Urteil des VG Münster vom 15.01.2008

VG Münster: flachdach, grundstück, breite, zahl, bebauungsplan, reihenhaus, wohnraum, planungsrecht, genehmigungsverfahren, grenzmauer

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 625/07
Datum:
15.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 625/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derer des
Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin und der Beigeladene sind Nachbarn in einer von Nord nach Süd
verlaufenden geschlossenen Reihenhauszeile auf der östlichen Seite des L. D. (Nr. 00
bis 00) am südlichen Rand der Wohnsiedlung „H. H.", die in den Jahren 1924 bis 1931
erbaut wurde. Die in einem sehr leichten Bogen angeordneten Grundstücke haben am
L. D. eine Breite von etwa 5 m und erstrecken sich über eine Länge von mehr als 50 m
bis zur P. Straße, wo die Breite wenig mehr beträgt (in der Regel 6 bis 7 m) und wo sich
heute Garagen und Stellplätze befinden. Die Reihenhäuser wurden in einem Abstand
von 8 m zur Straßenbegrenzungslinie zweigeschossig mit Walmdach und einer Länge
von etwa 8,5 m errichtet. Jeweils zwei benachbarte Häuser wiesen ursprünglich auf der
Rückseite an der gemeinsamen südlichen bzw. nördlichen Grenze in einer Art
Doppelhaus-Bauweise einen eingeschossigen Anbau auf, der je Grundstück schmaler
als 2 m und 2 m tief und auf einer Seite der Grenze flach und auf der anderen mit einem
Pultdach gedeckt war. Die jeweils andere Grenze war frei von einem solchen Anbau, so
dass die Bebauung von jeweils zwei Grundstücken ein flaches kleines u formte. Etwa in
der Mitte der Grundstücke waren (Stall-?) Nebengebäude in der Weise von
Doppelhäusern so auf zwei benachbarten Grundstücken angeordnet, dass jeweils für
vier Grundstücke ein Nebengebäude mit der Hälfte einer Grundstücksbreite zur
Verfügung stand und zwischen den „Doppelhäusern" jeweils zwei Grundstücke von
Nebengebäuden frei waren. Der Boden unter dem jeweiligen Teil eines
Nebengebäudes, der einem hiervon freien Grundstück diente, war diesem wie eine
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Enklave auch sachenrechtlich zugeordnet. Im Ergebnis verfügte jedes Reihenhaus über
einen kleinen Anbau und einen hälftigen Teil eines Nebengebäudes.
Die Klägerin und der Beigeladene sind Eigentümer des dritten bzw. vierten Grundstücks
in der Reihe von Norden aus gesehen, die Klägerin des Flurstücks 000 in der Flur 000
der Gemarkung N., Haus Nr. 00, der Beigeladene des Flurstücks 000, Haus Nr. 00. Die
Bebauung beider Grundstücke bildete ursprünglich eine der beschriebenen u-Formen.
Der Anbau war nicht an der gemeinsamen (Binnen- )Grenze, sondern an der jeweiligen
Außengrenze. Die dem Grundstück des Beigeladenen zugeordnete Hälfte des Neben-
Doppelhauses befand sich als Enklave hinter dem Wohnhaus Nr. 00 und bildete mit
dem Nebengebäude für dieses zusammen ein „Doppelhaus".
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Das Wohnhaus Nr. 00 wies schon 1958 am Obergeschoss der Rückseite einen Balkon
auf, der auf den flachen Anbau gesetzt war und sich fast über die ganze Breite des
Hauses erstreckte (Bauakte 0000/00, Beiakte Heft 2 Bl. 5).
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Im Jahre 1962 wurde das Pultdach auf dem Anbau an der südlichen Grenze des
Grundstücks des Beigeladenen (Nr. 00) entfernt und ebenfalls etwa spiegelbildlich zum
Haus Nr. 00 ein Balkon (Altan) errichtet (Tiefe: 1,80 m bzw. mit der Fläche auf dem
Anbau: 2,35 m; Breite an der Rückseite des Hauses: 3,0 m bzw. mit Anbau: 5,65 m)
(Bauakte 000/00, Beiakte Heft 3, Bl. 7).
