Urteil des VG Münster vom 14.06.2010

VG Münster (richtlinie, kläger, schutz der familie, verbot der diskriminierung, begründung, diskriminierung, europäischer gerichtshof, bundesrepublik deutschland, eugh, auf lebenszeit)

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 901/09
Datum:
14.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 901/09
Tenor:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März
2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 verpflichtet,
dem Kläger ab dem 00.00.0000 den Familienzuschlag gemäß § 40 Abs.
1 Nr. 1 BBesG der Stufe 1 zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der 0000 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und wird
nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet. Seit dem 00.00.0000 ist er mit Herrn B. U.
verpartnert. Mit Schreiben vom 8. März 2009 beantragte der Kläger rückwirkend ab
00.0000 den Familienzuschlag der Stufe 1. Mit weiterem Schreiben vom 23. März 2009
teilte er dem LBV mit, dass das Einkommen seines Mannes über der Grenze des § 40
Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - liege. Er sei allerdings der Meinung,
dass ihm aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - derselbe Familienzuschlag zustehe, wie einem
kinderlos verheirateten Beamten. Durch Bescheid vom 26. März 2009 lehnte das LBV
den vorgenannten Antrag mit der Begründung ab, bei der Zahlung des
Familienzuschlags gemäß § 40 BBesG sei die Berücksichtigung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen.
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Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger vertiefend
aus, dass ihm aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG der Familienzuschlag zustehe. Der
EuGH habe in der Vorlegungssache U1. N. gegen die Versorgungsanstalt der E. C1.
durch Urteil vom 1.4.2008 entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von
Lebenspartnern und Ehegatten beim Arbeitsentgelt eine durch die Richtlinie
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2000/78/EG verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung
darstelle, wenn sich der Lebenspartner und der Ehegatte hinsichtlich des streitigen
Entgelts in einer vergleichbaren Lage befänden. Unter dem Begriff Arbeitsentgelt falle
nach der Rechtsprechung des EuGH auch der Familienzuschlag der Stufe 1. Da dieser
an die Unterhaltspflicht anknüpfe und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von
Lebenspartnern völlig mit denen von Ehegatten überstimmten, befänden sich
verpartnerte Beschäftigte hinsichtlich des Familienzuschlags in einer Lage, die mit der
ihrer verheirateten Kollegen vergleichbar sei. Der Zweck "Förderung der Ehe" könne die
Benachteiligung verpartnerter Beamter beim Familienzuschlag der Stufe 1 nicht
rechtfertigen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 wies das LBV den Widerspruch mit
der Begründung zurück, der Gesetzgeber habe die sich durch die Schaffung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - stellende Frage bezüglich des
Familienzuschlags der Stufe 1 bei eingetragener Lebenspartnerschaft durchaus erkannt.
Er habe aber bewusst von der Schaffung einer gesetzlichen Anspruchsberechtigung im
Bundesbesoldungsgesetz abgesehen. Auch aus dem AGG selbst sei eine
Anspruchsberechtigung weder direkt noch durch entsprechende Auslegung möglich.
Das Bundesverfassungsgericht habe eine Beschwerde zu der Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar sei, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft
geschlossen hätten, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte
erhielten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren, nicht zur
Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der Richter sei § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG
vereinbar. Die Entscheidung des EuGH führe zu keiner anderen Bewertung, da sich das
Bundesverfassungsgericht in Kenntnis dieser Entscheidung nicht veranlasst gesehen
habe, in der Sache eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs
einzuholen.
4
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vertiefend unter Anführung
entsprechender Rechtsprechung ausgeführt, dass sich verpartnerte Beamte hinsichtlich
des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer Situation befänden, die mit der Situation
ihrer verheirateten Kollegen vergleichbar sei. Er habe daher aufgrund der Richtlinien
2000/78/EG ab dem 00.00.0000 Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1. Bisher
habe die Mehrheit der deutschen Gerichte die Auffassung vertreten, dass das
Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft mit dem Rechtsinstitut der Ehe nicht vergleichbar
sei. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe fördern, weil Ehen typischerweise zur Gründung
einer Familie führten, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht. Diese
Begründung habe der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner
Entscheidung vom 07.07.2009 zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung reiche die
abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führten,
nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen,
die kinderlosen Lebenspartnern verwehrt werde. Wenn der Gesetzgeber für die Zahlung
von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche
Zeugung eines Kindes anknüpfen. Die gegensätzlichen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts hätten eine unterschiedliche Bindungswirkung. Die
Beschlüsse der Ersten Kammer des Zweiten Senats seien Nichtannahmebeschlüsse.
