Urteil des VG Münster vom 06.04.2004

VG Münster: geistige behinderung, schule, werkstatt, unterbringung, jugendhilfe, form, hauptsache, depression, pflegeeltern, anmerkung

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3430/02
Datum:
06.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3430/02
Tenor:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31.
Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
2002 verpflichtet, dem Kläger Leistungen gemäß § 41 SGB VIII in Form
der Unterbringung in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 25. August
2003 bis zum 15. Dezember 2004 zu gewähren und bisher entstandene
Kosten zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des
beizutreibenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Der am 0.0.1982 geborene Kläger wurde am 7. September 1984 in der Pflegefamilie der
Eheleute N. und S. M. aufgenommen. Trotz der massiven Entwicklungsverzögerung
machte er in den folgenden Jahren positive Fortschritte, benötigte jedoch viel Hilfe bei
der Bewältigung des Alltags. Nachdem er zunächst die Lernbehindertenschule
besuchte, wechselte er 1997 zur Schule für Geistigbehinderte. Aus dem Gutachten des
Gesundheitsamtes vom 01. September 1997, welches im Rahmen der Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt worden war, ergibt sich, dass es sich bei
dem Kläger um einen in Teilbereichen lernbehinderten bzw. geistigbehinderten Jungen
handelte, der in der Schule für Lernbehinderte im mentalen Bereich überfordert war, was
seine Sozialisation in der Klassengemeinschaft massiv behinderte. Weiter heißt es,
dass die lebenspraktische Kompetenz weiter entwickelt werden sollte, damit der
Jugendliche auf Dauer eine Arbeitshaltung erwerbe, die einen angemessenen
Arbeitsplatz in der Werkstatt für Behinderte gestalte. Weiter wird im Gutachten darauf
hingewiesen, dass die Pflegemutter insgesamt auf die lebenspraktische
Selbstständigkeit des Jugendlichen hinwirke.
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Aus dem Hilfeplan vom 8. Juli 1999 ergibt sich, dass der Kläger voraussichtlich ab
Sommer 2000 den Werkstufenbereich der Q. -K. -Schule besuchen sollte. Als
grundlegende Zielsetzung und pädagogische Ausrichtung der Hilfe wurde formuliert,
dass der Kläger in einer beschützenden Werkstatt eingegliedert werden sollte und es
ein Anliegen der Pflegeeltern war, eine den Fähigkeiten des Klägers entsprechende
betreute Wohnmöglichkeit zu finden, wenn er den schulischen Bereich abgeschlossen
hatte.
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Nachdem die Eheleute N. und S. M. zu Betreuern des Klägers bestellt worden waren,
beantragten sie die Weiterführung der Hilfe nach § 41 SGB VIII. Mit Bescheid vom 28.
August 2000 bewilligte der Beklagte die beantragte Hilfe. Im Hilfeplan vom 16. Juni
2000 wurde ausgeführt, dass der Kläger voraussichtlich noch 3 Jahre lang die Q. -K. -
Schule besuchen werde.
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Aus einem Vermerk über ein am 12. Juni 2002 geführtes Telefonat ergibt sich, dass der
Kläger den Besuch der Schule Ende Juli 2002 beendete und danach ab September im
Rahmen eines Erprobungsmodells in der Werkstatt Westfalenfleiß herausgefunden
werden sollte, in welchem Arbeitsbereich der Kläger später eingesetzt werden könne. Im
Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten des Klägers wurde dieses
Eingangsverfahren im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt auf 3 Monate verlängert.
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In einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Diplom-Sozialpädagogin O. vom 5.