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Im Jahre 1980 wurde das gesamte Reihenhaus-Areal als reines Wohngebiet in
geschlossener Bauweise in den Bebauungsplan Nr. 000 einbezogen, der am 13. Juni
1980 in Kraft trat. Der Bestand der Reihenhäuser ohne die Anbauten wurde mit den
Festsetzungen zweigeschossig, zwingend, Walmdach versehen. Die überbaubare
Grundstücksfläche wurde um einen etwa 5,50 m tiefen Streifen nach Osten über die
alten Anbauten hinaus erweitert. Dieser Streifen wurde mit den Festsetzungen
eingeschossig, zwingend, Flachdach versehen. Die noch vorhandenen Nebengebäude
in der Mitte des Areals wurden als Bestand dargestellt, aber nicht mehr als überbaubare
Fläche. In den textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BBauG heißt es in Nr. 1,
Nebenanlagen seien auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.
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Im Jahre 1993 wurde das Erdgeschoss des Hauses Nr. 00 über die ganze Breite des
Baufensters nach Osten erweitert, und zwar im südlichen Teil des durch den
Bebauungsplan erweiterten Baufensters auf die gesamte Tiefe von 14 m, im nördlichen
Teil auch über die Tiefe des früheren Balkons (Altans) hinaus, aber nicht auf die
gesamte Tiefe von 14 m, sondern lediglich auf eine Tiefe von 11 m. Auf diesem
erweiterten Erdgeschoss wurde eine Dachterrasse genehmigt, die laut
Nebenbestimmung Nr. 3 an der nördlichen Grundstücksgrenze mit einem Sichtschutz zu
versehen war (Baugenehmigung 000/00 vom 26. März 1993, Beiakte Heft 4). Dieser
Sichtschutz wurde als Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 1,90 m über der
Terrassenhöhe und einer Höhe von 4,625 m über OKFF-EG errichtet.
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Im August 2006 beantragte der Beigeladene nachträglich zu einem vorangegangenen,
aber nicht befolgten Freistellungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß
§ 68 Abs. 1 BauO für einen weiteren An- und Umbau seines Reihenhauses, durch den
das erweiterte Baufenster vollständig ausgenutzt, d.h. das Erdgeschoss auch an der
nördlichen Grenze zum Grundstück der Klägerin hin um 3 m auf die gesamte Bautiefe
von 14 m erweitert werden sollte. Der gesamte eingeschossige Gebäudeteil sollte
flachgedeckt und im westlichen Teil, wie seit 1993 genehmigt, mit einer Dachterrasse
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versehen bleiben, die vom östlichen, nicht zum Aufenthalt nutzbaren Teil des
Flachdachs abgeteilt werden sollte. Dieser östliche Teil sollte nach Norden an der
Grenze zum klägerischen Grundstück in Verlängerung der dort vorhandenen
Sichtschutzmauer mit einer Aufmauerung abgeschlossen werden, die etwa 30 cm höher
als das Flachdach sein und eine Höhe von 3,065 über OKFF-EG haben sollte. Eine
zuvor ohne baurechtliches Verfahren errichtete Aufmauerung, die mehr als 1 m höher
war als die später beantragte, war im Zeitpunkt des Bauantrages am 28. August 2006
schon wieder zurückgebaut worden. Ferner war in den Bauvorlagen für eine offene
Feuerstätte in der nordwestlichen Ecke des Wohnzimmers in dem eingeschossigen
Gebäudeteil eine auf dem Flachdach freistehende Abgasleitung unmittelbar neben der
alten Sichtschutzmauer mit 50 cm Durchmesser und einer Höhe von ca. 6,30 m über der
Dachterrasse dargestellt, die bereits in einer Ausführung in silbergrauem Metall und
gestützt durch ein östlich neben ihr stehendes, kleineres Haltegerüst aufgestellt war. Die
Abgasleitung überragt die Dachgauben-Fenster und -Traufe auf der Rückseite des
Hauptgebäudes, bleibt aber deutlich unter dessen Firsthöhe und erst recht unter der
Höhe des alten Schornsteins am First. Der Abstand zum nächsten Dachgaubenfenster
im klägerischen Haus ist in den Bauvorlagen nicht dargestellt. Nach einem
Aktenvermerk des Baukontrolleurs des Beklagten über eine Ortsbesichtigung am 22.
