Urteil des VG Münster vom 19.04.2004

VG Münster: aufschiebende wirkung, umkehr der beweislast, einbürgerung, treu und glauben, staatsangehörigkeit, republik, öffentliches interesse, irak, vollziehung, rücknahme

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 296/04
Datum:
19.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 296/04
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
04. März 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.
Februar 2004 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner die
Einbürgerung der Antragstellerin zurückgenommen hat (Nr. I 1 des
Bescheids).
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
I. Der - nach dem Trennungsbeschluss vom 05. April 2004 (8 L 296/04) in diesem
Verfahren verbliebene - Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 04. März 2004 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2004 wiederherzustellen, soweit der
Antragsgegner die Einbürgerung der Antragstellerin zurückgenommen hat,
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hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme der Einbürgerung einerseits
und dem Interesse der Antragstellerin andererseits, vorläufig von der Vollziehung der
Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragsgegners aus.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende
Wirkung vom Verwaltungsgericht anzuordnen,
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wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein
öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder
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wenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse der Betroffenen daran, von
der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der
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sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt.
1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2004, soweit er die Rücknahme
der Einbürgerung betrifft, ist offensichtlich rechtswidrig, weil die
Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft ist (§ 114 VwGO).
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Selbst wenn die Antragstellerin den Antragsgegner im Zusammenhang mit den
ausländerrechtlichen Erlaubnissen und/oder der Einbürgerung getäuscht haben sollte,
hat der Antragsgegner nicht alle notwendigen Gesichtspunkte in seine
Ermessensentscheidung eingestellt. In dem Falle, dass die Antragstellerin den
Antragsgegner getäuscht hätte, hat der Antragsgegner zu bewerten, welche
Rückschlüsse gegebenenfalls aus dem Umstand gezogen werden können, dass seinen
Sachbearbeitern die Schwierigkeiten bei der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit
schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung bekannt waren.
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vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, www.bverwg.de Absatz-Nr. 28
a. E. = EzAR 276 Nr. 7 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = DVBl. 2004, 116 =
DÖV 2004, 84. Nach den in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen
des Antragsgegners war ihm bekannt, dass die Antragstellerin während ihres früheren
Asylverfahrens im Januar 1992 im Widerspruch zu vorherigen Darlegungen behauptete,
infolge der Staatenlosigkeit ihres Vaters staatenlos zu sein. 1994 teilte die
Antragstellerin dann im (erneuten) Widerspruch zu diesen Angaben mit, sie sei irakische
Staatsangehörige. Einer ausdrücklichen Aufforderung des Antragsgegners -
Ausländerbehörde -, ihre irakische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, kam sie nicht
nach. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens bestätigte die Botschaft der Republik
Irak dem Antragsgegner zudem, dass ein irakischer Pass für die Antragstellerin nicht
ausgestellt werden könne, weil der Botschaft die dafür notwendigen Unterlagen
(irakischer Personalausweis und irakische Abstammungsurkunde) nicht vorlägen. Auch
später legte die Antragstellerin nach den in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen
Ausführungen keinen Nachweis über eine irakische Staatsangehörigkeit vor. Der
Antragsgegner stellte auf dieser Grundlage nicht positiv fest, dass die Antragstellerin
staatenlos war. Jedenfalls konnte er auf der vorgegebenen Tatsachenbasis eine solche
Feststellung nicht treffen. Er forderte von der Antragstellerin aber gleichwohl nicht den
Nachweis, dass sie ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren habe (§ 85 Abs.
1 S. 1 Nr. 4 AuslG). Dementsprechend legte die Antragstellerin einen solchen Nachweis
nicht vor ihrer Einbürgerung vor. Nach seinen Ausführungen hatte der Antragsgegner
als Ausländerbehörde auch seit längerem den Verdacht, dass sowohl die von der
Antragstellerin als auch von ihrem Ehemann gemachten Angaben zu ihrer Person und
Herkunft nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. auch den Vermerk vom 14. Februar 2001,
Beiakten Heft 1, Bl. 104). Dementsprechend verweigerte er eine Einbürgerung der
Kinder (vgl. dazu 1 K 2262/02) und des Ehemanns der Antragstellerin. Gleichwohl
bürgerte der Antragsgegner die Antragstellerin im Sommer 2001 ein. Dass der
Antragsgegner - Ausländerbehörde - keine Dokumente für eine Abschiebung erhalten
konnte, führt nicht zu der Annahme, dass der Antragstellerin bei offener Beweissituation
die (zusätzliche) Rechtsstellung einer deutschen Staatsangehörigen hätte gewährt
werden müssen. Trotz dieser schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehenden und
dem Antragsgegner bekannten, von ihm im Ergebnis im Rücknahmebescheid selbst
angeführten Beweissituation enthält der Rücknahmebescheid aber keine
Ermessenserwägungen zur Bewertung des eigenen Verhaltens des Antragsgegners bei
der Einbürgerung.