Juli 2002 führte diese aus, dass der Kläger vor etwa 8 Monaten wegen einer
depressiven Störung eine Psychotherapie begonnen habe. Die Symptomatik sei im
Verlaufe der Therapie zurückgegangen. Die Stimmung des Klägers sei deutlich
aufgehellt und er beginne, wieder Kontakte zu knüpfen und alleine zur Schule zu gehen.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 befristete der Beklagte die Hilfe gemäß § 41 SGB VIII
zunächst auf den Ablauf des Schuljahres Ende Juli 2002 und gewährte darüber hinaus
für die Dauer des Eingangsverfahrens in der Westfalenfleiß GmbH in Münster weitere
Hilfe gemäß § 41 SGB VIII bis zum 30. November 2002. Hinsichtlich weiterer Hilfe
während der sich anschließenden Berufsbildungsmaßnahme wurde auf
Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG verwiesen.
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Hiergegen legten die Betreuer des Klägers Widerspruch ein, beantragten die
Fortsetzung der Hilfe und begründeten dies damit, dass der Kläger weiterhin Hilfe und
Unterstützung in der Pflegefamilie bedürfe. Ziel der nächsten Jahre werde es sein, die
Selbstständigkeit des Klägers entsprechend seinen Fähigkeiten zu fördern und ihn auf
ein eigenständiges Leben vorzubereiten. Der Kläger benötige noch weiter Hilfe zu
seiner Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.
Er benötige weiterhin Hilfe im strukturierten Tagesablauf, im Umgang mit Geld, bei der
Kontaktpflege mit anderen und bei der Ablösung von der Familie. Dieser Hilfebedarf
bestehe über den 30. November 2002 hinaus.
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Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und
führte zur Begründung aus, dass gemäß der Hilfeplanung Ziel gewesen sei, für den
Kläger neben der Tätigkeit in einer beschützenden Werkstatt eine geeignete betreute
Wohnmöglichkeit zu finden. Auf Grund der depressiven Störung in der Vergangenheit
sei es fraglich, ob der Kläger die geplante Maßnahme in der Westfalenfleiß GmbH
durchhalten werde. Für den Zeitraum des verlängerten Eingangsverfahrens werde
weiterhin Hilfe gewährt. Darüber hinaus sei jedoch ein Antrag gemäß § 39 BSHG zu
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stellen.
Der Kläger hat am 15. November 2002 Klage erhoben und meint, dass er weiterhin
unter den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß §§ 41, 35 a, 33 SGB VIII falle. Er
habe in der Vergangenheit große Fortschritte gemacht, bedürfe jedoch noch der
weiteren Unterstützung, um selbstständiger zu werden.
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Dazu legt der Kläger einen Bericht der Westfalenfleiß GmbH vom 05. Februar 2004 vor.
Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger zu Beginn der Maßnahme erhebliche
psychische Probleme hatte, es allen Beteiligten jedoch gelungen ist zu bewirken, dass
der Kläger sich auf eine Teilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme einlassen konnte.
Durch die intensive Zusammenarbeit mit einer Psychotherapeutin und den Pflegeeltern
hat der Kläger konkrete Alltagsstrategien zum Umgang mit seinen
Verhaltensschwierigkeiten erarbeitet, so dass eine Reduktion der Schwierigkeiten des
Klägers erreicht worden ist. Weiter wird in dem Bericht ausgeführt, dass dieser Prozess
der sozialen Integration noch nicht abgeschlossen sei. Für den letzten Abschnitt der
Berufsbildungsmaßnahme werde u. a. weiter daran gearbeitet, die sozialen
Kompetenzen des Klägers zu fördern, die Wahrnehmung und Korrektur der eigenen
Verhaltensweisen des Klägers zu erreichen sowie eine Verbesserung der
Selbstständigkeit im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens. Nach Einschätzung
des Betreuers, Herrn T. , benötigt der Kläger auch weiterhin Unterstützung, damit die
derzeit positive Entwicklung des Klägers nicht gefährdet werde.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 zu verpflichten, dem Kläger weiterhin
Hilfe gemäß § 41 SGB VIII zunächst bis zum 15. Dezember 2004 zu gewähren bzw. die
durch die selbstbeschaffte Hilfe entstandenen Kosten der Pflegefamilie zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, dass die Voraussetzungen einer Hilfe für junge Volljährige
über das 21. Lebensjahr hinaus nicht gegeben seien. So sei der Kläger auf Grund
seiner depressiven Grunderkrankung Maßnahmen der Jugendhilfe nicht mehr
zugänglich.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03. Dezember 2003 gemäß § 6
Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben, welchen Entwicklungsstand der Kläger bei Einstellung
der Jugendhilfe im November 2002 hatte und welche Entwicklung der Kläger seit dem
gemacht hat, durch Vernehmung von Herrn S. M. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.