Juni 2006 ist die Höhe des vom Bezirksschornsteinfeger schon abgenommenen
Rauchrohrs mehr als 1 m höher als die Gaube des Hauses Nr. 00 (Beiakte Heft 6, Bl.
43).
Der Beklagte genehmigte das dargestellte Bauvorhaben durch Baugenehmigung
0000/00 vom 6. Oktober 2006. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung
Münster durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 2007 als unbegründet zurück. Dazu
führte sie aus: Das Vorhaben dürfe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO grenzständig zum
Grundstück der Klägerin errichtet werden. Ein Grenzbau müsse insbesondere nicht mit
dem an der Grenze vorhandenen Gebäude in der Tiefe deckungsgleich sein. Der
Gesetzgeber habe im Rahmen der Gesetzesänderung 1995 nämlich gerade die sich
aus der Rechtsprechung zur alten Fassung des Gesetzes ergebende Konsequenz
vermeiden wollen, dass wer zuerst baut, aber seinerseits das baurechtlich Zulässige
nicht ausnutzt, die Ausmaße der baulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks
bestimme. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei nunmehr für die Anwendung der
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO maßgeblich auf das Planungsrecht abzustellen.
Abgesehen von der Voraussetzung einer Sicherung des Bauens ohne Grenzabstand
auf dem Nachbargrundstück, komme es für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im
Sinne des Abstandsrechts nur noch darauf an, ob das Vorhaben innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze
gebaut werden darf. Hier sei eine Bebauung ohne Grenzabstand von hinreichendem
städtebaulichen Gewicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bereits
vorhanden. Der beantragte Erweiterungsanbau liege mit seiner Tiefe ebenfalls
innerhalb der planungsrechtlich überbaubaren Grundstücksfläche. Das genehmigte
Vorhaben dürfe demnach auch nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze
gebaut werden. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos im Sinne des § 15 Abs. 1
BauNVO. Von dem Anbau einschließlich der zuvor bereits vorhandenen Terrasse
gingen keine Belästigungen oder Störungen aus, die im Wohngebiet untypisch und
daher unzumutbar seien. Angesichts der vorliegenden grenzständigen Bauweise liege
eine Reihenhaus- Situation vor, die bereits eine Vorbelastung hinsichtlich des
Sozialfriedens bedinge. Die Beeinträchtigungen gingen nicht über das in vergleichbaren
Fällen übliche Maß hinaus. Das Gebot der Rücksichtnahme gebiete nicht, Abstände
einzuhalten, die über die landesrechtlichen Abstandvorschriften hinausgingen.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie bis zum Ortstermin am 18.
Dezember 2007 das Ziel verfolgt hat, alle baulichen Anlagen, die das genehmigte
Bauvorhaben 0000/00 ausmachen, wieder beseitigen zu lassen. Nach dem Ortstermin
hat sie erklärt, das Klageziel der Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nur
noch mit der Absicht zu verfolgen, den auf dem Anbau befindlichen Schlot und die dort
befindliche 30 cm hohe Brüstungsmauer beseitigen zu lassen. Denn planungsrechtlich
sei die Abstandsflächenprivilegierung auf einen eingeschossigen rückwärtigen Anbau
mit Flachdach beschränkt. Nur insoweit, wie eine Erweiterung von Wohnraum im
Erdgeschoss stattfinden solle, müssten die Belange der Klägerin, die durch den
grenzständigen Anbau im Hinblick auf die Zufuhr von Licht, Luft und Sonne
beeinträchtigt werde, hinter die Interessen des Beigeladenen zurücktreten. Wolle der
Beigeladene sein Grundstück hingegen darüber hinaus im Bereich des grundsätzlich
freizuhaltenden Bauwichs baulich nutzen, seien die entgegenstehenden Interessen der
Klägerin vorrangig. Dies gelte für den Schlot und die Brüstungsmauer. Da sowohl der
Schlot samt Halterung wie auch die Brüstungsmauer keine bloß untergeordneten
Bauteile seien, sondern mit dem Anbau als solchem ein Objekt eigener Art darstellten,
sei das genehmigte Bauvorhaben insgesamt materiell baurechtswidrig. Die Begründung
des Widerspruchsbescheides lasse eine Auseinandersetzung speziell mit diesen
baulichen Anlagen vermissen.