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2. Selbst wenn der Antragsgegner den angeführten Rechtsmangel der
Ermessensentscheidung als nicht durchgreifend ansehen wollte oder im
Widerspruchsverfahren seine Ermessenserwägungen vervollständigen würde, ist der
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls auch deshalb erfolgreich, weil nach
Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und
notwendigen summarischen Überprüfung der Rücknahme der Einbürgerung anhand der
von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen die Sach- und Rechtslage auch im
Übrigen - zumindest - offen ist und überwiegende öffentliche Interessen für eine
sofortige Vollziehung der Einbürgerungsrücknahme daneben nicht bestehen.
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a) Die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners ist - ungeachtet der
Ausführungen zu 1. - nicht offensichtlich rechtmäßig.
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aa) Es unterliegt zwar auch unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Art. 16
Grundgesetz keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Rücknahme einer
Einbürgerung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach den Vorschriften des § 48
VwVfG ausgesprochen werden kann.
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Vgl. dazu z. B . BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, www.bverwg.de =
EzAR 274 Nr. 6 = AuAS 2004, 15 = DVBl 2004, 322 = InfAuslR 2004, 77 = DÖV 2004,
252; Urteil vom 03. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, www.bverwg.de = EzAR 276 Nr. 7 =
InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = DVBl. 2004, 116 = DÖV 2004, 84.
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bb) Selbst wenn auf eine Täuschungshandlung der Antragstellerin abgestellt werden
könnte, die nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG, sondern
auf die Voraussetzungen für die vorherige Erteilung der ausländerrechtlicher
Erlaubnisse abzielte (vgl. dazu unten 3.), so bestehen jedenfalls Zweifel, ob die
Antragstellerin die ausländerrechtlichen Erlaubnisse und damit letztendlich ihre
Einbürgerung durch falsche Angaben erschlichen hat. Insoweit ist der Bescheid des
Antragsgegners zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, weil entsprechende
Verdachtsmomente vorliegen dürften. Entgegen der im angegriffenen Bescheid und der
im vorliegenden Verfahren abgegebenen Darstellung des Antragsgegners ist derzeit
aber nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit erkennbar, dass die
Antragstellerin mit der türkischen Staatsangehörigen I. C., geb. F, personenidentisch ist.
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Der Antragsgegner geht davon aus, dass Frau I. C, geb. F, türkische Staatsangehörige
ist, weil für diese Person ausweislich des türkischen Registerauszugs eine T. C. NO
vergeben ist. Er ist weiterhin der Überzeugung, dass die Antragstellerin Frau I. C. sei.
Diese Überzeugung hat der Antragsgegner letztendlich gewonnen, weil die
Antragstellerin Herrn K. L geheiratet habe. Die Annahme des Antragsgegners setzt
weiterhin voraus, dass Herr K. L. Frau I. C., geb. F., geheiratet hat und mit keiner
weiteren Frau die Ehe eingegangen ist. Dass Herr K. L. Frau I. C. geheiratet habe,
ergebe sich daraus, dass er mit Herrn D. C. personenidentisch sei, für den die Heirat
durch den türkischen Registerauszug belegt sei.
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Dieser Beleg ist nicht derart hinreichend, dass er im Falle einer
Hauptsacheentscheidung eine Klageabweisung rechtfertigte (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten sind als Beweisgrundlage
lediglich je ein türkischer Registerauszug über die Eintragungen zu einer Familie C.
(Beiakten Heft 2, Bl. 240) und zu einer Familie F. (Beiakten Heft 2, Bl. 246) ersichtlich.
Auf dem Registerauszug der Familie C. wurde handschriftlich - offenbar von einer
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Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Beklagten - eine Personengleichheit des Herrn
D. C. mit Herrn K. L. vermerkt. Weitere Unterlagen, die als Beweismittel belegen
könnten, dass die vom Antragsgegner angenommenen Tatsachen bestehen, sind in den
übersandten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten.
Demgegenüber hat die Antragstellerin Urkunden aus dem Irak nebst deutscher
Übersetzung vorgelegt, nach deren Erklärungsinhalt sie als Tochter des irakischen
Staatsangehörigen J.Z.B. am 01.10.1972 in N. (Irak) unter dem Namen I. Z. geboren
worden sein soll (Beiakten Heft 1, Bl. 48 f., 40 f). Die Botschaft der Republik Irak hat die
Urkunde des Amtes für Personenstandswesen N. vom 17. November 1980 über die
Registrierung im Register der Geburtsvorfälle auch beglaubigt (Beiakten Heft 1, Bl. 74
und 83). Ob die Urkunden, die der Antragsgegner als echt anerkennt, inhaltlich falsch
sind, ist nicht belegt. Der Antragsgegner hat diese Urkunden wegen ihres Beweiswertes
nicht eigenständig gewürdigt. Vielmehr würdigt er den Inhalt der Urkunden
ausschließlich schlussfolgernd auf der Grundlage seiner aus den türkischen
Registereintragungen gewonnenen Überzeugung. Mit der Angabe der Besuchsreise
vom Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin weiterhin unwidersprochen behauptet, dass
ihre Eltern in N. und damit im Irak leben. Die Urkunden wären auch in N. ausgestellt,
wenn sie echt sind. Die auf der Geburtsurkunde des Gerichts des Zivilstatus vom 17.
