Urteil des VG Münster vom 10.08.2001

VG Münster: erstellung, geschiedene frau, steuererklärung, zeichnung, abgabenordnung, kirchensteuer, beruf, beamter, blanko, eigenschaft

Verwaltungsgericht Münster, 15 K 1861/99.O
Datum:
10.08.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Disziplinarkammer Land
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1861/99.O
Tenor:
Der Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Beamten wird auf die Dauer von einem Jahr ein Unterhaltsbeitrag
in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten
Ruhegehalts bewilligt.
G r ü n d e
1
I.
2
Der am 0 in I. geborene Beamte besuchte von 1959 bis 1963 die Volksschule und
anschließend das Gymnasium, das er 1970 mit dem Abschluss der mittleren Reife
verließ.
3
Am 7. September 1970 trat er beim Finanzamt I. (damals Finanzamt I.) zunächst als
Verwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-
Westfalen ein, bis er am 1. Februar 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf zum Steueranwärter ernannt wurde. Nachdem der Beamte durch Entscheidung
des Prüfungsausschusses vom 25. August 1972 nicht zur mündlichen Prüfung
zugelassen wurde, bestand er - nach Wiederholung der Prüfung - am 14. Mai 1973 die
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mit der Prüfungsnote „befriedigend" und wurde
noch am gleichen Tag unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum
Steuerassistenten z. A. ernannt. Anschließend war er zunächst als Mitarbeiter in der
Kraftfahrzeugsteuerstelle eingesetzt. Es folgten ein Einsatz als Mitarbeiter in der
Lohnsteuerstelle, danach ein erneuter Einsatz als Mitarbeiter in der Kraftfahrzeugstelle
sowie weitere Einsätze im Veranlagungsbereich, wobei er zunächst die Funktion eines
Bearbeiters ausübte. Während dieser Zeit wurde er am 24. Februar 1975 zum
Steuerassistenten ernannt. Es folgte am 11. März 1977 die Beförderung zum
Steuersekretär und am 25. September 1978 zum Steuerobersekretär. Am 2. September
1979 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es folgte die
4
Beförderung zum Steuerhauptsekretär am 14. Oktober 1982. Ab dem 3. Juni 1985 war
der Beamte als Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle eingesetzt, wo er unter anderem
für die Bearbeitung und abschließende Zeichnung von Steuerfestsetzungen für
Steuerbürger mit den Anfangsbuchstaben A, C, D, S bis St, V bis Y zuständig war. Am
20. Mai 1992 wurde der Beamte zum Steueramtsinspektor befördert. Mit der Umstellung
des Finanzamtes I. auf das Verfahren der einheitlichen Arbeitnehmerveranlagung wurde
der Beamte ab dem 10. Oktober 1995 als Mittelmann im Veranlagungsbezirk eingesetzt.
Am 6. September 1995 vollendete der Beamte seine 25-jährige Dienstzeit im
öffentlichen Dienst.
Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden zuletzt zum 31.12.1989 mit „gut" und
zum 31.12.1992 mit „bewährt" beurteilt.
5
Der Beamte ist seit dem 25. Mai 1979 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder T.,
geb. am 0 und N., geb. am 0, hervorgegangen.
6
Die monatlichen Nettobezüge des Beamten belaufen sich aufgrund der mit Verfügung
vom 9. Dezember 1996 ausgesprochenen und mit rechtskräftigem Beschluss der
Kammer vom 23. Januar 1998 aufrechterhaltenen Einbehaltung von 10 % der
regelmäßigen Bezüge gemäß § 92 Abs. 1 DO NW auf zurzeit 4.278,00 DM. Dem stehen
regelmäßige monatliche Belastungen in Höhe von ca. 720,00 DM für die Versicherung,
1.100,00 DM Miete, 600,00 DM Darlehensrate und 98,00 DM Bausparbeiträge
gegenüber. Die Ehefrau des Beamten erzielt keine eigenen Einkünfte.
