Urteil des VG Münster vom 20.11.2009

VG Münster (kläger, gutachten, ergebnis, firma, land, entnahme, entfernung, grundwasser, brauchwasser, menge)

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1956/06
Datum:
20.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1956/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte
Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die
Beigeladene betreibt an dem Standort Gemarkung H. , G1 einen Betrieb für die
Entwicklung und Produktion von Kunststoffrohren. Seit dem Jahr 2001 entnimmt sie auf
der Grundlage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 9 a WHG
Grundwasser im Rahmen ihres Produktionsbetriebes. Unter dem 27. März 2006 erteilte
der Beklagte ihr aufgrund eines Antrages vom 23. September 2005 die Erlaubnis für
eine Gewässerbenutzung nach § 7 WHG auf dem vorgenannten Grundstück mit dem
Inhalt
2
1. "Grundwasser in einer Menge von 350.000 m³/Jahr aus drei Entnahmebrunnen (EB1,
EB3 und SB5) als Brauchwasser für Kühlzwecke zu Tage zu fördern und anschließend
in voller Menge über fünf Schluckbrunnen (SB1, SB2, SB3, SB4 und EB 2) in das
Grundwasser wieder einzuleiten.
3
2. Grundwasser als Brauchwasser in einer Menge von 30.000 m³/Jahr für betriebliche
Zwecke zum Verbrauch aus dem Wasserkreislauf zu entnehmen."
4
Die Erlaubnis ist befristet bis zum 31. März 2016. Ihr sind zahlreiche
Nebenbestimmungen beigefügt, unter anderem Anordnungen betreffend
Mengenmesseinrichtungen zur Ermittlung der geförderten und wieder eingeleiteten
5
Grundwassermenge, die Führung eines Betriebstagebuches, die Einrichtung eines
Grundwassermessstellennetzes sowie die Durchführung von
Grundwasserstandsmessungen. Die Grundwasserstandsmessungen sind in
Abstimmung zu Messungen anderer Vorhaben, nämlich der Entnahmebrunnen T.
Brunnen 4, T. Brunnen 3 und Entnahmebrunnen I. -Nord und der Messstellen der
Wasserrechte für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt H. (Stadtwerke H. GmbH)
und der Stadt F. (Stadtwerke F. GmbH) vorzunehmen. Die Erlaubnis enthält den
Hinweis, dass sie unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehe, dass nachträglich
zusätzliche Anforderungen nach § 5 WHG gestellt werden können. Dies könne
insbesondere der Fall sein, wenn dies zum Schutz Dritter vor Beeinträchtigungen
erforderlich sein sollte. Ferner ist als Anlage für die Eintragung ins Wasserbuch unter
anderem die Festlegung der Mengen der Benutzung von 90 m³/Stunde, 2.160 m³/Tag
und 350.000 m³/Jahr für die Kreislaufführung und 80 m³/Tag und 30.000 m³/Jahr für die
Entnahme beigefügt.
Die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers liegt in einer Entfernung
von ca. 1.100 Meter südlich zum Brunnenfeld, die forst- und landwirtschaftlich genutzten
Flächen liegen im Umfeld des Hofes, die nächstgelegene landwirtschaftlich genutzte
Fläche liegt südlich des Brunnenfeldes in einer Entfernung von ca. 165 Metern, die
nächstgelegene forstwirtschaftlich genutzte Fläche in einer Entfernung von ca. 400
Metern.
6
Neben dieser Erlaubnis liegt für den Umgebungsbereich eine Erlaubnis für die
Stadtwerke H. GmbH vor für die Entnahme von Brauchwasser für den Bereich "I. -Nord"
von maximal 140 m³/Stunde, 1.800 m³/Tag und 460.000 m³/Jahr vor sowie eine
Erlaubnis für die Firma T. N. GmbH in Höhe von bis zu 120.000 m³/Jahr neben einer
weiter entfernt liegenden Entnahmestelle von 130.000 m³/Jahr.
