Urteil des VG Münster vom 28.04.2005

VG Münster: eltern, auto, haus, ausreise, fahrzeug, bundesamt, tante, wache, fahndung, flucht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1640/03.A
28.04.2005
Verwaltungsgericht Münster
3. Kammer
Urteil
3 K 1640/03.A
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer
Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 00.00.0000 auf dem Luftweg in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 00.00.0000 trug der Kläger im
Wesentlichen vor: Von September 1999 bis zum 15. November 2002 habe er in Nigde eine
Teestube betrieben. Weil er seine Stimme bei den Wahlen der DEHAP gegeben habe, sei
er von unbekannten Leuten bedroht worden. Er sei deshalb mit seiner Frau und den zwei
Kindern in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Am 10. Dezember 2002 habe ihn ein Freund
gebeten, zwei Guerillas der KADEK mit seinem Auto in ein anderes Dorf zu bringen. Auf
der Rückfahrt sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Am 6. Januar 2003 seien diese
Personen erneut erschienen, weil sei mit seinem Auto Zeitschriften, Flugblätter, Fahnen
und Poster von Öcalan transportieren wollten. Da er selbst nicht habe fahren wollen, habe
er sein Auto zur Verfügung gestellt. Einen Tag später habe ein Freund sein Auto vor der
Wache gesehen. Sein Vater habe ihn darüber informiert. Er habe sofort das Dorf verlassen.
Kurz darauf sei das Haus seiner Eltern überfallen worden sei. Dann habe er sich zu seiner
Tante nach Gaziantep begeben. Von dort habe er erfahren, dass die Gendarmen öfters
nach ihm fragten. Ob ein Haftbefehl gegen ihn vorläge oder ein Strafverfahren eingeleitet
worden sei, wisse er nicht. Mit Hilfe eines Schleppers habe er sodann das Land verlassen.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise aus und
drohte unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei an.
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Am 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er
ergänzend vorträgt: Er werde weiterhin in der Türkei gesucht. Hierzu verweise er auf ein
Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Gendarmeriekommandantur der Provinz
Gaziantep vom 16. Januar 2003. Ferner habe der Zeuge U. C. bei einem Türkeiaufenthalt
anlässlich einer Personenkontrolle in dem Haus seiner Eltern selbst mitbekommen, dass
die Sicherheitskräfte nach ihm, dem Kläger, fahndeten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen U. C. . Wegen des
Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 und 5 VwGO).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a
Abs.1 GG bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht zu, weil
er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschriften ist.
Vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR
502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 ff.
Dem Asylbewerber obliegt es, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung
glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Dazu hat er, insbesondere bei seinen
persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen
Asylanspruch lückenlos zu tragen. So hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in
sich stimmigen, nachvollziehbaren und damit einleuchtenden, im wesentlichen gleich
bleibenden Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass in
seinem Fall bei verständlicher Würdigung der Angaben die Voraussetzungen für die
Annahme einer politischen Verfolgung erfüllt sind.
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe vermag das Gericht nicht festzustellen, dass
der Kläger sein Heimatland unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender
politischer Verfolgung verlassen hat. Auch kann nicht angenommen werden, dass diese
ihm im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Das Gericht hat aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen
können, dass dieser wegen des Verdachts der Unterstützung der KADEK bzw. PKK das
Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat und in der
Türkei gesucht wird. Die dazu getätigten Ausführungen des Klägers sind im Kernbereich
geprägt von Oberflächlichkeit und Detailarmut. Sie genügen den Anforderungen, die an
eine glaubhafte Darlegung von Ereignissen zu stellen sind, die in den persönlichen
Erlebnisbereich des Asylbewerbers fallen, nicht. Das Vorbringen des Klägers zu den
Geschehnissen vor seiner Ausreise ist zwar durchaus gekennzeichnet von wortreichen
Ausführungen. Gerade im Hinblick auf die zentralen, für die Flucht ursächlichen Ereignisse,
d.h. sowohl hinsichtlich der angeführten Unterstützerleistungen für die KADEK als auch
bezüglich des behaupteten, nach der Ausreise fortwirkenden Fahndungsinteresses der
staatlichen Stellen an seiner Person, bleiben die Angaben des Klägers aber im
wesentlichen Kernbereich undifferenziert und substanzlos. In Ermangelung eines
lebensnahen, anschaulichen Vorbringens zum behaupteten Verfolgungsschicksal hat das
Gericht daher auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieser von
tatsächlich Erlebtem berichtete. Es hält die Ausführungen des Klägers vielmehr für
unglaubhaft.
Von äußerst geringer Substanz ist schon das, was der Kläger zu den beiden Personen der
Stadtguerilla zu sagen wusste, denen er sein Auto zur Verfügung gestellt haben will.