Solche Beschlüsse seien nicht bindend. Dies sei auch der Grund, warum der Erste
Senat ohne Anrufung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts anders habe
entscheiden können. Bei dem Beschluss des Ersten Senats handele es sich dagegen
um eine Entscheidung des Plenums. Sie sei deshalb gemäß § 31 Abs. 1
5
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - für die Verfassungsorgane des Bundes
und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend. Das gelte auch für die
tragenden Gründe des Beschlusses. Dazu gehörten alle Gründe, die nicht
hinweggedacht werden könnten, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis sich
verändere. Danach komme es nur noch darauf an, ob es zwischen verpartnerten und
verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 erhebliche
Unterschiede gebe. Dies sei nicht der Fall. Da die Richtlinie 2000/78/EG nicht bis zum
02.12.2003 in nationales Recht umgesetzt worden sei, könne er sich unmittelbar auf die
Richtlinie berufen.
Der Kläger beantragt,
6
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2009 und des
Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verpflichten, ihm ab dem 00.00.0000
den Familienzuschlag gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG der Stufe 1 zu zahlen.
7
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, der Familienzuschlag der Stufe 1 gehöre,
da er ein Bestandteil der Beamtenbesoldung sei, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der
EG-Richtlinie. Im Übrigen lasse die Richtlinie 2000/78/EG nach Nr. 22 der
Begründungserwägungen einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand
und davon abhängige Leistungen unberührt. Die Vorgaben des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes begründeten gleichfalls keinen Anspruch auf die Zahlung
des Familienzuschlags. Dies folge bereits daraus, dass dieses Gesetz insoweit lediglich
die vorstehend erörterte EU-Richtlinie in das Deutsche Recht umsetze, ohne hinsichtlich
des Schutzes von Lebenspartnern im Hinblick auf die hier streitbefangene Frage
darüber hinauszugehen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
11
Entscheidungsgründe:
12
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des LBV vom 26. März
2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf den
von ihm beantragten Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 113 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
13
Zwar enthält das Bundesbesoldungsgesetz für den geltend gemachten Anspruch keine
Rechtsgrundlage. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG wird der Familienzuschlag
nach der Anlage V zu diesem Gesetz gewährt; seine Höhe richtet sich nach der
Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters
oder Soldaten entspricht. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG gehören zur Stufe 1
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Hierzu gehört der Kläger nicht, da er nicht
verheiratet ist, sondern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Auch eine
analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kommt nicht in Betracht, weil keine
14
planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen ist. Dies ergibt sich aus dem
Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen
Fassung vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), wobei die ursprünglich vorgesehene
Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das
Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß
anzuwenden sind, nicht gesetzt wurde. Auch im Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) ist eine
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe nicht erfolgt. Der
nordrhein-westfälische Gesetzesgeber hat sich zudem bewusst gegen eine
Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit verheirateten Beamten bezüglich der
Besoldung und Versorgung ausgesprochen. Ein entsprechender Antrag der
Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17. Oktober 2006 (LTDrucks 14/2724)
wurde vom Landtag abgelehnt. Zur Begründung hat Minister Uhlenberg unter
Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
seinerzeit ausgeführt, eine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften mit
dem Tatbestand der Ehe sei rechtlich und verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten
(vgl. Plenarprotokoll 14/55 vom 08. März 2007, S. 6199).
Vgl. hierzu auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C
43/04 -, NJW 2006, 1828 sowie BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33/06 -, NJW
2008, 868.
15
Der Kläger hat jedoch, wie beantragt, einen Anspruch auf Familienzuschlag aus Art. 1 i.
V. m. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000. Hierzu hat das VG Minden in
seinem Urteil vom 22. Februar 2010 - 4 K 2026/08 - wie folgt ausführlich begründet:
16
"Zweck der Richtlinie 2000/78/EG ist nach ihrem Artikel 1 die "Schaffung eines
allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion und
der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in
Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten." Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie darf es
keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1
genannten Gründe geben; nach Absatz 2 a) der Vorschrift liegt eine unmittelbare
Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe
ein einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine
andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare
Diskriminierung ist nach Artikel 2 Abs. 2 b) der Richtlinie gegeben, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen u.a. mit einer bestimmten
sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise
benachteiligen können. Keine mittelbare Diskriminierung liegt jedoch vor, wenn diese
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt
und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Schließlich gilt die Richtlinie 2000/78/EG gemäß Artikel 3 Abs. 1 c) für alle Personen in
öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen
und des Arbeitsentgelts, also auch für die den Beamten in der Bundesrepublik
Deutschland aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen,
17
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 -, ZBR 2008, 320, und
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 06. Dezember 2007 - C- 300/06 -, NJW
2008, 499 = DÖD 2008, 92 = ZBR 2008, 160; jeweils auch in juris.