7
Der Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
8
II.
9
Mit Verfügung vom 24. Oktober 1996 wurde gegen den Beamten das förmliche
Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 9. Dezember 1996 wurde er vorläufig des Dienstes
enthoben. Er versieht seitdem keinen Dienst mehr. Sein Antrag auf Aufhebung der
Suspendierungsanordnung wurde durch Beschluss der Kammer vom 23. Januar 1998
(Az. 15 K 101/97.O) abgelehnt.
10
Mit der Anschuldigungsschrift vom 9. August 1999 wird dem Beamten zur Last gelegt,
ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er
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1. 23 Steuerpflichtigen unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet hat, und zwar
12
1.1 Herrn Horst G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1989 - 1994
13
1.2 Herrn Leopold I. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1989 - 1994
14
1.3 Herrn Hartmut L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1991 - 1993 und durch die Erstellung eines Einspruchschreibens vom 25.05.1994
15
1.4 Herrn Karol K. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1989 - 1994
16
1.5 Herrn Karl N.durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1990 - 1994
17
1.6 Herrn Wolfgang Q. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1992 - 1994
18
1.7 Herrn Gerhard E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1991 - 1992 sowie 1994
19
1.8 Frau Birgit E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1990 sowie 1992 und 1993
20
1.9 Frau Heike E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1990 - 1991 sowie 1993
21
1.10 Herrn Walter T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1989 - 1994
22
1.11 Herrn Andreas T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1990 sowie 1992 - 1994
23
1.12 Herrn Hans-Werner E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1991 - 1994
24
1.13 Herrn Wilhelm L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1990 - 1994, sowie durch die Erstellung des Antrags auf Änderung der
Einkommensteuerveranlagung 1992 wegen erstmaliger Berücksichtigung einer
Körperbehinderung von 90 v. H. vom 14.06.1994
25
1.14 Herrn Friedrich-Wilhelm E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1992 - 1994
26
1.15 Herrn Franz O. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr
1990, sowie durch die Erstellung der Einspruchschreiben vom 01.08.1991 und
17.09.1991
27
1.16 Herrn Wolfgang T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1988 - 1990, sowie 1992 und 1994
28
1.17 Herrn Hans-Werner L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1993 - 1994
29
1.18 Herrn Ralf C. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1988 - 1990
30
1.19 Herrn Michael F. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1990 - 1991 sowie 1993 - 1994
31
1.20 Herrn Rainer G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr
1993
32
1.21 Herrn Heiner E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr
1992
33
1.22 Herrn Michael E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1989 - 1990 und 1994
34
1.23 Herrn Horst N. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1992 - 1993
35
2. unter Missachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) für das Finanzamt I.
tätig geworden ist (Bearbeitung und/oder Zeichnung von Steuererklärungen), obwohl er
zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen
mit der Angelegenheit befasst war, und zwar bei
36
2.1 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 sowie 1992 - 1993
des Steuerpflichtigen Horst G.
37
2.2 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen
Leopold I.
38
2.3 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 des Steuerpflichtigen Hartmut L.
39
2.4 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 des Steuerpflichtigen
Karl K.
40
2.5 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 des Steuerpflichtigen Karl L.
41
2.6 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 des Steuerpflichtigen Wolfgang Q.
42
2.7 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen
Gerhard E.
43
2.8 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 - 1993 der
Steuerpflichtigen Birgit E.
44
2.9 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 und 1993 der
Steuerpflichtigen Heike E.
45
2.10 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1993 des Steuerpflichtigen
Walter T.
46
2.11 den Einkommensteuererklärungen 1990 sowie 1992 - 1993 des Steuerpflichtigen
Andreas T.
47
2.12 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1993 des Steuerpflichtigen
Hans-Werner E.
