Urteil des VG Münster vom 23.10.2008

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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 575/07
Datum:
23.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 575/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der
Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beigeladenen sind Eigentümer des Sportparks X. [Gemarkung X. , Flur 000,
Flurstücke 000 und 000 (H. 000)]. Auf dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
00 der Gemeinde X. („Gewerbegebiet H. I/II" i.d.F. der 2. Änderung) gelegenen
Grundstück stehen eine 1998 bauaufsichtlich genehmigte 3-Feld-Tennishalle, eine
annähernd 600 m² große Badmintonhalle und eine - zwischen diesen beiden
Hallengebäuden angeordnete - Gaststätte (Bistro) mit 120 Sitzplätzen, die über eine
etwa 50 m² große „Sommerterrasse" und eine im Untergeschoss eingerichtete
Doppelkegelbahn verfügt. Das Ende der Betriebszeiten der Gaststätte war ursprünglich,
in der zur Baugenehmigung vom 22. April 1998 gehörenden Betriebsbeschreibung, für
alle Wochentage auf 24:00 Uhr festgesetzt. Mit Datum vom 17. August 2005 erteilte der
Beklagte den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung, das 170 m² große
Restaurant und den gut 50 m² großen Clubraum der Gaststätte für Festlichkeiten wie
Hochzeiten, Geburtstage, Betriebsfeste oder sonstige Veranstaltungen bis maximal 130
Personen zu nutzen. Die Betriebszeiten der Gaststätte für diese privaten Feiern an
Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind in der zur
Nutzungsänderungsgenehmigung vom 17. August 2005 gehörenden
Betriebsbeschreibung mit 11:00 bis 5:00 Uhr angegeben.
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Der Kläger ist Eigentümer des auf der Ostseite des H. , gegenüber dem Sportpark
gelegenen und im Bebauungsplan Nr. 000 der Gemeinde X. gleichfalls als
Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücks H. 000 (Gemarkung X. Flur 000 Flurstück
000), auf dem er einen im Juni 1988 bauaufsichtlich genehmigten
Kraftfahrzeugreparaturbetrieb ausübt. Der Wohnteil des genehmigten Betriebsgebäudes
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steht in einem geringsten Abstand von etwa 34 m von dem Eingang zur Gaststätte des
Sportparks entfernt.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die den Beigeladenen
erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren
Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Ausnutzung der genehmigten
Betriebserweiterung werde zu rücksichtslosen Störungen der Wohnruhe, insbesondere
durch den Zu- und Abgangsverkehr der zahlreichen Gästefahrzeuge oder Taxis, vor
allem in den späten Nacht- oder frühen Morgenstunden, und durch den Aufenthalt von -
auch angetrunkenen - Gästen auf der Straße H. , also direkt vor seinem Wohnhaus,
führen. Es reiche nicht, diesen Störungen durch zahlreiche, der
Nutzungsänderungsgenehmigung beigefügte Nebenbestimmungen zu begegnen, weil
es kaum möglich sei, deren Einhaltung durchzusetzen.
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Der Kläger beantragt,
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die den Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung vom 17. August 2005
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Dezember 2006 und den auf seinen
Widerspruch hin ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom
12. März 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung und
beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladenen treten dem Vortrag des Beklagten bei, haben aber keinen Antrag
gestellt.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes
im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der beigezogenen Streitakte
2 K 1625/06 des Gerichts sowie auf den Inhalt der vom Beklagten zu den beiden
Streitakten vorgelegten Verwaltungsakten (6 Aktenbände) ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt erfolglos. Die angefochtene
Nutzungsänderungsgenehmigung des Beklagten vom 17. August 2005 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 5. Dezember 2006 verletzt den Kläger nicht in seinen
öffentlichen Nachbarrechten.
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Auf eine Verletzung des - tatsächliche Beeinträchtigungen eines Nachbarn nicht
voraussetzenden - Gebietswahrungsanspruches
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vgl. (grundlegend) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 2003 - 4 C
28.91 -, Baurechtssammlung (BRS) 63 Nr. 110 (S. 306)
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kann sich die Kläger nicht berufen, weil die den Beigeladenen erteilte Genehmigung,
das Restaurant und den Clubraum der zum Sportpark gehörenden Gaststätte zu
Festlichkeiten für maximal 130 Personen zu nutzen, die Betriebserweiterung einer
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bestehenden Schank- und Speisewirtschaft bedeutet und sich damit auf eine
gewerbliche Nutzung bezieht, an deren Zulässigkeit in einem Gewerbegebiet gemäß §
8 Abs. 2 Nr.1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zu zweifeln ist. Die in § 8
Abs. 2 Nr.1 BauNVO genannte Kategorie Gewerbebetriebe aller Art umfasst schon nach
ihrem Wortlaut sämtliche gewerbliche Nutzungen, die wegen ihres Störgrades in einem
Mischgebiet (§ 6 BauNVO) mit Rücksicht auf die Wohnruhe nicht mehr erträglich sind,
die aber andererseits nicht so erheblich belästigend sind, dass sie nur in einem
Industriegebiet (§ 9 BauNVO) verwirklicht werden können.
