Urteil des VG Münster vom 12.01.2011

VG Münster (anorexia nervosa, wissenschaft und forschung, betriebswirtschaftslehre, zulassung, psychologie, antrag, hochschule, härte, quote, bewerber)

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 219/10
Datum:
12.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 219/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Das Gericht hat mit Rücksicht auf den Wegfall des § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW zum 1.
Januar 2011 (vgl. Art 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von
Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. 2010, 30)
das Passivrubrum von Amts wegen geändert.
2
Die Anträge der Antragstellerin,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie - die
Antragstellerin - nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Wintersemesters (WS) 2010/2011 vorläufig als Studienanfängerin zum Studium im
Studiengang Psychologie (Bac.), hilfsweise Betriebswirtschaftslehre (Bac.), weiter
hilfsweise Kommunikationswissenschaft (Bac.) innerhalb der durch die
Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, weiter
hilfsweise sie vorläufig als Studienanfängerin zum Studium im Studiengang
Psychologie (Bac.), hilfsweise Betriebswirtschaftslehre (Bac.), weiter hilfsweise
Kommunikationswissenschaft (Bac.) außerhalb der durch die
Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, haben
insgesamt keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr einer
der im gerichtlichen Verfahren - entsprechend den zuvor bei der Antragsgegnerin
rechtzeitig angebrachten Anträgen - geltend gemachten Zulassungsansprüche zusteht
(Anordnungsanspruch), § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 1. Die
Antragstellerin kann eine Zulassung zum Studium als Studienanfängerin zum WS
2010/2011 in keinem der in ihrem Antrag bezeichneten Studiengänge, nämlich
entsprechend der dort zum Ausdruck gebrachten Priorität zuvörderst in Psychologie
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(Bac.), hilfsweise in Betriebswirtschaftslehre (Bac.), weiter hilfsweise in
Kommunikationswissenschaft (Bac.) innerhalb der durch die
Zulassungszahlenverordnung für die WWU Münster bestimmten Aufnahmekapazitäten
beanspruchen. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
WS 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354) die
Zahl der von der Antragsgegnerin aufzunehmenden Bewerber-innen und Bewerber für
den Studiengang Psychologie (Bac.) auf 134, für den Studiengang
Betriebswirtschaftslehre (Bac.) auf 360 und für den Studiengang
Kommunikationswissenschaft (Bac.) auf 57 festgesetzt. Diese festgesetzten Kapazitäten
an Studienanfängerplätzen sind von der Antragsgegnerin zum WS 2010/2011 vergeben
worden, nämlich im Studiengang Psychologie (Bac.) mit 154 tatsächlichen
Einschreibungen, im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bac.) mit 401 tatsächlichen
Einschreibungen und im Studiengang Kommunikationswissenschaft (Bac.) mit 60
tatsächlichen Einschreibungen. Vgl. auch die entsprechenden Angaben der
Antragsgegnerin in den auf das WS 2010/2011 bezogenen Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes 9 Nc 194/10 (gerichtliche Leitsache Psychologie), 9 Nc 193/10
(Betriebswirtschaftslehre) und 9 L 534/10 (Kommunikationswissenschaft). Die
Zulassungsgrenzen nach dem Grad der Qualifikation (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 3
VergabeVO NRW) lagen nach der nicht in Zweifel zu ziehenden Mitteilung der
Antragsgegnerin für den Studiengang Psychologie bei einer Durchschnittsnote der
Hochschulzugangsberechtigung von 1,4, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre
bei 1,9 und für den Studiengang Kommunikationswissenschaft bei 1,6. Die im Juni 2007
von der Antragstellerin erworbene Hochschulzugangsberechtigung weist
demgegenüber eine Durchschnittsnote von 3,1 aus. Eine Zulassung innerhalb dieser
Quote kommt damit für die Antragstellerin nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine
Zulassung innerhalb der Quote nach Wartezeit (§ 23 Abs. 2 Satz 2, 14 VergabeVO
NRW). Die Zulassungsgrenzen nach der Wartezeit lagen nach Mitteilung der
Antragsgegnerin bei einer Durchschnittsnote von 3,1 für den Studiengang Psychologie
bei elf Wartesemestern, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre bei sieben
