Urteil des VG Münster vom 19.06.2009

VG Münster (kläger, tätigkeit, höhe, erwerbseinkommen, entschädigung, anrechenbares einkommen, einkommen, aufwand, gesundheit, auskunft)

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 947/07
Datum:
19.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 947/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte
Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der im 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner auf Antrag erfolgten Versetzung
in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2003 als W. des W1. N. im Dienst des
beklagten Landes. Durch Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung (LBV) die dem Kläger ab 01. Mai 2003 zustehenden
Versorgungsbezüge fest und legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 75 % zugrunde.
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Unter dem 02. September 2004 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er sich als
Schwerbehinderter mit Vollendung des 62. Lebensjahres seit dem 01. Mai 2003 im
Ruhestand befinde und in Kürze die Tätigkeit des W. eines Q. nach §§ 106, 106 a
Sozialgesetzbuch V - SGB V - in Verbindung mit der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
Verordnung - WiPrüfVO - vom 05. Januar 2004 ausüben möchte. Es handele sich um
eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 3 der
WiPrüfVO gezahlt werde. Seines Erachtens handele es sich dabei nicht um
Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Er
wolle deswegen jedoch sichergehen und bäte um Mitteilung, dass eine Anrechung auf
die Versorgungsbezüge nicht stattfinde. Hierzu teilte ihm das LBV unter dem 17.
November 2004 mit, dass die in § 2 Abs. 2 - 4 WiPrüfVO genannte Entschädigung der
Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG unterfalle. Die vorgenannte Entschädigung sei
nicht als Aufwandsentschädigung anzusehen, vielmehr als Erwerbseinkommen im
Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG, da hier eine nicht selbständige Arbeit vergütet werden
solle.
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Mit Schreiben vom 25. November 2004 und 06. Dezember 2004 wandte sich der Kläger
erneut an das LBV und vertrat unter Hinweis auf eine von ihm eingeholte Auskunft des
Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung die Auffassung, dass die
Einkünfte nach § 2 WiPrüfVO Aufwandsentschädigungen seien und § 53 BeamtVG
daher nicht anwendbar sei. Hierzu teilte ihm das LBV unter dem 14. Januar 2005 mit,
dass auch eine erneute eingehende Überprüfung ergeben habe, dass es bei der mit
Schreiben vom 17. November 2004 erteilten Auskunft verbleiben müsse.
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Mit weiterem Schreiben vom 26. Januar 2005 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er
durch Urkunde vom 04. Januar 2005 zum T. W. des Q. der B. - und L. in X. -M. berufen
worden sei. Nach übereinstimmender Auffassung des Vorstandes der L1. W1. X. - M.
und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der L. handele es sich hierbei um eine
ehrenamtliche Tätigkeit. Dies entspreche der Einschätzung des hinsichtlich der
WiPrüfVO federführenden Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung.
Für diese ehrenamtliche Tätigkeit werde eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Entgegen der bisher vertretenen Auffassung des LBV komme es sehr wohl auf die Art
der Tätigkeit als Ehrenamt an. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu
grundsätzlich entschieden, dass ehrenamtliche Tätigkeit ihrem Wesen nach
grundsätzlich unentgeltlich und hierfür gewährte Aufwandsentschädigungen ohne
Rücksicht auf ihre Höhe und ihre steuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge und
damit auch nicht als Einkommen im beamtenrechtlichen Sinne anzusehen seien. Dieser
Auffassung hätten sich die maßgeblichen Kommentare zum
Beamtenversorgungsgesetz angeschlossen. Für den Monat Februar 2005 erhalte er für
eine Sitzungsvertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro. Unter
Zugrundelegung der bisher vertretenen Rechtsauffassung wäre davon ein Betrag von
175,- Euro von seinen Ruhegehaltsbezügen abzusetzen. Er bäte jedoch um erneute
Überprüfung und nunmehr um einen rechtsmittelfähigen Bescheid betreffend das
Ruhegehalt für den Monat Februar 2005. Durch Bescheid vom 01. März 2005 teilte das
LBV dem Kläger mit, dass es sich bei der ihm gewährten Entschädigung nach der
WiPrüfVO nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 BeamtVG handele
und daher ab diesem Zeitpunkt die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG zu regeln
seien. Darauf, dass es sich um eine ehrenamtlicht Tätigkeit handele, komme es nicht
entscheidend an. Unter Berücksichtigung der Werbungskosten sei für den Monat
Februar eine Zuvielzahlung in Höhe von 98,33 Euro entstanden, die gemäß § 52
BeamtVG zurückgefordert werde. Aus Billigkeitsgründen könne angesichts der
eindeutigen Sach- und Rechtslage von der Rückforderung des überzahlten Betrages
nicht abgesehen werden.