18
Dies zugrunde gelegt stellt die durch Nichtgewährung von Familienzuschlag der Stufe 1
nach §§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG an Beamte, die wie der Kläger
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, eine unmittelbare Diskriminierung
i.S.d. Artikel 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG dar.
19
Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist als familienbezogener Anteil der Alimentation der
Beamten ein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 c) der Richtlinie 2000/78/EG.
Er ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG Teil der C. des Beamten und besitzt eine soziale,
nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion, indem er der Förderung der Familie, dem
familiären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten
im Interesse des Staates dient.
20
Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar (Stand: Januar 2010), Band 3, §
40 BBesG Rn. 1 und 2.
21
Dass der Familienzuschlag als Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist, ergibt sich auch aus
Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 des EG-Vertrages (EG). Entgelt sind danach die üblichen
Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der
Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder
mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
22
Ebenso Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart), Urteil vom 05. Februar 2009 - 4 K
1604708 -, juris.
23
Da die damit einschlägige Richtlinie 2000/78/EG des Rates nicht bis zum 02. Dezember
2003 (vgl. deren Artikel 18) umgesetzt worden ist, kann sich ein einzelner Betroffener
seitdem unmittelbar auf deren Artikel 1 und 2 berufen, der eine unmittelbare oder
mittelbare Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung verbietet. Infolge der
Verletzung dieses Diskriminierungsverbots kann der Kläger die gleiche Behandlung wie
die Vergleichsgruppe verlangen, ebenso wie es bei Artikel 141 EG hinsichtlich des
gemeinschaftsrechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen der Fall
ist.
24
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2008 - 6 A 2261/05 -, juris; VG
Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2009, a.a.O.; Streinz, EUV/EGV, Art. 141 EGV Rn. 7
m.w.N.
25
Der Kläger wird wegen eines in Artikel 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Grundes,
nämlich seiner durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
dokumentierten sexuellen Ausrichtung, i.S.d. Artikels 2 Abs. 1 und 2 a) der Richtlinie
diskriminiert, da er im Rahmen seines Dienstverhältnisses und damit in einer
vergleichbaren Situation wie verheiratete Beamte eine weniger günstige Behandlung
als jene erfährt, indem er geringer als verheiratete Beamte besoldet wird.
26
Eine "vergleichbare Situation" verheirateter und in eingetragener Lebenspartnerschaft
lebender Beamter liegt vor.
27
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz -
LPartG) ermöglicht es Personen gleichen Geschlechts, in einer formal auf Lebenszeit
begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft zu leben. Die Möglichkeit einer
28
Eheschließung besteht für Personen gleichen Geschlechts damit nicht; es wurde
vielmehr ein aliud, ein anderes familienrechtliches Institut geschaffen. Die Bedingungen
der Lebenspartnerschaft wurden denen der Ehe angeglichen, sind aber nicht identisch.
Bei der Prüfung, ob sich ein verpartnerter Beamter in einer "vergleichbaren Situation"
i.S.d. Artikel 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG wie ein verheirateter Beamter
befindet, ist nur darauf abzustellen, ob sich Lebenspartner und Ehegatten konkret im
Hinblick auf die fragliche Leistung, hier also in Bezug auf den Familienzuschlag, in einer
vergleichbaren Situation befinden,
29
vgl. EuGH, Urteil vom 01. April 2008 - N. - C-267/06 -, ZBR 2008, 375, Rn. 72 der
Entscheidung, auch in juris; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (OVG
SH), Urteil vom 22. Juli 2008 - 3 LB 13/06 -, juris; im Ergebnis ebenso
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -,
juris Rn. 100, 106 ff.
30
Dies ist der Fall.