Wartesemestern und für den Studiengang Kommunikationswissenschaft bei zehn
Wartesemestern. Auch diese Auswahlgrenzen erreicht die Antragstellerin mit insgesamt
sechs Wartesemestern nicht. Dabei hat die Antragsgegnerin bereits dem hierauf auch
bezogenen Antrag der Antragstellerin auf Wartezeitverbesserung mit zwei zusätzlichen
Semestern (wegen Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 aus Krankheitsgründen)
vollumfänglich Rechnung getragen. Eine Zulassung der Antragstellerin innerhalb der
von ihr im Zulassungsantrag in Anspruch genommenen sog. Härtefallquote kommt
gleichfalls nicht in Betracht. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VergabeVO NRW, der über die
Inbezugnahme in § 23 Abs. 2 VergabeVO NRW auch - wie hier - für die Vergabe von
Studienplätzen durch die Hochschule gilt, unterfallen 2 v.H. der festgesetzten
Zulassungszahl des jeweiligen Studiengangs der Quote für Fälle außergewöhnlicher
Härte. § 15 VergabeVO NRW bestimmt hierzu, dass die Studienplätze der Härtequote
auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, für die es eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang
keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach dieser Bestimmung
vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die
sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend
erfordern. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss
vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 2
NB 355/09 -, juris, VG Münster, Beschluss vom 16. April 2009 - 9 L 103/09 -, hat diese
Härtefallklausel die Funktion, innerhalb des sonst notwendig schematisierenden
Auswahlsystems für Massenverfahren einen Ausgleich für die mit dem System selbst
verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar
1977 - 1 BvF 1/76 u.a.-, BVerfGE 43, 291, 378. Sie soll die Chancengleichheit unter den
Bewerbern wahren, nach der nach Möglichkeit niemand infolge wirtschaftlicher,
gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der
Erreichung seines Berufszieles gehindert und niemandem dieser Weg in unzumutbarer
oder unbilliger Weise erschwert werden soll. Daraus folgt aber auch, dass die
Härtefallklausel nicht anderen Zwecken dienen soll und darf. Nachteile, die keine, nur
unwesentliche oder noch zumutbare Erschwernisse auf dem Weg der Verwirklichung
der Berufsentscheidung darstellen, können nicht durch eine vergaberechtliche
Bevorzugung ausgeglichen werden. Die Zulassung kann daher nicht als Ausgleich für
aus sonstigen Gründen auftretende Lebenserschwernisse erfolgen. Bei der Beurteilung
vergaberechtlicher Härtefälle muss wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift somit
ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Dieser besonders strenge Maßstab
ist nicht zuletzt deshalb anzulegen, weil die Zulassung über den Härtefallweg nach dem
System der Vergabeverordnung zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht
zugelassenen Studienbewerbers führt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.März1991 - 6 B 3/91 -
, juris; BayVGH, Beschl. v. 31.Januar 2005 - 7 CE 04.3255 -, juris, Rn. 11. Auch die
Antragsgegnerin geht von diesen Kriterien aus, wie nicht zuletzt aus den
entsprechenden Hinweisen und Informationsblättern zu den verschiedenen möglichen
Sonderanträgen (Härtefallantrag, Anträge auf Nachteilsausgleich durch
Notenverbesserung oder Wartezeitverbesserung) ihres Studienbüros, die in das Internet
eingestellt worden sind (www.uni-muenster.de/studium/bewer-bung/sonderfaelle.html),
ersichtlich wird. Gemessen an diesem Maßstab kann die Antragstellerin mit ihrem
Härtefallantrag zweifelsfrei nicht durchdringen. Sie hat innerhalb der Ausschlussfrist des
§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW bei der Antragsgegnerin zwei ärztliche
Stellungnahmen eingereicht, nämlich ein ärztliches Attest der Arztes für
Allgemeinmedizin E. . med. H1. vom 10. Juni 2010 und eine fachärztliche
Bescheinigung der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des
Universitätsklinikums Münster gleichen Datums. Nach dem Attest des E. . med. H. leidet
die Antragstellerin, die ein im Sommersemester 2008 in Tübingen begonnenes Studium
der Rechtswissenschaften nach vier Semestern abgebrochen hat, an einer depressiven
Störung und einer phasenhaft verlaufenden Anorexia nervosa, weswegen sie sich in
