Urteil des VG Münster vom 27.01.2009

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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1036/08
Datum:
27.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1036/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer von im Verbandsgebiet des Beklagten
liegenden Grundstücken in M. , die westlich und östlich an die Stever angrenzen. Auf
dem östlich gelegenen Grundstück C. 00 betreibt der Kläger einen landwirtschaftlichen
Hof. Über die Stever führt in Höhe der Hoflage eine Betonbrücke. Diese Brücke wird
durch vier Brückenpfeiler abgestützt, die sich in der Stever befinden. Durch
Heranziehungsbescheid vom 9. Januar 2006 hatte der Landrat des Kreises Coesfeld
den Kläger wegen der Erschwernis der Brücke für die Gewässerunterhaltung als
Mitglied zum Wasser- und Bodenverband des Beklagten herangezogen. Die gegen
diesen Bescheid erhobene Klage (7 K 1983/06) hatte der Kläger am 5. Februar 2008
zurückgenommen.
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Durch Heranziehungsbescheide vom 4. April 2008 setzte der Beklagte die
Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe
von jeweils 84,- EUR fest. Der Kläger wurde in diesen Bescheiden jeweils als Mitglied
der Gruppe der Erschwerer für vier Quadratmeter Querschnitt der Anlagen im Wasser
multipliziert mit einem Bewertungsfaktor von 12,- EUR pro Quadratmeter und für eine
Uferlänge von neun Metern der Anlagen am Gewässer multipliziert mit einem
Bewertungsfaktor von 4,- EUR pro laufendem Meter veranlagt.
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Am 23. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus: Der Heranziehungsbescheid für das Jahr 2007 sei bereits deshalb
rechtswidrig, weil für den Zeitraum der Veranlagung eine wirksame, bestandskräftige
Heranziehung seiner Person als Erschwerer nicht vorgelegen habe. Die Bescheide
seien auch deshalb rechtswidrig, weil Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in den
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letzten 30 Jahren nicht durchgeführt worden seien. Zulässig sei nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen eine
Abrechnung von Erschwernisbeiträgen nur im Hinblick auf den verursachten
Mehraufwand. Ein solcher sei in den letzten Jahren schon mangels
Gewässerunterhaltungsarbeiten nicht entstanden. Im Übrigen entsprächen die
erhobenen Beiträge nicht den Veranlagungsrichtlinien des Beklagten. Hinzu komme,
dass die vom Beklagten zugrunde gelegten Bewertungsfaktoren von 4,- EUR pro
laufendem Meter und 12,- EUR pro Quadratmeter der Anlagen in keiner Weise die
tatsächlichen Erschwernisse widerspiegelten. Es fehle außerdem an einer
ordnungsgemäßen satzungsrechtlichen Bestimmung der Erschwernis. Keinesfalls
könnten die allgemeinen Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes durch die
Erschwernisbeiträge refinanziert werden. Der Beklagte habe die Gesamtaufwendungen
konkret ermitteln müssen und danach erst einen bestimmten Prozentsatz auf die
Erschwerer umlegen können. Auch den Umfang der Erschwernisse insgesamt und den
der Erschwernis des einzelnen Erschwerers habe der Beklagte konkret ermitteln
müssen. Im Übrigen stehe der von ihm verlangte Beitrag im offensichtlichen
Missverhältnis zu den durch seine Anlage konkret verursachten Erschwernissen.
Der Kläger beantragt,
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die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April 2008 aufzuheben. Der
Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Bei der Erstellung der
Veranlagungsrichtlinien habe er sich auf Runderlasse des Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten aus den Jahren 1970 und 1982 gestützt. Der
Erschwererbeitrag werde nicht exakt ermittelt. Die auf der Grundlage der
Veranlagungsrichtlinien ermittelten Pauschalbeträge stünden in einem angemessenen
Verhältnis zu der durch die Brücke verursachten Erschwernis der
Gewässerunterhaltung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Gerichtsakte in dem Verfahren 7 K 1983/06 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April 2008 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtordnung - VwGO -).
