Urteil des VG Münster vom 01.02.2007

VG Münster: russische föderation, aufenthaltserlaubnis, privates interesse, aufschiebende wirkung, schutz der ehe, öffentliche sicherheit, öffentliches interesse, visum, ausländer, erwerbstätigkeit

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 968/06
Datum:
01.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 968/06
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der 1972 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er
reiste am 23. Oktober 2006 mit einem vom 21. Oktober 2006 bis zum 20. November
2006 gültigen Schengen-Visum der Auslandsvertretung des Königreiches Spanien in
der Russischen Föderation als Tourist in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der
Antragsteller ist im Besitz eines bis zum 16. August 2011 gültigen Passes seines
Heimatstaates.
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Der Antragsteller begab sich am 2. November 2006 in das Königreich Dänemark und
heiratete dort eine 1980 geborene Staatsangehörige aus Kasachstan. Am 3. November
2006 begab sich der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
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Die Ehefrau des Antragstellers lebt seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland und ist
im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sie war von 1997 bis 2006 mit einem aus
Kasachstan stammenden Aussiedler deutscher Staatsangehörigkeit verheiratet. Die
Rechtskraft des Scheidungsurteils trat am 3. November 2006 ein. Aus dieser Ehe ist ein
2004 geborenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen. Dieses Kind
besucht seit Dezember 2005 einen Kindergarten mit Übermittagbetreuung.
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Der Antragsteller bewohnt seit seinem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des
Antragsgegners zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem Sohn eine aus vier Zimmern
bestehende 66 qm große Wohnung, deren Miete einschließlich Kosten der Heizung sich
auf monatlich 433,45 EUR beläuft.
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Die Ehefrau des Antragstellers arbeitet seit dem 1. Dezember 2006 als Küchenhilfe in
einer Pizzeria und verdient netto etwa 942 EUR. Die ersten sechs Monate des
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Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Beachtung einer Frist von einer Woche
gekündigt werden (§ 2 des Arbeitsvertrages).
Der Antragsgegner lehnte den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vom 6. November 2006 nach Anhörung des Antragstellers durch
Bescheid vom 28. November 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der
Antragsteller nicht mit dem für eine Eheschließung erforderlichen Visum, sondern mit
einem Touristenvisum eingereist sei und dass der Lebensunterhalt allein durch die
Berufstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers nicht gewährleistet werden könne.
Zugleich drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung in die Russische
Föderation für den Fall an, dass er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung ausgereist sei.
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Über den Widerspruch des Antragstellers vom 13. Dezember 2006 hat der
Antragsgegner noch nicht entschieden.
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Der Antragsteller hat am 29. Dezember 2006 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Er macht geltend:
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Der Antragsgegner sei verpflichtet, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen; der Lebensunterhalt der Familie
werde durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau sichergestellt; außerdem habe er selbst
einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 853 EUR in
Aussicht, sobald ihm der Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis erteilt habe; zwar sei
er lediglich mit einem Touristenvisum eingereist; der Schutz von Ehe und Familie
gebiete es jedoch, ihn nicht darauf zu verweisen, in seine Heimat zurückzukehren und
erneut mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung einzureisen; die
finanziellen Folgen seien erheblich; auch sei seine Ehefrau wegen der täglichen
Arbeitszeit von 11 Uhr bis 23 Uhr in der Pizzeria darauf angewiesen, dass er, der
Antragsteller, den Sohn betreue; dies gelte insbesondere dann, wenn dieser krank
werde; wenn er, der Antragsteller, wenn auch nur vorübergehend, in die Russische
Föderation zurückkehren müsse, könne seine Ehefrau nicht mehr in der Pizzeria
arbeiten, weil die Betreuung des Sohnes dann nicht mehr sichergestellt sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Dezember 2006 gegen die
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Androhung der Abschiebung in dem
Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2006 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner macht geltend:
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Das Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau des Antragstellers reiche nicht aus, um den
Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen; vielmehr seien der Antragsteller, seine
Ehefrau und das Kind auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II angewiesen; dem
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Antragsteller sei es auch zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und sich von
dort aus um die Familienzusammenführung zu bemühen; die Betreuung des Kindes
könne dadurch sichergestellt werden, dass sich der in der Nachbargemeinde wohnende
geschiedene Ehemann, der nach dem Scheidungsurteil auch das Sorgerecht besitze,
um das Kind kümmere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.