48
3. Einkommensteuerhinterziehungen zu Gunsten Dritter bewirkt hat, und zwar
49
3.1 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 -
1994 für den Steuerpflichtigen Horst G. (1989 - 1994 = Aufwendungen für eine
50
Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt worden ist; 1993 = unzutreffende
Angabe von Entfernungskilometern im Zusammenhang mit geltend gemachten
Aufwendungen anlässlich von Dienstreisen)
3.2 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 -
1994 für den Steuerpflichtigen Friedrich-Wilhelm E. (Aufwendungen für eine
Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt worden ist)
51
3.3 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994
für den Steuerpflichtigen Wilhelm L. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die
tatsächlich nicht beschäftigt worden ist)
52
3.4 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994
für den Steuerpflichtigen Karl L. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die unter der
angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte).
53
In der Hauptverhandlung ist die disziplinarische Verfolgung mit Zustimmung der
Vertreterin der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b DO NW beschränkt worden; nicht
mehr verfolgt werden die Fälle zu 1.15 (unerlaubte Hilfeleistung für Herrn Franz O.) und
die Fälle zu Ziffern 3.2 und 3.3 (Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten der
Steuerpflichtigen Friedrich-Wilhelm E. und Wilhelm L. ).
54
III.
55
Aufgrund der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Beamten und der
vorliegenden Akte hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt:
56
Anschuldigungspunkt zu 1.:
57
Nachdem sich der Steuerpflichtige Horst G. beim Finanzamt I. mit Schreiben vom 24.
September 1995 darüber beschwert hatte, dass ein von ihm bei dem Beamten erstatteter
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 nicht weitergegeben worden sei,
offenbarte der Beamte am 4. Oktober 1995 gegenüber seinem Sachgebietsleiter, dem
Vorsteher des Finanzamts I., dass er für diesen Steuerpflichtigen die Steuererklärung
gefertigt habe. Bei der weiteren Prüfung durch die Innenrevision im Finanzamt I. stellte
sich heraus, dass der Beamte den im Tenor der Anschuldigungsschrift aufgeführten 22
Steuerpflichtigen - mit Ausnahme des Franz O. - teilweise über mehrere Jahre hinweg
Steuererklärungen erstellt hat, wobei zum größten Teil die Erklärungen Besonderheiten
(Aufstellungen zu Aufwendungen für Dienstreisen, Haushaltshilfen,
Einspruchsschreiben) enthielten. Bei den Steuerpflichtigen handelt es sich um
Personen aus dem Bekanntenkreis des Beamten, die er im Wesentlichen aufgrund der
gemeinsamen Zugehörigkeit zu verschiedenen Vereinen wie Fußball-, Kegel- und
Schrebergärtenverein, kennen gelernt hat. Die Steuerpflichtigen hatten sich mit der Bitte
um Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärungen an den Beamten gewandt, da sie sich
hiermit nicht hinreichend auskannten. Zum Teil ist der Beamte mit den Steuerpflichtigen
die jeweiligen Unterlagen gemeinsam durchgegangen, hat dann die Unterlagen
mitgenommen und ihnen später eine ausgefüllte Steuererklärung zur Unterschrift
vorgelegt. In anderen Fällen haben die Steuerpflichtigen dem Beamten zusammen mit
ihren Unterlagen blanko unterschriebene Einkommensteuererklärungsvordrucke
ausgehändigt, die dieser selbstständig ausgefüllt und dann beim Finanzamt eingereicht
hat, letzteres u. a. in den Fällen G. und N.
58
Anschuldigungspunkt zu 2.:
59
Der Beamte ist in den nachstehend einzeln aufgeführten Fällen für das Finanzamt I. tätig
geworden, obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten
Hilfeleistung in Steuersachen mit der Angelegenheit befasst war:
60
1. Horst G.
61
Die Einkommensteuererklärungen 1989, 1990, 1992 und 1993 hat der Beamte sowohl
bearbeitet als auch abschließend gezeichnet. Darüber hinaus hat er die
Einkommensteuererklärungen 1990 und 1992 bearbeitet, obwohl der hierfür zuständige
Sachbearbeiter im Dienst war.
