Urteil des VG Münster vom 18.05.2010

VG Münster (aufschiebende wirkung, antrag, verwaltungsgericht, gesetz, öffentlich, wirkung, vertrag, mehrwertsteuer, gesamtpreis, angebot)

Verwaltungsgericht Münster, 7 L 215/10
Datum:
18.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 215/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.898,34 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den
Gebührenbescheid vom 29. Dezember 2009 ist zulässig, aber unbegründet.
2
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts
erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides
nachgesucht (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
3
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann die aufschiebende
Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4
Satz 3 VwGO. Dies ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich
rechtmäßig.
4
Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 1 ÖbVermIngKO NRW i.V.m. § 1
VermGebO NRW i.V.m.VermGebT NRW.
5
Der Antragsgegner hat am 14. Dezember 2006 die Vermessungsarbeiten für die
Antragstellerin vorgenommen, nachdem ihm zuvor am selben Tag ein entsprechender
Auftrag erteilt worden war (Blatt 51 GA). Die auf Grund der Beauftragung bestehende
Rechtsbeziehung zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und dem
außen stehenden Dritten ist öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur - wie hier - in seinem Beleihungsbereich tätig wird und dabei
Hoheitsgewalt ausübt. Der Vertrag eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Aufgrund dessen ist der Antragsgegner
hier berechtigt und verpflichtet, nach den Tarifstellen zur
Vermessungsgebührenordnung NRW abzurechnen.
6
Der Erhebung der Gebühr in dieser Höhe steht auch nicht entgegen, dass das Angebot
des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006 einen Gesamtpreis von 2.000,00 EUR
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auswies. Abgesehen davon, dass laut des
Angebotsschreibens weitaus weniger Flurstücke für die Vermessung angegeben waren,
als dies letztlich der Fall war (vgl. Angaben im Bescheid vom 29. Dezember 2009), sind
von der Vermessungsgebührenordnung abweichende Vereinbarungen ohnehin
irrelevant. Das Abgabenrecht und damit auch das Gebührenrecht ist seiner Tendenz
nach dispositionsfeindlich. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe
der Gesetze erhoben werden. Die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das
Gesetz schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den
gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, es sei denn, das
Gesetz selbst sieht entsprechende Ausnahmen vor.
7
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1997 - 8 C 1/96 -, juris.
8
Die hier einschlägigen Vermessungskosten- und Gebührenordnungen sehen keine
Möglichkeit vor, von den festgelegten Tarifen individualvertraglich abzuweichen, so
dass es letztlich dahinstehen kann, ob möglicherweise ein anderer Preis Grundlage der
Beauftragung gewesen ist.
9
Weitere Einwände gegen die Berechnung anhand der gesetzlichen Tarifstellen sind von
der Antragstellerin weder dargetan noch sonst ersichtlich.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von 1/4 des in Rede stehenden
Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff.
1.5).
12