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II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 13. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
28. November 2006 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. §
84 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 8 AG-NRW VwGO zulässig.
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Der Antrag ist unbegründet.
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Das öffentliche Interesse daran, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 6.
November 2006 vor einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom
13. Dezember 2006 vollzogen wird, ist höher zu bewerten, als das private Interesse des
Antragstellers, bis zur Entscheidung über den Widerspruch in der Bundesrepublik
Deutschland verbleiben zu dürfen.
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Der Vorrang des öffentlichen Interesses ergibt sich daraus, dass der Widerspruch des
Antragstellers nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen
Erfolg haben wird.
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Gemäß § 27 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für
ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie
gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Für den Familiennachzug zu einem
Ausländer muss der Ausländer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine
Niederlassungserlaubnis besitzen. Diese Voraussetzungen liegen zwar im Falle des
Antragstellers vor. Jedoch regelt § 27 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, dass die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges versagt werden
kann, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von
anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches
angewiesen ist. Die Voraussetzungen dafür, dass der Antragsgegner die
Aufenthaltserlaubnis in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ablehnen darf, sind hier
gegeben. Die Ehefrau des Antragstellers ist auf ergänzende Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches angewiesen, um den Unterhalt des
Antragstellers (anderer ausländischer Familienangehöriger) und ihres Sohnes (anderer
Haushaltsangehöriger) zu gewährleisten. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz
vom 22. Januar 2007 zutreffend ausgeführt, dass die Ehefrau des Antragstellers den
Lebensunterhalt der aus drei Personen bestehenden Familie mit ihrem monatlichen
Nettoeinkommen in Höhe von ca. 942 EUR nicht sicherstellen kann, vielmehr auf
ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches angewiesen
ist. Hinzu kommt, dass sich die Ehefrau des Antragstellers noch in der Probezeit
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befindet und jederzeit innerhalb einer Woche gekündigt werden darf. Auch hat der
Antragsteller nicht in geeigneter Weise nachgewiesen, dass er im Falle der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis seinerseits eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen
Einkommen von etwa 853 EUR aufnehmen kann. Deshalb ist nach dem gegenwärtigen
Sachstand davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Familie durch das
Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht sichergestellt werden kann. Es liegt auch kein
Sachverhalt vor, der zur Folge hätte, dass das dem Antragsgegner im Rahmen des § 27
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes eingeräumte Ermessen auf die eine Entscheidung
beschränkt wird, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl der
Lebensunterhalt der Familie durch das Einkommen seiner Ehefrau nicht gewährleistet
werden kann. Einer Ermessensreduzierung zu Gunsten des Antragstellers steht schon
entgegen, dass seine Ehefrau während der Probezeit mit der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechnen muss und dass auf der Grundlage des bisherigen
Vorbringens des Antragstellers nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass er im Falle der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit 853 Euro ein den Lebensunterhalt der Familie
sicherndes Erwerbseinkommen erzielt.
Darüber hinaus liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 des
Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller
nicht vor.
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§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes setzt für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies
trifft hier aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Es liegt aus diesen Gründen auch
kein Sachverhalt vor, der es ausnahmsweise rechtfertigen würde, von der Regel des § 5
Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuweichen. Das Gericht lässt in diesem
Zusammenhang offen, ob § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes überhaupt
Anwendung findet oder durch die besondere Vorschrift des § 27 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes verdrängt wird.
