Urteil des VG Münster vom 24.01.2006

VG Münster: bundesamt für migration, politische verfolgung, anerkennung, vollziehung, beweismittel, offenkundig, gebäude, polizei, vorprüfung, anhörung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2/05.A
Datum:
24.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2/05.A
Tenor:
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
T a t b e s t a n d
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Der nach seinen Angaben am 00.00.1976 geborene Kläger ist ägyptischer
Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. In Ägypten lebte er in der Stadt
Alexandria. Nach seinem Vorbringen reiste er am 05. Dezember 2004 auf dem Seeweg
illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein; hier stellte er am 13. Dezember 2004
einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
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Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen
der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) -
Außenstelle Düsseldorf - im Wesentlichen an, dass er im März 2003 gemeinsam mit
weiteren Personen eine Demonstration innerhalb der Universität organisiert habe. Diese
habe sich gegen Amerika und den Krieg im Irak gerichtet. Als daraufhin die Polizei
gekommen sei, hätten die Demonstranten angefangen, auch den ägyptischen
Präsidenten Mubarak zu beschimpfen. Die Polizisten hätten zunächst Wasserwerfer und
dann Tränengas eingesetzt. Die Demonstranten seien daraufhin in Panik in die
Gebäude zurück gelaufen; dort habe man dann auch mit scharfer Munition auf sie
geschossen. Zwei Kollegen hätten in das Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Er
selbst habe nur mit Hilfe seiner Freunde von dort wegkommen können. Er habe
gesehen, dass an einem benachbarten Gebäude eine Kamera montiert gewesen sei. Er
müsse fotografiert worden seien, denn später habe die Polizei bei ihm zuhause nach
ihm gefragt. Sie seien immer gekommen, wenn er nicht da gewesen sei; wie oft das
gewesen sei, könne er nicht sagen; es sei aber ziemlich oft gewesen.
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Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004, dem Kläger zugegangen am 28. Dezember
2004, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet
ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
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(AuslG) offensichtlich nicht vorlägen und auch keine Abschiebungshindernisse nach §
53 AuslG gegeben seien. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die
Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der
Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Auf die Begründung
dieses Bescheides wird Bezug genommen.
Mit der am 03. Januar 2005 - rechtzeitig - erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein
Asylbegehren unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen weiter.
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Der Kläger hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
22. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass in seiner Person die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
vorliegen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des
Bundesamtes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zu dem
zugehörigen, auf Regelung der Vollziehung gerichteten Verfahren (- 5 L 2/05.A und 5 L
499/05.A -) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte
Heft 1) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger und sein
Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn
der Kläger ist über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß und insbesondere
fristgerecht (§ 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geladen worden,
wobei in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch ohne ihn verhandelt
und entschieden werden kann; das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht
angeordnet worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht gegenüber mit Schreiben vom 14.
Dezember 2005 erklärt hat, er lege das Mandat nieder. Denn diese
Mandatsniederlegung ist nicht wirksam, weil nach den Gesamtumständen nicht davon
ausgegangen werden kann, dass ihr eine wirksame Kündigung des
Auftragsverhältnisses zugrunde lag
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vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht ( BverwG ), Beschluss vom 04. 07. 1983 - 9 B
10275.83 - in DVBl 84, 90.
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Der beauftragte Rechtsanwalt des Klägers blieb damit für das Gericht sein
Prozessbevollmächtigter und war verpflichtet, die Ladung an diesen weiter zu leiten;
hierauf ist er auch durch gerichtliches Schreiben vom 19. Dezember hingewiesen
worden.
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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch offensichtlich nicht
begründet.
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Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
nach Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG). Auch liegen in seiner Person weder die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) noch
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.
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Ein Asylantrag - und dementsprechend auch ein Antrag auf Feststellung der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - ist offensichtlich unbegründet im Sinne
des § 30 Abs. 1 AsylVfG, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts
vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen
bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrages
nach dem Stand der Rechtsprechung und Rechtslehre geradezu aufdrängt
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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 1993 - 1 BvR 1470/92 -,
BVerfGE 65, 76, 96 f. zu § 11 AsylVfG 1982; Urteil vom 15. Februar 1992 - 2 BvR 207/92
- in: Informationsbrief Ausländerrecht 1992, 300;
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ein unbegründeter Asylantrag ist ferner gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen
Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen
nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird.
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Ausgehend hiervon hat der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter
keinen Erfolg. Dabei spricht schon vieles dafür, dass der Kläger sich gemäß § 26 a Abs.