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Die Klägerin beantragt,
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die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung 0000/00 vom 6.
Oktober 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 2.
April 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin
nicht in eigenen Rechten. Sie verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des
öffentlichen Baurechts.
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Das Gericht geht mit der Klägerin davon aus, dass das genehmigte Bauvorhaben aus
der Gesamtheit der baulichen Veränderungen an dem Reihenhaus des Beigeladenen
besteht, die in den genehmigten Bauvorlagen dargestellt sind, d.h. der rückwärtige
Anbau einschließlich der neuen „Brüstungsmauer" (so die Klägerin) und der von der
Klägerin als „Schlot" bezeichneten Abgasleitung als baulicher Anlage.
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Das aus diesen neuen baulichen Anlagen bestehende Bauvorhaben des Beigeladenen
ist planungsrechtlich zulässig. Im Widerspruchsbescheid wird zutreffend ausgeführt,
dass es eingeschossig ist und innerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegt und
insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Dies gilt auch für die von
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der Klägerin bekämpfte, das Flachdach des Anbaus um 30 cm überragende
grenzständige Brüstungsmauer und die das Flachdach um mehr als 6 m überragende
Abgasleitung. Dass beide das Erdgeschoss des Anbaus überragen, bedeutet keinen
Verstoß gegen die mit 1 festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Ein Verstoß hiergegen
läge erst vor, wenn das Gebäude auch im hinteren, angebauten Teil zwei
Vollgeschosse hätte. Wenn schon ein Geschoss, das die Voraussetzungen eines
Vollgeschosses (vgl. § 2 Abs. 5 BauO) nicht erfüllt, einen Verstoß gegen die maximal
zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht zu begründen vermag, und wenn schon
Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, nicht als Geschosse gelten (vgl. § 2 Abs. 6 BauO), so können erst
recht Aufbauten auf dem Flachdach eines höchstzulässigen Geschosses, die selbst
allenfalls auch als Teile eines virtuellen Geschosses gedacht werden können, aber real
nicht Teil eines Geschosses sind, keinen Verstoß gegen die maximale Zahl der
Vollgeschosse darstellen, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche bauliche Anlage
die Decke des darunterliegenden Vollgeschosses um mehr als 6 m überragt und weder
als ein untergeordnetes Element dieses Geschosses qualifiziert werden kann noch
überhaupt funktional für dieses Geschoss erforderlich ist. Insbesondere kann keine
Rede davon sein, das Interesse der Klägerin müsse bei Anlagen im „Bauwich" - ein
Begriff, der kein gesetzlicher mehr ist, aber in der Argumentation der Klägerin eine
zentrale Rolle spielt - nur dem Interesse des Beigeladenen an der Erweiterung von
Wohnraum, nicht aber seinen sonstigen baulichen Interessen weichen.
Dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen die Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche verstößt, ist unstreitig (geworden), nachdem die
Klägerin ihre Rechtsansicht aufgegeben hat, diese Festsetzung und diejenige der
geschlossenen Bauweise seien im Lichte der Fassung der Bauordnung von 1970/1979,
die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates und des Inkrafttretens des
Bebauungsplanes am 13. Juni 1980 gegolten hat, insbesondere deren § 7 dahingehend
auszulegen, dass eine Grenzbebauung der hier strittigen Art nur dann zulässig sei,
wenn der jeweilige Grundstücksnachbar einen annähernd deckungsgleichen Anbau
errichte oder zumindest mit einem einseitigen rückwärtigen Grenzanbau einverstanden
sei. Eine derartige Einschränkung oder Bedingtheit der Geltung der abstrakt-generellen
normativen Festsetzungen in einem Bebauungsplan durch eine bestimmte, im Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses geltende Fassung der bauordnungsrechtlichen
Abstandvorschriften ist dem Bauplanungsrecht ebenso fremd wie umgekehrt dem
Bauordnungsrecht eine Anwendung einer außer Kraft gesetzten
bauordnungsrechtlichen Vorschrift - hier des § 7 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO a.F. - mit
der verfassungsrechtlich unhaltbaren These, die Bauordnung gelte entgegen dem
klaren Willen des Gesetzgebers in der Fassung weiter, die zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses gegolten habe. Diese Thesen verkennen die jeweilige
Eigenständigkeit sowohl des Bauplanungsrechtes als auch des Bauordnungsrechtes,
die auch die Möglichkeit einschließt, auf eine Änderung der jeweils anderen Materie
durch eine Änderung der Materie, die in die eigene Gesetzgebungskompetenz fällt, zu
reagieren. Der vorliegende Fall zeigt ferner, dass diese Thesen darauf hinausliefen, die
Baufreiheit des Bauherren unter Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts einzuschränken. Etwas anderes könnte nur in Betracht kommen,
wenn die in Rede stehende Änderung der Bauordnung mit einer Übergangsvorschrift
verbunden worden wäre, die den Geltungsanspruch der Gesetzesänderung im Sinne
der früheren Vorstellungen der Klägerin relativiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Weitere Festsetzungen des Bebauungsplanes, gegen die das genehmigte
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Bauvorhaben des Beigeladenen verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere
enthält der Bebauungsplan keine Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen,
anhand derer die Höhe des angebauten Geschosses oder der Außenwand oder der
Abgasleitung zu beurteilen wäre. Dass insoweit insbesondere die Höhe der
sogenannten Brüstungsmauer von 30 cm über Flachdach-Niveau unbedenklich ist, folgt
schon daraus, dass das gesamte Geschoss bis zu dieser Höhe hätte reichen dürfen. Auf
die „Funktionen der letzten Steinreihen im Bauwich (ästhetische Funktion statt
Wohnraumfunktion)" kommt es auch insoweit, anders als die Klägerin meint, nicht an.
Die vom Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen verstoßen auch nicht gegen
nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechtes, insbesondere nicht gegen §
6 BauO in der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2006 geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 oder in der zum Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheides vom 2. April 2007 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 12.
Dezember 2006 (GV. NRW S. 615). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschriften ist im
vorliegenden Fall eine Abstandfläche nicht erforderlich. Dies wird im
Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
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Auch die Klägerin erhebt „nicht länger Einwendungen gegen die baurechtliche
Zulässigkeit des Anbaus als solchen", zulässig sei er allerdings „nur insoweit, wie eine
Erweiterung von Wohnraum im Untergeschoss stattfinden soll"; denn, so heißt es in
ihrem letzten Schriftsatz weiter: „Planungsrechtlich ist die Abstandsflächenprivilegierung
auf einen eingeschossigen rückwärtigen Anbau mit Flachdach beschränkt". Eine
bauliche Nutzung über das Flachdach hinaus sei dagegen „im Bereich des
grundsätzlich freizuhaltenden Bauwichs" unzulässig, weil insoweit die Interessen des
Nachbarn vorrangig seien. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass von einer
„Abstandsflächenprivilegierung" im Falle geschlossener Bauweise und des Vorrangs
des Planungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO - anders als in den von der
Klägerin angeführten Fällen von Grenzgaragen mit Dachterrassen oder
Parabolantennen oder Wärmepumpen oder auch von Doppelhäusern - keine Rede sein
kann. In Fällen der vorliegenden Art, d.h. von geschlossenen Reihenhauszeilen wird
keine privilegierende Ausnahme von einer Regel, dass Abstandflächen einzuhalten
sind, zugelassen, sondern wegen des Vorrangs des anderslautenden Planungsrechts
gilt die genannte Regel nicht, sondern die gegenteilige, dass Abstandflächen nicht
einzuhalten sind. Deshalb ist es schon im Ansatz verfehlt, für eine Einschränkung der
„Privilegierung" durch funktionale Differenzierungen zu plädieren, wie es die Klägerin
tut.