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Ermächtigungsgrundlage sind die Bestimmungen der Verbandssatzung des Beklagten
bzw. § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz
- LWG -). Gemäß § 92 Abs. 2 LWG hat der Beklagte hinsichtlich der Abwälzung seines
aus der Unterhaltung der Gewässer entstehenden Aufwandes ein Wahlrecht. Nach Satz
1 dieser Vorschrift kann er gegenüber den Erschwerern Beiträge entweder
entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG erheben oder nach Satz 2 als Verbandsbeitrag
nach den dafür geltenden Vorschriften. Der Beklagte hat von letzterer Möglichkeit
Gebrauch gemacht. Die auf wasserverbandsbeitragsrechtlicher Grundlage erlassene
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Festsetzung ist nicht zu beanstanden und hielte im Übrigen auch einer Überprüfung
unter Zugrundelegung wasserrechtlicher Vorschriften stand.
Der Beklagte konnte den Kläger als Mitglied seines Verbandes auf der Grundlage der
Verbandssatzung heranziehen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert seine Heranziehung zu
Erschwernisbeiträgen im Kalenderjahr 2007 nicht bereits daran, dass er die Klage
gegen die Heranziehung zur Mitgliedschaft beim Beklagten durch Bescheid vom 9.
Januar 2006 erst am 5. Februar 2008 zurückgenommen hat. Denn durch
Klagerücknahme entfallen die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend (§ 173 Satz
1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Bestandskraft
des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes tritt deshalb nicht ab dem Zeitpunkt der
Klagerücknahmeerklärung, sondern rückwirkend ein.
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Vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Auflage, §
92 Rdnr. 49.
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Nach § 22 Abs. 1 der Satzung des Beklagten haben die Mitglieder dem Verband die
Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu
einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung
wird der Geldbeitrag der Erschwerer insgesamt vorab als vom Hundertsatz des
Gesamtaufwandes festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer nach dem Maße der
Erschwernis der Unterhaltung umgelegt. Nach § 24 Satz 1 der Satzung sind vom
Vorstand für die Berechnung der Verbandsbeiträge Veranlagungsrichtlinien zu erstellen,
in denen die Einzelheiten zur Ermittlung der Beiträge bestimmt werden; nach Satz 2
sind diese vom Ausschuss zu beschließen.
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Diese Satzungsvorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Es fehlt
insbesondere nicht - wie der Kläger dies meint - an einer ordnungsgemäßen
satzungsrechtlichen Bestimmung einer Erschwernis bzw. eines konkreten
Erschwernisbeitrages. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Wasserverbandsgesetzes - WVG -
muss die Satzung des Verbandes Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten. Es
ist nicht erforderlich, dass die Beiträge bereits auf Grund der Satzung bestimmbar und
berechenbar sind; es genügt, dass in der Satzung die grundsätzliche Bestimmung
getroffen wird, nach welchen Prinzipien die Kostenaufteilung vorzunehmen ist, und
deren Konkretisierung weiteren Entscheidungen der Verbandsorgane vorbehalten
bleibt.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
15. September 2004 - 20 A 3165/02 -, Juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
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Diesen Anforderungen entspricht die Satzung des Beklagten. Durch die in § 23 der
Satzung getroffenen Regelungen des Beitragsverhältnisses und die auf der Grundlage
des § 24 der Satzung durch den Vorstand erstellten und durch den Ausschuss
beschlossenen Veranlagungsrichtlinien sind in der Satzung hinreichende
Bestimmungen getroffen, nach welchen Grundsätzen die Kosten zu verteilen sind.
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Gegen die in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien hinsichtlich der
Erschwernisbeiträge getroffenen Verteilungsregelungen bestehen keine rechtlichen
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Bedenken. Der Beklagte ist in den streitigen Veranlagungsjahren jeweils entsprechend
den Vorgaben in § 23 Abs. 2 der Satzung - der im Wesentlichen § 92 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1 LWG entspricht - vom Gesamtaufwand ausgegangen, hat die Anteile, die auf
die einzelnen Erschwerer entfallen, anhand der Regelungen in den
Veranlagungsrichtlinien berechnet und im Verhältnis zum Gesamtaufwand bewertet. Die
Vorgehensweise ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Der
Beklagte muss weder Gesamtaufwand noch Beiträge im Einzelnen konkret ermitteln.
