Urteil des VG Münster vom 29.11.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 486/10
Datum:
29.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 486/10
Schlagworte:
gewichteter Curricularanteil Anteilquote
Normen:
§ 12 KapVO
Leitsätze:
Kapazitätsermittlung im Bachelor-Studiengang Economics and Law,
Wintersemester 2010/2011, 1. Fachsemester, an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige
Zulassung zum Bachelor-Studium im Studiengang Economics and Law (1-Fach-
Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1.
Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb der normativ festgesetzten
Aufnahmekapazität.
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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
Wintersemester 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010,
354, 357) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2010/2011 in diesem
Studiengang aufzunehmenden Studienanfänger(innen) auf
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4
Nach der der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Antragsgegnerin
(Schriftsatz vom 19. Oktober 2010) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche
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Einschreibungszahl an Studienanfängern/Studienanfängerinnen von
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Oktober 2010 nach Abschluss des Vergabeverfahrens) gegenüber.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts
vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen
verwiesen.
6
II.
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Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls
mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
8
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im
Studiengang Economics and Law (Bachelor) zum WS 2010/2011 über die Zahl der
tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier
Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich
anzuordnenden Losverfahrens unter ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123
Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste
Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der
Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese tatsächliche
Besetzungszahl von
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letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der
zugelassenen Bewerber(innen) beruht, wird die im ministeriellen
Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte Zulassungszahl von
33,
der in der Zulassungszahlenverordnung in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl
für das WS 2010/2011 für Studienanfänger/innen entspricht, abgedeckt und sogar um
die Zahl
4,
10
Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten
Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten
Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin -
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus
im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur
Verfügung stehen.
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Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit
für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte
ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
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Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die
mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714
und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes
NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben
übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen
Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die
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Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch
Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum
letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO)
überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten
Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren
kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser
Verordnung zu überprüfen.
1. Lehrangebot:
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Die Antragsgegnerin (Berichte vom 19. März 2010 – zum Berechnungsstichtag 1. März
2010 - und zuletzt vom 22. September 2010 – zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15.
September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei
der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der
Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit
Wirtschaftswissenschaften der WWU Münster, der der Studiengang Economics and Law
zutreffend zugeordnet ist (§ 7 Abs. 1, Sätze 1 u. 2 KapVO), zum maßgeblichen
Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011 insgesamt 124,50 Personalstellen
zur Verfügung stehen.
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Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf
bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberichten davon aus,
dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der
Lehreinheit für das Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende
Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
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Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des
Studienjahres 2010/2011 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der
Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden
Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Gesamtübersicht der
wissenschaftlichen Stellen: Stellenplan 2010 einschl. der Stellen, die aus
Hochschulpaktmitteln finanziert werden, Stellenplan lt. Haushaltsplan, 15.9.2010" hat
keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders
zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
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Ebenso wenig ist etwas für die Annahme – etwa aufgrund des Vortrags der
Antragstellerin - hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell
abweichender Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in die
Kapazitätsberechnung bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere
Lehrleistungsverpflichtung, als nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bestimmt,
vereinbart worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien
als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung
zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund
übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei.
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Vgl. zum Stellenprinzip auch in jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2.
März 2010 – 13 C 11/10 u.a. -, Bl. 3 Mitte des amtlichen Umdrucks, auch
www.nrwe.de
19
Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2010/2011 von folgendem
Stellenbestand der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften und dem nachstehend
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bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der LVV
auszugehen:
Stellengruppe
Deputat je Stelle
in DS
Anzahl Stellen
2010/11
Summe DS
2010/11
W3 Universitäts-professor
9
23
207
W2 Universitäts-professor
9
4
36
W1 Junior-Professor
4
13
52
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen
Lehraufgaben
9
9
81
21
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben
5
5
25
A15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst
13 2
26
A 14 Akad. Oberrat auf Zeit
7
3
21
A 13 Akad. Rat auf Zeit
4
19
76
TV-L Wiss. Angestellter (befristet)
4
43,5
174
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet)
8
3
24
22
Summe der Stellen und das hieraus folgende Lehrangebot in DS:
124,50 722
23
Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt)
722
der Wissenschaftsverwaltung zugrunde gelegten Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 LVV
um insgesamt
6,75
Lehrverpflichtung um 75 v.H. – in Ausnahmefällen um 100 v.H. – für die Wahrnehmung
der Funktion der Dekanin oder des Dekans ermäßigt. Diesen Voraussetzungen folgend
ist im letzten Kapazitätsbericht der Hochschule für die Übernahme des Amtes des
Dekans des Fachbereichs 4 (Wirtschaftswissenschaften) durch Professor Dr. B. (W 3)
zutreffend eine Ermäßigung von 6,75 DS bejaht worden.
