Urteil des VG Münster vom 27.08.2004

VG Münster: demokratische republik kongo, politische verfolgung, bundesamt für flüchtlinge, anerkennung, diabetes mellitus, eltern, gefahr, botschaft, bevölkerung, auskunft

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1328/00.A
Datum:
27.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1328/00.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d Die am 3. Februar 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene
Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik. Am 15. März 2000 stellte
sie durch ihre Prozessbevollmächtigten einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie
auf den Vortrag ihrer Mutter in deren Asylverfahren verwies. Die Klage der Mutter der
Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom
26. April 2002 abgewiesen (10 K 636/96.A). Der Antrag auf Zulassung der Berufung
blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 4 A 2338/02.A -). Der Vater der
Klägerin betrieb bereits drei Asylverfahren erfolglos. In seinem zuletzt rechtshängig
gewesenen Asylrechtstreit hat er sich am 17. Februar 2000 zur freiwilligen Ausreise
bereit erklärt und seine Klage zurück genommen.
1
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als
Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Demokratische
Republik Kongo an.
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Mit der am 15. Mai 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Asylbegehren weiter.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 2. Mai 2000 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
7
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
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Die Eltern der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zum
weiteren Vortrag erhalten. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten 10 K 1328/00.A und 10 K 636/95.A sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf eine Anerkennung als
Asylberechtigte. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - oder
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
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Sowohl ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - als auch ein
Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitern daran, dass die
Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo keine politische Verfolgung im Sinne
der genannten Bestimmungen zu erwarten hat.
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Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist
dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische
Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt
Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ist ein Asylsuchender als
Verfolgter aus seinem Heimatland ausgereist, so ist er asylberechtigt, wenn die
fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Asylbegehren
ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich
beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine
Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor
erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Dieser so genannte herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn ein innerer
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Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren
geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei einer
Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder
das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht. Hat der Asylsuchende seinen
Heimatstaat unverfolgt verlassen oder besteht zwischen erlittener Vorverfolgung und
geltend gemachter Gefahr erneuter Verfolgung kein innerer Zusammenhang, so kann
das Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. zum Asylanspruch im Einzelnen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse
vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 und vom 10. August
2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165 sowie Bonk in Sachs, Grundgesetz,
Kommentar, 2. Auflage 1999, Art. 16 a GG Rdnr. 15 ff.; zu dem Erfordernis eines inneren
Zusammenhangs zwischen erlittener Vorverfolgung und geltend gemachter Gefahr
erneuter Verfolgung als Voraussetzung für die Anwendung des so genannten
herabgestuften Prognosemaßstabs siehe Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil
vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 und Beschluss vom 11. März 1998
- 9 B 757.97 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - Seite 11 ff. des amtlichen Umdrucks.
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Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Der so in § 51 Abs. 1 AuslG umschriebene Begriff
der politischen Verfolgung ist nicht anders auszulegen als in Art. 16 a Abs. 1 GG; auch
für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben
sich keine unterschiedlichen Anforderungen. Der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG greift aber auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines
unbeachtlichen Nachfluchtgrunds droht oder eine Anerkennung als Asylberechtigter am
Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht, an einer früher
erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG oder an der
Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a AsylVfG scheitert.
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Klägerin keine politische Verfolgte. Soweit sie
sich auf die Asylgründe ihrer Eltern berufen hat, sind Anhaltspunkte für eine politische
Verfolgung der Klägerin nicht ersichtlich. Eine solche käme zwar dann in Betracht, wenn
ihre Eltern politisch Verfolgte wären und dies eine Sippenhaft befürchten ließe. Die
Eltern der Klägerin sind jedoch nicht politisch Verfolgte. Das Asylbegehren der Mutter
der Klägerin und deren Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG wurde rechtskräftig abgelehnt (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.
April 2002 - 10 K 636/96.A - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2002 - 4 A 2338/02.A -). Auch die von dem Vater
der Klägerin betriebenen Asylverfahren sind erfolglos geblieben, in seinem zuletzt
rechtshängig gewesenen Asylrechtstreit hat der Vater der Klägerin am 17. Februar 2000
seine Klage zurück genommen. Dass sich seitdem die Sach- und Rechtslage geändert
hätte, insbesondere dass die Eltern der Kläger nunmehr eine politische Verfolgung zu
befürchten hätten, ist nicht ersichtlich.