Denn nach § 30 Abs. 1 WVG ist die Beitragslast in erster Linie nach dem Verhältnis der
Vorteile der Mitglieder und der im Hinblick auf die Mitglieder aufgewandten Kosten des
Verbandes aufzuteilen; hierfür reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und
Kosten aus. Das hat der Beklagte getan; eine solche annähernde Ermittlung lässt sich
aus der vom Beklagten vorgelegten mit „Art der Einnahme" überschriebenen Aufstellung
von Mitgliedseinnahmen in den Kalenderjahren 2007 und 2008, unterteilt nach Art der
Erschwernisse und im Übrigen der Mitgliedsbeiträge nach dem Flächenmaßstab,
entnehmen.
Das vom Beklagten in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien
gewählte System zur Ermittlung und Berechnung der Beiträge der Erschwerer lässt sich
auf sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende
Gesichtspunkte zurückführen und ist insbesondere nicht willkürlich. Die Vorschrift des §
30 WVG eröffnet dem Beklagten einen weiten Bewertungsspielraum, den er dazu
nutzen kann, den besonderen verbandlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu
tragen. Die Grenzen dieses Bewertungsspielraumes sind erst dann überschritten, wenn
der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende Beitragsmaßstab
willkürlich und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 a.a.O.; Rapsch, Die Beitragsmaßstäbe
des Wasserverbandsrechts in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Wasserrecht 1988,
321 (324).
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Bei der Aufstellung seiner Veranlagungsrichtlinien hat sich der Beklagte an den
Richtlinien zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3. Ordnung des Ministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 1970 (MinBl. Nr. 770) orientiert, die
regelten, dass der Jahresbeitrag bei Anlagen im Gewässer nach der Formel
„Jahresbeitrag = Zahl der Quadratmeter des Querschnitts der Anlage im Gewässerprofil
x einem vom Verband festzusetzenden Bewertungsfaktor zwischen 5,- DM und 15,- DM
pro Quadratmeter" und der Jahresbeitrag bei Anlagen am Gewässer nach der Formel
„Jahresbeitrag = Uferlänge der Anlage in Metern x einem vom Verband festzusetzenden
Bewertungsfaktor zwischen 0,50 DM und 10,- DM pro laufendem Meter" berechnet
werden. Diese Berechnungsweise erscheint insbesondere geeignet, den Umfang der
Erschwernis zu ermitteln und - darauf basierend - die von den Erschwerern zu
tragenden Kosten zu berechnen. Der Querschnitt und die Uferlänge der Anlagen als
Bemessungsmerkmal korrespondieren mit den von den Anlagen ausgehenden
Erschwernissen für die Gewässerunterhaltung. Denn im Umfang der Anlage im
Gewässer und auf entsprechender Länge der Anlage am Gewässer wird die
Unterhaltung des Gewässers, des Gewässerbettes und des Ufers erschwert. Anlagen im
Gewässer - wie die Pfeiler der Brücke über die Stever - können Ablagerungen von
Geschwemmseln hervorrufen und dadurch Abfluss sowie Sohle und Ufer des
Gewässers beeinträchtigen. Auf der Länge von Anlagen am Gewässer ist kein
ungehinderter Zugang zum Gewässer gegeben, die Unterhaltungsarbeiten des
Gewässerbettes werden auf dieser Länge erschwert. Solche Anlagen stellen zudem
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Hindernisse bei der Pflege der Uferböschungen dar; sie können dazu führen, dass
Mäharbeiten unterbrochen werden müssen oder kostenintensive „Handarbeit"
erforderlich wird, weil Uferböschungen wegen der Anlagen nicht befahren werden
können.
Der vom Verbandsausschuss gewählte Bewertungsfaktor für die Uferlänge pro
laufendem Meter der Anlagen von 4,- EUR und für den Querschnitt pro Quadratmeter
der Anlagen von 12,- EUR lässt die Bemessung des Beitrags auch nicht willkürlich
erscheinen. Nach im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Beklagten
vorgelegten Unterlagen zahlt er zurzeit für die Gewässerunterhaltung 0,67 EUR pro
laufendem Ufermeter und Jahr. Er führt nach seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung Kontrollgänge durch, um insbesondere den Zustand der Gewässer im
Bereich der Anlagen im und am Gewässer zu überprüfen. Zudem muss er dafür Sorge
tragen, falls es wegen solcher Anlagen oder in deren Bereich zu Störungen - wie bspw.
