Urteil des VG Münster vom 29.08.2006

VG Münster: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, anfang, verfügung, identifizierung, bundesamt, heirat, datum, vollziehung, rücknahme

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 487/06
Datum:
29.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 487/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 13. Juni 2006 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung angeordnet hat, ist
der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners auszulegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO).
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Dieser Antrag ist unzulässig. Mit seiner auf § 48 VwVfG gestützten Ordnungsverfügung
hat der Antragsgegner die einem B. E. aus Beirut erteilte Fahrerlaubnis
zurückgenommen. Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf diese
Rücknahmeverfügung bezogenen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn
diese Verfügung betrifft eine Fahrerlaubnis, die nicht dem angeblich aus Z. L.
stammenden Antragsteller, sondern eben einem B. E. erteilt worden war. Die diesem
(offenbar nicht existierenden) B. E. erteilte Fahrerlaubnis entfaltete gegenüber dem
Antragsteller von Anfang an keine Rechtswirkungen. Damit entfaltet auch die
Rücknahme dieser Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller keine Rechtswirkungen.
Zwar soll es sich bei dem angeblichen B. E. und dem Antragsteller um ein- und dieselbe
natürliche Person handeln. Fahrerlaubnisse werden jedoch Personen unter einem
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bestimmten Namen erteilt. Die Bindung der Fahrerlaubnis an den jeweiligen Namen ist
schon deswegen zwingend, weil der Fahrerlaubnisinhaber unter diesem Namen nicht
nur bei der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch bei anderen Stellen (z.B. dem
Kraftfahrt-Bundesamt) geführt wird und ohne die Kenntnis des richtigen Namens eine
Abfrage bei diesen Stellen und damit auch die - schon vor Erteilung der Fahrerlaubnis
durchzuführende - Geeignetheitsprüfung gar nicht möglich wäre. Zwar ändern spätere
Namensänderungen - z.B. infolge von Heirat - nichts an der Rechtswirksamkeit einer
einmal erteilten Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnisse, die Personen erteilt worden sind, die
unter dem angegebenen Namen von Anfang an nicht existierten, gehen jedoch ins
Leere.
Vgl. hierzu den - vorstehend teilweise wörtlich übernommenen Beschluss des VG
Arnsberg vom 25. Oktober 2005 - 6 L 822/05 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss
vom 13. Dezember 2005 - 16 B 1940/05 -, mit folgenden Worten: „...folgt der Senat der
Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsteller unter falschem Namen
erlangte Fahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (vgl. § 2 Abs. 6
StVG und § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins Leere gegangen ist und nicht etwa - ohne
eine sichere Identifizierung - der natürlichen Person zugeordnet werden kann."
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Die vom Antragsteller gegen die angegriffene Ordnungsverfügung ins Feld geführte
Rechtsprechung anderer Gerichte betrifft anders gelagerte Sachverhalte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG.
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