Urteil des VG Münster vom 18.06.1999

VG Münster: gemeinde, benutzungsgebühr, lwg, satzung, abwasserbeseitigung, verwaltungsgebühr, öffentlich, rechtsgrundlage, begriff, gegenleistung

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2685/95
Datum:
18.06.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2685/95
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 1995 und der
Widerspruchsbescheid vom 10. August 1995 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße 00 in S. -P. . Von hier betreibt
sie einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Entwässerung des Grundstücks
erfolgt mittels einer Kleinkläranlage. Die anfallenden Klärschlämme entsorgt die
Klägerin in dem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Klägerin ist die Verpflichtung auferlegt,
die auf ihrem Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer ordnungsgemäß zu
beseitigen (§ 53 Abs. 4 Landeswassergesetz). Die Gemeinde S1. ist entsprechend von
ihrer Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung freigestellt.
2
Im Rahmen der Verpflichtung der Gemeinde zur Überwachung der Kleinkläranlagen
gemäß § 53 Abs. 4 LWG ließ der Beklagte eine Überprüfung der Kleinkläranlagen im
Gemeindegebiet durch das Ing.-Büro H. , M. , durchführen. Die Untersuchung des
klägerischen Grundstücks erfolgte ausweislich des Prüfungsbogens "Aufnahme von
Kleinkläranlagen im Kreisgebiet Coesfeld" am 28. Juni 1994. Auf die näheren Angaben
in diesem Überprüfungsbogen (Verwaltungsvorgänge Blatt 49 f.) wird Bezug
genommen.
3
Gemäß § 2 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in
der Gemeinde S1. vom 20. Dezember 1988 sind von der gemeindlichen Entsorgung im
Rahmen der Satzung ausgeschlossen diejenigen Grundstücksentwässerungsanlagen,
für die die Gemeinde in Anwendung der Bestimmung des § 53 Abs. 3 (heute Abs. 4)
LWG von der Entsorgung freigestellt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in der Fassung
der 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
4
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde S1. vom 20. Dezember 1993 - ES
- erhebt die Gemeinde S1. als Gegenleistung für die Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren. Gemäß § 10 Abs. 4 ES wird
für die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen eine Überprüfungsgebühr
erhoben. Die Benutzungsgebühr für die Überprüfung der Kleinkläranlage beträgt gemäß
§ 11 ES in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 4. Mai 1994 90 DM.
5
Durch Gebührenbescheid vom 16. Mai 1995 zog der Beklagte die Klägerin zu einer
Benutzungsgebühr für die Überprüfung der Kleinkläranlage in Höhe von 90 DM heran.
Die Klägerin legte Widerspruch ein im wesentlichen mit der Begründung, es fehle an
einer Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Benutzungs- oder Verwaltungsgebühr.
6
Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat die Klägerin am 8. September 1995
(fristgerecht) Klage erhoben. § 10 Abs. 4 der Satzung sei bereits zu unbestimmt. Es
werde nicht deutlich, um welche Art der Überprüfung es sich handele bzw. welchem
Zweck sie diene. Darüber hinaus fehle es in der Sache an den Voraussetzungen für die
Erhebung einer Benutzungsgebühr. Die Klägerin habe die gemeindliche Einrichtung
"Abwasserbeseitigung" nicht benutzt und die Gemeinde dementsprechend keine
Leistung erbracht, für die sie eine Gebühr erheben dürfe. Gemäß § 53 Abs. 4 LWG sei
die Gemeinde S1. von der Pflicht zur Abwasserbeseitung bezüglich des klägerischen
Grundstücks befreit; diese Pflicht sei auf die Klägerin als Nutzungsberechtigte
übertragen worden.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 1995 sowie den Widerspruchsbescheid vom
10. August 1995 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sei Teil der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht, deren konkrete Wahrnehmung durch die Einrichtung
"Abwasserbeseitung" erfolge. Der jeweilige Anlagenbetreiber benutze im rechtlichen
Sinne diese gemeindliche Einrichtung und habe demzufolge eine Benutzungsgebühr zu
entrichten. Daß die Benutzung durch den Anlagenbetreiber nicht willentlich erfolge, sei
unerheblich. Sie habe ihren Ausgangspunkt nämlich in der gesetzlichen
Aufgabenzuweisung und dem Vorhandensein einer überwachungspflichtigen
Grundstücksentwässerungsanlage. Die Notwendigkeit einer sachgerechten Zuordnung
der Kosten zu einzelnen exakt bestimmbaren Benutzergruppen verbiete es, die Kosten
für die Überprüfung in ein Gesamtleistungspaket einzubringen und damit den
Gesamtnutzerkreis zu belasten.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage ist zulässig und begründet.