18
Die Klägerin ist auch nicht deshalb gefährdet, weil sie als abgelehnte Asylbewerberin in
die Demokratische Republik Kongo zurückkehren müsste. Das Stellen eines
Asylantrages oder ein Auslandsaufenthalt führen bei einer Abschiebung in die
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Demokratische Republik Kongo nicht zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Demokratischen Republik Kongo vom 28. Mai 2004, Seite 34 f. sowie OVG NRW,
Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seite 26 ff. des amtlichen Umdrucks.
20
Die Klägerin kann schließlich auch die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht verlangen. Ein
Abschiebungsschutz nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im
Abschiebungszielstaat) steht ihr weder wegen einer erheblichen individuell-konkreten
Gefahr in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift noch wegen einer extremen
allgemeinen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG
zu.
21
Eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche
individuell-konkrete Gefahr in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
für die Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo ist nicht ersichtlich. Soweit im
Übrigen die schwierigen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo in
Rede stehen, geht es um Gefahren, denen die Bevölkerung dort allgemein ausgesetzt
ist. In Bezug auf solche allgemeinen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist
die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich ausgeschlossen, weil
allgemeine Gefahren bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54
AuslG berücksichtigt werden. Fehlt eine solche Entscheidung der obersten
Landesbehörde, ist eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer
Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur dann geboten, wenn für den Ausländer
kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht und er im
Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass
er im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder
schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
22
Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - NVwZ 1996, 199;
Urteil vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - NVwZ 1999, 666 und Urteile vom 12. Juli
2001 - 1 C 2.01 und 1 C 5.01 - NVwZ 2001, 1420 und NVwZ 2002, 101 sowie
Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668.
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Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer extremen Gefahrenlage besteht nach
diesen Grundsätzen für die Klägerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht. Zwar
gehört die Klägerin mit einem Alter von vier Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung - gerade noch - zu der Gruppe der Kinder bis zum Alter von
fünf Jahren, für die möglicherweise besondere Risiken bestehen.
24
Vgl. insoweit Dr. Ochel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt
am 27. Juni 2002, wonach ab dem Alter von ungefähr fünf Jahren die
Sterbewahrscheinlichkeit absinkt sowie Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr
an zwanzig lebensbedrohlichen Durchfallinfektionen erkranken und der
Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter
als bei älteren Kindern oder Erwachsenen ist; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-
Württemberg vom 13. November 2002 - A 6 S 967/01 -, Seite 32 des amtlichen
Umdrucks.
25
Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin angesichts der
in der Demokratischen Republik Kongo derzeit gegebenen desolaten wirtschaftlichen
Situation und der allgemein schlechten Versorgungslage bald nach ihrer Rückkehr in
die Demokratische Republik Kongo dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde.
26
Die dem Gericht vorliegenden Auskünfte belegen nicht, dass ein in den Großraum
Kinshasa zurückkehrender Asylbewerber mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine
extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.
27
Ebenso OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seite 41 ff. des
amtlichen Umdrucks; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01 -,
Seite 68 ff. des amtlichen Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.
November 2002 - A 6 S 967/01 - Seite 38 ff. des amtlichen Umdrucks.
28
Die Versorgungslage in Kinshasa ist zwar weiterhin angespannt. Die Flussschifffahrt
von Kinshasa in die Rebellengebiete zur humanitären Lebensmittelversorgung ist in
geringem Umfang jedoch wieder aufgenommen worden. Auch haben sich die
Verbindungen in die Hafenstadt Matadi und in den Bandunu verbessert. In Ergänzung
versucht die Bevölkerung, mit städtischer Kleinstwirtschaft und Kleinviehhaltung die
Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern.
29
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen
Republik Kongo vom 28. Mai 2004, Seite 29.
30
Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 28. Mai 2004 ist die Versorgung mit
Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig, dank verschiedener
Überlebensstrategien herrscht jedoch keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen
Hungergebieten Afrikas.
31
Die humanitäre Koordinierungsorganisation der Vereinten Nationen, OCHA, kam im
Februar 2002 zu dem Ergebnis, dass dank der Anpassungsfähigkeit der Menschen im
informellen Nahrungssektor eine befürchtete akute Mangelsituation im Großraum
Kinshasa ausgeblieben ist.