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Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger aus, der
Bescheid gehe unzutreffend davon aus, dass er Einkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst erhalte. Dies sei nicht der Fall. Bezüge für Ehrenbeamte seien kein
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Ehrenamtliche Tätigkeit sei
ihrem Wesen nach grundsätzlich unentgeltlich. Entschädigungen seien lediglich dazu
bestimmt, die mit der ehrenamtlichen, d. h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung
verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen. Sie
seien ohne Rücksicht auf ihre Höhe und steuerliche Behandlung nicht als
Dienstbezüge, Verwendungseinkommen oder Einkommen im Sinne von § 53 BeamtVG
anzusehen. Auf diese wörtlich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März
1994 (- 2 C 11.93 - , ZBR 1994, 314) entnommenen Formulierungen, die seither
ständige Rechtsprechung sei, sei der Bescheid nicht eingegangen. Im Übrigen erwarte
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er eine entsprechende Gleichbehandlung, da nach seiner Kenntnis die
Entschädigungen der Mitglieder der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen
bei der B1. X. -M. nicht mit dem Ruhegehalt verrechnet würden. Gleiches gelte für die
Mitglieder der entsprechenden Gutachterkommission bei der A. X. -M. .
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 wies das LBV den Widerspruch mit der
Begründung zurück, gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG in der ab 01. Januar 1999 geltenden
Fassung seien Erwerbseinkommen u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Nicht als Erwerbseinkommen würden Aufwandsentschädigungen angesehen. Dagegen
seien Aufwandsentschädigungen, die der Versteuerung unterlägen oder als getarntes
Arbeitsentgelt gezahlt würden, Erwerbseinkommen im Sinne der vorgenannten
Rechtsvorschrift. Dies treffe in seinem Fall zu. Dies ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 3
letzter Satz der WiPrüfVO, wonach die Höhe der Entschädigung der Bedeutung der
Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein solle. Ferner sei die
Entschädigung steuerpflichtig. Daher handele es sich um Erwerbseinkommen, so dass
die Versorgungsbezüge für Februar 2005 zu regeln gewesen seien. Dass von ihm
angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne hier keine Berücksichtigung
finden, da es sich auf die Anwendung des § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember
1998 gültigen Fassung beziehe. Ab 01. Januar 1999 sei der Begriff des
anzuwendenden Erwerbseinkommen durch die Neufassung des § 53 BeamtVG neu
definiert und somit erweitert worden.
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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und unter Wiederholung seines Vorbringens
im Vorverfahren vertieft die Auffassung vertreten, dass es sich unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 bei
Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit nicht um anrechenbares Einkommen nach
§ 53 BeamtVG handele. Selbst wenn man diese Rechtsfrage anders beantworten
wollte, käme eine Ruhensregelung jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil nach § 2
Abs. 3 WiPrüfVO die Entschädigung für einen zu erwartenden Aufwand gewährt werde
und daher angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nichts anderes sei als eine
Aufwandsentschädigung. Dass dies vom Verordnungsgeber auch so gewollt gewesen
sei, habe der Urheber der WiPrüfVO, das Bundesministerium für Gesundheit und
soziale Sicherung ihm mit Schreiben vom 03. Dezember 2004 bestätigt. Schließlich sei
die Billigkeitsentscheidung zu beanstanden, weil er im Vertrauen auf die Auskunft des
Bundesministeriums die Tätigkeit aufgenommen habe und dieser Umstand in die
Billigkeitsentscheidung nicht eingeflossen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des LBV vom 01. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Mai 2007 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Landes
vom 01. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die vom LBV in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ruhensberechnung
findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 BeamtVG. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift
erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbseinkommen im Sinne von
Abs. 7 bezieht, daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2
bezeichneten Höchstgrenze. Als Höchstgrenze gelten gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG
für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag i. H.
