Urteil des VG Münster vom 19.02.2003

VG Münster: stadt, öffentliche ausschreibung, firma, abfallentsorgung, unternehmen, kreis, vollstreckung, satzung, nichtigkeit, gemeinde

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1127/99
Datum:
19.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1127/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K-straße 00 in X. Das Einsammeln und
Befördern der Abfälle (Restmüll, Biomüll- und Sperrmüllabfuhr mit Ausnahme von
sperrigen Metallteilen) im Stadtgebiet X führt die Firma T Städtereinigung GmbH & Co.
KG aus T1 in von ihr leihweise überlassenen Müllgefäßen durch.
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Mit Abgabenbescheid vom 2. Februar 1999 wurden die Kläger für das Kalenderjahr
1999 u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 148,20 DM (75,77 EUR)
herangezogen. Es wurde von einem 80 l Restmüllgefäß mit einem Grundpreis von
193,80 DM ausgegangen und ein Gebührenabschlag in Höhe von 45,60 DM für
Eigenkompostierung gewährt.
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid
vom 13. April 1999 zurück.
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Am 4. Mai 1999 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die
Mischfinanzierung der Restmüll- und Biomüllentsorgung sei in der vorgenommenen Art
und Weise rechtswidrig. Darüber hinaus beruhten die in die Abfallentsorgungsgebühren
eingestellten Kosten für die Abfallbeseitigung durch ein privates Unternehmen nicht auf
einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, sondern lediglich auf einer Preisabfrage
verschiedener Unternehmen. Außerdem sei die dem Vertrag zugrunde liegende
Leistungsvereinbarung „marktübliche Preise" rechtswidrig. Das Fehlen einer
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ordnungsgemäßen Ausschreibung verletze sie in ihren Rechten, weil dadurch nicht
gesichert sei, dass der günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten habe. Insoweit sei
auch irrelevant, dass die Stadt Warendorf die niedrigsten Abfallbeseitigungsgebühren
im Kreis Warendorf habe. Spätestens mit der Einführung der Biotonne, der Wertstoff-
und der Restmüllentsorgung habe eine den Vorschriften entsprechende Ausschreibung
erfolgen müssen. Auch die vorsorgliche Einstellung von Personalkosten für die
Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der Biotonne sowie Kontrollen in diesem
Zusammenhang sei unrichtig. Kontrollen hätten nicht stattgefunden; entsprechendes
Personal sei gar nicht eingestellt worden, sodass auch insoweit keine Kosten
entstanden seien. Die Kläger beantragen,
den Abgabenbescheid vom 2. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. April 1999 aufzuheben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren für das
Kalenderjahr 1999 festgesetzt worden sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt; im Übrigen
sei die Stadt X im Kreis X1 im Jahr 1999 die Kommune mit den geringsten
Abfallbeseitigungsgebühren gewesen. Die in die Kalkulation eingeflossenen
Personalkosten für einen Abfallberater, der u. a. auch Kontrollen habe durchführen
sollen, aber im Jahr 1999 nicht eingestellt worden sei, und die dadurch entstandene
Kostenüberdeckung sei in den Jahren 2000 und 2001 ausgeglichen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der
Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Abgabenbescheid vom 2. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchs vom 13.
April 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Abfallbeseitigungsgebühren für
die Abfallentsorgung im Kalenderjahr 1999 sind die Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt X und die §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 der Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung in der Stadt X in der Fassung vom 14. Dezember 1998
(Gebührensatzung). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht
und in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Satzung steht mit den Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober
1969, GV NRW S. 712, in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. November 1998, GV
NRW S. 666 - KAG NRW -, sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang.
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Die dem Gebührensatz zugrunde liegende Gebührenkalkulation begegnet keinen
Bedenken; das gilt auch für die darin eingestellten Kosten für die Leistungen der Firma
T Städtereinigung GmbH & Co KG. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören zu
den Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
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Entgelte, die an Privatrechtssubjekte als Erfüllungsgehilfen zu zahlen sind, können in
die Gebührenkalkulation eingestellt werden, auch wenn vor der Vergabe des Auftrages
an das Privatrechtssubjekt eine öffentliche Ausschreibung nicht stattgefunden hat. Eine
fehlende Ausschreibung führt nicht zur Nichtigkeit abgeschlossener Verträge.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-blätter
(NWVBl.) 1995, S. 173 (175) m.w.N.