vgl. zu der - in diesem Sinne - besonders offenen Gebietsstruktur eines
Gewerbegebietes: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 BN
39.04 -, BRS 67 Nr. 34 (S. 153)
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Eine mit einem gut 170 m² großen Restaurant und einem gut 50 m² großen Clubraum
ausgestattete Gaststätte, in der maximal 130 Gäste als geschlossene Gesellschaft
private Festlichkeiten wie Hochzeiten, Geburtstage, Betriebsfeste und ähnliche
Veranstaltungen feiern dürfen, ist einem solchen Typ von Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Eine Gaststätte dieses Zuschnitts ist deshalb in einem Gewerbegebiet mit Blick auf die
Art der baulichen Nutzung und der von ihr typischerweise ausgehenden Störungen der
Wohnruhe grundsätzlich genehmigungsfähig und deshalb auch nicht baugebietswidrig.
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Als nachbarschützende Norm des öffentlichen Rechts, gegen die mit der erlaubten
Nutzung des Restaurants und des Clubraums der Sportpark-Gaststätte für Festlichkeiten
bis maximal 130 Personen zum Nachteil des Klägers verstoßen worden sein könnte,
kommt folglich allein das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in Betracht;
dieses ist jedoch durch die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung nicht
verletzt worden. Die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von
Vorhaben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis - wie hier - wird maßgeblich von
der jeweiligen Schutzposition des Nachbarn und des Bauherrn geprägt. Dabei kann
umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger
die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang
zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto
weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit
dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
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vgl. grundlegend zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155
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In Würdigung dieser Maßstäbe sind die Immissionen und Beeinträchtigungen, die von
den in der Gaststätte zulässigen Festlichkeiten ausgehen und auf das Anwesen des
Klägers einwirken, nicht als rücksichtslos einzustufen. Es ist nicht zu erwarten, dass die
im Inneren der - nach Nr. 3 der Bedingungen zur Nutzungsänderungsgenehmigung stets
geschlossen zu haltenden Gasträume - entstehenden Geräusche oder der - im
Vordergrund des Klägervortrags stehende - Lärm, der durch den Pkw- und Taxiverkehr
abreisender Gäste und durch das Verhalten von abreisenden Gästen vor dem
Eingangsbereich der Gaststätte oder in deren Nähe, im öffentlichen Straßenraum,
entsteht, zu Lärmbelästigungen oder Störungen der Nachtruhe führt, die in einem
Gewerbegebiet nicht hingenommen werden müssen. Der diesbezüglichen
Einschätzung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 12. März
2007, die der Kläger im Klageverfahren nicht weiter angegriffen oder entkräftet hat, ist
beizutreten.
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Diese Einschätzung ist nicht etwa deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die
Ingenieurgesellschaft A. in ihrem im Baugenehmigungsverfahren 0000.0000
vorgelegten schalltechnischen Bericht Nr. N. 0000.0/00 vom 17. Dezember 2004 (Bl. 91
ff. der Beiakte Heft 1 zum Verfahren 2 K 1625/06) für die erlaubten Festveranstaltungen
in der Badmintonhalle am Wohnhaus des Klägers einen Beurteilungspegel von 54
dB(A) errechnet hat. Denn diese lärmtechnische Beurteilung bezieht sich auf öffentliche
Großveranstaltungen, die sich von den hier streitigen Festlichkeiten geschlossener
Gesellschaften in der Sportpark-Gaststätte in mehrfacher Hinsicht wesentlich
unterscheiden:
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Gravierende Unterschiede im Störpotential folgen bereits aus der für die beiden
Veranstaltungen unterschiedlich erlaubten maximalen Teilnehmerzahl; der vom
Gutachter veranschlagte Innenpegel für die Veranstaltungen in der Sportpark- Gaststätte
liegt - offenbar in Würdigung dieser Unterschiedlichkeit - um 10 dB(A) unter dem für die
Großveranstaltungen in der Badminton-Halle angenommen Wert (S. 14 des
Schalltechnischen Berichts). Was die Schallabstrahlung durch Gebäudeteile anbelangt,
verfügt die Sportpark-Gaststätte - anders als die Badmintonhalle - über keine nach