Januar 2004 Bezug genommen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06. April 2004 hat der Beklagte sich unter
teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger Leistungen
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gemäß § 41 SGB VIII für die selbstbeschaffte Hilfe der Unterbringung in einer
Pflegefamilie bis einschließlich zum 24. August 2003 zu gewähren. Insoweit haben die
Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit sich der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06. April 2004
verpflichtet hat, dem Kläger Leistungen gemäß § 41 SGB VIII für die selbstbeschaffte
Hilfe der Unterbringung in einer Pflegefamilie bis einschließlich zum 24. August 2003 zu
gewähren, hat sich das Verfahren in der Hauptsache nach entsprechenden Erklärungen
der Beteiligten erledigt. Insoweit ist lediglich über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden.
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Soweit der Kläger darüber hinaus für den Zeitraum vom 25. August 2003 bis 15.
Dezember 2004 die Weitergewährung der Hilfe gemäß § 41 SGB VIII begehrt, ist die
Klage begründet. Dem Kläger steht insoweit der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe
für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie gemäß § 41 Abs.
1 SGB VIII in Verbindung mit § 33 SGB VIII zu. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll
einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf
Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in
der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt (§ 41 Abs. 1 Satz 2 1.
Halbsatz SGB VIII); in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum
darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII). Seit
Auslaufen der Übergangsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KJHG am 31. Dezember
1994 sieht das Gesetz sowohl in § 41 Abs. 1 Satz 1 wie auch in Satz 2 2. Halbsatz SGB
VIII eine Soll-Leistung vor, was grundsätzlich bedeutet, dass der Träger der Jugendhilfe
zur Hilfegewährung verpflichtet ist, es sei denn, dass es sich um einen atypischen vom
Gesetz nicht erfassten Ausnahmefall handelt.
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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 09. Dezember 1994 - 16 B 1733/94-.
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Ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII liegt
vor, wenn der Fall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und der
Hilfeempfänger mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar ist und der begehrten
Förderung bedarf, insbesondere es sich um die Fortsetzung einer begonnenen
Maßnahme handelt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 1995 - 16 A 3115/94 - und Beschluss vom 09.
Dezember 1994 - 16 B 1733/94 - ; VG Münster, Urteile vom 09. Mai 1993 - 7 K 4224/92 -,
13. August 1998 - 9 K 3369/96 - und vom 24. Juli 2002 - 9 K 2849/99;
Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, § 41 Anmerkung 25 c.
Die Fortsetzung der Hilfe über einen begrenzten Zeitraum soll ausschließlich dem
Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten
Abschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu
vermeiden, um nicht den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Hinsichtlich der
möglichen Dauer ist keine eindeutige Festlegung möglich, sondern auf den jeweilige
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Einzelfall abzustellen. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 11/5948/1989) heißt
dazu: „Die Hilfe endet in jedem Fall spätestens mit der Vollendung des 27.
Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 Nr. 3)."
Im vorliegenden Fall war der Kläger auch zum Zeitpunkt der Vollendung des 21.
