Urteil des VG Münster vom 30.03.2004

VG Münster: gerichtshof für menschenrechte, aufenthalt, anerkennung, asylbewerber, unterbringung, familie, eltern, abschiebung, ausländerrecht, vollstreckung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 125/01
Datum:
30.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 125/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahren zu je
1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger, iranische Staatsangehörige, reisten nachweislich der vorgelegten
iranischen Nationalpässe am 18. August 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein,
meldeten sich am 27. August 1996 in Hamburg als Asylsuchende und beantragten unter
dem 4. September 1996 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und
Abschiebungsschutz. Drei Brüder des Klägers leben seit längerem in Hamburg.
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Die Bezirksregierung Arnsberg wies die Kläger durch Bescheide vom 17. September
1996 der Gemeinde C im Kreis Coesfeld, Land Nordrhein-Westfalen, zu.
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Die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Gewährung von
Abschiebungsschutz wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge durch Bescheid vom 6. Februar 1997 abgelehnt. Die Klage wurde durch
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Juni 2002 - 5 K 678/97.A - abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen wies die Beschwerde
der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil vom 4. Juni 2002 durch
Beschluss vom 4. März 2003 - 5 A 2694/02.A - zurück. Die Verfassungsbeschwerde der
Kläger gegen diese Entscheidung wurde nicht angenommen (Az.: 2 BvR 569/03). Über
die nach den eigenen Angaben der Kläger eingelegte Klage bei dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte ist noch nicht entschieden worden. Der Kläger
beantragte unter dem 8. Oktober 1997 bei der Beklagten, ihn nach Hamburg
umzuverteilen mit der Begründung, dass er zu seinem Schwager ziehen wolle, weil er
so in der Nähe seiner Familie wohnen könne. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch
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Bescheid vom 28. Oktober 1997 ab. Die bei dem Verwaltungsgericht unter dem
Aktenzeichen 5 K 3886/97 am 10. November 1997 eingelegte Klage wurde dadurch
abgeschlossen, dass das Verfahren eingestellte wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs.
2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen galt.
Die Kläger ließen durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 24. November 2000
beantragen, nach Hamburg umverteilt zu werden, mit der Begründung, dass die an
Krebs erkrankte Schwiegermutter des Klägers in einem Krankenhaus in Hamburg
behandelt werde und dass der am 26. Oktober 2000 verstorbene Sohn der Kläger zu 1.
und 2. in Hamburg bestattet worden sei; die Klägerin zu 2. sei durch den Tod ihres
Sohnes psychisch so stark belastet, dass ihr ein weiterer Aufenthalt in C nicht mehr
zugemutet werden, sie vielmehr am besten bei der Familie in Hamburg betreut werden
könne.
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Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Dezember 2000 im
wesentlich mit der Begründung ab, dass eine länderübergreifende Umverteilung der
Kläger nicht notwendig sei, weil ihrer persönlichen Lage dadurch ausreichend
Rechnung getragen werden könne, dass ihnen eine Erlaubnis für den vorübergehenden
Aufenthalt im Hamburg erteilt werde.
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In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte nach Einsichtnahme in die
Ausländerakten des Kreises Coesfeld ermittelt, dass dem Kläger zu 1. in der Zeit von
1996 bis 2000 in 10 Fällen genehmigt worden war, zu Besuchszwecken nach Hamburg
zu reisen, der Klägerin zu 2. war zwischen November 1996 und Dezember 2000 in 12
Fällen die entsprechende Erlaubnis erteilt worden.
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Der Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 2. Januar 2001 zugestellt
worden. Die Kläger haben am 16. Januar 2001 Klage erhoben. Sie wiederholen und
vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Dezember 2000 zu
verpflichten, der Umverteilung von C nach Hamburg zuzustimmen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen
Bescheides,
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die Klage abzuweisen.
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Der Antrag der Kläger, die Beklagte im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, der Umverteilung von C nach Hamburg zuzustimmen, wurde
vom Gericht durch Beschluss vom 22. Februar 2001 - 5 L 80/01 - abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der
Verfahrensakten 5 K 3886/97, 5 K 678/97.A und 5 L 80/01 sowie auf den Inhalt der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das Gericht kann über die Klage in der Sache entscheiden, obwohl das von den
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Klägern nach ihren eigenen Angaben eingeleitete Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte noch nicht abgeschlossen sein soll, weil die
Voraussetzungen einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 94 VwGO
nicht gegeben sind. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte ist gegenüber den Verfahren auf Umverteilung nicht vorrangig.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet,
der Umverteilung der Kläger von C in Nordrhein-Westfalen nach Hamburg
zuzustimmen.
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Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, ist gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten
sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären
Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung
Rechnung zu tragen. Diese Regelung ist hier nicht mehr anwendbar, weil das
Asylverfahren der Kläger durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2003 - 5 A 2694/02.A - gemäß § 78 Satz 5 Satz 2
AsylVfG rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Eine länderübergreifende Verteilung
nach § 51 AsylVfG ist nur während des laufenden Asylverfahrens statthaft.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie
regelmäßig bei Verpflichtungsklagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl.