psychotherapeutischer Behandlung befinde. Für den Verlauf dieser psychischen
Erkrankung spiele die Lebenssituation der Patientin "eine wichtige Rolle". Von Nachteil
seien insbesondere Phasen des "Leerlaufes", in denen das
beruflich/ausbildungsmäßige Vorankommen nicht möglich und auch keine regelmäßige
Tagesstrukturierung durch entsprechende Aufgaben gegeben sei. Zudem sei die
Antragstellerin auf die psychosoziale Unterstützung ihres familiären und sozialen
Umfeldes in ihrer Heimatstadt angewiesen. Dass diese Umstände - insbesondere das
Bestreben um eine regelmäßige Tagesstrukturierung durch Zuweisung entsprechender
Aufgaben - trotz der ärztlichen Einstufung als "in hohem Maße wünschenswert" schon
mangels der erforderlichen Schwere der Erkrankung keine außergewöhnliche Härte
darstellt, liegt auf der Hand. Im Übrigen bietet die Härteregelung ihrer Zielrichtung
entsprechend keinen Ansatz dafür, das Wunschstudium und dessen sofortige Aufnahme
hauptsächlich als ein "therapeutisches Instrument" zu verstehen. Eine andere Wertung
folgt auch nicht aus der Bescheinigung des Universitätsklinikums. Auch dieses schließt
nach der Feststellung des Vorliegens einer rezidivierenden - aktuell leichtgradig
ausgeprägten - depressiven Störung (ICD-10 F 33.0) sowie einer atypischen Anorexia
nervosa ((ICD-10 F 50.1) damit, dass die Aufnahme eines zeitnahen erneuten Studiums
zur weiteren Stabilisierung "aus psychiatrischer Sicht wünschenswert sei",
insbesondere vor dem Hintergrund eines labilen Selbstwertgefühls und wegen einer
Tendenz zur Verschlimmerung des Befindens, falls keine korrigierenden Erfahrungen
erfolgten. Auch ein solches Dargebot korrigierender psychischer Erfahrungen durch
Studium ist nicht Aufgabe der Härtequote. Die weiteren ärztlichen Äußerungen vom 20.
August 2010 (wortgleich mit der Bescheinigung des UKM vom 10. Juni 2010) und vom
23. August 2010, die die Antragstellerin nach Ergehen des Ablehnungsbescheides hat
vorlegen lassen, zeigen unabhängig davon, dass sie erst nach der Ausschlussfrist 31.
Juli bei der Antragsgegnerin eingegangen und deshalb, soweit hier neue Aspekte
angesprochen worden wären, nicht berücksichtigungsfähig sind, in ihrer Gesamtschau
keinen Härtefall im vorbezeichneten Sinne auf. Dass die im gerichtlichen Verfahren
bezeichnete UN-Konvention vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl. II 2008, 1419)
keine über § 15 VergabeVO NRW hinaus gehenden Rechte auf eine sofortige
Zulassung zum Studium der Wahl im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin
angeführten Beeinträchtigungen vermittelt, hat das OVG NRW in dem den
Verfahrensbevollmächtigten bekannten Beschluss vom 16. Juni 2010 - 13 B 653/10 -
bereits entschieden. Das beschließende Gericht schließt sich dem an. Mit dem weiter
gestellten Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 11 Abs. 5 VergabeVO NRW), hier mit dem
Ziel einer in welchem Umfang auch immer vorzunehmenden Verbesserung der
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, kann die Antragstellerin nicht
durchdringen. Insoweit hat es die Antragstellerin schon versäumt, innerhalb der
gesetzlichen Frist ein Schulgutachten bei der Antragsgegnerin einzureichen, woraus
u.a. durch eine schulfachliche Bewertung das Maß der anzuerkennenden
Notenverbesserung wegen entsprechender notenbedeutsamer Hindernisse in der
Schullaufbahn zu ersehen wäre. Wegen des notwendigen Inhaltes eines solchen
Schulgutachtens hat die Antragsgegnerin ebenfalls die entsprechenden Hinweise in
das Internet eingestellt. Damit war dieser Antrag - mangels Prüffähigkeit - zu Recht
abzulehnen. Dem Antrag auf eine Wartezeitverbesserung hat die Antragsgegnerin - wie
bereits ausgeführt - im maximalen Umfang entsprochen. Hat die Antragstellerin nach
alledem in keinem der von ihr bezeichneten Studiengänge einen auf einen
Studienanfängerplatz innerhalb der zum WS 2010/2011 festgesetzten Kapazitäten
gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kommt es nicht mehr darauf an, ob
die von ihr am 8. September 2010 erhobene Klage 9 K 1947/10, die sich jedenfalls im
Betreff allein auf den Bachelorstudiengang Psychologie bezieht, die Rechtswirkung
entfaltet hat, den Eintritt der Bestandskraft auch hinsichtlich der weiteren (hilfsweise
angeführten) Studiengänge zu hindern, auf die sich ihr Zulassungsantrag vom 17. Juni
2010 und ihr gerichtlicher Eilantrag auch bezieht.