31
Der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft an das bloße Bestehen der
Ehe und die daraus resultierende gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten an. Er
ist, wie bereits ausgeführt, ein Besoldungsbestandteil, dem eine soziale, nämlich
familienbezogene Ausgleichsfunktion zukommt. Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll
einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten
Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt, während
der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) dazu bestimmt ist, den von
Kindern verursachten Mehrbedarf zu decken. Dementsprechend haben geschiedene
Beamte nur dann Anspruch auf Familienzuschlag, wenn sie aus der Ehe - weiter - zum
Unterhalt verpflichtet sind (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG). Auf das Bestehen eines konkreten
Unterhaltsbedarfs beim Ehegatten kommt es bei der Gewährung des Familienzuschlag
nicht an. Hinsichtlich dieses pauschal unterstellten Mehraufwandes und hinsichtlich der
Förderung der Unabhängigkeit des Beamten, die mit dem ehegattenbezogenen Anteil
nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG erreicht werden soll, befinden sich Lebenspartner, die
gemäß § 5 LPartG einander in gleicher Weise unterhaltspflichtig sind wie Ehepartner, in
einer vergleichbaren Situation wie Eheleute.
32
Vgl. OVG SH, Urteil vom 22. Juli 2008, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2009,
a.a.O.
33
Eine vergleichbare Situation von Ehegatten und Lebenspartnern lässt sich auch nicht im
Hinblick darauf verneinen, dass § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG "in Anknüpfung an die
verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG (...) den in der Lebenswirklichkeit
anzutreffenden typischen Befund , dass in der Ehe ein Ehegatte
namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter
Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten
erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht", während der Gesetzgeber
bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft "in der Lebenswirklichkeit keinen
typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen , der eine rechtliche
Gleichstellung nahe legen könnte."
34
So noch BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2315 =
ZBR 2008, 379, auch in juris.
35
Diese Differenzierung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil der Familienzuschlag der
Stufe 1, wie bereits dargelegt, an einen pauschal unterstellten Mehraufwand bei
Führung eines gemeinsamen Hausstandes und die gegenseitige Unterhaltspflicht der
Ehepartner anknüpft und - im Unterschied zu dem an die Existenz von Kindern
geknüpften Familienzuschlag der Stufe 2 - gerade keinen konkreten Bedarf voraussetzt.
Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, dass der
Familienzuschlag nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die
aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei
Ehegatten eingegangen wird - gewährt wird und nichts mit der Erwartung zu tun hat,
dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgehen oder adoptiert werden. "Das Bild einer
Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt ist, ist mit den gegenwärtigen
gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar."
36
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 23.
37
Auch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen klargestellt, dass die
"Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe (...),
insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie betrachtet, in der auf
Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner"
liegt, und weiter ausgeführt: "In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene
Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen
eine gegenseitige Einstandspflicht."
38
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris Rn. 102.
39
Des Weiteren ist auch eine verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung
von Eltern nicht auf verheiratete Eltern beschränkt, sodass auch dies eine Privilegierung
der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht rechtfertigen kann.
40
Vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2009, a.a.O. juris Rn. 103.
41
Der Kläger befindet sich nach allem im Hinblick auf den fraglichen Familienzuschlag der
Stufe 1 in einer mit Ehegatten vergleichbaren Situation.
42
Indem ihm ungeachtet dessen Familienzuschlag vorenthalten wird, wird er wegen
seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert.
43
Die Nichtgewährung des Familienzuschlags beruht nicht - nur - darauf, dass sich der
Kläger als eingetragener Lebenspartner in einem anderen Familienstand als ein
verheirateter Beamter befindet; insoweit hindert der Erwägungsgrund 22 der Richtlinie
2000/78/EG, nach der einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und
davon abhängige Leistungen unberührt bleiben, deren Anwendung nicht.
44
So aber noch BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 33.06 -, a.a.O.
45
Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nämlich nicht allein aufgrund des
Familienstandes des Beamten gewährt, sondern, wie bereits dargelegt, um der mit der
Ehe übernommenen Unterhaltspflicht und den zur Führung eines gemeinsamen
Hausstandes erforderlichen Mehraufwendungen Rechnung zu tragen.
46
Vgl. erneut VG Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 24.
47
Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Vorschriften zur
Hinterbliebenenversorgung, die zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterscheiden,
einen Lebenspartner aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminieren.
48
Vgl. EuGH, Urteil vom 01. April 2008 - N. - C-267/05 -, ZBR 2008, 375.
49
Das Bundesverfassungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2009 angeschlossen und ausgeführt:
50
"Die Sichtweise (...), dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den
Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal
und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass
heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene
Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell orientierte Menschen
unterschiedlichen Geschlechts heiraten. Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der
Intimsphäre der Beteiligten darauf verzichtet hat, eine Geschlechtsgemeinschaft zur
Voraussetzung zu machen und die jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer
Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert jedoch nichts daran,
dass das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des
Gesetzgebers an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in der
Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer rechtlich abgesicherten
dauerhaften Paarbeziehung genutzt wird.
