Urteil des VG Münster vom 16.01.2003

VG Münster: sachliche zuständigkeit, sozialhilfe, behandlung, behinderung, klinik, verordnung, wahrscheinlichkeit, rechtsgrundlage, rechtshängigkeit, bekanntmachung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3197/99
Datum:
16.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3197/99
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 282.191,82 DM =
144.282,39 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem 0 in jeweiliger gesetzlicher
Höhe zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 144.282 Euro
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die
Aufwendungen zu erstatten, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie die Kosten der
stationären Behandlung der Hilfeempfängerin für die Zeit vom 0 bis zum 0 gezahlt hat.
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Die Hilfeempfängerin erhielt vom Sozialamt der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt. Am
0 erlitt die Hilfeempfängerin bei einem Unfall Brandverletzungen zweiten und dritten
Grades. Sie wurde zunächst im Clemens-Hospital in N behandelt und noch am
Unfalltag in die für Brandverletzungen besonders ausgestattete
Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in I geflogen. Dort wurde sie bis zum 0
behandelt. Am 0 kehrte sie in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin zurück und erhielt
dort wieder Sozialhilfe. Die Kosten der Behandlung in beiden Krankenhäusern
einschließlich der Transportkosten von N nach I und zurück beliefen sich auf 282.191,82
DM.
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Die Kliniken in N und in I baten das Sozialamt der Klägerin mit Schreiben vom 15.
August 1997 und vom 21. August 1997, die Kosten für den Krankenhausaufenthalt zu
übernehmen.
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Das Sozialamt der Klägerin leitete beide Anträge auf Kostenübernahme mit Schreiben
vom 16. September 1997 an den Beklagten weiter mit der Begründung, dass sich aus
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den ärztlichen Stellungnahmen die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergebe. Dem Antrag des Krankenhauses in I
auf Übernahme der Kosten war eine ärztliche Stellungnahme vom 8. September 1997
beigefügt. Darin heißt es unter anderem, dass bei der Hilfeempfängerin eine erhebliche
Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens infolge Schädigung der Haut
bestehe und dass trotz üblicher medizinischer Maßnahmen mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die wesentliche Behinderung über sechs
Monate hinaus bestehen bleiben werde.
Mit Schreiben vom 10. November 1997 teilte der Beklagte dem Sozialamt der Klägerin
mit, dass eine Kostenübernahme für die Behandlung im Clemens-Hospital am 0 nicht in
Betracht komme, weil sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen dieses
Krankenhauses nicht entnehmen lasse, dass bei der Hilfeempfängerin mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Behinderung über sechs Monate hinaus bestehen
bleiben werde.
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Nachdem der Beklagte wegen der Behandlung in I eine Stellungnahme des dortigen
Krankenhauses vom 10. Dezember 1997 eingeholt hatte, teilte er dem Sozialamt der
Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 1998 mit, dass die sachliche Zuständigkeit des
überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch für die Behandlung in I nicht vorliege, weil
sich der von dort eingeholten ärztlichen Stellungnahme ebenfalls nicht entnehmen
lasse, ob bei der Hilfeempfängerin eine über sechs Monate hinausgehende wesentliche
Behinderung vorgelegen habe.
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Mit Schreiben vom 10. März 1998 teilte das Sozialamt der Klägerin dem Beklagten mit,
dass er dessen Zuständigkeit weiterhin für gegeben ansehe, den behandelnden
Krankenhäusern für die Behandlung in der Zeit vom 0 zum 0 Kostenzusagen nach § 13
AG NRW-BSHG erteilt und gleichzeitig die Krankentransportkosten im Rahmen der
vorläufigen Hilfeleistungen nach der vorgenannten Vorschrift aus Mitteln der Sozialhilfe
getragen habe. Zugleich meldete das Sozialamt der Klägerin einen
Kostenerstattungsanspruch für die Übernahme dieser Kosten an.
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Nachdem die Klägerin eine weitere Stellungnahme des Ier Krankenhauses vom 29.
Januar 1999 eingeholt hatte, forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar
1999 auf, die Kosten der Krankenhausbehandlung der Hilfeempfängerin zu
übernehmen mit der Begründung, dass der Beklagte auf der Grundlage der nunmehr
vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach §
100 BSHG sachlich zuständig sei. Mit Schreiben vom 26. April 1999 lehnte es der
Beklagte erneut ab, die Kosten zu übernehmen, weil er der Ansicht war, dass sich auch
der ärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 1999 nicht eindeutig entnehmen lasse, ob
die Hilfeempfängerin wegen ihrer Brandverletzungen länger als sechs Monate
wesentlich behindert war.