November 1980 (Beiakten Heft I Bl. 48) als erstes Kind aufgeführte Schwester der
Antragstellerin hat offenbar einen im August 2002 ausgestellten Reisepass der Republik
Irak (Beiakten Heft 2, Bl. 256), was deren irakische Staatsangehörigkeit voraussetzt. Die
zur (gleichzeitig bestehenden ?) türkischen Staatsangehörigkeit der Schwester erfolgten
Behauptungen des Antragsgegners sind nicht belegt. Eintragungen im AZR sind keine
eigenständigen Beweismittel.
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Auch ist bisher nicht berücksichtigt, dass das in dem Gesamtzusammenhang der hier
streitigen Verhaltensweisen gegen den Ehemann der Antragstellerin wegen des
Vorwurfs der mittelbaren Falschbeurkundung eröffnete Ermittlungsverfahren 38 Js
311/01 der Staatsanwaltschaft Münster gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Eine
solche Einstellung dürfte voraussetzen, dass der damals gegen den Ehemann der
Antragstellerin erhobene Vorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die - bisher nicht
rechtskräftige - Entscheidung des Gerichts im Verfahren 1 K 2262/02, mit dem die
Kinder der Antragstellerin ihre Einbürgerung begehren, begründet ebenfalls nicht die
hinreichende Annahme einer erwiesenen Täuschung, auch wenn das Gericht die Klage
auf Einbürgerung der Kinder abwies. Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 25.
November 2002 nicht angenommen, dass die Kinder der Antragstellerin türkische
Staatsangehörige seien, sondern maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass die
Staatenlosigkeit der Kinder nicht bewiesen sei.
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Ist die Tatsachenlage nach dem derzeitigen Sachstand zweifelhaft, ist die Rechtslage
insoweit als offen zu beurteilen. Der Antragsgegner trägt die materielle Beweislast
wegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Sollte die Antragstellerin
nicht mit Frau I. C. identisch sein, bestände kein ausreichender Anhaltspunkt für eine
Überzeugung, dass sie ihre ausländerrechtlichen Erlaubnisse und damit letztendlich
ihre Einbürgerung erschlichen habe.
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Es sind keine ausreichenden Gesichtspunkte festzustellen, die eine Umkehr der
Beweislast zu Lasten der Antragstellerin begründen könnten.
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Die für eine Einbürgerung notwendigen Tatsachen bestehen zwar maßgeblich in der
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Sphäre der Antragstellerin und sind nicht ohne Weiteres einer Amtsermittlung
zugänglich. Dieser Umstand begründete aber die materielle Beweislast der
Antragstellerin für die Voraussetzungen der Einbürgerung. Will der Antragsgegner
dagegen seine frühere, zwischenzeitlich bestandskräftige Entscheidung rückgängig
machen, obliegt es im Verwaltungsverfahren ihm, die dazu notwendigen Beweismittel -
etwa unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes und/oder des Deutschen Orient-
Instituts - zu erheben und dem Gericht vorzulegen.
Auch ist nicht ein derart unlauteres Verhalten der Antragstellerin festzustellen, das die
Umkehr der auf die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW bezogenen
Beweislast rechtfertigen kann.
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Vgl. zur Umkehr der Beweislast wegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG z.
B. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 3 B 131/92 -, Buchholz 418.72 WeinG,
Nr. 22 m. w. Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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Die Täuschungshandlung der Antragstellerin und damit der Verstoß gegen Treu und
Glauben, der eine Beweislastumkehr rechtfertigen könnte, ist identisch mit der
Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG NRW und bisher - wie
ausgeführt - nicht hinreichend belegt.
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b) Die - abgesehen von den Gründen zu 1. - damit erforderliche allgemeine Abwägung
des öffentlichen Interesses einerseits und des Interesses der Antragstellerin
andererseits fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die privaten Interessen der
Antragstellerin, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig von den Folgen der
Rücknahmeentscheidung befreit zu sein, überwiegt das öffentliche Interesse an einer
sofortigen Vollziehung der Einbürgerungsrücknahme.