51
Diese Zielrichtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner
Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). (...) Der Gesetzgeber wollte homosexuellen
Personen erstmals Rechte zuerkennen, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer
Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen
sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 105, 313 <314>). Die Begründung des
Gesetzentwurfs führt zudem aus, dass im Anschluss an eine entsprechende
Aufforderung des Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche Behandlung
von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zu vermeiden, und dass dieses
Anliegen mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz "hinsichtlich gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften umgesetzt" werden soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht
nur die Ehe, sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach der
Vorstellung des Gesetzgebers also typischerweise eine auch sexuelle Gemeinschaft.
(...)
52
Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, werden daher
typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte von
Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft
hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine
Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung
wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der
Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - N. - C-267/06 - ABl.
EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S.
489 <492>)."
53
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07
54
-, juris Rn. 89.ff.
Dass sich diese Entscheidung nicht auf einen Beamten, sondern auf einen
Arbeitnehmer bezogen hat, ändert an ihrer Relevanz auch für das vorliegende Verfahren
ebenso wenig wie die Tatsache, dass es dort um die Gewährung von (Hinterbliebenen-
)W. ging.
55
Da der Familienzuschlag den Mehraufwand wegen einer lebenslangen Partnerschaft
und die damit einhergehende gesetzliche Unterhaltspflicht ausgleichen soll, ist Grund
für die Diskriminierung also nicht der Familienstand des Beamten, sondern seine
sexuelle Ausrichtung.
56
So ausdrücklich auch OVG SH, Urteil vom 22. Juli 2008, a.a.O.; Verwaltungsgericht
Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2009, a.a.O. Rn. 21 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des EuGH; a.A. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O., VGH BW,
Urteil vom 13. Oktober 2004, a.a.O., und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom
20.Juni 2007 - 1 K 1222/07 -, a.a.O.
57
Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht inzwischen die Revision in
einem gleichgelagerten Verfahren zugelassen, um "zur Klärung der Frage beizutragen,
ob § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit der Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen
Ausrichtung vereinbar ist."
58
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 2 B 80.08 -, juris."
59
Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an.
Ergänzend ist anzumerken: Soweit bisher die Mehrheit der Gerichte die Auffassung
vertreten hat, das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft sei mit dem Rechtsinstitut der
Ehe nicht vergleichbar, der Gesetzgeber dürfe die Ehe fördern, weil Ehen
typischerweise zur Gründung einer Familie führten, Lebenspartnerschaften hingegen
typischerweise nicht, die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete
Beamte sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
60
vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - vom 08.11.2007 - 2 BvR
2466/06 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - jeweils juris; BVerwG, Urteil vom
15.11.2007 - 2 C 33/06 - a.a.O.
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ist diese Begründung nach der im zitierten Urteil des VG Minden wiedergegebenen
Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009, die sich
ausdrücklich gegen die in den oben zitierten Nichtannahmebeschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts stellt, nicht mehr tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2009 klargestellt, dass zur Begründung der
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft die bloße
Verweisung auf die Ehe und ihren durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz nicht
ausreicht. Diese Feststellung bindet das Gericht. Gemäß § 31 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - entfalten die (Sach-)Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts - anders als die oben zitierten Nichtannahmebeschlüsse
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94
-, BVerfGE 92, 91, 107) - eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung
insofern, als sich die aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung
ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Fachgerichten in
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allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Tragend für eine Entscheidung sind
jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete
Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden
Gedankengang entfiele.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 und 307/94 -, BVerfGE
96, 375, 404.
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Danach sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum unzureichenden
Rechtfertigungsgehalt des Schutzes der Ehe tragend und bindend, weil sie im Ergebnis
darauf beruhen, dass allein mit Art. 6 Abs. 1 GG die Differenzierung zwischen
eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nicht gerechtfertigt werden könne,
sondern darüber hinaus ein gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel
hinreichend gewichtiger Sachgrund vorliegen müsse. Diese Ausführungen über die
Interpretation der Reichweite des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG sind bindend.
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Vgl. hierzu auch Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 18.03.2010 - 6 AZR 434/07 -,
juris Rn. 44 f.
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Einen derart gewichtigen Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von
Lebenspartnern und Ehegatten hat das beklagte Land weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen; ein derartiger Grund ist auch nicht ersichtlich.
Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag ab dem
00.00.0000, dem Tag der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO
zuzulassen.
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