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In der Folgezeit konnten sich die Beteiligten nicht darauf verständigen, ob der Beklagte
verpflichtet ist, die von der Klägerin vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten.
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Die Klägerin hat am 29. Dezember 1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und legt
näher dar, dass der Beklagte auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen des Ier
Krankenhauses vom 8. September 1997 und vom 29. Januar 1999 verpflichtet sei, die
verauslagten Kosten der stationären Behandlung der Hilfeempfängerin zu erstatten. Die
Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass ihr Prozess- und Verzugszinsen auf die geltend
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gemachte Forderung zustehen.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, 282.191,82 DM nebst 4,6 % Zinsen ab dem 16. März 1998
bis zum 31. Dezember 1999 und 5 % Zinsen ab dem 1. Januar 1999 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht und legt unter Bezugnahme auf die ärztlichen Stellungnahmen der Ier
Klinik dar, dass bis zum Ende der Behandlung der Hilfeempfängerin nicht habe geklärt
werden können, ob bei ihr wesentliche Behinderungen für die Dauer von mehr als sechs
Monaten vorlägen.
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Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne
mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt
der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Mit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche Verhandlung
durch den Einzelrichter entschieden (§ 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu
erstatten, die sie für den stationären Aufenthalt der Hilfeempfängerin einschließlich der
Transportkosten in der Zeit vom 0 bis zum 0 in Höhe von 282.191,82 DM verauslagt hat.
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Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruches der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist
§ 102 Abs. 1 SGB X. Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften
vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger
nach dieser Vorschrift erstattungspflichtig. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Klägerin hat gemäß § 13 AG NRW-BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitraum
geltenden Fassung vom 25. Juni 1962, GV NRW S. 344, vorläufig Krankenhilfe nach §
37 BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl I S. 646 (im Folgenden: BSHG F. 1994),
erbracht, indem sie den Krankenhäusern in N und in I im März 1998 eine Kostenzusage
erteilt und die Transportkosten gezahlt hat.
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Solange nicht feststeht, ob der örtliche oder der überörtliche Träger sachlich zuständig
ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger sich tatsächlich
aufhält, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AG NRW-BSHG die erforderliche Hilfe zu gewähren.
Im Zeitpunkt der Kostenzusage der Klägerin gegenüber den Krankenhäusern im März
1998 stand nicht fest, ob die Klägerin als örtlicher Träger der Sozialhilfe oder der
Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Bewilligung von Krankenhilfe
sachlich zuständig war. Auf Grund der ärztlichen Stellungnahmen des Clemens-
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Hospitals vom 15. August 1997 und vom 28. August 1997 sowie der ärztlichen
Stellungnahmen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in I vom 8. September
1997 und vom 10. Dezember 1997 konnte zunächst nicht zwischen den Beteiligten
geklärt werden, ob die Hilfeempfängerin auf Grund ihrer Brandverletzungen nicht nur
vorübergehend wesentlich behindert war. Der Beklagte hat auf Grund des
Kostenerstattungsverlangens der Klägerin den Vorgang geprüft und in seinem
Schriftverkehr bis zur Klageerhebung seine sachliche Zuständigkeit verneint, so dass
jedenfalls noch in diesem Zeitpunkt nicht feststand, ob die Klägerin oder der Beklagte
sachlich zuständig waren. Mithin sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 AG
NRW-BSHG erfüllt.
Das Sozialamt der Klägerin hat auch im Übrigen § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AG NRW-
BSHG beachtet, indem es jeweils den Beklagten unverzüglich über den Stand der
Angelegenheit unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben hat, als sachlich zuständiger
Träger tätig zu werden.
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Der Beklagte war für die stationäre Krankenhilfe gegenüber der Hilfeempfängerin nach
§ 37 BSHG F. 1994 sachlich zuständig. Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist gemäß
§ 99 BSHG der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 BSHG der
überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Letzteres trifft hier zu, denn der Beklagte war
als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Bewilligung der stationären Krankenhilfe
nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig. Diese Vorschrift sieht die sachliche
Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Hilfe in besonderen
Lebenslagen, zu denen die Krankenhilfe gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 BSHG F. 1994 gehört,
für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen vor, wenn es wegen der
Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten
des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt zu gewähren. Diese
Voraussetzungen waren hier gegeben, denn die Hilfeempfängerin gehörte entgegen der
Ansicht des Beklagten zu den in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG F. 1994 genannten
Personen. Nach dieser Vorschrift ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich
wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Körperlich wesentlich
behindert im Sinne dieser Vorschrift waren nach § 1 der im streitgegenständlichen
Zeitraum geltenden Verordnung zu § 47 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995, BGBl I S. 433, diejenigen Personen, deren
körperliches Leistungsvermögen infolge Schädigung der Haut in erheblichem Umfange
eingeschränkt waren (§ 1 Satz 2 Nr. 3 der vorgenannten Verordnung). Dies traf auf die
Hilfeempfängerin zu, denn ihr wird in den ärztlichen Bescheinigungen des Clemens-
Hospitals vom 28. August 1997 und der Ier Klinik vom 8. September 1997 bescheinigt,
dass bei ihr wegen der erlittenen Brandverletzungen zweiten und dritten Grades eine
erhebliche Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens infolge Schädigung
der Haut vorgelegen hat.