Lebensjahres am 0.0.2003 nicht in der Lage war, sein Leben eigenverantwortlich zu
führen. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte
jedoch meint, nicht mehr für die Erbringung der Leistung zuständig zu sein, weil nicht
mehr Jugendhilfe, sondern Hilfe gemäß § 39 BSHG zu leisten sei, geht diese Ansicht
fehl. Die in der Vergangenheit erbrachte Leistung an den Kläger stellt sich unstreitig als
Hilfe gemäß §§ 27 ff SGB VIII, und nach Erreichen der Volljährigkeit als solche gemäß §
41 SGB VIII dar. Auch wenn der Kläger, der seit 1997 die Schule für geistig Behinderte
besuchte, unter einer geistigen Behinderung leidet, ergab sich gleichwohl die
Notwendigkeit zur Erbringung von Hilfe zur Erziehung und in Fortsetzung derselben von
Hilfe für junge Volljährige, die durch die Unterbringung in der Pflegefamilie gewährt
wurde. Insoweit war nicht die geistige Behinderung kausal für die erfolgte Hilfe, sondern
die Notwendigkeit der Erziehung des jungen Menschen.
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Vgl. zum Erfordernis der Kausalität zwischen Behinderung und Hilfe: OVG NRW, Urteil
vom 04. April 1995 - 16 A 3115/94 - Seite 9 des Entscheidungsabdrucks und Urteil vom
20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - Seite 25 f. des Entscheidungsabdrucks; Meinberger
in Hauck/Heines, Sozialgesetzbuch VIII § 10 Rdnr. 28.
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Die geleistete Hilfe war und ist auch erforderlich und geeignet zur Behebung bzw.
Minderung der Defizite des Klägers. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse vor und
während der Hilfemaßnahme. Ausreichend ist jede Aussicht auf einen spürbare
Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass der junge Volljährige in Zukunft zu einer völlig
eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage ist. § 41 Abs. 1 SGB VIII dient der
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenverantwortlichen
Lebensführung, die, wenn auch in einem bescheidenen Maße, von dem Kläger erreicht
werden kann, wie die bisher gemachten Fortschritte zeigen. Die Maßnahme stellt sich
solange als Jugendhilfemaßnahme dar, solange eine weitere spürbare Verbesserung
und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen zu erwarten ist.
So hat das OVG NRW,
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Beschluss vom 20.2.1997, - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NWVBl. 1997, 258 f.,
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ausgeführt, dass die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht nur dann zu versagen
ist, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung
vielmehr stagniert. Anhaltspunkte für eine solche Stagnation der Entwicklung sind im
vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen. Vielmehr ergibt sich sowohl aus den
Aussagen des Pflegevaters und Betreuers, Herrn M. als Zeugen, als auch dem Bericht
von Herrn T. von der Werkstatt X. GmbH, dass der Kläger sich auch weiterhin positiv
entwickelt hat und einer weiteren Förderung noch zugänglich ist. So hat der Kläger im
Laufe der Zeit deutliche Schritte zur Verselbstständigung gemacht, fährt inzwischen
jeden Tag von der Arbeit nach Hause zurück, erledigt kleinere Aufgaben im Haushalt
und pflegt soziale Kontakte. Schließlich folgt aus dem Bericht von Herrn T. , dass in dem
letzten Abschnitt der Berufsbildungsmaßnahme bis Dezember 2004 weiter an der
Förderung der sozialen Kompetenzen, der Wahrnehmung und Korrektur der eigenen
Verhaltensweisen des Klägers und der Verbesserung der Selbständigkeit im Bereich
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der Aktivitäten des täglichen Lebens gearbeitet werden soll und sich der Kläger derzeit
positiv entwickele.
Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass die depressive Grunderkrankung des
Klägers gegen eine Fortsetzung der Hilfe nach dem SGB VIII spreche, da nicht
abzusehen sei, wann der Kläger die vom Zeugen geschilderten Trennungsängste
überwinden werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Depression des Klägers und
dessen Behandlung die Geeignetheit und Erforderlichkeit der begehrten Maßnahme
nicht entfallen lässt. Vielmehr hat sich der Kläger trotz der seit mehreren Jahren
bestehenden Depression weiter entwickelt, die Berufsbildungsmaßnahme
einschließlich der in diesem Rahmen erfolgten Veränderungen/Trennungen bewältigt
und auch im alltäglichen Bereich Fortschritte gezeigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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