Obwohl der Kläger diese zwei Personen bei seiner Anhörung als ​Freunde" bezeichnete,
vermochte er nichts über sie zu berichten. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung
äußerte sich der Kläger lediglich dahingehend, dass er diese Leute gar nicht gekannt habe,
sondern ein Freund sie zu ihm gebracht habe. Weitergehende Erläuterungen, weshalb der
Freund dies veranlasst hat und ggf. welche politischen Verbindungen vorhanden waren,
lassen sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen. Auch über die Herkunft sowie
die Absichten und Pläne der Guerilla-Leute, die der Kläger unterstützt haben will, wusste
dieser nichts zu sagen. Überhaupt fehlt es den Schilderungen des Klägers hinsichtlich der
beiden von ihm benannten Vorfälle vor seiner Ausreise an Einzelheiten, die einen
lebensnahen Eindruck von den Geschehnissen, die im Zusammenhang mit den Leuten von
der Stadtguerilla stehen, vermitteln könnten. So vermochte der Kläger bezogen auf das
erste Ereignis im Dezember 2002 nicht einmal präzise anzugeben, wo er die beiden
Personen der Stadtguerilla mit seinem Fahrzeug im Nachbardorf abgesetzt haben will.
Hinsichtlich des zweiten Zusammentreffens im Januar 2003, anlässlich dessen der Kläger
den Guerillas sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt haben will, beschränkte sich der
Vortrag auf die rudimentäre Angabe, dass diese Personen Flugblätter, Fahnen und Bilder
von Öcalan aus einem Dorf abholen wollten. Wo die Sachen hinverbracht werden sollten,
worüber man gesprochen hat und weshalb gerade der Kläger, der nach seinen
Ausführungen nicht politisch aktiv war, angesprochen wurde, lässt sich dem Vorbringen
nicht entnehmen. Gerade diese aufgezeigten unzureichenden bzw. nur vage gehaltenen
Angaben zu den Kernaspekten der vorgegebenen Unterstützerleistungen lassen die
klägerischen Darstellungen als nicht glaubhaft erscheinen.
Darüber hinaus werden vom Kläger auch die weiteren Ereignisse, die im Zusammenhang
mit seiner vorgegebenen Flucht vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen stehen, pauschal
und zum Teil auch widersprüchlich geschildert. So trug der Kläger bei seiner Anhörung vor
dem Bundesamt vor, ein Freund habe vom Bus aus einen Tag später - am 7. Januar 2003 -
sein Fahrzeug an der Wache gesehen und seinen Vater darüber informiert. Nach den
Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung soll hingegen der Fahrer eines
Bustaxis, den der Kläger als weitläufigen Verwandten bezeichnete, noch am Abend des
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Vorfalls - am 6. Januar 2003 - sein Fahrzeug mit offenen Türen vor der Wache unter
Anwesenheit von Soldaten erkannt haben. Nach den Schilderungen des Klägers beim
Bundesamt soll ferner der Vater ein Kind zu dem kranken Onkel geschickt haben, um den
Kläger zu warnen. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Kläger hingegen der 16-
jährige Cousin sei bei seinem kranken Onkel erschienen und habe ihn, den Kläger, über
die Geschehnisse informiert. Von wenig Substanz geprägt sind ferner die Angaben des
Klägers zur vermeintlichen Fahndung der Sicherheitskräfte. Hierzu trug der Kläger nur
allgemein vor, dass seine Schwester seiner Tante berichtet habe, dass das Haus der Eltern
von Soldaten überfallen worden sei und er gesucht werde. Einzelheiten zu den
Geschehensabläufen lässt der Vortrag des Klägers hingegen gänzlich vermissen. Auch
hinsichtlich des vorgegebenen dreiwöchigen Aufenthaltes bei der Tante in Gaziantep
beschränkte sich der Kläger auf die Angabe, dass er sich aus Angst nur zu Hause
aufgehalten habe und nach ihm gesucht worden sei. Zudem ist der Umstand, dass der
Kläger sich anscheinend drei Wochen unbehelligt vom Auftreten irgendwelcher
Sicherheitskräfte in dem Haus seiner Tante hat aufhalten können, wenig in Einklang zu
bringen mit dem vorgelegten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep vom 16.
Januar 2003, nach dessen Inhalt den Behörden die Flucht des Klägers nach Gaziantep
bereits vor dessen Ausreise aus der Türkei bekannt gewesen sein soll.