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Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG F. 1994 ist gemäß
§ 4 der vorgenannten Verordnung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten
anzusehen. Auch diese Voraussetzungen lagen entgegen der Ansicht des Beklagten
bei der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Dies ergibt sich aus
den ärztlichen Stellungnahmen des Krankenhauses in I vom 8. September 1997 und
vom 29. Januar 1999. In der ärztlichen Bescheinigung vom 8. September 1997 wird der
Hilfeempfängerin bescheinigt, dass bei ihr trotz üblicher medizinischer Maßnahmen mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die wesentliche Behinderung über sechs
Monate hinaus bestehen bleibt. Diese Feststellung wird in der weiteren ärztlichen
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Stellungnahme vom 29. Januar 1999 nachvollziehbar erläutert, indem dort ausgeführt
wird, dass bei der Patientin bereits zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme am
Unfalltag, dem 0, auf Grund der Schwere der Brandverletzungen aus ärztlicher Sicht mit
voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus verbleibenden
erheblichen Einschränkungen und wesentlichen Behinderungen zu rechnen war. An
dieser ärztlichen Beurteilung ändert nichts die zugleich in der Stellungnahme vom 29.
Januar 1999 getroffene Feststellung, dass eine endgültige Beurteilung der
gegebenenfalls verbleibenden Folgeschäden erst nach ca. ein bis zwei Jahren möglich
sei. Die Regelung in § 100 i.V.m. § 39 BSHG stellt nicht auf die Beurteilung von
Folgeschäden ab, sondern nur darauf, ob sich im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung
feststellen lässt, dass über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erhebliche
Einschränkungen und wesentliche Behinderungen vorliegen werden. Diese Bewertung
ist in den vorgenannten ärztlichen Bescheinigungen vom 8. September 1997 und vom
29. Januar 1999 nachvollziehbar dargelegt und begründet worden. Diesen
Ausführungen ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.
Die in den ärztlichen Stellungnahmen der Ier Klinik vorgenommene medizinische
Beurteilung trifft auch für die Behandlung im Clemens-Hospital und für die
Transportkosten zu.
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An der rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts, wenn als Rechtsgrundlage für den
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht § 102 SGB X, sondern § 13 Abs. 1 Satz 3
AG NRW-BSHG anzusehen sein sollte, denn die sachlichen Voraussetzungen für die
Erstattung der Kosten sind für beide Rechtsgrundlagen identisch.
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Der Klägerin stehen vier Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit am 29. Dezember 1999
in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu (BVerwG, Urteil vom 22. Februar
2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 42, 433). Die Höhe der Prozesszinsen
ergibt sich aus der jeweils geltenden Fassung des § 291 i.V.m. § 288 BGB (vgl. Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000, BGBl. I
S. 330, 331).
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Die Klage ist wegen der weiter gehenden Zinsforderung dagegen unbegründet.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass
Verzugszinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden
Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung gewährt werden. Dies gilt auch für die Kostenerstattung zwischen Trägern der
Sozialhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a.a.O.). Eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zahlung von Verzugszinsen im Rahmen
von Kostenerstattungsstreitigkeiten von Trägern der Sozialhilfe ist nicht vorhanden. Eine
entsprechende Anwendung des § 288 BGB scheidet aus.
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Ein Zinsanspruch für die Zeit vor Rechtshängigkeit ergibt sich auch nicht aus § 108 Abs.
2 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der
Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern auf Antrag mit
vier vom Hundert zu verzinsen. Diese Regelung schließt Zinsansprüche zumindest
zwischen gleichen Leistungsträgern, wie sie hier geltend gemacht werden, von
vornherein aus (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage 2001, § 108 Rdz. 4 und
Giese, SGB X, Kommentar, Stand: November 1996, § 108 Rdz. 7; so wohl auch
BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 188
Satz 2 in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I S.
1626 i.V.m. § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des
Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987.
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Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO gegen
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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