Urteil des VG Münster vom 30.09.2004

VG Münster: wirtschaftliche einheit, aufschiebende wirkung, grundstück, beitragspflicht, gemeinde, anschluss, genehmigung, abwasseranlage, härte, begriff

Verwaltungsgericht Münster, 3 L 1203/04
Datum:
30.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1203/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.230,10 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 16. Juni 2004 über die Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages
und die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teils unzulässig, teils in der Sache nicht begründet.
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Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegenüber der Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten begehrt,
erweist sich der Antrag als unzulässig. Diese Heranziehung beruht auf der Regelung
des § 10 KAG. Es handelt sich deshalb nicht um die Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern um einen gesetzlichen
Erstattungsanspruch. Da der Antragsgegner sich insoweit auch nicht der sofortigen
Vollziehbarkeit berühmt, sondern diese Möglichkeit lediglich im Zusammenhang mit
Abgaben und Kosten verbalisiert, scheidet Statthaftigkeit eines Verfahrens gemäß § 80
Abs. 5 VwGO insgesamt aus.
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Soweit der Antrag sich auf die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag i. S. d. §
8 KAG bezieht, erweist er sich zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als an sich statthaft und -
namentlich unter Beachtung des § 80 Abs. 6 VwGO - auch ansonsten als zulässig. Der
Antrag ist jedoch nicht begründet, denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Heranziehung noch hat deren Vollziehung für die Antragstellerin
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
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Folge, § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO.
Nach einhelliger Rechtsprechung bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. vorgenannten
Bestimmung nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein
Misserfolg. Aus diesen, auf die Erhebung von öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2
Nr. 1 VwGO bezogenen Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen
Rechtschutzes folgt vor allem, dass die gerichtliche Überprüfung sich grundsätzlich auf
die von den Pflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken hat, es sei
denn, sonstige Mängel stellten sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich heraus.
Schwierige Rechtsfragen können nicht aufbereitet, abschließende
Tatsachenfeststellungen in der Regel nicht getroffen werden; gemeindliches
Satzungsrecht ist grundsätzlich als wirksam hinzunehmen. Eine an diesen Maßstäben
ausgerichtete Prüfung des Streitstoffes ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit
eines gegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 16. Juni 2004 gerichteten
Rechtsmittels.
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Ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin sowie dem Inhalt der vom Antragsgegner
vorgelegten Verwaltungsvorgänge, ferner unter - zwingend gebotener, von der
Antragstellerseite aber vernachlässigter - Beachtung des dem § 8 KAG eigenen
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ergibt sich, dass die Kanalanschlussbeitragspflicht
für das veranlagte Grundstück Gemarkung Westerkappeln, Flur 116, Flurstücke 104 und
105, erstmals mit dem tatsächlichen Anschluss im Jahr 2003, genehmigt am 16.
Dezember 2002, entstehen konnte, diese Beitragspflicht im übrigen zu keinem Zeitpunkt
von einem früheren Bescheid erfasst oder durch Zahlung abgegolten war. Grundstück
im Sinn des Beitragsrecht des § 8 KAG ist die selbständige wirtschaftliche Einheit, also
jeder Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf
und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausweislich der in den
Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nachgewiesenen Grundstückszuschnitte
und Grundstücksgrößen sowie unter Berücksichtigung der gleichartigen Verhältnisse in
der Umgebung bei jeweils selbständiger baulicher Nutzung der Parzellen kann es
keinerlei Zweifel unterliegen, dass mit den veranlagten Flurstücken 104 und 105
(Grundstücksgröße 692 qm) in gleicher Weise eine selbständige wirtschaftliche Einheit
gegeben ist wie mit den vorliegenden Flurstücken 81 und 107 (Grundstücksgröße
ebenfalls knapp 700 qm). Dieser Erkenntnis folgt ebenfalls die bisherige
anschlussbeitragsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Grundstücke. Denn die
vorangehende Heranziehung vom 30. Oktober 1972 beschränkte sich nicht nur dem
ausdrücklichen Bezug nach auf das Flurstück 81, sondern ebenso ausdrücklich auf eine
Grundstücksfläche von lediglich 592 qm; dies entspricht auch gegenwärtig noch dem
Ausmaß dieser Parzelle. Damit ist gleichzeitig geklärt, dass die aktuell strittige
Veranlagung keinerlei Anhalt bietet, den Gesichtspunkt der Einmaligkeit der
Anschlussbeitragspflicht - von der Antragstellerin unter verschiedensten Blickpunkten
als Verbot der Doppelveranlagung aufgegriffen - zu vertiefen. Lediglich ergänzend
bedarf es eines Hinweises auf die dem Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Einheit
genügenden Definitionen des § 16 der Entwässungssatzung der Gemeinde
Westerkappeln vom 20. Oktober 1971 (EWS 1971) sowie des § 2 Nr. 13 der
entsprechenden Entwässerungssatzung vom 10. November 1998 (EWS 1998). Die
durch die strittigen Bescheide erfolgte Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages genügt
ansonsten den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Beitrags- und
Gebührensatzung der Gemeinde vom 10. November 1998 (BGS 1998). Danach
unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, sobald es an die Abwasseranlage
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tatsächlich angeschlossen wird, und entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss,
frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses aufgrund der
Entwässerungssatzung. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen der
Festsetzungsverjährung stellen sich nicht. Tatsächlicher Anschluss und Genehmigung
erfolgten - wie bereits bezeichnet - erst in den Jahren 2003 und 2002. Auch wenn die
selbständige wirtschaftliche Einheit der Parzellen 104 und 105 bereits vormals
vorhanden gewesen sein sollte, so hätte die Kanalanschlussbeitragspflicht nicht zu
einem früheren Zeitpunkt entstehen können. Denn es fehlte jedenfalls an der rechtlich
gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme, wie sie in § 8 Abs. 2 S. 2 und Abs. 7 S. 2
KAG vorausgesetzt wird und entsprechend auch in § 2 Abs. 1 BGS 1998 sowie der
früher geltenden Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Oktober 1971 statuiert worden
ist. Dieser Mangel an gesicherter Möglichkeit der Inanspruchnahme folgt aus § 3 Abs. 1
EWS 1971 bzw. § 4 Abs. 1 EWS 1998. Danach erstreckt sich das Anschlussrecht
lediglich auf solche öffentliche Abwasserleitungen, die in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Ist die betr. selbständige
wirtschaftliche Einheit als Hinterliegergrundstück zu qualifizieren, so gewähren die
genannten Regeln der Entwässerungssatzung nur ein in das Ermessen der Gemeinde
gestelltes Anschlussrecht. Die aktuelle Rechtsprechung des OVG NRW folgert hieraus,
es bestehe keine die Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Abwasseranlage (Urteil vom 02. März 2004 - 15 A 1151/02). Mit
Blick auf die eingangs genannten Kontrollmaßstäbe besteht keine Anlass hiervon
abzuweichen.
Das Antragsvorbringen hat Ansätze einer unbilligen Härte weder im abgabenrechtlichen
Bereich noch im verfahrensrechtlichen Zusammenhang des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO
erkennen lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG; dabei gewichtet des Gericht den Wert des
Rechtschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderung (hier
insgesamt 4.920,39 Euro).
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