62
2. Leopold I.
63
Die Einkommensteuererklärung 1991 wurde von dem Beamten bearbeitet und
abschließend gezeichnet, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.
64
Die Einkommensteuererklärung 1992 wurde von dem Beamten abschließend
gezeichnet, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbearbeiter im Dienst
war.
65
3. Hartmut L.
66
Die Einkommensteuererklärung 1993 wurde von dem Beamten bearbeitet und
gezeichnet.
67
4. Karl K.
68
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990 bearbeitet und
abschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter
im Dienst war.
69
5. Karl N.
70
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 bearbeitet und abschließend
gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.
71
6. Wolfgang Q.
72
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1992 bearbeitet und abschließend
gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.
73
7. Gerhard E.
74
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 abschließend gezeichnet. Die
Einkommensteuererklärung 1992 wurde von ihm sowohl bearbeitet als auch gezeichnet.
75
8. Birgit E.
76
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1990 abschließend gezeichnet. Die
Einkommensteuererklärungen 1992 und 1993 wurden von ihm sowohl bearbeitet als
auch gezeichnet.
77
9. Heike E.
78
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1991 und 1993 abschließend
gezeichnet.
79
10. Walter T.
80
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1989 sowohl bearbeitet als auch
abschließend gezeichnet. Die Einkommensteuererklärungen 1990 bis 1993 wurden von
ihm abschließend gezeichnet.
81
11. Andreas T.
82
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1992 und 1993 abschließend
gezeichnet.
83
12. Hans-Werner E.
84
Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1991 - 1993 abschließend
gezeichnet.
85
Anschuldigungspunkt zu 3.
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Vorwurf zu Ziffer 3.1
87
Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den
Steuerpflichtigen Horst G. bzw. Einkommenssteuerhinterziehungen zugunsten Dritter.
88
In allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den
Steuerpflichtigen Horst G., die der Beamte im Rahmen einer unerlaubten Hilfe in
Steuersachen erstellt hat, wurden Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend
gemacht. Als Haushaltshilfe wurde Frau U. L. angegeben, die geschiedene Frau von
Herrn W. L., zu dessen Steuererklärungen der Beamte ebenfalls unerlaubte Hilfe in
Steuersachen geleistet hat.
89
Der Steuerpflichtige Horst G. hat zwar tatsächlich eine behinderte Tochter, die der
ständigen Betreuung bedarf. Zur fraglichen Zeit wurde die Betreuung grundsätzlich von
der Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommen; bei gelegentlicher Abwesenheit
übernahm diese Aufgabe einer der Nachbarinnen, unter anderem betreute auch Frau L.,
solange sie im selben Haus wohnte, schon mal die behinderte Tochter. Die
Nachbarinnen und Frau L. haben jedoch nie Geld für die Betreuung der Tochter
erhalten. Der Zeuge Horst G. hat auch nie mit dem Beamten über eine Haushaltshilfe
gesprochen und auch nie gesagt, dass fremde Personen für die Betreuung seiner
Tochter Geld erhalten hätten. Die fraglichen Steuererklärungsvordrucke hat der Zeuge
G. mit seiner Ehefrau jeweils blanko unterschrieben und dem Beamten zusammen mit
den notwendigen Unterlagen übergeben.
90
In der Einkommensteuererklärung des Zeugen Horst G. für das Jahr 1993 wurden
darüberhinaus von dem Beamten Aufwendungen des Zeugen anlässlich von
Dienstreisen in Ansatz gebracht. Die Erklärung enthielt zwei Anlagen, es handelte sich
hierbei um eine handschriftliche sowie eine maschinengeschriebene Aufstellung von
Dienstfahrten. Die maschinengeschriebene Aufstellung weicht von der
handgeschriebenen Aufstellung insofern ab, als bei den angegebenen Dienstfahrten die
jeweiligen Entfernungskilometer teilweise erhöht wurden. Zudem enthielt die
maschinengeschriebene Aufstellung im Unterschied zur handgeschriebenen
Aufstellung eine Aufstellung von Verpflegungskosten und Kosten für Unterkunft. In der
Einkommensteuererklärung 1993 wurde der auf der maschinengeschriebenen
Auflistung ermittelte Betrag in Höhe von 2.650,00 DM als Werbungskosten geltend
gemacht. Die handschriftliche Aufstellung hat der Zeuge Horst G. erstellt. Die davon
abweichende maschinengeschriebene Anlage hat der Beamte ohne Absprache mit dem
Zeugen G. gefertigt und der Einkommensteuererklärung 1993 beigefügt.