7
Der Kläger hat unter dem 23. April 2006 Widerspruch gegen die wasserrechtliche
Erlaubnis erhoben mit der Begründung, die insgesamt genehmigten Wasserentnahmen
würden zu einer Überbewirtschaftung des Grundwasserleiters führen und zu Schäden,
wie sie bereits eingetreten seien. Die Behörde müsse im Voraus einen
Beitragsschlüssel zwischen den einzelnen "Wasserverbrauchern" für den Ersatz der
Schäden festlegen.
8
Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der
Erlaubnis vom 27. März 2006 an. Die Beigeladene nutzt die Erlaubnis zur
Wasserentnahme für Kühlwasser, die Erlaubnis zur Entnahme von Brauchwasser hat
sie in den Jahren 2006 bis 2009 nicht ausgenutzt.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006 wies die Bezirksregierung Münster
den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück, da er von der erlaubten
Wasserförderung nicht qualifiziert und individuell betroffen sei. Seine Grundstücke lägen
außerhalb des potentiellen Auswirkungsbereiches der Wassergewinnung. Aufgrund der
geringen tatsächlichen Entnahmemenge seien geringfügige Absenkungen nur im
unmittelbaren Umfeld der Brunnen zu erwarten.
10
Zur Begründung der am 04. Dezember 2006 erhobenen Klage führt der Kläger aus:
11
Die aufgrund der angegriffenen Erlaubnis entnommene Grundwassermenge sei nicht
gesondert zu bewerten, sondern es müsse auf die kumulierende Entnahme durch
12
verschiedene Vorhabensträger abgestellt werden. Hierbei seien die Entnahmen der
Firma T. N1. GmbH, der Stadtwerke H. GmbH für den Entnahmebereich "I. -Nord" und
der Entnahmen der Stadtwerke H. GmbH aus den Gewinnungsgebieten I. und X.
einzubeziehen. Darüber hinaus bestehe direkt angrenzend an den Entnahmebereich I. -
Nord ein Wasserrecht der Stadtwerke F. mit einer Grundwasserentnahme von bis zu
1.300.000 Kubikmetern jährlich. Zudem seien in dem Grundwassergewinnungsgebiet
eine Reihe von Hausbrunnen vorhanden. Durch diese kumulierenden Entnahmen sei
das Grundwasserdargebot überbewirtschaftet. Die Ermittlung des Einzugsgebietes sei
nicht nachvollziehbar und falsch berechnet. Auch sei bei der Berechnung der
Grundwassserneubildung unberücksichtigt geblieben, dass in dem Bereich Drainagen
auf landwirtschaftlichen Flächen angelegt seien. Es seien in seinem
landwirtschaftlichen Betrieb bereits nachweisbar Schäden aufgetreten, so etwa durch
ein Gutachten festgestellte Forstschäden. Insoweit verweist er auf das Gutachten des
Forstsachverständigen T1. von T2. aus Mai 2008. Die Erlaubnis enthielte keine
Festlegung der Höchstmengen, weil die entsprechende Anlage nicht als Bestandteil des
Bescheides erkennbar sei. Der Nachweis der fehlenden
Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht sei nicht ordnungsgemäß geführt.
Der Kläger legt ein Gutachten der S. Geo Consult vom 16. Dezember 2008 vor, in dem
der Bearbeiter zu dem Ergebnis kommt, dass durch Ausnutzung der erlaubten
Entnahmerechte zu Gunsten der Firma T. N1. GmbH, Stadtwerke H. GmbH und Firma
F1. X1. T3. GmbH durch Überbeanspruchung bereits land- und forstwirtschaftliche
Schäden eingetreten sind und weitere entsprechende Schäden bei fortgesetzter
kumulativer Ausnutzung der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse zusätzlich
noch eintreten werden.
13
Mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird,
wurde das Überwachungsprogramm hinsichtlich der Grundwassernutzung reduziert.
14
Der Kläger beantragt,
15
1. den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. Oktober 2006 und des
Änderungsbescheides vom 16. Juli 2009 aufzuheben.