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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes setzt die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis in der Regel außerdem voraus, dass kein Ausweisungsgrund
vorliegt. Dies trifft hier ebenfalls nicht zu, denn der Antragsteller hat bei seiner Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland einen Ausweisungstatbestand erfüllt. Ein Ausländer
kann gemäß § 55 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen werden, wenn sein
Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ein Ausländer kann gemäß § 55 Abs. 2
Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes insbesondere ausgewiesen werden, wenn in Verfahren
nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach
Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige
Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht werden. Diesen
Ausweisungstatbestand hat der Antragsteller erfüllt. Er ist mit einem Touristenvisum
eingereist, obwohl er bei seiner Einreise beabsichtigt hat, seine jetzige Ehefrau zu
heiraten. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe ursprünglich geplant, mit seiner
Ehefrau Urlaub in Spanien zu machen und habe sich kurzfristig entschlossen, sie zu
heiraten, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Der Ablauf der Ereignisse spricht vielmehr
dafür, dass der Antragsteller von Anfang an in der Absicht in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist ist, sich mit seiner künftigen Ehefrau nach Dänemark zu
begeben, dort zu heiraten und anschließend wieder in die Bundesrepublik Deutschland
einzureisen. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Antragsteller ein Einreisevisum zum Zwecke der Eheschließung
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bzw. der Familienzusammenführung nicht erhalten hätte, weil der Lebensunterhalt aus
den vorgenannten Gründen nicht hätte sichergestellt werden können.
Zwar sieht § 27 Abs. 3 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes vor, dass in den Fällen des
Familiennachzuges von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden
kann. Es liegt jedoch kein Sachverhalt vor, der es gebieten würde, das Ermessen auf
die eine Entscheidung zu beschränken, trotz des vorliegenden Ausweisungsgrundes
eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Mit
Rücksicht darauf, dass der Antragsteller erst seit November 2006 verheiratet ist, kann es
ihm zugemutet werden, vorübergehend in sein Heimatland zurückzukehren und von dort
aus ein Einreisevisum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu beantragen. Da
die Lebens- und Einstandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau
erst kurze Zeit besteht, kommt dem Schutz der Ehe nach Artikel 6 GG nicht so großes
Gewicht zu, dass er dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der
Einreisevorschriften vorgeht.
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§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes setzt für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis des weiteren voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen
Visum eingereist ist. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor, denn der
Antragsteller ist nicht mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung, sondern mit
einem Visum als Tourist eingereist. Allerdings sieht § 5 Abs. 2 S. 2 des
Aufenthaltsgesetzes vor, dass von der Einreise mit dem erforderlichen Visum
abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen
dafür, dass dem Antragsgegner im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes
Ermessen zusteht, sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der Familienzusammenführung sind nicht
erfüllt, weil der Antragsgegner in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 27
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis mit der
Begründung abzulehnen, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht gewährleistet ist.
Auch liegen keine besonderen Umstände vor, die es für den Antragsteller unzumutbar
machen, das Visumverfahren nachzuholen. Das Vorbringen des Antragstellers, das er
wegen der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau deren Sohn betreuen müsse, stellt keinen
besonderen Umstand im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelung dar. Der
Antragsteller ist mit dem Sohn seiner Ehefrau nicht verwandt. Auch lebt er erst kurze Zeit
mit seiner Ehefrau und deren Sohn zusammen, so dass sich ein besonderes
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Sohn seiner Ehefrau noch nicht entwickelt
haben kann. Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Hinzu kommt,
dass der sorgeberechtigte Vater des Sohnes in unmittelbarer Nähe wohnt und
zumindest zeitweise die Betreuung übernehmen kann. Außerdem ist es der Ehefrau des
Antragstellers zuzumuten, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, die es ihr ermöglicht, ihren
Sohn zu betreuen. Bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Antragsgegners nicht auf
die eine Entscheidung begrenzt, dem Antragsteller trotz des Verstoßes gegen die
Einreisevorschriften eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich
auch dann nicht, wenn das Gericht zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass sich die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Verfahren nicht
abschließend beurteilen lässt. Daraus lässt sich nicht notwendig ein Vorrang des
privaten Interesses des Antragstellers herleiten, weil sich auf dieser Grundlage auch
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nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen lässt. In diesem
Fall führt eine allgemeine Interessenabwägung, losgelöst von den Erfolgsaussichten
des Widerspruches, zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung
des angefochtenen Bescheides vor der Entscheidung über den Widerspruch des
Antragstellers seinem privaten Interesse an einem vorläufigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland vorgeht.
