Urteil des VG Münster vom 14.12.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1320/10
Datum:
14.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1320/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger begehrt die anteilige Erstattung einer Verwaltungsgebühr, welche er für die
Erteilung eines vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2012 gültigen Dreijahresjagdscheins
an den Beklagten entrichtet hatte. Der beantragte Dreijahresjagdschein war dem Kläger
am 19. März 2009 erteilt worden. Die Verwaltungsgebühr hierfür betrug insgesamt 65,00
EUR.
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Am 30. März 2010 gab der Kläger seinen Jagdschein zurück und beantragte daraufhin
beim Beklagten eine anteilige Erstattung der Verwaltungsgebühr für die Jahre 2011 und
2012, was dieser jedoch mit Schreiben vom 9. Juni 2010 ablehnte.
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Der Kläger hat hiergegen am 1. Juli 2010 Klage erhoben.
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Er ist der Auffassung, dass der Beklagte zur anteiligen Erstattung der Gebühr verpflichtet
sei, da der Kläger faktisch nur einen Einjahresjagdschein innegehabt habe. Überdies
sei eine Gebühr nur dann rechtmäßig, wenn die "Amtshandlung" für die gesamte Zeit in
Anspruch genommen werde. Hierzu hätte der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung
vorsehen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, an ihn die anteilige Verwaltungsgebühr für den am 19. März 2009 zur
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Jagdscheinnummer 000 gelösten Dreijahresjagdschein anteilig für die Jahre 2011 und
2012 jeweils vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass die Verwaltungsgebühr nicht anteilig zu erstatten sei, da die
Gebührenschuld insgesamt bereits mit der Antragstellung entstanden sei. Es sei
unerheblich, wie lange der Kläger den Jagdschein tatsächlich nutze.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat das Erstattungsbegehren des
Klägers zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, da die Voraussetzungen des hier
einschlägigen § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG
NRW) nicht vorliegen.
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§ 21 Abs. 1 GebG NRW stellt einen Fall des speziell für das Gebührenrecht geregelten
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar. Danach sind überbezahlte oder zu
Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten
jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist;
nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen
erstattet werden.
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Keine dieser vorgesehenen Erstattungsformen ist vorliegend einschlägig.
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Überbezahlte Kosten liegen nur dann vor, wenn der Kostenschuldner nicht die in der
Kostenentscheidung genannten, sondern tatsächlich höhere Beträge gezahlt hat. Hier
hat der Kläger unstreitig die in dem Gebührenbescheid geforderten 65,00 EUR an den
Beklagten gezahlt.
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Die Verwaltungsgebühr ist vom Beklagten auch nicht zu Unrecht erhoben worden. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn es für die Gebührenerhebung an einem Rechtsgrund
gefehlt hätte. Rechtsgrund für die Erhebung der Verwaltungsgebühr war vorliegend die
Tarifstelle 8.3.2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Danach sind für
den Antrag auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins Verwaltungsgebühren in Höhe
von 65,00 EUR zu zahlen. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
GebG NRW unmittelbar mit der Antragstellung; der Höhe nach mit der Beendigung der
gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine Zusammenschau der Vorschriften der §§ 11
Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 GebG NRW zeigt, dass die Amtshandlung bereits dann als
beendet anzusehen ist, wenn die sachliche Bearbeitung abgeschlossen, das heißt die
Entscheidung getroffen, unterschrieben und dem Betroffenen mitgeteilt werden kann.
Dies war vorliegend spätestens am 19. März 2009 der Fall, als dem Kläger der
Dreijahresjagdschein erteilt worden war. Etwaige spätere Änderungen hinsichtlich der
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Nutzung des erteilten Jagdscheins haben auf die Höhe der Gebühr keinen Einfluss.
Da die Gebühren daher nicht zu Unrecht erhoben worden sind, kommt auch eine
Erstattung aus Billigkeitsgründen i.S.d. § 21 Abs. 1 2. Hs. GebG NRW nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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