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In Fällen geschlossener Reihenhauszeilen kann sich allerdings ein Abstandserfordernis
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO sekundär und akzessorisch daraus ergeben, dass das
vorrangig geltende Planungsrecht nicht eingehalten wird, weil die überbaubare
Grundstücksfläche oder - mit anderen Worten - das festgesetzte Baufenster
überschritten wird. Die von der Klägerin bekämpften Teile des genehmigten Vorhabens
liegen aber, wie das Erdgeschoss, innerhalb des Baufensters.
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Wenn sich hingegen die bauliche Anlage - wie hier - zwar innerhalb des festgesetzten
Baufensters hält, aber strittig ist, ob sie gegen andere planungsrechtliche
Festsetzungen, etwa des Maßes der baulichen Nutzung, z.B. der höchst zulässigen
Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen, verstößt, so gilt gemäß § 6
Abs. 1 Satz 2 BauO die Abstandsregel nicht. Nach dieser Vorschrift ist Bedingung für
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den Vorrang des Planungsrechts nur die Einhaltung des Baufensters, nicht aber die
anderer Planfestsetzungen. Auch eine Differenzierung nach dem jeweiligen Grad der
Plankonformität kommt nicht in Betracht, wie das Beispiel der strittigen Brüstungsmauer
zeigt. Die Steinreihen, die die beanstandete Höhe der Mauer von 30 cm über das
Flachdach hinaus ausmachen, sind Teil der grenzständigen Außenwand, die als Ganze
zu beurteilen ist. Eine Zerlegung der Außenwand in horizontale Abschnitte und eine
entsprechende Differenzierung der abstandsrechtlichen Anforderungen - bis zur Höhe
des Flachdachs kein Abstand, darüber hinaus Abstand erforderlich - findet in § 6 BauO
keine Stütze. Eine Beanstandung der darüber hinausgehenden Höhe betrifft in Wahrheit
die Höhe der baulichen Anlage als Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung und
damit reines Planungsrecht.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die strittige Abgasleitung. Auch sie verstößt nicht, wie
oben dargelegt, gegen planungsrechtliche Festsetzungen. Sie verstößt auch nicht
gegen § 6 BauO. Sie ist keine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO. Auf
Grund der Ortsbesichtigung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass von ihrem
Baukörper als solchem „Wirkungen wie von Gebäuden" im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1
BauO 2000 oder § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO 2006 nicht ausgehen. In der jüngsten
Rechtsprechung ist entschieden worden, dass eine bauliche Anlage mit einem
Durchmesser von etwa 60 cm (es ging um einen Pfeiler mit einer Gesamthöhe von
19,30 m, der ab einer Höhe von 13,20 m frei stand) keine Wirkungen auslöst, die mit
denen eines Gebäudes vergleichbar sind, insbesondere auch keine erdrückende
Wirkung.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 12. Oktober 2007 - 7 B 1482/07 -.
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Auch im vorliegenden Fall ist es nicht der Baukörper mit dem Durchmesser von 50 cm,
der zum Teil noch von der alten Brüstungsmauer verdeckt wird, der ein
Abstandsproblem für die Nachbarn aufwirft, sondern möglicherweise die von seiner
Nutzung ausgehenden Immissionen. Die Frage, ob die Nutzung der Abgasleitung zu
Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen kann (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BauO), ist
aber im Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO nicht zu prüfen; § 43
wird hier nämlich nicht genannt. Eine Entscheidung hierzu ist folglich auch in der
angefochtenen Baugenehmigung nicht enthalten.