32
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen
Republik Kongo vom 04. August 2003, Seite 29.
33
Nach Einschätzung der Deutschen Botschaft in Kinshasa gelingt es trotz einer
Arbeitslosenquote von etwa 90 % dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasas
weiterhin, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach Schätzungen namhafter
kongolesischer Menschenrechtsorganisationen ist der Prozentsatz der Bevölkerung, die
an den Folgen einer akuten Unterernährung stirbt, in der Hauptstadt Kinshasa als eher
niedrig anzusetzen. Die Solidargemeinschaft der afrikanischen Großfamilie und eine in
christlicher Verbundenheit gelebte Nachbarschaftshilfe verhindern dort, dass
notleidende Menschen in der Straße ihr Heil suchen müssten. Familien die über
keinerlei Mittel verfügen, wenden sich an religiöse Einrichtungen und an karitativ tätige
Nichtregierungsorganisationen.
34
Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, Auskunft an das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2001, Seite 2 ff.
35
Insgesamt wird die Nahrungsmittelversorgung in Kinshasa und Umgebung in der
Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Gelsenkirchen vom 28. März 2002 als nicht
so schlecht eingeschätzt, dass dort die konkrete Gefahr bestünde, dass Menschen aus
Mangel an Nahrungsmitteln nicht überleben könnten. Das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - hierzu
ausgeführt, dass dies auch für alleinstehende Frauen und für Mütter mit minderjährigen
Kindern - auch Kleinkindern - gilt. Das Gericht, das sich dieser grundsätzlichen
Einschätzung der Versorgungslage - auch angesichts der inzwischen veränderten
politischen Verhältnisse durch Beteiligung der Rebellen an der Regierung - weiterhin
anschließt, verkennt dabei nicht, dass entgegen dieser generellen Einschätzung im
Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände etwas anderes gelten kann. Derartige
besondere Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Großraum Kinshasa
dort verhungern oder schwersten Gesundheitsverletzungen ausgesetzt sein würde, ist
vorliegend nicht anzunehmen. Dies gilt auch mit Blick auf das Alter der Klägerin von vier
Jahren und sechs Monaten. Denn die Klägerin wird nach der Überzeugung des Gerichts
nicht unbegleitet in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren. Sie wird bei
lebensnaher Betrachtung in Begleitung ihrer Eltern sein, deren Asylanträge bereits
unanfechtbar abgelehnt wurden, und die sie somit werden versorgen können. Zudem
wird die Klägerin vermutlich Unterstützung durch offenbar noch in Kinshasa und
Umgebung lebende Familienangehörige erhalten können. Der Vater der Klägerin hat
hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe noch eine Schwester in
Kinshasa. Offenbar verfügt auch die Mutter der Klägerin noch über Verwandte in
Kinshasa. Angesichts des widersprüchlichen Vortrags der Mutter der Klägerin zu ihren
Familienangehörigen besteht der Eindruck, dass sie ihre tatsächlichen
Familienverhältnisse verschleiern will. Denn im Verfahren 10 K 636/96.A hat sie erklärt,
sie habe noch einen verheirateten Bruder in Kinshasa, der Pfarrer sei, in der mündlichen
Verhandlung hat sie hingegen zunächst vorgetragen, sie habe keine Verwandten, auf
Nachfrage des Gerichts zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren 10 K
636/96.A hat sie dann angegeben, es handele sich nicht um einen Pfarrer, sondern es
sei eine Nonne. Es ist danach anzunehmen, dass auch die Mutter der Klägerin in
Kinshasa noch über - möglicherweise sogar zahlreiche - Familienangehörige verfügt.
Gegebenenfalls werden die Klägerin und ihre Eltern auch finanzielle Unterstützung
durch den in Deutschland lebenden Bruder des Vaters der Klägerin erlangen können.
36
Aber auch die in Kinshasa bestehende medizinische Versorgungslage und das im
Kongo bestehende Risiko, an Malaria zu erkranken, rechtfertigen vorliegend nicht die
Annahme einer extremen Gefährdungslage. Das Gesundheitswesen in der
Demokratischen Republik Kongo befindet sich allerdings in einem katastrophalen
Zustand. Staatliche Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und die
Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Ein
Krankenversicherungssystem existiert nicht, sondern in der Regel zahlen Arbeitgeber
die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser
werden unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht.