24
Weiter ist gemäß § 10 KapVO eine Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang von 40,91
DS vorgenommen worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten
Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und
WS 2009/2010) im Durchschnitt in der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre angefallenen
sowie in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen
Lehrauftragsstunden einschließlich solcher, die aus Mitteln des Hochschulpaktes
finanziert wurden, erfasst sind. Durchgreifende Anhaltspunkte, die Zweifel an dem
Ansatz der berücksichtigten Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht.
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Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die
Dienstleistungen
vermindern, welche die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften für 8 nicht zugeordnete,
im einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Master- und Bachelorstudiengänge
erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im
Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile und die
voraussichtlichen Studienanfängerzahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von
(3,00 DS + 0,33 DS + 1,44 DS + 6,90 DS + 0,77 DS + 0,32 DS + 1,15 DS + 16,88 DS =)
30,79 DS
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Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung und dieser
Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in
Höhe von (722 DS + 40,91 DS – 6,75 DS – 30,79 DS =)
725,37 DS
bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2010/2011 von (2 x Sb = 2 x 725,37 =)
1450,74 DS
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2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
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Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der
Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von
Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert (CNW)
entfallenden Curricularanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4
KapVO) ein gewichteter Curricularanteil (CA) anzusetzen. Zugeordnet sind der
Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften 8 Bachelor- bzw. Masterstudiengänge
einschließlich des vorliegend in Rede stehenden Studienganges Economics and Law
(Bac.). Die Hochschule hat zur Feststellung der Anteilquote für diesen Studiengang
einen CNW von 2,40, einen Eigenanteil von 1,20 sowie eine vorjährige Bewerberzahl
von 510 Studienanfängern in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für die
weiteren 7 Studiengänge hat sie die dementsprechenden Parameter ermittelt. Diese
Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Studiengang
Economics and Law (Bac.) ein Anteil von 3,7 % und damit eine Anteilquote von 0,037.
Der gewichtete, auf die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften entfallende
Curricularanteil aller ihr zugeordneten Studiengänge beträgt insgesamt 1,79. Ein
greifbarer Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf
aufbauenden mathematischen Berechnungen der Hochschule und der
Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht nicht feststellen.
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Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 1450,74 DS und
dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in
Höhe von (1450,74 DS : 1,79 =) 810,47 Studienplätzen, gerundet
810
Studienanfängerplätze.
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Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich damit eine
jährliche
Aufnahmekapazität Ap von (810 x 3,7 % =) 29,97, gerundet
30
Economics and Law (Bac.). Soweit die Antragsgegnerin bei Vornahme des
entsprechenden Berechnungsvorgangs zur Feststellung des jeweiligen Anteils der 7
weiteren der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zugeordneten Studiengänge an der
Gesamtkapazität lediglich 778 Studienplätze errechnet hat, wird damit die oben
ermittelte Gesamtzahl von 810 mit (778 + 30 =) 808 Studienplätzen um 2 unterschritten.
Diese Differenz ist möglicherweise auf Rundungsdifferenzen bei der Festsetzung der
jeweiligen Zulassungszahl zurückzuführen. Im Ergebnis bleibt sie hier allerdings – wie
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unten dargestellt wird – unbeachtlich.
Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche
Aufnahmekapazität von 30 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem so
genannten Hamburger Modell
32
vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13
C 11/10 u.a. -,
33
kapazitätsgünstig angesetzten Schwundfaktors von 1/0,91 zu einer Erhöhung im Wege
des
gerundet
33
ZulassungszahlenVO. Sie ist mit 37 tatsächlichen Einschreibungen nicht nur abgedeckt,
sondern sogar um die Zahl 4 überschritten worden.
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Wird bei der Erhöhung der Studienanfängerzahl im Wege des
die oben ermittelte Zahl von 30, sondern eine um die o.g. Differenz von 2 Studienplätzen
auf 32 erhöhte Zahl zu Gunsten gerade der Studienbewerber im Studiengang
Economics and Law zugrunde gelegt, errechnen sich (32 : 0,91 =) 35,16, gerundet 35
Studienplätze. Angesichts 37 tatsächlicher Einschreibungen sind dann freie Plätze für
Studienanfänger ebenfalls nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend
gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten
Kapazität nicht in Betracht.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Praxis des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden
Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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