Gänzlich ohne Gehalt sind schließlich die Behauptungen des Klägers zu der weiterhin
fortwährenden Fahndung der staatlichen Sicherheitskräfte nach seiner Person. Insoweit
vermochte der Kläger nur allgemein anzuführen, dass weiterhin ständig nach ihm gesucht
werde, wie ihm seine Eltern mitgeteilt hätten. Selbst auf Befragen in der mündlichen
Verhandlung war der Kläger nicht in der Lage, auch nur annähernd eine Präzisierung
vorzunehmen und entsprechende Geschehensabläufe zu benennen. Gleiches gilt für die
behauptete Existenz eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Über die bloße
Behauptung hinausgehende Angaben konnte der Kläger nicht machen. Dieses ist
insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Darstellungen des Klägers die Eltern in
der Türkei einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt haben sollen, nicht
erklärlich. Die auf Nachfrage zu diesem Aussageverhalten erfolgte Begründung des
Klägers, dass in politischen Dingen auch ein Rechtsanwalt keine Informationen zum
Verfahrensstand erhalte, vermag ersichtlich nicht zu überzeugen. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der beauftragte Rechtsanwalt sogar in der Lage gewesen sein soll, ein
noch dazu behördeninternes staatsanwaltliches Schreiben zu besorgen, lässt die fehlende
Fähigkeit des Klägers, irgendetwas zu dem vermeintlichen strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren vortragen zu können, als gänzlich unverständlich erscheinen.
Insgesamt kann das zu Tage getretene Aussageverhalten des Klägers, dass in den
Kernpunkten durch Oberflächlichkeit und mangelnde Substanz gekennzeichnet ist, nur als
Beleg für eine nicht glaubhafte Darstellung des angeführten Verfolgungsschicksals
gewertet werden.
Auch das vorgelegte Dokument ist nicht geeignet, die Angaben des Klägers in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Gegenteil erweist sich das im Original vorgelegte
Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep vom 16. Januar 2003, nach dessen Inhalt
die Gendarmeriekommandantur zur Verhaftung und Vorführung des Klägers aufgefordert
wird, als Fälschung. Dieses folgt bereits daraus, dass das Dienstsiegel auf dem Dokument
nicht den üblichen Mustern der türkischen Siegelverordnung vom 8. August 1984
entspricht, weil der äußere Doppelrand fehlt, der Abstand zwischen dem inneren und
äußeren Kreis zu groß ist, die Buchstaben ​T.C:" zu fett sind und diese ebenso wie die
daneben angeordneten Sternchen von ihren Proportionen her nicht den Vorgaben
entsprechen.
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Vgl. für viele Erkenntnisse zu der Siegelverordnung und zu Fälschungsmerkmalen:
Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Darmstadt vom 8. Dezember 1999; an das
VG Frankfurt/Oder vom 14. Februar 1997 und vom 10. November 2000; an das VG Kassel
vom 21. August 2000 und an das VG Sigmaringen vom 23. Mai 2001.
Weitergehende Fragen zur Zuständigkeit der benannten Staatsanwaltschaft, Richtigkeit der
Akten- bzw. Geschäftszeichen sowie zum Inhalt des Schreibens bedürfen angesichts der
oben skizzierten Umstände mithin keiner weiteren Aufklärung.
Schließlich rechtfertigt auch das Ergebnis der Zeugenvernehmung keine dem Kläger
günstigere Bewertung seines Vorbringens. Der Zeuge U. C. gab zwar an, er sei bei einer
Ausweiskontrolle der Sicherheitskräfte im Hause der Eltern des Klägers anwesend
gewesen. Er konnte jedoch lediglich als Zeuge vom ​Hörensagen" berichten, dass die
Mutter des Klägers ihm gesagt habe, die Sicherheitskräfte seien wegen ihres Sohnes
gekommen. Keine Angaben vermochte der Kläger dazu zu machen, aus welchem Anlass
dies geschehen sein soll und wie häufig so etwas bereits erfolgt sei. Angesichts dessen
kann die Zeugenaussage im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Behauptung, er
werde in der Türkei wegen Unterstützerleistungen für die PKK gesucht, nicht als ergiebig
betrachtet werden. Abgesehen davon erscheint der vom Zeuge geschilderte Vorgang aber
auch nicht als glaubhaft. Denn es ist völlig lebensfremd, anzunehmen, dass der dem Kläger
bekannte Zeuge bei einem Heimatbesuch sich mehrere Stunden im Haus der Eltern aufhält
und Geschenke vom Kläger überbringt, es jedoch keine Gespräche über die vermeintliche
Fahndung der Sicherheitskräfte nach dem Kläger gibt und der Anlass hierzu - selbst nach
dem Erscheinen der Polizei - gänzlich unerwähnt bleibt.
Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit hat der Kläger eine Verfolgungsgefahr
nicht zu befürchten, da eine kollektive Verfolgungssituation nach der ständigen
Rechtsprechung nicht besteht.
Vgl. ständige Rechtsprechung, etwa: OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A
und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.
Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG sind nicht geltend gemacht
worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht §§ 34 Abs.1, 38 Abs.1 AsylVfG
iVm § 50 AuslG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.