15
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Den Bescheiden fehlt eine gültige Rechtsgrundlage.
16
Es bestehen, was die Regelung bezüglich der "Überprüfungsgebühr" anbelangt, bereits
Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde S1. in der
Fassung der 3. Änderung vom 20. Dezember 1993 - ES - unter dem Gesichtspunkt der
notwendigen hinreichenden Bestimmtheit. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muß die
Abgabensatzung u.a. den die Abgabe begründenden Tatbestand angeben. Insoweit
heißt es in der genannten Satzungsbestimmung lediglich, dass "für die Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage" eine Gebühr erhoben wird. Dabei bleibt unklar,
welcher Art diese Überprüfung sein soll, aus welchem Anlaß bzw. zu welchem Zweck
und auch wie oft sie etwa stattfinden soll. Ob diese Unklarheit tatsächlich bereits zur
Unwirksamkeit der Satzungsregelung führt, kann jedoch letztlich dahinstehen.
17
Denn § 10 Abs. 1 und Abs. 4 ES ist jedenfalls deshalb nichtig, weil es für die hierin
getroffene Regelung betreffend die Erhebung einer Gebühr für die Überprüfung von
Kleinkläranlagen an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt.
18
Die "Überprüfungsgebühr" kann zunächst nicht als Benutzungsgebühr (§ 6 KAG)
erhoben werden.
19
Eine Benutzungsgebühr ist eine Geldleistung, die als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben wird (§ 4 Abs. 2
KAG). Der in § 4 Abs. 2 KAG vorausgesetzte Begriff der Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen setzt somit zweierlei voraus: einerseits das Vorliegen einer "öffentlichen
Einrichtung" und andererseits die "Inanspruchnahme" derselben. Eine öffentliche
Einrichtung ist eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der
Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur dauernden Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung
dient dementsprechend dazu, die in dem Gemeindegebiet anfallenden Abwässer von
den an die Einrichtung angeschlossenen Grundstücken zu übernehmen und der
Beseitigung zuzuführen. Die korrespondierende Leistung der Gemeinde, die der
Benutzer in Anspruch nimmt und für die die Benutzungsgebühr als Gegenleistung zu
erbringen ist, besteht in der Aufnahme der Abwässer sowie der Übernahme der
Verantwortung für deren Weiterleitung und Entsorgung.
20
Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 9 A 384/93 -; Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 1998, § 4 KAG Rdnrn. 170
aE, 173.
21
Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Die auf die Überprüfung der
Kleinkläranlagen abzielende Überwachungstätigkeit der Gemeinde gemäß § 53 Abs. 4
Satz 2 LWG ist nicht (mehr) Bestandteil der öffentlichen Einrichtung
Abwasserbeseitigung. Letztere soll nach den vorstehenden Darlegungen der
Übernahme der Abwässer und ihrer Weiterleitung bis hin zur abschließenden
Entsorgung dienen. Hieran fehlt es an der schlichten Überwachungstätigkeit der
Gemeinde, weil sie nicht auf die Übernahme der Abwässer abzielt, sondern im
Gegenteil voraussetzt, dass die Abwässer satzungsmäßig von der Entsorgung
ausgeschlossen sind. Dementsprechend liegt auch keine "Inanspruchnahme" vor,
22
sondern geradezu das Gegenteil hiervon: Die Klägerin ist selbst zur Entsorgung der auf
ihrem Grundstück anfallenden Abwässer verpflichtet, und die Gemeinde ist
dementsprechend freigestellt (§ 53 Abs. 4 Satz 1 LWG). Eine Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung liegt mithin bei dem Betreiber einer
Kleinkläranlage, der zur Entsorgung seiner Abwässer selbst verpflichtet ist, nicht vor.
Der Begriff der "öffentlichen Einrichtung" läßt sich auch nicht in einem so erweiterten
Sinne verstehen, wie dies offenbar der Vorstellung des Beklagten entspricht. Der Begriff
der Einrichtung ist funktional auf die Abwasserentsorgung im engeren und eigentlichen
oben beschriebenen Sinne bezogen. Das heißt, es muß ein Zusammenhang mit der der
Gemeinde zufallenden Verpflichtung zur Entsorgung erkennbar sein. Dies ist in dem
Fall, in dem der Anlagenbetreiber selbst zur Entsorgung verpflichtet, die Gemeinde
insoweit aber freigestellt und ihr lediglich die Überwachungspflicht verblieben ist, nicht
mehr der Fall.
