungsgebiete erscheint der hier in Rede
stehende Bebauungskomplex entlang der Werse zwar nicht für sich gesehen als ein
Schwerpunkt der städtebaulichen Entwicklung von Sondererholungsgebieten am
Rande der Stadt Münster, aber doch jedenfalls als einem solchen Schwerpunkt -
bestehend im Wesentlichen aus dem Plangebiet Campingplatz und den genannten
Sportanlagen - räumlich i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 3 LEPro zugeordnet. Die Gesamtheit der
mit oder ohne Bebauungsplan entstandenen Bebauung gestattet auch ein für das
jeweilige Sondererholungsgebiet typisches, eigenständiges Leben. Weiter gehende
Anforderungen an Versorgungsanlagen wie z. B. Läden für die Befriedigung täglicher
Bedürfnisse können bei Sondergebieten im Sinne des § 10 BauNVO im Gegensatz zu
reinen oder allgemeinen Wohngebieten aus dem Begriff Ortsteil nicht abgeleitet werden.
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Dass die Bebauung entlang der X einzeilig und bandartig ist, spricht nicht für eine
unorganische Siedlungsstruktur und nicht für eine willkürliche und zusammenhanglose
Streubebauung im Sinne einer unerwünschten Splittersiedlung, sondern ergibt sich
organisch aus der Topographie des Wasserlaufs und der (im Übrigen landwirtschaftlich
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nicht nutzbaren) Hanglage am Ufer der X und der dadurch bedingten Funktion der
Gebäude als der Erholung am X-lauf dienender Bauten. Die sich aus diesen
topographischen und funktionalen Besonderheiten ergebende städtebauliche
Teileinheit erscheint auf Grund der entlang der bandartigen Bebauung parallel zur X
vorhandenen Erschließungsanlagen nicht nur als auf Dauer angelegte und akzeptierte
Siedlung eigener Art, sondern wird insbesondere durch die asphaltierte Straße, die vom
Beklagten erst in jüngster Zeit geschaffene Schmutzwasserkanalisation, die Strom- und
Telefonleitungen und die Einbeziehung in die Entsorgung durch die städtische
Müllabfuhr in die übergeordnete städtebauliche Gesamtstruktur in einem so weit
gehenden Ausmaß organisch integriert, dass von einer unerwünschten Splittersiedlung
im Außenbereich nicht mehr - wie in den angefochtenen Bescheiden - die Rede sein
kann, sondern von einem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1
und 3 BauNVO gesprochen werden muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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