Urteil des VG Münster vom 19.01.2011

VG Münster (anwendung des rechts, kläger, kag, stadt, anlage, erneuerung, begründung, ausstattung, beleuchtungsanlage, höhe)

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2280/09
Datum:
19.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2280/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Eigentümer des 799 qm großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 110,
Flurstück 1324, das an der Q.-----straße gelegen und gemäß Festsetzung des
Bebauungsplanes Nr. 7 "N. I" eingeschossig wohnnutzbar ist.
2
Auf Grund einer am 25. September 2008 vom Bauausschuss des Rates der Stadt
beschlossenen Planung ließ die Beklagte die aus dem Jahr 1977 stammende
Beleuchtungsanlage wegen Verschleiß der Betonmasten, Rost an den in Metall
gefassten Leuchten und wegen einer durch verwitterte Leuchtschirme eingeschränkten
Beleuchtungsstärke ersetzen. Die Maßnahme war im Jahr 2009 abgeschlossen. Die
Beklagte legte den dabei angefallenen Aufwand von 00.000,00 Euro gemäß § 8 KAG
i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt H. vom 6. April 2001 auf die Anlieger um. Dabei stufte sie die Q.--
---straße als Anliegerstraße ein und errechnete den Anliegeranteil satzungsgemäß mit
75 v. H..
3
Durch Bescheid vom 00.00.0000 zog die Beklagte den Kläger zu einem
Straßenbaubeitrag in Höhe von 000,00 Euro heran. Diesen Betrag erhöhte sie im Wege
eines inhaltlich ansonsten unveränderten Bescheides vom 00.00.0000 auf 000,00 Euro
in Folge einer Korrektur der qualifizierten Gesamtfläche des Abrechnungsgebietes.
4
Am 00.00.0000hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Q.-----
5
straße sei nicht als Anliegerstraße einzustufen; sie sei zumindest mit Schildern als
Anliegerstraße auszuweisen. Die Berechnungsgrundlagen der Stadt H. und die
Begründung für die unterschiedliche Festlegung der Gesamtfläche in beiden
Bescheiden seien offen zu legen, im Übrigen stelle sich die Heranziehung als
rechtswidrig dar, da die Beklagte nicht nach dem Frontmetermaßstab abgerechnet habe
und im Übrigen einige Anwohner fälschlicherweise anderen Straßen zugeordnet
worden seien.
Der Kläger beantragt,
6
den Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in Fassung des
Änderungsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung weist sie darauf hin, die Verkehrsbelastung auf der Q.-----straße sei
erheblich geringer als in Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen. In solche
münde die Q.-----straße ein. Die Q.-----straße selbst sei durch Fahrbahnverengungen so
ausgebaut, dass Begegnungsverkehr nicht in allen Teilstrecken möglich und im Übrigen
eine Tempo-30-Zonenregelung gelte. Die Verringerung der qualifizierten
Grundstücksfläche, damit die Erhöhung des Beitragssatzes je qm resultiere daraus,
dass eine einzelne Grundstücksfläche zunächst um das Fünffache überhöht berechnet
worden sei. Eine Abrechnung auf Grundlage der Straßenfront verbiete sich
satzungsmäßig. Die Zuordnung der einzelnen Grundstücke sei nicht nach der
Postanschrift, sondern nach dem Erschlossensein durch die Q.-----straße erfolgt.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte
Heft 1) verwiesen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom
00.00.0000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13
Die strittige Ausbaumaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG i.V.m. der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt H. vom 6. April 2001 (SBS).
14
Zweifel an der Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach sind nicht angebracht.
Die Beklagte hat die der Abrechnung unterworfene Anlage zutreffend gebildet.
Ausgehend von den begrifflichen Grundlagen des § 1 SBS, der insbesondere wegen
der Erläuterung des Begriffs der "Erschließungsanlage" in § 1 Satz 2 SBS den
landesrechtlichen weiten Anlagebegriff zugrundelegt, musste die Beklagte insoweit die
räumliche Ausdehnung übernehmen, die der Bauausschuss des Rates der Stadt H. in
dem am 00.00.0000 beschlossenen Bauprogramm vorgegeben hatte. Danach erstreckt
sich die Anlage "Q.-----straße " von der T. Straße im Westen bis zur N1.--------straße im
Osten und schließt - wie ausdrücklich auch die zeichnerischen Ausbaupläne gemäß S.