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Die von dem Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid zur Anordnung der
sofortigen Vollziehung angeführten Gesichtspunkte führen nicht zu einer anderen
Entscheidung. Die von ihm angenommene Wertung, dass die Antragstellerin sich nicht
auf einen Vertrauenstatbestand berufen könne und im Verhältnis zu Ausländern eine
negative Vorbildfunktion zu vermeiden sei, setzen voraus, dass sie den Antragsgegner
getäuscht hat. Eine solche Täuschung ist nach den o. a. Ausführungen auf der
Grundlage der vorgelegten Unterlangen bisher nicht bewiesen.
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Besteht auch nur die Möglichkeit, dass die deutsche Antragstellerin deutsche
Staatsangehörige bleibt, sind auch sonst keine überwiegenden öffentlichen Interessen
ersichtlich, die entgegen dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO während eines
Hauptsacheverfahrens ausnahmsweise die Behandlung der Antragstellerin nach den
Vorschriften des Ausländergesetzes oder nach sonstigen Vorschriften als Ausländerin
rechtfertigten (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz). Solche Gesichtspunkte hat auch
der Antragsgegner nicht (ergänzend) benannt.
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3. Es bedarf für die vom Gericht hier allein zu treffende Entscheidung nicht der weiteren
Untersuchung, ob die Rücknahme der Einbürgerung deshalb rechtswidrig ist, weil die
Antragstellerin nicht über den Bestand der ausländerrechtlichen Erlaubnisse getäuscht
hat, die die Grundlage ihres mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland bildeten (§ 85 Abs. 1 S. 1 AuslG). Lediglich ergänzend
merkt die Kammer aber an, dass in einem Hauptsacheverfahren der Frage
nachzugehen sein dürfte, ob und ggf. welche rechtlichen Folgen an die Tatsache zu
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knüpfen sind, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Einbürgerung auch „de facto"
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Es dürfte zwar zweifelhaft sein, ob die
ausländerrechtlichen Erlaubnisse noch zurückgenommen werden können, wenn sie
infolge der Einbürgerung durch Erledigung unwirksam geworden sein könnten (§ 43
Abs. 2 VwVfG NRW).
Vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 3 Bs 102/01 -, NVwZ 2002,
885 = InfAuslR 2002, 81.
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Grundsätzlich ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland
aber dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden
ist.
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zum StaatenlMindÜbk z. B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -,
BVerwGE 92, 116 = InfAuslR 1993, 268 (BVerwGE 87, 11 (18)).
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Nach einer in der Literatur vertreten Auffassung bezieht sich das
Rechtmäßigkeitserfordernis nicht auf die gesamte Rechtsordnung, sondern
ausschließlich auf das Aufenthaltsrecht.
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Hailbronner, in: Hailbronner Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, § 85 AuslG
Rn. 20.
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Der Antragsgegner hat aber keine Gesichtspunkte dargelegt, nach denen die erteilten
ausländerrechtlichen Erlaubnisse zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht nur rechtwidrig,
sondern nichtig gewesen sein könnten. Dementsprechend hat er wegen einer
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 85 Abs. 1 AuslG nicht auf die
Wirksamkeit und damit den Bestand der ausländerrechtlichen Erlaubnisse, sondern auf
deren Rechtmäßigkeit wertend abgestellt, obwohl er gleichzeitig in dem
Rücknahmebescheid anführte, dass ein Einbürgerungsbewerber - nach den
Verwaltungsvorschriften - die ausländerrechtlichen Erlaubnisse (nur) besitzen müsse.
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4. Ob die Ermessensentscheidung des Antragsgegners schließlich auch deshalb
fehlerhaft ist, weil bisher nicht ersichtlich sein könnte, dass die Republik Türkei die
Personenidentität der Antragstellerin mit Frau I. C., geb. F., T. C. NO 41620343092,
anerkennt, bedarf hier ebenfalls keiner weiteren Untersuchung des Gerichts. Auch nur
lediglich ergänzend merkt die Kammer insoweit an, dass der Antragsgegner nicht die
Möglichkeit berücksichtigte, ob die Antragstellerin zumindest de facto staatenlos werden
könnte, wenn die Republik Türkei den Feststellungen des Antragsgegners zur Person
und zur türkischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin nicht folgen sollte. Dass die
Republik Türkei ohne Vorlage eines türkischen Ausweispapiers eine türkische
Staatsangehörigkeit der Antragstellerin anerkennt, ist zumindest offen (vgl. das in Bezug
auf die irakische Staatsangehörigkeit entsprechende Verhalten der Republik Irak, dass
sich aus dem Schreiben seiner Botschaft vom 01. Juni 2000 ergibt). Ein von der
Republik Türkei für die Antragstellerin ausgestelltes Ausweispapier liegt aber nicht vor.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Ziff. II 41.1 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) und legt
angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des bei einer
Einbürgerung anzusetzenden doppelten Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu
37
Grunde.