Urteil des VG Münster vom 11.08.2008

VG Münster: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, entlassung, vollziehung, staatsprüfung, verfügung, widerruf, gerichtsakte, anhörung, beamtenrecht

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 376/08
Datum:
11.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 376/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1503/08 gegen die Entlassungsverfügung
des Antragsgegners vom 14. Februar 2008 in der Fassung der schriftsätzlich am 17.
April 2008 erklärten Änderung wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die unter dem 19. Juni 2008 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der
hinsichtlich des Widerrufstermins modifizierten Entlassungsverfügung trägt der
Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung. Die dortigen
Erwägungen lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner des rechtssystematischen
Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Sie sind zudem
grundsätzlich geeignet, ein über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehendes
besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO können die Verwaltungsgerichte die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsmittels gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz
oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des betreffenden
Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden. Dabei ist
zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder
offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger
Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich
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rechtswidriger Entscheidungen in der Regel kein öffentliches Interesse.
Diese Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, denn nach der im
Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen
summarischen Prüfung ist die angegriffene Entlassungsverfügung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen.
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Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist die Entlassungsverfügung vom 14. Februar
2008 in der Gestalt der am 17. April 2008 schriftsätzlich ausgesprochenen Änderung, d.
h. die Entlassung zum 30. Juni 2008. Dass die ursprünglich auf Entlassung „zum 30.
März 2008" lautende Verfügung vom 14. Februar 2008 nicht gänzlich aufgehoben,
sondern nur hinsichtlich des in ihr enthaltenen Entlassungstermins geändert worden ist,
ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des im Verfahren 4 L 231/08
(dort Bl. 30 d. Gerichtsakte) eingereichten Schriftsatzes, wo es heißt: „Die Verfügung
vom 14.02.08 wird insoweit geändert, als die Entlassung zum 30.06.08 erfolgt." Eine
Aufhebung der ursprünglich auf den Entlassungstermin „30.03.08" lautenden Verfügung
hat der Antragsgegner überdies ausdrücklich abgelehnt (vgl. Schriftsatz vom 04. Juni
2008 im Verfahren 4 K 699/08, dort Bl. 42 d. Gerichtsakte).
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Die - modifizierte - Entlassungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung weder in
formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
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Den vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die formelle
Rechtmäßigkeit der auf § 35 LBG NW gestützten Entlassung ist nicht zu folgen. Dieses
betrifft zunächst sein Vorbringen, vor Erlass der Änderung habe eine erneute Anhörung
nach § 28 VwVfG erfolgen müssen. Denn eine Anhörung ist zum einen vor Erlass der -
nach wie vor in ihrer Existenz nicht berührten - Verfügung vom 14. Februar 2008
ergangen, und bei der schriftsätzlich am 17. April 2008 ausgesprochenen Änderung des
Entlassungsdatums handelt es sich lediglich um eine - im Verhältnis zur ursprünglichen
Regelung - für den Antragsteller günstigen Teil-Neuregelung, d. h. nicht um eine in die
Rechte des Antragstellers eingreifende und damit belastende Maßnahme. Eine erneute
Anhörung war schon deshalb nicht geboten, ungeachtet der weiteren Tatsache, dass
die Änderung des Entlassungszeitpunktes überhaupt nur durch das Vorbringen des
Antragstellers zur angeblichen Nichteinhaltung der Entlassungsfrist ausgelöst worden
ist.
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Das nach § 36 LBG NW erforderliche Formerfordernis der Schriftlichkeit der
Entlassungsverfügung ist gleichfalls eingehalten. Dieses gilt insbesondere für den die
Änderung des Entlassungsdatums aussprechenden Teil der Verfügung, d. h. den
Schriftsatz vom 17. April 2008. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 37 Abs. 3
VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen - daran bestehen hier keine Zweifel -
und zudem entweder die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Erklärenden
enthalten. Auch wenn die dem Antragsteller übersandte Abschrift des Schriftsatzes vom
17. April 2008 nicht mit einer Original-Unterschrift versehen war, so enthielt sie
zumindest die nach § 37 Abs. 3 VwVfG alternativ geforderte Namenswiedergabe.
Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen.
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Soweit der Antragsteller schließlich einen Verstoß gegen § 181 LBG NW rügt, ist ihm
zwar insoweit zuzustimmen, als eine Zustellung der Entlassungsverfügung nach dieser
Vorschrift in der Tat erforderlich sein dürfte,
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vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 36
Rd.-Nr. 33,
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und zwar in ihrer Gesamtheit, also auch bezüglich des den Entlassungszeitpunkt
ändernden Teils. Mit den zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seinem
Schriftsatz vom 09. Juli 2008 ist die unterbliebene Zustellung des Schriftsatzes vom 17.
April 2008 jedoch gemäß § 8 des Landeszustellungsgesetzes NRW geheilt, da der
Antragsteller den die Änderung beinhaltenden Schriftsatz nachweislich (siehe
Schriftsatz des Antragstellers vom 02. Mai 2008, Bl. 34 d. Gerichtsakte 4 L 231/08)
erhalten hat. Auch die aus § 34 Abs. 3 LBG NW folgende Entlassungsfrist „30. Juni
2008" ist damit nachweislich eingehalten.