15
31 und 37 der Beiakte Heft 1 hergeben - auch die nördlich bzw. südöstlich
abzweigenden Stichwege sowie zwei platzartige Erweiterungen ein. Rechtliche
Schranken, die dazu führen könnten, die räumliche Ausdehnung über das
Bauprogramm hinaus zu erstrecken oder entgegen dem Programm zu reduzieren, sind
nicht ersichtlich; insoweit fehlt es namentlich an Merkmalen der örtlichen Bestimmung
oder der Erschließungsfunktion, die insoweit zu Abweichungen führen könnten. Die
Errichtung der Beleuchtungsanlage im Jahr 2009 ist als nochmalige Herstellung
(Erneuerung) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 e SBS beitragsfähig.
Eine nochmalige Herstellung (Erneuerung) ist nach ständiger Rechtsprechung
ungeachtet ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung anzunehmen, wenn die
vorherige Anlage verbraucht ist. Dies ist bei Beleuchtungsanlagen jedenfalls nach einer
Nutzungsdauer von über 30 Jahren der Fall, vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa
OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/01 -. Die Beleuchtung an der Q.-----
straße hatte bei Durchführung des technischen Bauprogramms im Jahr 2009 ein Alter
von 32 Jahren erreicht. Ungeachtet dessen weist die von der Beklagten angefertigte
Fotodokumentation (Beiakte Heft 1, S. 33 - 36) nach, dass die entfernte
Beleuchtungsanlage aus Masten aus Beton und Leuchtaufsätzen aus rostanfälligem
Material bestand. Diese technische Ausstattung ist der Kammer bereits aus früheren
Verfahren bekannt, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Mai 2003 zu 3 L 211/03 bzw. 3 L
285/03. Die Kammer hatte bereits damals feststellen können, dass der Verschleiß durch
Korrosion der Moniereisen eingetreten und eine Auswechslung einzelner Bestandteile
technisch nicht möglich war. Überdies ist die ebenfalls den Verwaltungsvorgängen zu
entnehmende Auffassung des Bauausschusses unbestritten geblieben, wonach wegen
bröckelnden Betons die Standsicherheit der Masten nicht mehr gewährleistet gewesen
sei und die Metallteile der Leuchten wegen Rostbefalls abzustürzen drohten. Es
handelte und handelt sich insoweit um ein Phänomen, das - gerichtsbekannt und
allgemein bekannt - die Stadt H. veranlasst hat, die Beleuchtung im Stadtgebiet nahezu
vollständig auszuwechseln. Mit dieser Erneuerung korrespondieren wirtschaftliche
Vorteile i.S.d. § 8 KAG. Diese bestehen darin, dass der Gebrauchswert der durch die Q.-
----straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird.
Dabei ist nicht auf einen spürbaren Gebrauchsvorteil für die Grundstücke abzustellen.
Maßgeblich ist der Gebrauchswert, der infolge der Abnutzung der Beleuchtungsanlage
gemindert worden war. Dieser verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung
soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation
wiederhergestellt wird, vgl. zu diesen Anforderungen der ständigen Rechtsprechung
etwa OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -.
Im Hinblick auf die vorstehende Kennzeichnung der Maßnahme können Bedenken in an
der Erforderlichkeit des Aufwandes der Sache nach nicht bestehen. In gleicher Weise
fehlt jede Grundlage, die Erforderlichkeit des Kostenaufwandes im Einzelnen in Zweifel
zu ziehen. Die Beanstandungen, die der Kläger hinsichtlich der Offenlegung aller
Berechnungsgrundlagen sowie deren gleichmäßige Anwendung auf alle Anwohner der
Q.-----straße führt, sind nicht substantiiert worden. Die Verwaltungsvorgänge der
Beklagten weisen insoweit ersichtlich keine Lücken auf. Die zwischen den Beteiligten
geführte Vorkorrespondenz genügt den Anforderungen an die erforderliche Anhörung;
auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 126 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 AO wird im Übrigen
verwiesen.
16
Die Umlage als solche begegnet keinen Bedenken. Dies gilt zunächst für den
Anliegeranteil i.S.d. § 3 Abs. 3 SBS, d.h. den Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von
75 v.H.. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Einstufung des Straßentyps
17
nicht auf Grundlage eines Dafürhaltens einzelner Anlieger, vorrangig auch nicht auf
Grundlage einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht. Maßgeblich ist vielmehr die
Anwendung des Rechts gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 SBS. Danach sind solche Straßen als
Anliegerstraßen einzustufen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder
der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Als
Anliegerstraßen gelten auch Straßen, die die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen und in
die weitere Anliegerstraße einmünden, so dass ein Netz gleichrangiger Straßen
gebildet wird. Diese Voraussetzungen sind aufzufüllen anhand der Vorgaben der
gemeindlichen Verkehrsplanung, des verwirklichten Ausbauzustandes, der
straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse.