2. Die Antragstellerin hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der hilfsweise geltend
gemachte Anspruch auf Zulassung zu einem der im Antrag bezeichneten Studiengänge
zum WS 2010/2011 außerhalb der festgesetzten Kapazität zukommt. a) Soweit sich
dieses Begehren auf den Studiengang Psychologie (Bac.) bezieht, verweist das Gericht
auf seine diesen Studiengang betreffenden - den Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin bekannten - Beschlüsse vom 25. November 2010 - 9 Nc 194/10 u.a. -.
Dort ist im Einzelnen dargelegt worden, dass nach dem Ergebnis der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommenen Überprüfung der diesen Studiengang
betreffenden Kapazitätsunterlagen und der sonst durchgeführten gerichtlichen
Ermittlungen kein Anhalt dafür besteht und damit nicht überwiegend wahrscheinlich ist,
über die bei einer Sollzahl von 134 hinaus tatsächlich zum WS 2010/2011 von der
Antragsgegnerin vergebenen 154 Studienanfängerplätze hinaus seien noch weitere
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Studienanfängerplätze vorhanden, die durch gerichtliche Entscheidung zu vergeben
wären. Hieran wird auch unter Einschluss des Vorbringens der Antragstellerin
festgehalten. Weitergehende Ermittlungen zu einzelnen kapazitätsbestimmenden
Eingabeparametern sind nicht veranlasst. b) Für den hilfsweise angesprochenen
Studiengang der Betriebswirtschaftslehre (Bac.) besteht ebenfalls kein
Anordnungsanspruch. Das Gericht hat, wie den Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin bekannt ist, das der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften der
Antragsgegnerin zum Studienjahr 2010/2011 kapazitätswirksam zur Verfügung
stehende Lehrangebot bereits in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9 L
486/10 (Economics and Law, Bac.) und 9 L 494/10 (Politik und Wirtschaft, Bac.)
überprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass das Ministerium im Verfahren der
Kapazitätsfestsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Erhöhungen
und Kürzungen beanstandungsfrei seiner Festsetzung ein bereinigtes Lehrangebot je
Semester in Höhe von 725,37 DS (bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr
2010/2011 i.H.v. 1450,74 DS) zugrunde gelegt hat. Wegen der Einzelheiten dieser
Berechnung wird auf die Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 2010 (9 L 486/10)
und vom 6. Dezember 2010 (9 L 494/10) verwiesen. An ihnen wird auch in Ansehung
des Vortrags der Antragstellerin festgehalten. Was die Berechnung der Lehrnachfrage
und der Aufnahmekapazität betrifft, gilt Folgendes: Für die Berechnung der jährlichen
Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der Lehrnachfrage aller der Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der
auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert (CNW) entfallenden Curricularanteile (CAp)
der zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curricularanteil
(CA) anzusetzen. Zugeordnet sind der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften neun
Bachelor- bzw. Masterstudiengänge einschließlich des hier in Rede stehenden
Studienganges Betriebswirtschaftslehre (Bac.). Die Hochschule und das Ministerium
haben zur Feststellung der Anteilquote für diesen Studiengang einen CNW von 2,40,
einen Eigenanteil von 2,19 sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 6.070
Studienanfängern ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für die weiteren acht
Studiengänge hat sie die dementsprechenden Parameter ermittelt. Aus diesen
Eingabegrößen, die zu einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
vorzunehmenden Beanstandung keinen Anlass bieten, in das Verhältnis zueinander
gesetzt, folgt für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bac.) ein Anteil von 44,6 %
und damit eine Anteilquote von 0,446. Der gewichtete, auf die Lehreinheit
Wirtschaftswissenschaften entfallende Curricularanteil aller ihr zugeordneten
Studiengänge beträgt insgesamt 1,79. Auch hierauf bezogen kann das Gericht keinen
greifbaren Grund zu Beanstandungen feststellen. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits
in den früheren auf diese Lehreinheit bezogenen Verfahren klargestellt, dass sämtliche
in die Kapazitätsermittlung der Lehreinheit einbezogenen Studiengänge - damit auch
die Masterstudiengänge - ihren Lehrbetrieb in vollem Umfang aufgenommen haben.