91
Durch die unrichtigen Angaben des Beamten in den besagten Steuererklärungen für
den Steuerpflichtigen G. in Bezug auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe und
darüber hinaus in der Steuererklärung 1993 in Bezug auf die angegebenen
Entfernungskilometer hat er folgende Steuerverkürzungen zu Gunsten des
Steuerpflichtigen Horst G. bewirkt:
92
Jahr: 1989 Einkommen: 284,00 DM Kirchensteuer: 25,56 DM
93
Jahr: 1990 Einkommen: 392,00 DM Kirchensteuer: 35,28 DM
94
Jahr: 1991 Einkommen: 403,00 DM Kirchensteuer: 27,20 DM Solidaritätszuschlag:
15,11 DM
95
Jahr: 1992 Einkommen: 418,00 DM Solidaritätszuschlag: 15,67 DM
96
Jahr: 1993 Einkommen: 502,00 DM
97
Jahr: 1994 Einkommen: 419,00 DM
98
Vorwurf zu 3.4 der Anschuldigungsschrift:
99
Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 bzw.
Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten Dritter für den Steuerpflichtigen Karl N..
100
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den Steuerpflichtigen Karl N.
wurden von dem Beamten Aufwendungen in Höhe von 600,00 DM für eine
Haushaltshilfe geltend gemacht; der Name der Haushaltshilfe wurde mit „E. T1,
Prätoriusstraße 2" angegeben. Diese als Haushaltshilfe benannte Frau T1 ist dem
Steuerpflichtigen Karl N. zwar über den Sportverein bekannt, über den er auch den
Beamten kennen gelernt hatte. Frau T1 war aber nie bei dem Zeugen N. beschäftigt und
hat auch nie Geld von ihm für Haushaltshilfetätigkeiten erhalten. Die Steuererklärung
hatten seine Ehefrau und er bereits unterschrieben, bevor sie vom Beamten ausgefüllt
wurde.
101
Durch die unrichtigen Angaben des Beamten in der Steuererklärung 1994 für den
Steuerpflichtigen Karl N. wurde eine Steuerverkürzung in Höhe von 122,00 DM an
102
Einkommensteuer und 10,98 DM an Kirchensteuern bewirkt.
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte zu 1. und 2. hat sich der Beamte in der
Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig eingelassen. Was den
Anschuldigungspunkt zu 1. anbetrifft, hatte er bereits im Vorermittlungs- und
Untersuchungsverfahren eingeräumt, in den hier verbliebenen 22 Fällen
Steuerpflichtige bei der Erstellung von Steuererklärungen unterstützt zu haben.
Allerdings wertete er sein Verhalten damals als erlaubte Ausfüllhilfe und gab insoweit
pauschal an, er habe nur die ihm von den Steuerpflichtigen jeweils mitgeteilten Zahlen
erst in ein Konzept und dann ins Reine übertragen. Die so gefertigten
Einkommensteuererklärungen habe er anschließend dem jeweiligen Steuerpflichtigen
wieder zur Unterschrift vorgelegt. Diese Einlassung hat er in der Hauptverhandlung
weitgehend aufgegeben und sich - wie bereits eingangs ausgeführt - im Wesentlichen
geständig gezeigt. Allerdings hat er in der Hauptverhandlung angegeben, dass er sich
keine Gedanken über die Rechtmäßigkeit seiner Hilfeleistung gemacht habe.