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der angefochtene Bescheid vor der
Entscheidung über den hiergegen gerichteten Widerspruch vollzogen wird, weil
ausreisepflichtige Ausländer, zu denen der Antragsteller gehört, unter Berücksichtigung
einer ihnen eingeräumten Ausreisefrist die Bundesrepublik Deutschland verlassen
müssen. Dieses öffentliche Interesse wird durch die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2
Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bzw. in Verbindung mit § 8 AG
- NRW VwGO belegt, dass ein Widerspruch gegen die Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis und gegen die Androhung der Abschiebung keine aufschiebende
Wirkung hat. Diese Regelungen sprechen für das öffentliche Interesse am Vollzug des
angefochtenen Bescheides.
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Diesem öffentlichen Interesse steht ein vorrangiges privates Interesse des Antragstellers
am weiteren Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegenüber. Die ihm
durch Artikel 6 GG geschützte Ehe- und Beistandsgemeinschaft besteht erst seit
November 2006. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass an der
Wirksamkeit der im Königreich Dänemark geschlossenen Ehe Bedenken bestehen, weil
die Eheschließung am 02.11.2006 vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am
03.11.2006 erfolgt ist. Auch enthält der Ablauf der Ereignisse, insbesondere der Verstoß
gegen die Visumsvorschriften, Anhaltspunkte dafür, dass gegebenenfalls eine
Scheinehe vorliegen könnte. Deshalb ist eine vorübergehende Trennung der Eheleute,
die mit einer Rückkehr des Antragstellers in die Russische Föderation verbunden ist,
zumutbar.
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Was die Betreuung des Kindes betrifft, lässt sich hieraus ebenfalls ein vorrangiges
privates Interesse des Antragstellers nicht herleiten. Er ist mit dem Kind nicht verwandt.
Seiner Ehefrau ist es zuzumuten, sich eine Arbeit, ggf. eine Teilzeitarbeit, zu suchen, die
es ihr ermöglicht, ihr Kind zu versorgen und zu betreuen. Auch besteht für den
sorgeberechtigten in der Nachbarschaft wohnenden Vater des Kindes die Möglichkeit,
sich um seinen Sohn zu kümmern. Letztlich muss sich die Ehefrau des Antragstellers
darauf verweisen lassen, die Hilfe staatlicher Kinderbetreuungseinrichtungen in
Anspruch zu nehmen, wenn sie wegen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sein sollte,
sich um ihren Sohn zu kümmern.
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Ein Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers an einem weiteren vorläufigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lässt sich auch nicht daraus herleiten,
dass über seinen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die persönliche
Anwesenheit des Antragstellers während des Widerspruchsverfahrens ist nicht
erforderlich, weil er anwaltlich vertreten wird und weil seine hier lebende Ehefrau den
Kontakt mit der Anwältin und den Behörden herstellen und aufrecht erhalten kann.
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Nach alledem ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Androhung
der Abschiebung unbegründet, weil entweder der Widerspruch gegen den
angefochtenen Bescheid keine Aussicht auf Erfolg hat oder aber die allgemeine
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Interessenabwägung, losgelöst von den Erfolgaussichten des Widerspruchs, wegen des
Vorrangs des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Antragstellers vor seinem
privaten Interesse an einem weiteren Verbleiben vorgeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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