Urteil des VG Münster vom 07.11.2006

VG Münster: anspruch auf bewilligung, depot, härte, verfügung, auflage, pflegeheim, heimbewohner, sozialhilfe, auflösung, abrechnung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1671/05
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1671/05
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin
Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-
Westfalen während ihres Aufenthaltes in einem Pflegeheim in N zu gewähren.
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Die 1930 geborene, seit 1998 verwitwete Klägerin lebt seit August 1999 in einem
Pflegeheim in N. Im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung ist
sie in die Pflegestufe II eingeordnet worden.
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Die Klägerin hatte durch notariellen Vertrag vom 16. April 1999 ihr Erbbaurecht an
einem Wohngrundstück in N an einen ihrer Söhne veräußert. Als Gegenleistung war ein
Betrag in Höhe von 210.000 DM vereinbart worden. Zusätzlich hatte sich der Sohn der
Klägerin verpflichtet, einen Betrag von weiteren 27.000 DM an seine Mutter zu zahlen,
falls deren laufendes Einkommen aus Rente und Vermögenserträgnissen nicht
ausreiche, um eventuelle Pflegekosten zu decken und der Stamm des Vermögens
angegriffen werden müsse (§ 5 des Übertragsvertrages vom 16. April 1999).
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Der Beklagte bewilligte für den Aufenthalt der Klägerin mit Wirkung von September
1999 Pflegewohngeld, zuletzt durch Bescheid vom 24. Januar 2003 bis zum 31. Januar
2004 in Höhe von monatlich 376,90 EUR. Bei der Berechnung der Höhe des
Pflegewohngeldes hatte der Beklagte lediglich das Renteneinkommen der Klägerin
berücksichtigt.
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Nachdem das Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003,
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440 bekannt geworden war, wonach Heimbewohner einen einklagbaren Anspruch auf
Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim haben, wenn ihnen kein vorrangig
einsetzbares Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, nahm der Beklagte eine
Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Klägerin vor.
Die Ermittlungen des Beklagten führten zu dem Ergebnis, dass auf dem Girokonto der
Klägerin ein höherer Geldbetrag vorhanden war als die monatlichen Renten und dass
die Klägerin über zwei Lebensversicherungen sowie über zwei Aktiendepots verfügte.
Außerdem wurde dem Beklagten der notarielle Übertragsvertrag vom 16. April 1999
bekannt.
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Daraufhin lehnte er den am 16. März 2004 eingegangenen Antrag der Klägerin vom 15.
März 2004, ihr (weiterhin) Pflegewohngeld zu bewilligen, durch einen sowohl an das
Heim als auch an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 4. April 2005 mit der
Begründung ab, dass die Klägerin das monatliche Pflegewohngeld aus ihrem vorrangig
einsetzbaren Vermögen finanzieren könne. In seinem an die Klägerin gerichteten
Bescheid vom 4. April 2005 legte der Beklagte ein Vermögen aus Guthaben auf dem
Girokonto, aus den Rückkaufswerten der beiden Lebensversicherungen sowie aus
Guthaben in einem Investment- und einem Aktienfond sowie aus der
Zahlungsverpflichtung ihres Sohnes aus dem notariellen Vertrag aus dem Jahre 1999
zu Grunde.
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Hiergegen ließ die Klägerin Widerspruch einlegen und vortragen, dass ihr Vermögen
nach Abzug von Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kindern und sonstigen Dritten unter
Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000 EUR nicht ausreiche, um den
monatlichen Bedarf an Pflegewohngeld zu decken.
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Der Beklagte nahm auf der Grundlage der Angaben der Klägerin eine erneute
Überprüfung ihrer Vermögensverhältnisse vor und kam zu dem Ergebnis, dass der
Klägerin Vermögen in Höhe von 22.815,24 EUR aus Geldbeträgen auf ihrem Girokonto,
aus den Rückkaufswerten von zwei Lebensversicherungen und aus zwei Aktien- bzw.
Investmentdepots zur Verfügung stehe; zwar sei ein Depot in Höhe von 11.331 EUR
inzwischen aufgelöst worden; es müsse jedoch mangels nachprüfbarer Angaben der
Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie von diesem Geld erneut Aktien gekauft
habe, so dass ihr der Wert des aufgelösten Depots noch zur Verfügung stehe; hinzu
komme, dass der Klägerin aus dem notariellen Vertrag gegenüber ihrem Sohn ein
Anspruch auf Zahlung von bis zu 13.804,88 EUR zustehe, so dass sie nach Abzug des
Freibetrages von 10.000 EUR über ausreichendes Vermögen verfüge.
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Auf dieser Grundlage wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch
Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 zurück.
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Die Klägerin hat am 26. August 2005 Klage erhoben.