Geschwemmseln, Ablagerungen, Anlandungen in oder Verstopfungen von Gewässern -
kommt, dass diese möglichst schnell wieder beseitigt werden. Darüber hinaus gehört es
zu seiner Aufgabe, etwaige infolge von entsprechenden Störungen aufgetretene
Schäden zu beheben. Gerade unter Berücksichtigung dieser neben der gewöhnlichen
Gewässerunterhaltung erforderlichen, unter Umständen aufwendigen und vor allem
kostenintensiven Maßnahmen ist der jeweilige Bewertungsfaktor sachgerecht und nicht
unangemessen. Insbesondere hält sich die Festsetzung des Bewertungsfaktors im
Rahmen der ministeriellen Vorgabe aus dem Jahr 1970. Schon vor fast 40 Jahren waren
danach als mögliche Festsetzung bis zu 10,- DM pro laufendem Meter Uferlänge bzw.
bis zu 15,- DM pro Quadratmeter des Querschnitts der jeweiligen Anlagen vorgesehen;
auf diesem Hintergrund kann die Festsetzung von 4,- EUR pro Uferlänge heute erst
recht nicht und wegen der Teuerungsrate auch eine Festsetzung von 12,- EUR pro
Quadratmeter nicht überteuert sein.
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Der in den Heranziehungsbescheiden festgesetzte Beitrag wäre auch unter
Berücksichtigung wasserrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt. Er entspricht
insbesondere den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LWG, wonach der
von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil und der vom einzelnen
Erschwerer zu zahlende Beitrag zum Umfang der Erschwernisse nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis stehen dürfen. Der vom Beklagten im Kalenderjahr 2007
mit 21,15 % und im Kalenderjahr 2008 mit 23,66 % angesetzte auf alle Erschwerer
entfallende Anteil steht mit Blick auf den durch die Erschwernisse verursachten - für
Anlagen im und am Gewässer bereits aufgeführten - tatsächlichen und möglichen
Mehraufwand nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der
Erschwernisse. Er hält sich im Rahmen der bis zum Jahr 2001 geltenden Richtlinien für
die Verteilung und Verwendung von Finanzierungshilfen des Landes zur
Gewässerunterhaltung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1.
Januar 1982 (MinBl Nr. 772), wonach der nach § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG von den
Erschwerern aufzubringende Anteil insgesamt mit 20 % angenommen werden kann, es
sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen, dass ein solcher Anteil im
offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der Erschwernis insgesamt steht. Solche
Anhaltspunkte liegen nicht vor; abgesehen davon macht der für die hier betroffenen
Anlagen angesetzte Anteil lediglich 6,67 % (1,12 % für Anlagen im Gewässer und 5,05
% für Anlagen am Gewässer) aus, sodass von einem offensichtlichen Missverhältnis
dieses Anteils im Verhältnis zum Umfang der durch diese Anlagen verursachten
Erschwernis der Gewässerunterhaltung keine Rede sein kann.
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Auch der vom Kläger zu zahlende Erschwernisbeitrag steht nicht im offensichtlichen
Missverhältnis zum Umfang der Erschwernisse. Insofern wird wegen des vergleichbaren
Prüfungsmaßstabs auf die obigen Feststellungen verwiesen, wonach der erhobene
verbandsrechtliche Erschwererbeitrag mit Blick auf den durch die Erschwernisse
verursachten tatsächlichen und möglichen Mehraufwand sachgerecht und nicht
unangemessen ist. Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen, nach der eine Abrechnung von
Erschwernisbeiträgen nur im Hinblick auf den tatsächlich verursachten Mehraufwand
verhältnismäßig ist, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem nordrhein-
westfälischen Landeswassergesetz lässt sich das Erfordernis der konkreten Ermittlung
der durch die Anlage entstandenen tatsächlichen Aufwendungen vor Erhebung des
Erschwernisbeitrages gerade nicht entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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