103
Den ihm unter dem Anschuldigungspunkt zu 2. angelasteten Sachverhalt hatte der
Beamte ebenfalls bereits im Untersuchungsverfahren weitgehend eingeräumt. In der
Hauptverhandlung hat er sich insoweit voll geständig gezeigt, will aber auch hier die
Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht erkannt haben.
104
Hinsichtlich der Vorwürfe zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift hat der Beamte in der
Hauptverhandlung angegeben, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, wie es zur
Eintragung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in den Steuererklärungen des
Zeugen Horst G. in den Jahren 1989 - 1994, des Zeugen N. in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 sowie den erhöhten Aufwendungen
anlässlich von Dienstreisen in der Einkommensteuererklärung des Zeugen Horst G. für
das Jahr 1993 gekommen ist. Allerdings hält er es für ausgeschlossen, dass er sich die
in Ansatz gebrachten Aufwendungen ausgedacht hat.
105
Die Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass der Beamte insoweit von sich aus
und ohne Zutun der Zeugen G. und N. unrichtige Angaben in den besagten
Steuererklärungen gemacht hat, auf die Aussagen der Zeugen G. und N.. Die Aussagen
des Zeugen G. bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsführerin am 27. Januar
1997 sowie im Vorermittlungsverfahren am 27. Oktober 1995 sowie die Aussage des
Zeugen Karl N. im Untersuchungsverfahren am 24. Februar 1997 sind in der
Hauptverhandlung verlesen worden. Darin haben die Zeugen den Sachverhalt
entsprechend des festgestellten Sachverhalts geschildert. Anhaltspunkte, die gegen die
Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen oder die Glaubwürdigkeit ihrer Person
sprechen könnten, hat die Kammer nicht finden können. Ihre Schilderungen waren in
sich schlüssig, widerspruchsfrei und bezüglich des mehrfach vernommenen Zeugen G.
ohne wesentliche Abweichungen bei den verschiedenen Vernehmungen. Ferner ist
kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Beamten zu Unrecht hätten belastet
haben können. Bezüglich des Zeugen G. spricht auch für die Glaubhaftigkeit seiner
Bekundungen, dass sich seine Angaben zu den Aufwendungen anlässlich von
Dienstreisen für das Jahr 1993 anhand der von ihm verfassten handschriftlichen
Aufstellung nachvollziehen lassen.
106
Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen der hier in
Rede stehenden Vorgänge wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum (37 Js 350/96)
am 24. September 1997 nach Zahlung einer Geldauflage von 3.000,00 DM gemäß §
107
153 a StPO eingestellt.
IV.
108
Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der
Beamte entsprechend der in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Vorwürfe eines -
einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG
NRW begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn
es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
Vertrauen in einer für sein Amt oder für das Ansehen des öffentlichen Dienstes
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Nach § 57 LBG
NRW muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
109
Gegen diese Pflichten hat der Beamte in mehrfacher Weise verstoßen. Sein Verhalten,
das Gegenstand der Vorwürfe zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift ist, stellt sich als
unerlaubte Hilfe in Steuersachen (Verstoß gegen §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz) dar.
Da der Beamte die entsprechenden Formulare eigenhändig nach den
Sachverhaltsangaben bzw. Unterlagen der Steuerpflichtigen ausgefüllt hat, ist die
Einordnung unter die steuerlichen Begriffe in den Formularen von ihm selbstständig
vorgenommen worden, so dass eine ihm nicht erlaubte steuerliche Beratung im Sinne
der §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz vorliegt.