Diese Grundsätze bestätigen die Annahme, bei der Q.-----straße handele es sich um
eine Anliegerstraße. Sowohl der Bebauungsplan Nr. 7 als auch der zum Bauprogramm
gehörende Ausbauplan weisen nach, dass die Q.-----straße in dem durch die T. Straße
und die N1.--------straße , ferner im Norden durch die N1.--------straße und im Süden
durch den H1. Weg begrenzten Wohngebiet zu einem Netz von Straßen gehört, die
einheitlich der Erschließung reiner Wohngebiete dienen. Keiner dieser Straßenzüge ist
auf die Q.-----straße angewiesen, um die umgebenden Haupterschließungs- bzw.
Hauptverkehrsstraßen zu erreichen. Dies gilt namentlich für die H2.--------straße sowie
die M.------straße , die zwar im Innern des Baugebiets verlaufen und in die Q.-----straße
einmünden, jedoch über weitere Anschlüsse zu übergeordneten Verkehrszügen über
die N2.-----straße bzw. die B.-------straße verfügen. Hierin wird - wie die beiden
vorgenannten städtischen Planaussagen belegen - ein Verkehrskonzept sichtbar, das
es ausschließt, eine der im Viertel gelegenen Straßenzüge als Haupterschließungs-
oder Hauptverkehrsstraße einzustufen. Diesem Konzept entspricht im Übrigen die
Ausstattung der Q.-----straße sowie die vorhandene straßenverkehrsrechtliche
Ausschilderung, beides nicht strittig. Dafür, dass sich die Q.-----straße in der Entwicklung
der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von der gemeindlichen Verkehrsplanung und
dem verwirklichten straßenverkehrsrechtlichen Konzept entfernt hätte und auf Grund der
tatsächlichen Inanspruchnahme als Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße
eingestuft werden müsste, spricht kein substantiierter Vortrag. Auch die noch in der
mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag geübte Kritik des Klägers, der auf der Q.-----
straße ablaufende Verkehr diene sicher nur zur Hälfte den Anliegergrundstücken, führt
insoweit nicht weiter. Denn die maßgebliche Satzungsbestimmung lautet - wie gezeigt -,
dass der Verkehr innerhalb eines Netzes gleichrangiger Straßen nicht den Charakter als
Anliegerstraße aufhebt. Ebenso vermögen nicht erst die vom Kläger geforderten
Hinweisschilder den Charakter einer Anliegerstraße herbeizuführen. Denn solche
Hinweise an die Verkehrsteilnehmer nehmen schon an sich nicht an den
tatbestandlichen Anforderungen des § 3 Abs. 4 SBS teil. Sie könnten die
konzeptionellen und deshalb entscheidenden Merkmale der Lage der Straße im
gemeindlichen Verkehrsnetz, der Ausstattung der Straße oder der verfügten
Tempobeschränkung auch gar nicht regelnd zu erfassen oder gar zu ersetzen. Da die
Subsumtion zu den Tatbestandsmerkmalen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 SBS bereits anhand
der von der Beklagten eingereichten Unterlagen möglich ist, satzungsrelevante
Ausnahmen nicht substantiiert werden und angesichts der Fotodokumentation der
Beklagten über die Ausstattung der Verkehrsfläche keinen Anhalt finden, bedarf es
keiner weiteren Mittel der Überzeugungsbildung i.S.d. § 108 VwGO. Dies gilt umso
mehr, als eine Verkehrszählung ohnehin für die hier anstehende Klassifizierung sich als
untauglich erweist, ferner die baulichen Verhältnisse sowie die Einschätzung der
Straßenführung auch einer Darstellung des Fachdienstes Tiefbau und Verkehrsplanung
von April 2009 (Beiakte Heft 1, S. 31) zu entnehmen sind.
Mängel in der Erfassung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen sind nicht
ersichtlich. Zunächst stellt sich die abrechenbare Gesamtfläche, die sich zwangsläufig
am Umfang der Erschließungswirkung der Anlage "Q.-----straße " auszurichten hat, als
bedenkenfrei dar. Nachvollziehbare Beanstandungen haben sich insoweit nicht
ergeben; insbesondere ruft die von der Beklagten angeführte Begründung für die
Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 keinen weiteren Erklärungsbedarf hervor.
Des weiteren verbietet sich eine Abrechnung nach dem Frontmetermaßstab bereits
deshalb, weil die hier anzuwendende Beitragssatzung sich für eine andersartige
Errechnung der qualifizierten Grundstücksfläche(n) entschieden hat. Die insoweit
einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 bis 6 SBS begegnen mit Blick auf die
abgerechnete Anlage keinen Bedenken; abweichender substantiierter Vortrag fehlt auch
insoweit.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 sowie Abs. 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
19
20