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Anderweitige Formfehler sind gleichfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch der
Personalrat der Entlassung des Antragstellers am 25. Januar 2008 zugestimmt. Die nur
zugunsten des Klägers erfolgte „Verlängerung" der Entlassungsfrist zum 30. Juni 2008
macht eine erneute Mitwirkung des Personalrates nicht erforderlich.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Antragsgegner die Entlassung des Klägers auf §
35 Abs. 1 LBG NW i. V. m. § 43 Abs. 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der
Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) gestützt. Nach § 35 Abs. 1 Satz
1 LBG NW kann ein Beamter auf Widerruf - im Rahmen sachgerechter
Ermessensausübung - jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn so
eingeräumte Ermessen wird durch Abs. 2 der Vorschrift hinsichtlich eines Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst dahin eingeschränkt, dass dem Beamten auf Widerruf
Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die
Prüfung abzulegen. Aufgrund dieser Regelung ist eine Entlassung während des
Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen möglich,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 6 B 2153/04 -,
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insbesondere dann, wenn erhebliche Gründe die Prognose rechtfertigen, dass der
Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes - das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung -
nicht mehr erreichen kann.
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Das Ermessen des Dienstherrn kann dabei durch Laufbahn- und Prüfungsordnungen
näher konkretisiert werden,
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vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 5 M 5562/97 -, DÖD
1998, 213, 214.
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Eine solche Konkretisierung des Ermessens ergibt sich vorliegend aus § 43 OVP,
wonach ein Prüfling, dessen Hochschulabschluss als Erste Staatsprüfung anerkannt
worden ist und der das didaktische Grundlagenstudium in einem Unterrichtsfach noch
nicht durch Prüfungen nachgewiesen hat, den entsprechenden Nachweis im Rahmen
des Vorbereitungsdienstes in einer gesonderten Prüfung - spätestens bis zum Ende des
zweiten Ausbildungshalbjahres - erbringen muss. Gemäß § 43 Abs. 4 OVP besteht beim
ersten Nichtbestehen die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholungsprüfung. Wird
auch diese nicht bestanden, wird der Prüfling zum Verfahren der Zweiten Staatsprüfung
nicht zugelassen und wird - so der Wortlaut des § 43 Abs. 4 Satz 2 OVP - „aus dem
Vorbereitungsdienst entlassen". Die aus verfassungsrechtlichen Erwägungen
resultierende zeitweilige Einschränkung des Entlassungsermessens greift nur solange
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ein, wie ein Beamter im Vorbereitungsdienst nach dem einschlägigen Ausbildungs- und
Prüfungsrecht noch die Möglichkeit hat, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die
Prüfung abzulegen,
vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 35
Rd.-Nr. 43 und VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 03. Juli 1984 - 4 S 2981/83 -,
abgedruckt in: Schütz, a.a.O., ES/A II 5.1 Nr. 25.
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Denn auch nur solange kann der Vorbereitungsdienst seinen ihm vom Gesetz
zugedachten Zweck erfüllen. Steht dagegen fest, dass der Beamte im
Vorbereitungsdienst die Abschlussprüfung nicht bestehen kann, entfällt nicht nur die
verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung des Entlassungsermessens, sondern der
Ausspruch der Entlassung stellt dann - nach dem Sinn des auf den Ausbildungszweck
und nicht auf Dauer angelegten Beamtenverhältnisses auf Widerruf - die einzig
ermessensgerechte Entscheidung dar,
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vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Juli 1984, a.a.O. sowie OVG NRW,
Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 1 B 1281/05 -.
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Ein solcher Fall der Ermessensreduzierung ist vorliegend gegeben, ohne dass gegen
die in § 43 Abs. 4 OVP enthaltenen Vorgaben rechtliche Bedenken bestünden. Der
Antragsteller hat nach Maßgabe der für ihn einschlägigen Prüfungsordnung und auf der
Grundlage der vorliegenden Prüfungsentscheidung vom 17. Januar 2008 keine
Möglichkeit, die Zweite Staatsprüfung zu bestehen, so dass sich die vom Antragsgegner
getroffene Entscheidung als die einzig ermessensgerechte Entscheidung darstellt. Dem
steht nicht die vom Antragsteller gegen das Nichtbestehen der didaktischen
Grundlagenprüfung beim VG Düsseldorf eingereichte Klage entgegen. Mit dieser Klage
verfolgt der Antragsteller ein Verpflichtungsbegehren (Neubewertung/Neubescheidung).
Eine aufschiebende Wirkung dahingehend, dass die Prüfung als bestanden anzusehen
wäre, bedingt diese Klage nicht. Vielmehr wäre vorliegend - in Bezug auf die
Prüfungsentscheidung - einstweiliger Rechtsschutz vom Antragsteller allein nach § 123
VwGO zu suchen. Eine derartige vorläufige Entscheidung wurde vorliegend indes nicht
erwirkt. Unter Berücksichtigung der ausführlichen Begründung des
Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes vom 29. Mai 2008 ist bei
summarischer Prüfung schließlich auch nicht davon auszugehen, dass sich die
prüfungsrechtliche Entscheidung vom 17. Januar 2008 als willkürlich und aus der Luft
gegriffen darstellen könnte. Auch sonst sind keine Mängel erkennbar, die eine
Unbeachtlichkeit dieser Entscheidung bedingen könnten.
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Die Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. Juni 2008 ist bei
summarischer Prüfung nach alledem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich
nicht zu beanstanden, so dass im Rahmen der hiesigen Interessenabwägung das
private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse insbesondere an
einer Schonung der für Ausbildungsvergütung zu verwendenden öffentlichen Mittel
zurückzutreten hat. Dem berechtigten Interesse des Antragstellers an einer Beendigung
seines Vorbereitungsdienstes in dem Fall, dass seine Klage gegen die
prüfungsrechtliche Entscheidung Erfolg haben sollte, kann im Übrigen, worauf der
Antragsgegner zu Recht hinweist, mit einer Wiedereinstellung ausreichend Rechnung
getragen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
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sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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