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Sie macht geltend, dass ihr nach Abzug von Verbindlichkeiten in Höhe von 17.527,86
EUR, insbesondere gegenüber ihren Kindern, lediglich ein Vermögensbetrag von
weniger als 10.000 EUR zur Verfügung gestanden habe; zudem habe sie im
Zusammenhang mit den Aktiengeschäften finanzielle Verluste erlitten; auch der
Geldbetrag, den ihr Sohn aus dem notariellen Vertrag schulde, sei inzwischen bis auf
den ihr gesetzlich zustehenden Schonbetrag in Höhe von 10.000 EUR verbraucht
worden, denn der Beklagte habe seine Zahlungen zum 1. Februar 2004 eingestellt, so
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dass sie seit diesem Zeitpunkt den zuletzt bewilligten Betrag in Höhe von 376,90 EUR
aus dem Geld habe aufbringen müssen, das ihr Sohn aus dem notariellen Vertrag
schulde; nach Abzug dieser Beträge stehe ihr jedenfalls ab dem 1. April 2005 wieder
Pflegewohngeld zu.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin durch ihren Sohn und ihren
Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass noch weitere Verbindlichkeiten von ihr
zu tilgen gewesen seien, so dass der Vermögensfreibetrag schon am 1. November 2004
unterschritten worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005 zu verpflichten, dem Heim ab dem 1. März
2004 ein Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,
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hilfsweise ab dem 1. November 2004 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines
Widerspruchsbescheides,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass sich die Klägerin auch den Betrag als Vermögen zurechnen
lassen müsse, der zunächst auf einem Aktiendepot vorhanden gewesen sei, das
zwischenzeitlich aufgelöst worden sei, denn die Klägerin habe nicht nachgewiesen,
dass das Geld aus dem aufgelösten Depot inzwischen verbraucht worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet, denn der Beklagte ist nicht
verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung vom 1. März 2004 Pflegewohngeld zu bewilligen.
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Für die Zeit ab dem 1. März 2005 scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung
von Pflegewohngeld schon daran, dass das Pflegewohngeld gemäß § 7 Abs. 2 der
Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, 611 für
einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Antragstellung bewilligt wird. Mithin endet der
Bewilligungszeitraum für das ab März 2004 beantragte Pflegewohngeld im Februar
2005.
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Für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Dezember 2004 ergibt sich für die
Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld an das Heim aus § 12
Abs. 3 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) in der Fassung
von Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 8. Juli
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2003, GV NRW 2003, 380, 382.
Diese Vorschrift sieht vor, dass vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen
Pflegewohngeld gewährt wird, wenn das Einkommen und das Vermögen des
Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder
teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen lagen für den Zeitraum von März 2004
bis Dezember 2004 nicht vor, weil bei der Klägerin vorrangig einsetzbares Vermögen
vorhanden war, mit dem sie den monatlichen Bedarf an Pflegewohngeld in Höhe von
376,90 EUR decken konnte.
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§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW F. 2003 regelt, dass die Vorschriften des Vierten
Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes zur Bestimmung des Vermögens bei der
stationären Hilfe zur Pflege entsprechend gelten. § 88 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1994, BGBl. I S. 646 bestimmt, dass das gesamte verwertbare Vermögen zum
Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört. Zum Vermögen zählen neben Bargeld alle
in Geld messbaren Güter, wie Sparguthaben, Forderungen, bewegliche Sachen, Haus-
und Grundeigentum sowie dingliche Rechte an Grundstücken (Wahrendorf in
Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 12 SGB II Randziffer 4 sowie § 90
SGB XII Randziffer 6 und Brühl in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch
XII, 7. Auflage 2005, § 90 SGB XII Randnummern 6 bis 8 und W. Schellhorn in
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe, 17. Auflage 2006, §
90 Randziffern 4 bis 9, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
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Hieran anknüpfend ist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005
zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche dort angeführten
Vermögensgegenstände zum verwertbaren Vermögen der Klägerin gehören. Dies gilt
auch für das Depot bei der Volksbank B mit einem Betrag in Höhe von 11.331 EUR.
Zwar hatte die Klägerin dieses Depot im August 2002 aufgelöst. Der Beklagte ist jedoch
zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Geldbetrag anderweitig angelegt
hat, weil sie bisher nicht hat nachweisen können, dass dieses Geld ausgegeben worden
ist, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Der von der Klägerin mit
Schriftsatz vom 6. Juni 2006 vorgelegte Kontoauszug (Abrechnung) der Volksbank B
belegt lediglich die Auflösung des Depots. Nachweise über die Verwendung des
Geldes sind dagegen nicht eingereicht worden.
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Auch der Anspruch der Klägerin aus § 5 des notariellen Vertrages vom 16. April 1999 in
Höhe von bis zu 13.804,88 EUR ist als Vermögen anzusehen, denn zum Vermögen
gehören auch Forderungen gegenüber Dritten. Diese rechtliche Würdigung wird
inzwischen von der Klägerin geteilt, wie sich ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2005
entnehmen lässt.