Diese Mitteilungen sind im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 4. Januar 2011
nochmals bekräftigt worden. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in
Höhe von 1450,74 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich
damit für die Lehreinheit ein Studienplatzangebot in Höhe von (1450,74 DS : 1,79 =)
810,47 Studienplätzen, gerundet 810 Studienanfängerplätzen. Nach der Formel (5) der
Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von
(810 x 0,446 =) 361,26, gerundet 361 im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bac.).
Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche
Aufnahmekapazität von 361 Studienplätzen dieses Studiengangs ist nach den
Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der
Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell angesetzten
Schwundfaktors von 1/0,86,
vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10
u.a. -, zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16
KapVO) auf (361 : 0,86 =) 419,77, gerundet 420 Studienanfängerplätze. Diese
rechnerisch ermittelte Zahl ist vom Ministerium sogar, dem entsprechenden Vorschlag
der Hochschule folgend, auf 424 Studienanfängerplätze/Jahr erhöht worden. Sodann ist
diese Anzahl von Studienplätzen auf das WS 2010/2011 (mit 360) und auf das SS 2011
(mit 64) verteilt worden. Diese Zulassungszahlen entsprechen dem Inhalt der
ZulassungszahlenVO vom 15. November 2010 (WS 2010/2011) bzw. der vom 10.
Dezember 2010 (SS 2011). Die für das WS 2010/2011 bestimmte Zahl ist mit 401
tatsächlichen Einschreibungen nicht nur abgedeckt, sondern sogar deutlich
überschritten worden.
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c) Schließlich hat die Antragstellerin auch für den Studiengang
Kommunikationswissenschaft (Bac.) keinen Anordnungsanspruch, bezogen auf einen
Studienanfängerplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität, glaubhaft gemacht. Das
Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs zum WS 2010/2011 ebenfalls
bereits geprüft und keine zusätzlichen Kapazitäten feststellen können. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 11.
November 2010 - 9 L 534/10 -, eingestellt in www.nrwe.de, an dem festgehalten wird,
verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der auf §§ 52 Abs. 1, 53
Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung bewertet das Gericht, seiner mit
dem OVG NRW übereinstimmenden Praxis entsprechend, das Verfahrensinteresse der
Antragstellerin bezogen auf jeden der - hier in der Ausgestaltung als Haupt- und
Hilfsbegehren - zur gerichtlichen Entscheidung gestellten und gerichtlich beschiedenen
(§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Anträge auf Zulassung zu einem bestimmten Studiengang mit
einem Betrag von jeweils 5.000,00 Euro. Es handelt sich bei den mehreren zur
Entscheidung gestellten Begehren um selbständige Streitgegenstände, die beinhalten,
in jedenfalls einem der im Eilantrag benannten Studiengänge, entsprechend der auch
im Zulassungsantrag bei der Hochschule als 1. bis 3. Studiengangswunsch
vorgenommenen Reihung bzw. Präferenz, einen vorläufigen Studienplatz, gleichgültig
mit welcher jeweiligen Begründung, zu erlangen. Dass die Antragstellerin im Ergebnis
lediglich in einem der mehreren, von ihr jeweils rechtsschutzsuchend in Streit gestellten
Studiengänge studieren will, ändert hieran nichts. Die in der vorliegend durch "Haupt-
und Hilfsanträge" bestimmten Rechtsschutzkonstellation verfolgten verschiedenen
Verfahrensinteressen unterscheiden sich insoweit in nichts von der häufig
anzutreffenden Ausgestaltung von Rechtsschutzgesuchen anderer Studienbewerber,
die die jeweiligen Studiengänge zum Gegenstand separater Eilanträge machen.
Hieraus folgt auch die entsprechende Berücksichtigung in der Bestimmung des
Streitwertes, soweit über die mehreren Begehren auf Zulassung zu dem jeweiligen - hier
eventualiter angeführten - Studiengang gerichtlich zu entscheiden war. Vgl. auch OVG
NRW, Beschlüsse vom 2. März 2009 - 13 C 278/09 - und zuletzt vom 17. Dezember
2010 - 13 B 1491/10 -, juris.
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