16
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
17
Der Kläger beantragt hilfsweise,
18
zum Beweis der Tatsachen, dass unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Erlaubnisse des Beklagten
überwiegende Gründe für den Eintritt grundwasserabhängiger nachteiliger Folgen für
Grundstücke des Klägers sprechen, hierbei insbesondere keine ausreichenden
Voruntersuchungen bezüglich einer möglichen Überbeanspruchung des
Grundwasserleiters durchgeführt wurden, dabei der Uferfiltratanteil nicht
ordnungsgemäß ermittelt worden ist, die Wirkung von vorhandenen Dränagen auf den
im Bereich liegenden landwirtschaftlichen Flächen nicht berücksichtigt wurden und die
Auswirkung der kumulierenden Förderungen aufgrund der streitgegenständlichen
Erlaubnisse sowie der bewilligten Trinkwasserförderung der Stadtwerke H. GmbH im
Bereich X. /I. nicht beachtet worden sind,
19
die Einholung eines hydrogeologischen SV-Gutachtens durch das Büro Boden und
Wasser, Dr. Klaus März, St. Martin-Str. 11, 86551 Aichach.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Zur Begründung führt er aus: Die angegriffene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme
verletze keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers
dienten. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es durch die
Grundwasserentnahme zu nachteiligen Wirkungen für die vom Kläger bewirtschafteten
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen komme. Das
Grundwasserdargebot sei auch unter Berücksichtigung der kumulierenden Entnahmen
auf Grund der weiteren Erlaubnisse ausreichend. Zur Ermittlung der
Grundwasserneubildungsraten gebe es verschiedene Verfahren, die im Gutachten der
Firma H1. für das Untersuchungsgebiet H. -I. abgeglichen worden seien. Neben den
genehmigten Entnahmemengen seien theoretisch noch zusätzliche Mengen förderbar.
Eine Beeinträchtigung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sei lediglich im
Nahbereich der Förderbrunnen HN 101 bzw. HN 103 der Stadtwerke H. zu besorgen.
23
Die bei Erteilung der Erlaubnis zugrunde gelegte Einschätzung, dass das
Grundwasserdargebot ausreiche und zu keinen Beeinträchtigungen führe, würde
bestätigt durch die in den Folgejahren durchgeführten Grundwassermessungen und die
Auswertung der Grundwassermessstellen sowie die jährlich erstellten
Grundwassergleichen- und Grundwasserdifferenzenpläne. Auch seien im Rahmen der
Beweissicherung für das Brauchwasserwerk I. -Nord vegetationskundliche,
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Gutachten erstellt worden. Auf die als
Beiakten übersandten Gutachten wird im Einzelnen Bezug genommen. Soweit Schäden
auf Flächen des Klägers festgestellt worden seien, seien diese nicht auf die erlaubte
Wasserentnahme zurückzuführen. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung habe
sich auch unter Berücksichtigung der kumulierenden Vorhaben nach dem Ergebnis der
Vorprüfung des Einzelfalles nicht ergeben.
24
Die Beigeladene beantragt,
25
die Klage abzuweisen
26
und verweist zur Begründung auf ein Gutachten der X2. beratende Ingenieure GmbH
vom 3. Februar 2009. Danach sei eine unmittelbare Beeinflussung der Flächen des
Klägers durch das Brunnenfeld auszuschließen. Durch die Grundwasserentnahme und
die anschließende Versickerung sei bisher keine gravierende Veränderung im
Grundwasserchemismus bzw. der Grundwasserqualität entstanden. Die Reichweite der
Absenkung liege unterhalb der Entfernung zu den Flächen des Klägers.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verfahrensakten 7 K 1954/06 und 7 K 1955/06 sowie der in den
Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von den Beteiligten
eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen sowie auf das Verfahren 7 K 504/02
Bezug genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht eine mögliche Betroffenheit seiner
Grundstücksflächen durch die Ausübung der streitbefangenen wasserrechtlichen
Erlaubnis geltend.
30
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Erlaubnis des Beklagten vom 27.
März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster
vom 30. Oktober 2006 und des Änderungsbescheides vom 16. Juli 2009 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31
Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Erlaubnis ist § 7 WHG. § 7 gewährt die
widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und
Maß bestimmten Weise zu benutzen. Bei ihrer Erteilung hat die Wasserbehörde auch
die Belange Anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen.
Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG auch für die
Erlaubnis gemäß § 7 verankerte Gebot, auf Belange Anderer Rücksicht zu nehmen,
vermittelt ungeachtet seines objektiv rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur
insoweit, als die Belange eines Anderen in einer qualifizierten und individualisierten
Weise betroffen sind.
32
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 3. Juli 1987, Az.: 4 C 41/86 mit
weiteren Nachweisen.
33
Verfahrensrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten
Erlaubnis. Dabei ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen kein
Verfahrensrechtsschutz in dem Sinn besteht, dass die Aufhebung einer behördlichen
Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Ergebnis in der Sache allein wegen eines
Verfahrensfehlers durchgesetzt werden kann.
34
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 24. Februar 2003 - 20 A 3955/02-.
35
Soweit der Kläger rügt, der Nachweis der Nichterforderlichkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden, käme eine
Aufhebung nur in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde
nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte. Vgl.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Januar 2008 - 4 B 35/08 -.
36
Hier ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. Im
übrigen hat der Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge eine Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 3 c UVPG vorgenommen und das Ergebnis öffentlich bekannt
gegeben (vgl. Bl. 467 Beiakte Heft 2). Diese Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden einschließlich
des hydrogeologischen Gutachtens H1. X3. und P. GmbH vom 9. Februar 2005.
37
Auch in materieller Hinsicht ist die Erlaubnis nicht zu beanstanden.
38
Dabei kann dahinstehen, inwieweit der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den
Bereich des Wasserrechts - hier im Rahmen der Erlaubnis nach § 7 WHG - geht und ob
39
ein betroffener Dritter die Aufhebung der Erlaubnis begehren kann (§ 6 Abs. 1 WHG)
oder lediglich Ergänzungen der Entscheidung durch Auflagen oder
Nebenbestimmungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1WHG).
Vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. März 1991 - 1 A 10245/89 -, ZfW
1993, 172 ff.
40
Das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von
Gewässerbenutzungen ist von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend
unabhängig. Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam ist vor allem, dass -erstens-
das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und -zweitens- darüber hinaus
nachteilige Folgen für andere zu vermeiden sind.
41
So BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -.
42
Dabei ist die Wasserbehörde bei der Zulassung einer Wassernutzung gehalten, die
Belange Anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen.
43
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte die angefochtene
Erlaubnis rechtsfehlerfrei erteilt. Er hat bei seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei die
Interessen der Beigeladenen an der Wasserentnahme gegenüber öffentlichen
Interessen und Belangen privater Dritter abgewogen und diesen durch Auflagen und
Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass die Erlaubnis zu
versagen war, weil von der beabsichtigten Benutzung Beeinträchtigungen für den
Kläger zu erwarten sind, die nicht auszugleichen sind. Eine solche positive Feststellung
kann nach Ansicht des Gerichts nicht getroffen werden.
44
Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung immer auch die weiteren im
Umgebungsbereich der Wasserentnahmebrunnen zugelassenen Wassernutzungen
einbezogen, insbesondere die weiteren zur gerichtlichen Überprüfung gestellten
Wasserentnahmen durch die Firma T. GmbH und die Stadtwerke H. -I. , die auch in den
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt worden sind. Die
Auswirkungen dieser kumulierenden Wasserentnahmen sind Gegenstand des
Gutachtens H1. vom 5. September 2005 gewesen, das zu dem Ergebnis kommt, dass
das Grundwasserdargebot in dem Bereich der Wasserentnahmen ausreichend groß ist
und Beeinträchtigungen für die Grundstücke des Klägers nicht zu erwarten sind. Soweit
der Kläger die zugrundegelegten wissenschaftlichen Methoden zur Berechnung des
Grundwasserdargebots, der Grundwasserneubildung und des Anteils des
Emsuferfiltrats rügt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es sich hierbei um
anerkannte wissenschaftliche Methoden handelt und er keinen Anspruch auf die
Anwendung bestimmter Berechnungsmodelle hat. Insoweit sei verwiesen auf die
Ausführungen im Urteil 7 K 504/02, das sich mit weiteren Wasserentnahmen im
Umgebungsbereich des klägerischen Anwesens befasst. Gleiches gilt für die
Beurteilung der Auswirkungen von Drainagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
in dem Bereich.