110
Durch die unter Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift aufgeführten Taten hat der Beamte
gegen § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf in
einem Verwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, wer außerhalb
seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder
sonst tätig geworden ist. Hier ist der Beamte in den unter dem Anschuldigungspunkt zu
Ziffer 2 genannten Fällen für das Finanzamt I. tätig geworden, obwohl er zuvor im
Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen mit den
Angelegenheiten befasst war. Er gehört damit zu dem in § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO
bezeichneten Personenkreis, der in einem Verwaltungsverfahren für eine
Finanzbehörde nicht tätig werden darf. Tätigkeiten im Sinne des § 82 AO sind solche,
die für die Bildung des Entscheidungsprozesses irgendwie von Bedeutung sind, nicht
jedoch rein mechanische Tätigkeiten wie Führung von Karteien, Ausführung von
Schreibarbeiten, Botengänge u. ä. (Klein, AO-Kommentar, § 82, Anm. 2). Unzweifelhaft
fällt die selbständige Bearbeitung und abschließende Zeichnung einer Steuererklärung
unter die in § 82 AO erfassten Tätigkeiten. Aber auch allein die abschließende
Zeichnung einer Steuererklärung ist eine Tätigkeit, die für die Bildung des
Entscheidungsprozesses innerhalb des Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist. Erst
mit der abschließenden Zeichnung wird die Steuererklärung für das maschinelle
Verfahren freigegeben, indem der entsprechende Steuerbescheid erstellt und versandt
wird. Der abschließend Zeichnungsberechtigte hat die Möglichkeit, die bis zu diesem
Zeitpunkt erfolgte Bearbeitung in jeder Hinsicht entsprechend seiner Auffassung zu
ändern und so Einfluss auf den jeweiligen Entscheidungsprozess zu nehmen. Der
Beamte hat demnach in allen benannten Steuerfällen die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Nr.
6 AO missachtet, sei es durch eigene Bearbeitung und Zeichnung oder auch nur durch
abschließende Zeichnung der jeweiligen Steuererklärungen.
111
Schließlich hat er durch die Taten, die Gegenstand des Vorwurfs zu Ziffer 3 der
112
Anschuldigungsschrift sind, eine Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter gemäß § 370
Abs. 1 Nr. 1, 1 Abgabenordnung begangen.
Durch die unerlaubte Hilfe in Steuersachen hat er die in diesem Zusammenhang
ergangenen Weisungen seines Dienstvorgesetzten, durch die jedem Angehörigen der
Finanzverwaltung zur Sicherung der absoluten Unparteilichkeit und zum Erhalt des
Vertrauens der Steuerpflichtigen die außerdienstliche Hilfe in Steuersachen untersagt
worden ist, missachtet und somit gegen die in § 58 Satz 2 LBG NRW normierte
Gehorsamspflicht verstoßen. Gleichzeitig ist der Beamte durch dieses Verhalten
außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die
sein Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Die Verstöße gegen die Abgabenordnung
(Vorwürfe zu Ziffer 2 und 3 der Anschuldigungsschrift) stellen sich ebenfalls als
Verletzungen der Verpflichtung des Beamten zu einem achtungs- und
vertrauensgerechten Verhalten im Sinne des § 57 Satz 3 LBG NRW dar. Von einem
Beamten, der der Öffentlichkeit als Repräsentant der Staatsgewalt gegenübertritt, muss
erwartet werden, dass er sich an bestehende Gesetze hält, zumal auch er das Einhalten
bestehender Normen in seiner Beamtenfunktion zu überwachen hat. Dies gilt ganz
besonders für Gesetze wie die Abgabenordnung, die den Bereich betreffen, in denen
der Beamte seine Beamtenfunktion ausübt.
113
Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Er kannte die Sach- und Rechtslage, weil
auch ihm, wie jedem anderen Beamten im Finanzamt I. auch, das Wiedervorlageheft mit
den einschlägigen Bestimmungen im Halbjahresrhythmus zur Erinnerung zugeleitet
wurde. Im Übrigen musste ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen wegen des
Umfanges und der Art und Weise seiner Hilfeleistungen klar gewesen sein. Angesichts
der Umstände, dass er die Formulare selbstständig ausgefüllt, sich zum Teil vorher
blanko hat unterschreiben lassen und zum Teil auch noch in seiner dienstlichen
Funktion bearbeitet und abschließend gezeichnet hat, drängte sich die Pflichtwidrigkeit
seines Verhaltens förmlich auf.