1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht auf das Grundrecht auf Asyl aus
Artikel 16 a Abs. 1 GG berufen kann, weil auf Grund seiner eigenen Angaben nicht
festgestellt werden kann, dass er nicht auf dem Landweg und damit über einen sicheren
Drittstaat im Sinne des § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist. Denn seine Schilderung
seiner angeblichen Reise mit dem Schiff war derart vage und entbehrte jeder
plastischen, realistischen Darstellung, so dass sie ihm nicht geglaubt werden kann;
insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember
2005 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
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Ungeachtet dessen kommt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter aber
auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er
sein Heimatland wegen einer dort erlittenen, asylrechtlich relevanten Verfolgung
verlassen hat bzw. aus asylrechtlich erheblichen Gründen nicht dorthin zurück kehren
kann. Auch insoweit ist seine Klage als offensichtlich unbegründet zu werten. Das
Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe hierzu ab, weil es der Würdigung des klägerischen Vorbringens
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in dem angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2004 folgt. Der
Kläger, dem diese Wertung durch das Gericht bereits aus den Beschlüssen vom 14.
Januar 2005 (- 5 L 2/05.A -) und 15. Juni 2005 (- 5 L 499/05.A -) in dem zugehörigen, auf
Regelung der Vollziehung gerichteten Verfahren bekannt war, hat die Gelegenheit auch
nicht wahrgenommen, dem schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung
entgegenzutreten.
Auch der Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG in der Person des Klägers hat keinen Erfolg.
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Bei seiner Entscheidung hat das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Danach sind
mangels einer für vor diesem Zeitpunkt gestellte Asylanträge oder bei Gericht
eingegangene Klagen etwas anderes bestimmenden Übergangsregelung die
Vorschriften des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli
2004 (Bundesgesetzblatt I, S. 1950 f.) anzuwenden. In der Person des Klägers liegen
indes die Voraussetzungen des danach nunmehr einschlägigen § 60 Abs. 1 AufenthG
offensichtlich nicht vor.
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Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dieser Wortlaut der Vorschrift
entspricht insoweit dem bisher geltenden § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG),
so dass bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, nichts anderes gelten
kann als in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG
entschieden worden ist; ausgehend hiervon sind die gleichen Grundsätze anzuwenden
und Maßstäbe anzulegen wie bisher bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dabei galten, soweit es um die Verfolgungshandlung, das
geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht, die gleichen
Kriterien wie bei dem Begriff der politischen Verfolgung in Artikel 16 a Abs. 1 GG.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -,
BVerwGE 95, 42 zu § 51 Abs. 1 AuslG.
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Nach dem Vorstehenden ist also auch bei der Beurteilung, ob politische Verfolgung im
Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, auf die zu Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.
entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Ausgehend hiervon ist das auf die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner
Person gerichtete Begehren des Klägers aus den gleichen Gründen wie sein
Asylbegehren als offensichtlich unbegründet zu werten. Sein Vorbringen bei der
Anhörung im Rahmen der Vorprüfung war nämlich völlig ungereimt, gesteigert,
widersprüchlich und nicht plausibel und deshalb insgesamt unsubstantiiert. Seinen
Darlegungen ist auch nicht ansatzweise ein plausibles Verfolgungsschicksal zu
entnehmen gewesen. Hinsichtlich der Würdigung dieses Vorbringens im Einzelnen
nimmt das Gericht ebenfalls gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und
zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes Bezug.
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Lediglich ergänzend ist schließlich abschließend auszuführen, dass auch die vom
Kläger im zugehörigen Verfahren auf Regelung der Vollziehung vorgelegten
Unterlagen, bei denen es sich angeblich um Vorladungen handelt, die dem Kläger
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mittlerweile aus Ägypten durch Mittelsmänner übermittelt worden sein sollen, zu keiner
anderen Würdigung führen können. Sie erweisen sie sich als ungeeignet, dem Kläger
zur Asylberechtigung oder zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu
verhelfen. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass sein Vorbringen hierzu schon
deshalb nicht plausibel erscheint, weil aus dem Vortrag des Klägers gerade nichts dafür
erkennbar geworden ist, dass die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes Anlass
haben, nach ihm zu suchen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vor allem aber
kommt den als Beweismittel vorgelegten angeblichen Vorladungen deshalb keine
Bedeutung zu, weil sie Merkmale auf weisen, die sie zur Überzeugung des Gerichts
offenkundig als Fälschungen erkennen lassen.
Auch der hilfsweise gestellte, auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Antrag des Klägers hat schließlich keinen Erfolg,
weil auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vom
Kläger dargelegt oder sonst ersichtlich geworden sind.
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Die Abschiebungsandrohung ist dem gemäß nach den §§ 34, 36 AsylVfG ebenfalls
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß §
83 b AsylVfG nicht erhoben.
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