23
Ob etwas anderes in den Fällen zu gelten hat, in denen der Gemeinde die Verpflichtung
zur Entsorgung der Klärschlämme verblieben ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 LWG), kann hier
dahinstehen; der Klägerin ist nämlich auch die Verpflichtung zum Abfahren und
Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen. Dementsprechend bringt sie die
Klärschlämme ohne Inanspruchnahme der Gemeinde in ihrem landwirtschaftlichen
Betrieb auf.
24
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des VGH Kassel
25
vgl. etwa Beschluß vom 23. Juni 1986 - 5 TH 29/85 -, NVwZ 1986 Seite 949 f.
26
auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Dieser Rechtsprechung liegen eine
andere Fallgestaltung sowie eine andere Rechtslage in Hessen zugrunde.
27
Kann die "Überprüfungsgebühr" nach allem nicht als Benutzungsgebühr im Sinne von §
6 KAG erhoben werden, so ist aber auch ihre Geltendmachung als Verwaltungsgebühr
(§ 5 KAG) ausgeschlossen.
28
Dabei kann offen bleiben, ob die hier ausdrücklich als Benutzungsgebühr erhobene
Überprüfungsgebühr überhaupt in eine Verwaltungsgebühr "umgedeutet" werden
könnte. Denn auch in der Sache fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer
Verwaltungsgebühr.
29
Verwaltungsgebühren dürfen gemäß § 5 Abs. 1 KAG nur erhoben werden, wenn die
Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn
unmittelbar begünstigt. Einen Antrag auf Überprüfung ihrer Kleinkläranlage hat die
Klägerin unstreitig nicht gestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die letztlich offenbar
auf Weisung des Oberkreisdirektors des Kreises Coesfeld als Unterer Wasserbehörde
erfolgte Überprüfung ihrer Kläranlage die Klägerin unmittelbar begünstigt. Zwar wird ein
derartiger Vorteil, der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen kann, etwa
auch dann angenommen, wenn durch die in Rede stehende - nicht gegen den Willen
des Betroffenen vorgenommene - Verwaltungsleistung eine diesem aufgrund spezieller
Rechtsvorschriften obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt wird.
30
Vgl. Driehaus, § 5 KAG, Rdnr. 18 a.E.m.w.N. zur Rechtsprechung.
31
Vorliegend ist jedoch keine der Klägerin obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung
erfüllt worden. Vielmehr ist die Überwachung ausschließlich Aufgabe der Gemeinde (§
53 Abs. 4 Satz 2 LWG), die lediglich die Kosten für die Wahrnehmung ihrer
Überwachungsaufgabe erstattet haben möchte. Es ist aber auch nicht erkennbar,
welchen Vorteil in tatsächlicher Hinsicht die Klägerin von der "Aufnahme" ihrer
Kleinkläranlage gehabt haben sollte. Soweit es sich bei der konkret durchgeführten
Überprüfung der Kläranlagen um eine eher katastermäßige Bestandsaufnahme
gehandelt haben sollte, ist ein hieraus für die Klägerin erwachsender Vorteil im oben
dargelegten Sinn ohnehin nicht denkbar. Soweit auch der Zustand und die Qualität der
Kleinkläranlage begutachtet worden sind (hierauf deuten die allerdings erst am Ende
des Überprüfungsbogens aufgeführten Kriterien hin), ist aber ebenfalls nicht ersichtlich,
weshalb sich hieraus eine spezifische Begünstigung der Klägerin ergeben sollte. Die
Überprüfung ist nämlich satzungsmäßig nicht so ausgestaltet, dass ihr Ergebnis für die
Klägerin unmittelbar verwertbar wäre.
32
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich in der Sache nach um
einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatz - bzw. Kostenerstattungsanspruch handeln
dürfte. Hierfür fehlt es indes in Nordrhein-Westfalen nach der geltenden Rechtslage an
der erforderlichen Rechtsgrundlage.
33
Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. März 1997 - 22 A 1438/96 -, NVwZ-RR 1998, Seite 198 f.
zu Abwasseruntersuchungen im Rahmen eines bestehenden
Kanalbenutzungsverhältnisses.
34
Für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehlt es schließlich
bereits an einem messbaren Vorteil der Klägerin ("etwas erlangt"), den der Beklagte
erstattet verlangen könnte.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36