d. 1 ½-fachen der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 BeamtVG. Damit wird die Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf
den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze
beschränkt. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, werden
die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt, im Übrigen ruht der
Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus
Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ermittelte
Höchstgrenze übersteigt. Ungeachtet der Höhe des Erwerbseinkommens ist dem
Versorgungsberechtigten gem. § 53 Abs. 5 BeamtVG stets ein Anspruch auf Zahlung
von 20 % seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Ohne diese Regelung
wären die Versorgungsbezüge in voller Höhe einzubehalten, wenn, wie hier, das der
Anrechnung unterliegende Erwerbseinkommen die gesetzliche Höchstgrenze
übersteigt. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gelten Einkünfte aus nichtselbständiger
und selbständiger Arbeit als anrechenbares Erwerbseinkommen. Damit wird - mit der
sich aus § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG ergebenden Beschränkung auf den
Erwerbszeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - auch Einkommen von der
Anrechnung erfasst, das Ruhestandsbeamte durch Erwerbstätigkeiten außerhalb des
öffentlichen Dienstes erzielen. Bei unselbständigen Tätigkeiten sind die Bruttoeinkünfte
abzüglich der Werbungskosten anzurechnen. Damit hat der Gesetzgeber den
privatwirtschaftlichen Hinzuverdienst der vorzeitig in den Ruhestand versetzten
Beamten in Weiterentwicklung der Vorläuferregelung des § 53 a BeamtVG dem seit
jeher anrechenbaren Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
gleichgestellt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 39/03 -, NVwZ-RR 2005, 488.
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Darüber, dass die angefochtene Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers dem
Grunde nach den genannten normativen Vorgaben entspricht, besteht zwischen den
Beteiligten kein Streit. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.
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Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob im Hinblick auf die vom Kläger angeführte
und im Tatbestand zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.
März 1994 die Ruhensregelung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil ehrenamtliche
Tätigkeit ihrem Wesen nach unentgeltlich ist und hierfür geleistete Entschädigungen
kein Erwerbseinkommen sind, verneinendenfalls, ob es sich um eine nicht
anrechenbare Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG handelt,
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beantwortet sich aus Sicht des Gerichts wie folgt: Aus der vom Kläger zitierten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1994 lässt sich nicht -
jedenfalls nicht in der vom Kläger vorgetragenen Deutlichkeit - ableiten, dass
grundsätzlich jede Entschädigung für jedwede ehrenamtliche Tätigkeit dem Begriff des
Verwendungseinkommens im Sinne von § 53 BeamtVG a. F. nicht unterfällt.
Ausdrücklich entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht dies - nur - für
Ehrenbeamte im Sinne von § 115 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - und
hierbei ausgehend von § 115 Abs. 2 BRRG eine Abgrenzung zwischen Dienstbezügen
und der den Ehrenbeamten gezahlten Entschädigungen vorgenommen. Selbst wenn
man aus den Hinweisen im Urteil, dass ehrenamtliche Tätigkeit ihrem Wesen nach
unentgeltlich ist, dies die Gewährung einer Aufwandsentschädigung ohne Rücksicht auf
Höhe und steuerliche Behandlung nicht ausschließt im Sinne des Klägers dahin
verstehen wollte, dass diese Grundsätze für jedwede ehrenamtliche Tätigkeit gelten
sollen, kann dies im Ergebnis dahinstehen, weil, worauf im Widerspruchsbescheid
zutreffend abgehoben wurde, durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998
(BGBl. I 1998 S. 1066) mit Wirkung vom 01. Januar 1999 die Ruhensregelungen völlig
neu gefasst wurden. Während § 53 Abs. 1 BeamtVG a. F. ursprünglich - nur - das
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen betraf,
erstreckt sich der Anwendungsbereich jetzt, was schon die Überschrift zum Ausdruck
bringt, generell auf alle Fälle, in denen Versorgungsbezüge mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen zusammentreffen. Das Versorgungsreformgesetz hat mithin
die Anrechnungsmöglichkeit wesentlich ausgedehnt und verschärft. Nur in den engen
Grenzen des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bleiben Einkünfte - aus welcher Tätigkeit
auch immer - von der Anrechnung ausgenommen. Deshalb kommt es nicht darauf an,
ob wie vom Ministerium im Schreiben vom 03. September 2004 ausgeführt, „begründet
die Auffassung vertreten werden" kann, „dass die W2. der Q1. - und C. ihr Amt als
Ehrenamt führen", vielmehr ist allein entscheidend, ob die hierfür nach § 2 Abs. 3
WiPrüfVO gewährte Entschädigung eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53
Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass bei der Beurteilung
dieser Frage nicht auf die steuerliche Behandlung abzuheben ist. Entscheidend ist
vielmehr, ob durch die dem Kläger gewährte Aufwandsentschädigung auch ein
besonderer Aufwand abgegolten werden soll. Bereits das Bundesverwaltungsgericht
hat in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 10. März 1994 darauf abgestellt,
dass eine Aufwandsentschädigung dadurch geprägt ist, dass sie die mit der
ehrenamtlichen, d. h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen
Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal ausgleichen soll. Im Urteil vom 13.