37
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen
Republik Kongo vom 28. Mai 2004, Seite 32 f.
38
Die meisten Krankheiten wie Diabetes mellitus mit Bluthochdruck, Malaria, Asthma und
Bronchialerkrankungen, Tuberkulose, die in Zentralafrika verbreitete
Sichelzellenanämie, Epilepsie, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Typhus und
auch Röteln sind in Kinshasa behandelbar. Nach den Erkenntnissen ist grundsätzlich
auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. Auch wenn Mangel an gewissen
Basisprodukten besteht, so sind Medikamente gegen Malaria, Tuberkulose-, Rheuma-,
Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika aber
einfach zu erhalten.
39
Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht über die medizinische
Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa vom 5. Oktober 2001, Seite 6 ff.; AA, Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo
vom 28. Mai 2004, Seite 32 f.
40
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird wesentlich von so genannten
Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Auch hier müssen die
Patienten bzw. ihre Angehörigen für die Behandlung aufkommen. Da von den Kirchen
im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden, sind die Preise deutlich
niedriger als z. B. in Deutschland.
41
Vgl. Missionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten für das VG München vom 6.
November 2000.
42
Kranke, die kein Geld haben, werden zudem nach übereinstimmender Auskunft
verschiedener durch die Deutsche Botschaft befragter Ärzte in Kinshasa bereits aus
ethischen Gründen nicht ohne medizinische Erstversorgung entlassen.
43
Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, Auskunft an das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2001, Seite 6 f.; Dr.
Ochel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am 27. Juni 2002
(Seite 21 des Sitzungsprotokolls).
44
Das Risiko, an Malaria tropica zu erkranken, die eine der häufigsten und tödlichsten
Krankheiten im Kongo ist, ist zwar auch in Kinshasa hoch. Rückkehrer können nach
langem Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland die durch ihr Aufwachsen im
Kongo erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren,
gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben, bzw.
hier geborene und aufgewachsene Kinder können diesen Schutz erst gar nicht
erworben haben.
45
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seite 47 ff.
46
Bei einer Malaria-Erkrankung gibt es aber jedenfalls in Kinshasa hinreichende
Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente.
47
Vgl. insoweit bereits die obigen Ausführungen zur medizinischen Versorgungslage in
Kinshasa und Prof. Dr. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin,
Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 2. April 2002, Seite 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Kinshasa, Auskünfte an das OVG Lüneburg vom 20. April 2001 und an den VGH
Baden-Württemberg vom 18. Mai 2001 sowie Dr. Ochel vom Missionsärztlichen Institut
48
Würzburg vor dem VG Frankfurt am 27. Juni 2002.
Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden
Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. In einem Land wie der
Demokratischen Republik Kongo werden alle Krankheitszeichen als Malaria betrachtet
und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere Erkrankungen handelt. In
der Realität ist es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren und anderen Erscheinungen
eine Malaria-Behandlung in der Regel unverzüglich eingeleitet wird.
49
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - Seite 50 und Prof. Dr.
Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Stellungnahme gegenüber dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2002.
50
Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die notwendigen
Medikamente zur Behandlung einer Malaria-Erkrankung
51
- vgl. die Auflistungen und Preisangaben im Bericht des Schweizerisches Bundesamtes
für Flüchtlinge vom 5. Oktober 2001, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland Kinshasa, Auskunft an den VGH Baden- Württemberg vom 18. Mai 2001
und Dr. Ochel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am 27.
Juni 2002 (Seite 16 des Sitzungsprotokolls) -
52
von den Eltern der Klägerin - gegebenenfalls mit Hilfe von in der Demokratischen
Republik Kongo noch lebenden Verwandten - aufgebracht werden können oder, wie
bereits oben ausgeführt wurde, von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur
Verfügung gestellt werden.
53
Nach alledem lässt sich feststellen, dass die Klägerin angesichts der medizinischen
Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo im Falle ihrer Abschiebung
zwar möglicherweise in eine äußerst schwierige, jedoch nicht akut lebensbedrohliche
Situation in dem Sinne, dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze der Tod oder
schwerste Gesundheitsschäden drohen, geraten würde.
54
Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht den §§ 34, 38 Abs. 1
AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.
55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gem. §
83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung - ZPO -.
56