114
V.
115
Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen führt dazu, dass seine Entfernung
aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme unausweichlich ist.
116
Für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend dem Zweck der
disziplinarischen Ahnung von Dienstvergehen - Erhaltung und Sicherung der Integrität
des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes und dessen
Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit - die möglichen Auswirkungen der
Pflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und auf die Funktionsfähigkeit der
Verwaltung insgesamt entscheidend. Deshalb muss ein Beamter aus dem Dienst
entfernt werden, wenn er durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen
bei den Bürgern verloren hat, dessen er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf. Das
Gleiche gilt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem
Beamten so gestört ist, dass ein weiteres Verbleiben des Beamten im Amt dem
Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann.
117
Danach ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unvermeidlich. Gegen den
Beamten spricht, dass ihm in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende außerdienstliche
und dienstliche Verfehlungen zur Last zu legen sind, die jedenfalls bei einer
Gesamtwürdigung zum endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust geführt haben.
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Verfehlungen von Finanzbeamten in steuerlichen Belangen - sei es innerhalb oder
außerhalb des Dienstes - haben sehr großes disziplinares Gewicht. Denn solche
Delikte belasten das Vertrauen der Bevölkerung und des Dienstherrn in die Redlichkeit
und Zuverlässigkeit des Beamten. Für Finanzbeamte gilt das Gebot der
Steuerehrlichkeit in besonderem Maße. Besonders schwerwiegend sind hier die unter
Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift aufgeführten Dienstvergehen. Insoweit handelt es
sich um Pflichtwidrigkeiten des Beamten im Kernbereich seiner Diensttätigkeit.
Erschwerend kommt die Vielzahl dieser und der übrigen Fälle hinzu.
119
Angesichts dieser schwerwiegenden Umstände ist der Beamte - auch unter mildernder
Berücksichtigung dessen, dass er nicht vorbelastet ist, sich weitgehend geständig
gezeigt hat, die Taten länger zurückliegen, das Verfahren mehrere Jahre gedauert hat,
der durch die Taten angerichtete materielle Schaden sich in Grenzen hält und der
Beamte bereits im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens eine Geldbuße in Höhe
von 3.000,00 DM gezahlt hat - für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Durch
das von ihm begangene Dienstvergehen hat er das Ansehen und das Vertrauen in der
Öffentlichkeit verloren und das unabdingbare Vertrauensverhältnis zu seinem
Dienstherrn endgültig zerstört. Sein Verbleiben im Dienst ist für den Dienstherrn nicht
länger zumutbar. Das Beamtenverhältnis ist zu lösen. Der Beamte ist aus dem Dienst zu
entfernen.
120
Außergewöhnliche Milderungsumstände, aufgrund derer es ausnahmsweise
gerechtfertigt ist, das Dienstverhältnis fortzusetzen, sind nicht gegeben. Der Beamte
befand sich weder in einer schockartig ausgelösten Zwangssituation noch in einer
wirtschaftlichen Zwangslage. Ebensowenig stellt sich das von ihm verwirklichte
Dienstvergehen als unbedachte, einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 DO NW.
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Dem Beamten ist gemäß § 76 Abs. 1 DO NW ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 %
des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr
bewilligt worden, da er einer solchen Maßnahme bedürftig ist und ihrer auch nicht
unwürdig erscheint. Insoweit weist die Kammer allerdings vorsorglich darauf hin, dass
ein aus dem Dienst entfernter Beamter seine Bemühungen um eine neue Erwerbsquelle
nicht auf Bewerbungen im erlernten oder erwünschten Beruf beschränken darf, sondern
diese auch auf Tätigkeiten ausdehnen muss, die unter seiner beruflichen Qualifikation
liegen.
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