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Offenbleiben kann, ob der Metallkörper der Abgasleitung mit der Umgebung in Einklang
zu bringen ist, wie § 12 Abs. 2 Satz 1 BauO es verlangt, oder ob er nicht doch das
Ortsbild des umgebenden reinen Wohngebietes verunstaltet. Diese Frage wäre auch im
Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO zu prüfen gewesen; hier
wird § 12 nämlich genannt. Der genannten Vorschrift kommt aber drittschützende
Wirkung nicht zu.
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Die für einen Verstoß gegen das objektive Recht allein in Betracht kommende
verunstaltende Wirkung der Abgasleitung kann schließlich auch auf dem Weg über § 15
Abs. 1 BauNVO keine subjektiv-rechtliche Relevanz entfalten. Die Auswirkungen des
genehmigten Vorhabens, insbesondere der Abgasleitung, in der vorhandenen
Reihenhaussituation, die Gegenstand der Besichtigung im Ortstermin war, können, auch
wenn man eine Verunstaltung bejaht, nicht als städtebaulich schlechthin unzumutbar
qualifiziert werden. Im Verhältnis zur Eigenart dieses reinen Wohngebietes mit
schmalen, ineinandergreifenden Grundstücken und einer eng verzahnten
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Reihenhausbebauung kann der im Rahmen der Wohnnutzung stattfindende Betrieb
einer Feuerstätte mit offenem Kamin nicht als unvereinbar und rücksichtslos qualifiziert
werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Schornstein oder die Abgasleitung
grenznah errichtet wird. Angesichts der Grundstücksbreite von weniger als 6 m kommt
architektonisch kaum ein anderer Standort für eine solche Feuerungsanlage in dem
hinteren Anbau in Betracht als der an einer seitlichen Außenwand. Ob der Schornstein
oder die Abgasleitung und deren Mündung nicht hoch genug ist und es deshalb zu
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn kommen kann, ist keine
Frage des Widerspruchs zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1
BauNVO oder des planungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme, sondern des
Bauordnungsrechts (§ 43 Bauordnung, § 9 Feuerungsverordnung), die aber, wie
dargelegt, nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens nach § 68 BauO und
deshalb nicht Regelungsinhalt der Baugenehmigung ist.
Ob die strittigen Anlagen hingegen unnötig hoch und deshalb zu hoch sind, ist eine
Frage des Gebots der Rücksichtnahme. Bezüglich der Abgasleitung, deren unterer Teil
bis zu etwa 2 m über der Höhe des Flachdachs noch von der alten Brüstungsmauer
verdeckt wird, kann wegen des relativ kleinen Durchmessers von 50 cm eine
erdrückende Wirkung oder eine rücksichtslose Verschattung nicht angenommen
werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 7 B 1482/07 -
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Der strittige Teil der Brüstungsmauer ragt zwar horizontal noch um 3 m weiter als die
alte Brüstungsmauer in den (früheren) Gartenbereich hinein, geht aber nur um etwa 30
cm über die Geschosshöhe des Erdgeschosses des Vorderhauses und die Höhe des
Flachdaches des Anbaus hinaus und erreicht mit 3,06 m eine Gesamthöhe über OKFF-
EG, die aus der Sicht der Klägerin zwar als unnötig, aber objektiv noch nicht als
rücksichtslos hoch erscheint. Mit Blick auf die Bebauungsdichte stellt sich die über das
Flachdach hinausgehende Aufmauerung nicht etwa als zwecklos oder gar schikanös
dar, sondern als Verlängerung einer grundsätzlich verständlichen optischen
Abgrenzung, die im Vergleich zu der bestandsgeschützten, sehr viel höheren alten
Grenzmauer, die als Vorbelastung mit zu berücksichtigen ist, deutlich zurückgenommen
und noch nicht unzumutbar ist, zumal sie - wie der alte Sichtschutz - objektiv auch
zugunsten der Nutzer des klägerischen Gartens wirken kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weitere Nebenentscheidung
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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