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Das Vermögen der Klägerin belief sich mithin im streitgegenständlichen Zeitraum auf
36.620,12 EUR (22.815,24 EUR und 13.804,88 EUR).
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Dieses Vermögen verringert sich nicht dadurch, dass die Klägerin Verbindlichkeiten in
Höhe von 17.527,86 EUR geltend macht, die sie vor bzw. während des
streitgegenständlichen Zeitraumes getilgt haben will. Eine Kompensation von Aktiva
und Passiva ist im Rahmen des Vermögensbegriffes des Bundessozialhilfegesetzes
nicht zulässig (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, a. a. O., § 12 SGB II
Randziffer 5 und Brühl in Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6.
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Auflage 2003, § 88 Randziffer 20).
In diesem Zusammenhang geht das Gericht auf der Grundlage des eigenen Vorbringens
der Klägerin davon aus, dass die vom Beklagten im Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheides ermittelten Vermögenswerte im streitgegenständlichen
Zeitraum vorhanden waren. Der Sohn der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung
bestätigt, dass die Kinder der Klägerin das Vermögen zu Lebzeiten ihrer Mutter erhalten
wollten, um einen Ausgleich erst im Erbfall unter Anrechnung der von den einzelnen
Kindern erfüllten Verbindlichkeiten ihrer Mutter vorzunehmen. Der Sohn der Klägerin hat
in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es den Kindern darum gegangen
sei, einen wirtschaftlich unvernünftigen Ausverkauf des Vermögens ihrer Mutter zu
verhindern. Hieran anknüpfend hat das Gericht keinen Anlass, von Amts wegen zu
ermitteln, wie der Stand des Vermögens der Klägerin im streitgegenständlichen
Zeitraum war.
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Von dem Vermögen der Klägerin in Höhe von 36.620,12 EUR wird lediglich ein Betrag
in Höhe von 10.000 EUR gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG
NW F. 2003 geschützt. Es verbleibt dann immer noch ein verwertbares Vermögen in
Höhe von 26.620,12 EUR.
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Zwar sieht § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder
von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für
den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Eine Härte liegt
jedoch nur dann vor, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der nicht ausdrücklich in § 88
Abs. 2 BSHG bzw. in § 12 Abs. 3 PfG NW geregelt ist, aber bei wertender Betrachtung
einem der dort geregelten Sachverhalte gleichzustellen ist (vgl. zu § 88 Abs. 3 BSHG
BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81). In
der Regel soll eine Härte dadurch vermieden werden, dass dem Heimbewohner ein
Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR zugestanden wird. Die Klägerin hat keinen
Sachverhalt vorgetragen, der es rechtfertigen würde, über den ihr ohnehin schon
zugebilligten Freibetrag hinaus weitere Vermögenswerte im Wege der Härte von einer
Inanspruchnahme freizustellen. Vielmehr reicht, wie der Beklagte in seinem
Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, das Einkommen und das nicht
einsetzbare Vermögen der Klägerin in Höhe von 10.000 EUR aus, um während ihres
Heimaufenthaltes ein menschenwürdiges Leben ohne Not zu gewährleisten.
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Für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2005 ergibt sich ebenfalls kein Anspruch
aus den gleichlautenden Vorschriften des § 12 Abs. 3 PfG NW in der Fassung von
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004, GV NRW 2004, 816 i. V. m. § 90 Abs. 2
und 3 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022.
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Der Hilfsantrag, ab dem 1. November 2004 Pflegewohngeld zu bewilligen, ist schon
deshalb unbegründet, weil höhere Verbindlichkeiten aus den vorgenannten Gründen
keinen Einfluss auf den Wert des ermittelten Vermögens haben. Selbst wenn die
Klägerin das monatliche Pflegewohngeld ab Februar 2004 aus ihrem Vermögen in
Höhe von 36.620,12 EUR gezahlt haben sollte, kann der Vermögensfreibetrag von
10.000 EUR im November 2004 noch nicht unterschritten worden sein. Die Klägerin
kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Sachbearbeiterin des Sozialamtes
des Beklagten damit einverstanden erklärt habe, von dem „Aktivvermögen" der Klägerin
die ihren Kindern geschuldeten Verbindlichkeiten abzuziehen. Maßgeblich ist die
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materielle Rechtslage, die eine Saldierung von Aktiva und Passiva nicht vorsieht. Daran
ist (auch) der Beklagte gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist gemäß §
188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei Streitigkeiten nach dem PfG NW
um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschrift
handelt (Urteil der Kammer vom 9. Mai 2006 - 5 K 872/04 -; nicht rechtskräftig:
Berufungsverfahren 16 A 2395/06; anderer Ansicht OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 -
16 A 2789/02 -, a. a. O. zu § 188 VwGO in der Fassung von Artikel 1 Nr. 26 des
Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.
Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990).
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Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt nicht in Betracht,
weil die Verfahrensbeteiligten durch die Entscheidung zur Gerichtskostenfreiheit nicht
beschwert sind.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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