Juli 2000 (- 2 C 30/99 -, JURIS, Rd.-Nr. 13 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht,
anknüpfend an die Regelung des § 17 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -, der
Aufwandsentschädigungen regelt, ausgeführt, dass für die Gewährung einer
Aufwandsentschädigung nachvollziehbar sein muss, dass und in welcher ungefähren
Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise erwachsen.
Erforderlich ist danach, dass der Aufwand unmittelbar durch die Dienstausübung
veranlasst wird. Nur derart dienstlich bedingte Aufwendungen rechtfertigen die
Entschädigung, weil dem Beamten nicht zugemutet wird, mit eigenen Einkünften in
Ausübung des Dienstes entstehende Kosten zu tragen, die zudem bei anderen
Beamten nicht anfallen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen
,
vgl. Urteil vom 05. März 2009 - 1 A 2560/07 -, JURIS, Rd.- Nrn. 51 und 60,
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hat zur Vergütung eines Einigungsstellenvorsitzenden (DirArbG a. D.) ausgeführt, dass
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die Gewährung einer Entschädigung für Zeitaufwand keine Aufwandsentschädigung im
Sinne von § 57 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist, weil eine Aufwandsentschädigung im Sinne
dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn sie kein Entgelt für eine Tätigkeit ist, sondern
hierdurch besondere Aufwendungen ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen einer
solchen Tätigkeit anfallen und deren Übernahme dem Betroffenen nicht zugemutet
werden kann.
Hiervon ausgehend kann auch die dem Kläger gewährte Vergütung für seine Tätigkeit
als T1. W3. des Q. der B. - und L. in X. -M. nicht als Aufwandsentschädigung im Sinne
von § 57 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG angesehen werden. Weder aus dem Schriftsatz des
Klägers vom 17. Juli 2007, der Bestätigung der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen
vom 11. Juli 2007 noch aus § 2 Abs. 3 WiPrüfVO ergibt sich, welcher konkrete Aufwand
mit welchen Kosten für den Kläger entstanden ist. Auch aus den Ausführungen des
Klägers lässt sich vielmehr entnehmen, dass mit der pauschalen Vergütung der extreme
Zeitaufwand abgegolten werden soll. Eine finanzielle Entschädigung - allein für
Zeitaufwand - unterfällt jedoch nach der oben dargestellten Rechtsprechung gerade
nicht dem Begriff der Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2
BeamtVG. Daher ist im Ergebnis zutreffend gemäß § 53 BeamtVG die
Ruhensberechnung durchgeführt worden. Die Rückforderung der der Höhe nach -
unstreitig - rechnerisch richtig ermittelten überzahlten Versorgungsbezüge ist zutreffend
auf § 52 BeamtVG gestützt worden. Soweit der Kläger - erstmals - mit Schriftsatz vom
20. März 2009 die Billigkeitsentscheidung mit der Begründung angegriffen hat, diese
orientiere sich nicht am Einzelfall, er habe das Ehrenamt nur im Vertrauen auf die
Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung aufgenommen,
greift dieser Einwand nicht durch. Denn vor Aufnahme der Tätigkeit hat ein umfassender
Schriftwechsel mit dem LBV stattgefunden, in der die Frage vor Aufnahme der hier in
Rede stehenden Tätigkeit und in Kenntnis des Schreibens des Ministeriums durch
Schreiben des LBV vom 17. November 2004 abschließend dahingehend beantwortet
worden ist, dass die dem Kläger gewährte Vergütung der Ruhensregelung des § 53
BeamtVG unterfällt. Der Kläger hat mithin in Kenntnis der Rechtsauffassung des LBV
die Tätigkeit aufgenommen. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, aus
Billigkeitsgründen könne angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht auf die
Rückforderung verzichtet werden, genügt daher den Anforderungen, die an eine
Billigkeitsentscheidung zu stellen sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der
Kläger ausweislich des mit dem LBV geführten Schriftverkehrs (Schriftsatz vom 25.
November 2004) die Tätigkeit in dem Bewusstsein aufgenommen hat, dass ein Ruhens-
und Rückforderungsbescheid ergehen werde. Vor diesem Hintergrund und angesichts
der geringen Höhe des Rückforderungsbetrages bestand daher für weitergehende
Billigkeitsüberlegungen, zumal der Kläger diesbezüglich im Vorverfahren nichts
vorgetragen hat, keine Veranlassung.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §
167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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