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Vor der Beauftragung der Firma T bzw. deren Rechtsvorgängerin hat eine
Ausschreibung nach Gemeindehaushaltsrecht oder nach Vergaberecht nicht
stattgefunden; vielmehr ist lediglich - wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben - eine
Preisabfrage durchgeführt worden. Dies führt aber nicht dazu, dass der zwischen der
Stadt X und der Rechtsvorgängerin der Firma T geschlossene Vertrag bzw. die - auch
nach der Einführung der Biotonne - zwischen der Stadt X und der Firma T
geschlossenen Ergänzungsverträge unwirksam sind.
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Die Wirksamkeit des Gebührensatzes wird durch die fehlende Ausschreibung nicht in
Frage gestellt. Allein deswegen lässt sich ein Verstoß gegen gebührenrechtliche
Grundsätze nicht feststellen.
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Entgelte für Fremdleistungen sind dann ansatzfähig, wenn es sich um
betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip
widerspricht; dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob der vom Fremdleister geforderte
Preis auf Grund der vertraglichen Vereinbarung gerechtfertigt ist. Sehen diese
vertraglichen Vereinbarungen keinen Fest- oder Marktpreis vor, muss das Entgelt für in
Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem dann zur Anwendung gelangenden
öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein.
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Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, Beschluss vom
19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -.
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Dass die Kosten für die Leistungen der Firma T nicht betriebsnotwendig wären oder
dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben wäre, also zwischen Leistung
und Gegenleistung die notwendige Verhältnismäßigkeit nicht besteht, haben die Kläger
weder dargelegt, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der Beklagte bzw. die Stadt
X hat laut dem im Oktober 1995 geschlossenen zweiten Ergänzungsvertrag zur
Durchführung der Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt X Festpreise für die Rest-, Bio-
und Sperrmüllabfuhr vereinbart; zudem etwaige Kostenveränderungen lediglich nach
entsprechender Vereinbarung und darüber hinaus nur unter bestimmten, klar
umrissenen Bedingungen ermöglicht. Für die Prognose, welches Entgelt die Firma
Schreiber wahrscheinlich für den für das Jahr 1999 prognostizierten Leistungsumfang
verlangen konnte, konnte der Beklagte bzw. die Stadt X die vertraglichen
Vereinbarungen heranziehen und ohne weiteres überprüfen, ob und dass der geforderte
Preis der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
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Soweit die Kläger rügen, dass sie auf Grund der nicht getrennten Berechnung der
Leistungsbereiche Rest- und Biomüll nicht verursachergerecht zu
Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen würden, vermag auch dies ihrer Klage nicht
zum Erfolg zu verhelfen. Die Erhebung einer einheitlichen Behältergebühr für die
Abholung von Rest- und Bioabfall unter gleichzeitiger Gewährung eines Abschlages
von dieser Gebühr verstößt nicht gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der
Leistungsproportionalität. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zur
Begründung auf die gerichtliche Verfügung vom 28. August 2002 Bezug genommen, in
der das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.)
2001, S. 488 ff,
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hingewiesen hat.
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Der Einwand der Kläger, der Ansatz nicht entstandener Kosten - nämlich für den
Abfallberater, der tatsächlich nicht eingestellt worden ist - in der Gebührenkalkulation für
das Jahr 1999 sei rechtswidrig, bleibt ohne Erfolg. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in
der seit dem 24. November 1998 geltenden Fassung sind Kostenüberdeckungen am
Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen.
Der Beklagte bzw. die Stadt X hat die im Jahr 1999 - nicht nur durch die Nichteinstellung
des Abfallberaters - entstandene Kostenüberdeckung in Höhe von 163.000,- DM durch
Anrechnung auf das prognostizierte Gebührenaufkommen für die Jahre 2000 und 2001
ausgeglichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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