45
Vorliegend ist zudem die Rückführung des geförderten Kühlwassers und die geringe
Menge der als Entnahme erlaubten Wassermenge zu berücksichtigen. Zu den
bisherigen Auswirkungen, die auch durch Messungen begleitet werden, sei verwiesen
auf die Kurzdarstellung X2. Beratende Ingenieure GmbH vom 3. Februar 2009 (Beiakte
Heft 8).
46
Die von dem Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der S. Geo Consult vom
16. Dezember 2008 kommt zwar zu dem Ergebnis, dass durch die kumulative
Ausnutzung der Wasserentnahmerechte der Firma T. N1. GmbH, der Stadtwerke H.
GmbH und der Beigeladenen bereits land- und forstwirtschaftliche Schäden eingetreten
sind und noch eintreten werden, weil das Grundwasserdargebot überbeansprucht ist.
Diese Einschätzung beruht auf Berechnungsmodellen, die - wie oben dargelegt - nicht
zwingend sind. Demgegenüber kommen die land- und forstwirtschaftlichen Gutachten,
die zusätzlich auf tatsächlichen Untersuchungen fußen, zu dem Ergebnis, dass zwar
teilweise geringe Absenkungen der Grundwasserstände zu verzeichnen sind, diese
aber bislang nicht zu einer geringeren Wasserversorgung der Vegetationsbestände
geführt haben.
47
Vgl. Berichte Weil-Winterkamp-Knop für die Jahre 2007 und 2008 (Beiakte Heft 8 zu 7 K
1954/06 und Gutachten Rörick für die Jahre 2006 und 2007 vom (Beiakten 5 und 9 zu 7
K 1954/06).
48
Die von dem Kläger geltend gemachten Schäden auf seinen forstwirtschaftlich
genutzten Flächen sind nach dem Ergebnis des forstwirtschaftlichen Sachverständigen
T1. von T2. zwar auf Grundwasserabsenkungen zurückzuführen, die aber in keinem
Zusammenhang mit der streitigen Wasserentnahme stehen, weil die ermittelten
Wachstumsrückgänge weit vor der streitbefangenen Wasserentnahme entstanden sind
(vgl Beiakte Heft 5). Auch das Gutachten des Sachverständigen C. , das zur
Feststellung von Waldschäden im Zusammenhang mit der Wassergewinnungsanlage I.
-Nord erstellt worden ist, schließt Grundwasserabsenkungen als Schadensursache aus
(vgl. Beiakte Heft 14 zu 7 K 1954/06, Bl.11).
49
Ein Anspruch auf Bestimmung der Zuordnung der Schadensanteile für künftig
möglicherweise eintretende Schäden lässt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften
nicht ableiten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf die Regelung des § 10 WHG
verweisen.
50
Dem Änderungsbescheid vom 16. Juli 2009, der eine Modifizierung des
Überwachungsprogramms enthält, lässt sich eine Auswirkung auf Belange des Klägers
weder entnehmen noch ist hierzu etwas vorgetragen.
51
Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag wird
zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 VwGO vorliegen. Die
Einholung eines Sachverständigengutachtens dauert erfahrungsgemäß längere Zeit
und würde dementsprechend zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des
Rechtsstreits führen; für die Verspätung - die Frist zur abschließenden Stellungnahme
lief zum 18. September 2009 ab - ist kein Entschuldigungsgrund genannt worden und
über die Folgen einer Fristversäumung ist belehrt worden. Bei dieser Entscheidung ist
auch berücksichtigt worden, dass dem Gericht zahlreiche Unterlagen und gutachterliche
Stellungnahmen verschiedener Stellen vorliegen, die - wie dargelegt - nach Auffassung
des Gerichts eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen
Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko gestellt hat. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53