2003, § 113, Rnr. 217) - der Zeitpunkt der jeweils letzten tatrichterlichen Entscheidung
(vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Im vorliegenden Klageverfahren ist mithin für das von den
Klägern geltend gemachte Umverteilungsbegehren auf den Zeitpunkt der Entscheidung
des Gerichts abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt ist § 51 AsylVfG als Rechtsgrundlage für
die angestrebte Umverteilung nicht mehr anwendbar, weil diese Umverteilung nur
während und nicht mehr nach bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens statthaft ist. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, in dem
§ 51 AsylVfG steht (vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli
2003 - A 2 B 19/03 -, AuAs 2003, 225), sowie aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
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§ 51 AsylVfG steht im Dritten Abschnitt des Gesetzes. Dieser Abschnitt regelt die
Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern. In einzelnen Vorschriften dieses
Abschnittes ist ausdrücklich die Rede von der Unterbringung Asylbegehrender (§ 44
Abs. 1 AsylVfG), von der Zahl der Zugänge von Asylbewerbern (§ 44 Abs. 1 AsylVfG),
von der Aufnahme von Asylbegehrenden (§ 45 Satz 1 AsylVfG), von Ausländern, die
einen Asylantrag zu stellen haben (§ 47 Abs. 1 AsylVfG), von Ausländern, die einen
Asylantrag gestellt haben (§ 53 Abs. 1 AsylVfG). Diese Formulierungen in Vorschriften,
die sich in dem selben Abschnitt des AsylVfG befinden wie § 51 AsylVfG, sprechen
dafür, dass alle Vorschriften dieses Abschnittes nur für Ausländer während des
Asylverfahrens gelten.
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Der Sinn und Zweck des § 51 AsylVfG ist darin zu sehen, unverhältnismäßige Nachteile
für Asylbewerber zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass dieser
Personenkreis zwar gemäß §§ 44, 50 AsylVfG einem Bundesland zugewiesen und
innerhalb dieses Bundeslandes verteilt worden ist, dass diese Zuweisung und
Verteilung jedoch der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren
minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von
vergleichbarem Gewicht nicht Rechnung trägt. Diese Gesichtspunkte führen in
Anwendung des § 51 AsylVfG dazu, das mit der Zuweisung und Verteilung bezweckte
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grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an einer möglichst gleichmäßigen
finanziellen Belastung der Bundesländer und kommunaler Körperschaften (BVerwG,
Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, NVwZ 1993, 276), hinter das ansonsten
nachrangige private Interesse des einzelnen Asylbewerbers, sich an einem bestimmten
Ort aufhalten zu dürfen, zurücktreten zu lassen. Dieser ausnahmsweise Vorrang der
privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse ist nur während des laufenden
Asylverfahrens sachlich gerechtfertigt, weil sich die Lage für den Ausländer nach
Abschluss des Asylverfahrens grundlegend ändert. Die Situation eines Asylbewerbers
während des Asylverfahrens ist nicht mit der Lage eines bestands- bzw. rechtskräftig
abgelehnten Asylbewerbers zu vergleichen (OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 -
3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage zu Heft 11, Seite 89). Im erstgenannten Fall ist der
Aufenthalt des Ausländers gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet. Während des kraft
Gesetzes als Vorwirkung des Grundrechtes auf Asyl aus § 16 a GG gestatteten
Aufenthaltes kann aus den in § 51 AsylVfG genannten Gründen eine
länderübergreifende Umverteilung in Betracht kommen. Im zweitgenannten Fall ist der
Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebung ist ihm gemäß § 34 AsylVfG
angedroht worden. Eine Umverteilung kommt mit Rücksicht auf diese Ausreisepflicht mit
Androhung der Abschiebung nicht mehr in Betracht.
Sollte der bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber aus
asylverfahrensabhängigen Gründen weiter in der Bundesrepublik Deutschland bleiben
müssen oder dürfen, lassen sich unverhältnismäßige Nachteile eines vorübergehenden
weiteren Aufenthaltes an einem bestimmten Ort dadurch vermeiden, dass dem
Ausländer in - ggfs. entsprechender - Anwendung von § 58 AsylVfG erlaubt wird, den
Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen (vgl. dazu OVG
Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, a. a. O.).
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Sollte der bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber aus
asylverfahrensunabhängigen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland bleiben
müssen oder dürfen, muss er sich darauf verweisen lassen, seinen weiteren Aufenthalt
nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes sicherzustellen.
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Hinzu kommt, dass § 51 AsylVfG als Ausnahme von der Zuweisung und Verteilung von
Asylbewerbern nach § 50 AsylVfG angesehen wird (Thürmer, in
Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: Dezember 1997, §
51 Rnr. 2 und 3; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 1999, § 51
AsylVfG Rnr. 3, sowie Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 51 AsylVfG,
Rnr. 2). Dies rechtfertigt es, die Regelung des § 51 AsylVfG eng auszulegen und ihren
Anwendungsbereich auf die Dauer des Asylverfahrens zu begrenzen.
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Das Gericht kann nach alledem offen lassen, ob die begehrte Umverteilung deshalb
nicht mehr erstritten werden kann, weil auch die auf § 50 AsylVfG gestützte Zuweisung
nach C nicht mehr wirksam ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, a.
a. O., sowie OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 - , NVwZ 2000,
Beilage zu Heft 7 S. 82) und ob sonstige humanitäre Gründe bei den Klägern eine
länderübergreifende Verteilung erforderlich gemacht hätten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b AsylVfG sowie auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1
VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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