Osten zeigende, also dem Wohnhaus des Klägers direkt zugewandte Außenwand. Die
Eingangstür zur Gaststätte, die den Zutritt zu den Gasträumen gewährt, ist nach den
Grüneinträgen in den zur Nutzungsänderungsgenehmigung gehörenden
Grundrisszeichnungen (Bl. 49 - 51 der Beiakte Heft 1) im Inneren des
Sportparkgebäudes anzuordnen. Sie ist nur von einem „Eingangsbereich" aus
erreichbar, dessen - auf der Ostseite gelegene - Außentür nach Nr. 2 der Bedingungen
zur Nutzungsänderungsgenehmigung so herzurichten ist, dass sie selbsttätig nach
jedem Durchgang schließt. Dem Schutz vor Schallabstrahlung durch Gebäudeteile dient
ferner die Bedingung Nr. 3 zur Nutzungsänderungsgenehmigung, nach der auch die
Oberlichter in der Decke der Gaststätte im Nachtzeitraum stets geschlossen bleiben
müssen. Diese Nebenbestimmungen zur Nutzungsänderungsgenehmigung sind strikt
und unmissverständlich; deren Beachtung ist auch leicht kontrollierbar. Der in der
Sportpark-Gaststätte entstehende - ohnehin geringere - Lärm wird folglich
schallgedämmter und vor allem nicht, wie es nach den Angaben des Klägers bei den
Festveranstaltungen in der Badmintonhalle immer wieder vorkommen soll, durch
geöffnete Fenster unmittelbar ins Freie gelangen und in dieser besonders störenden
Weise auf die schutzbedürftigen Wohnräume auf dem Grundstück des Klägers
einwirken.
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Auch bezüglich des Lärms, der durch den Pkw- und Taxiverkehr abends eintreffender
und nachts wieder abreisender Gäste, durch das Verhalten von Gästen während der
Festveranstaltungen und nach deren Ende vor dem Eingangsbereich der Gaststätte
oder in deren Umfeld bewirkt werden kann, sind die hier streitigen Festlichkeiten
geschlossener Gesellschaften in der Sportpark-Gaststätte mit den im schalltechnischen
Bericht Nr. N. 0000.0/00 vom 17. Dezember 2004 beurteilten Großveranstaltungen in
der Badminton-Halle für maximal 450 Gäste keinesfalls gleichzusetzen. Die
Festlichkeiten in der Sportpark-Gaststätte dürfen von geschlossenen Gesellschaften bis
maximal 130 Gästen aufgesucht werden. Die - vergleichsweise leicht kontrollierbare -
Beachtung dieser Regelung wird nicht nur die Zahl der Anfahrten zu den Parkplätzen,
den Umfang des Parkplatzsuchverkehrs, die Zahl der nächtlichen Abfahrten mit Taxis
oder Privat-Pkw, sondern auch - und vor allem - das für die jedermann offenstehenden
Großveranstaltungen in der Badmintonhalle offenbar typische ständige Kommen und
Gehen von Gästen und das damit verbundene besondere Störpotential drastisch
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verringern. Auch mit den im Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2007 (im Verfahren
2 K 1625/06) beschriebenen Störungen vor dem Eingangsbereich des Sportparks
(Menschentrauben, Verzehr selbst mitgebrachten Alkohols, laute Gespräche, lautes
Schreien unter Alkoholeinfluss, lautes Telephonieren) ist anlässlich des
Zusammentreffens geschlossener Gesellschaften, die Hochzeiten, Geburtstage,
Betriebsfeste oder ähnliche Feste feiern wollen, nicht nur wegen des Zuschnitts solcher
Festlichkeiten sondern auch mit Blick auf die maximal erlaubte Teilnehmerzahl von 130
Personen vergleichsweise deutlich seltener zu rechnen.
Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Ausnutzung der streitigen
Nutzungsänderungsgenehmigung vom 17. August 2005 die Wohnqualität auf dem
Grundstück des Klägers nachteilig beeinflusst. Es darf aber nicht aus den Augen
verloren werden, dass das Grundstück des Klägers in einem als Gewerbegebiet
festgesetzten Baugebiet liegt, in dem das Wohnen - gerade wegen der dort zu
erwartenden Lärmimmissionen - nur ausnahmsweise genehmigungsfähig ist, und dass
die vor der hier streitigen Genehmigungserteilung gegebene Wohnruhe und - qualität
auf dem Grundstück des Klägers einer nur eingeschränkten Ausschöpfung des in der
Nachbarschaft erlaubten Störpotentials zu verdanken war. Angesichts dieser Lage
seines Grundstücks in einem Gewerbegebiet durfte der Kläger nicht darauf vertrauen,
dass die - für ein Gewerbegebiet eher atypische - Wohnqualität auf seinem Grundstück
auf Dauer unverändert erhalten bleibe.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag
gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf §
167 VwGO.
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