Urteil des VG Münster vom 05.08.2005

VG Münster: aufschiebende wirkung, stadt, satzung, vollziehung, fehlerhaftigkeit, zahl, härte, vergnügungssteuer, verfahrensart, steuerfestsetzung

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 544/05
Datum:
05.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 544/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Januar 2005 gegen den
Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2005 anzuordnen,
soweit hierdurch Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festsetzt
worden sind,
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hat keinen Erfolg.
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Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers ist nicht anzuordnen,
weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Steuerfestsetzungen bestehen und deren Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte erkennen lässt (Maßstab
entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Das Gericht hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der vorliegenden Art, die
sich auf die Festsetzung von Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen beziehen, bereits
mehrfach, und zwar auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe der Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u.a. -,
entschieden. Es hat hierzu - etwa in dem dem Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers bekannten Verfahren 9 L 393/05, Beschluss vom 29. Juni 2005, -
folgendes ausgeführt:
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„Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Abgabensachen nur
dann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein
Erfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die
hierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit
den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im summarischen
Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die der
Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides geltend
macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als
offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen
getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es
dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden
gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm
auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine
Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen.
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- Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. November 2004 - 9 L 1554/04 -; bestätigt durch
OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04 -; ThürOVG, Beschluss vom
31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 -
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Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des
Antragstellers zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte
(Erhebungszeitraum: Januar bis Dezember 2005) nicht ernstlich zweifelhaft. ..... Sofern
sich der Antragsteller - ausschließlich - darauf beruft, die pauschale Erhebung der
Vergnügungssteuer (i.e. Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit oder ohne
Gewinnmöglichkeit) sei verfassungswidrig, und diesbezüglich auf die jüngste
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteile vom 13. April 2005 - 10 C
5.04 -, - 10 C 8 und 9.04) verweist, begründet dies noch keine durchgreifenden
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt M.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nach dem Inhalt der hierzu unter dem 13.
April 2005 herausgegebenen Pressemitteilung 20/2005 und auch nach dem Inhalt der
nunmehr vollständig vorliegenden Entscheidungsgründe des im Verfahren 10 C 5.04
ergangenen Urteils die Anlegung eines Stückzahlmaßstabs nicht von vornherein als
rechts- oder verfassungswidrig angesehen, sondern diesen Maßstab bezogen auf
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur an besondere Voraussetzungen geknüpft.
Bezüglich der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit verbleibt es nach der genannten
Pressemitteilung ohnehin unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des
Stückzahlmaßstabs.
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Ob diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen in Bezug auf
die Vergnügungssteuersatzung der Stadt M. vorliegen, ist der Klärung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Vgl. zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt M. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.
März 2005 - 14 B 2712/04 -."
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Hieran wird auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes,
bezogen auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Emsdetten vom 18. Dezember
2002 i.d.F. des I. Nachtrags vom 13. März 2003 mit einem pauschalierten Steuersatz
von 150,00 EUR/Monat für Apparate der hier in Rede stehenden Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 1.
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Alt. der Satzung) festgehalten. Auch hier ist nicht hinreichend dargetan oder sonst
ersichtlich, dass im Gebiet der Stadt Emsdetten eine derartige Schwankungsbreite in
den Einspielergebnissen dieser Apparate vorläge, die nach der Rechtsprechung des
BVerwG die Fehlerhaftigkeit des satzungsmäßig bestimmten Besteuerungsmaßstabs
geradezu aufdrängen würde. Der Antragsteller hat zwar mit seinem
Rechtsschutzgesuch eine tabellarische Aufstellung (u.a.) der auf den Zeitraum
Dezember 2002 bis Juni 2005 bezogenen Einspielergebnisse aus den
Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit seiner Spielhalle in Emsdetten, Grevener
Damm 66, vorgelegt. Er will damit aufzeigen, dass die einzelnen Einspielergebnisse der
dort aufgestellten acht Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit weit über das durch das
BVerwG vorgegebene Maß hinaus voneinander abweichen. Das mag zutreffen. Damit
ist aber die Fehlerhaftigkeit des satzungsrechtlich bestimmten Maßstabs (wegen
fehlenden zumindest lockeren Bezugs zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem
Vergnügungsaufwand der Spieler in Spielstätten der in Rede stehenden Art) noch nicht
in der für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen, nämlich einer sich
geradezu aufdrängenden Weise dargetan und glaubhaft gemacht. Das BVerwG hat in
seinem Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - hervorgehoben, dass es wesentlich von
den örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der Automatenaufsteller und
der Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhänge,
ob die dem Tatsachengericht vorgelegten oder von ihm erhobenen Daten einen
tragfähigen Schluss auf das durchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit
Gewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet zulassen. Dabei bestehe zwar keine Bindung
des Tatsachengerichts an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die
Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts; auch sei nicht vorauszusetzen, dass die
durchschnittlichen Einspielergebnisse der Automaten nur anhand von Zahlen aller
Geräte sämtlicher Aufsteller im Gemeindegebiet ermittelt werden könnten. Jedoch
werde sich ein für das Satzungsgebiet aussagefähiger Durchschnitt der
Einspielergebnisse in aller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse der
Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr geringen
Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen
(Hervorhebung durch das Gericht).
Das vom Antragsteller vorgelegte Zahlenwerk beschränkt sich, was das Satzungsgebiet
der Stadt Emsdetten betrifft, auf seinen eigenen Betrieb, also nur auf einen Aufsteller.
Eine bereits für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend klare
Repräsentanz folgt hieraus nicht, auch und gerade wenn man berücksichtigt, dass nach
Angabe des Antragsgegners im Stadtgebiet derzeit acht Spielhallen mit insgesamt 79
Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit - ohne behördlicher Kenntnis über die
Ertragssituationen im Einzelnen - betrieben werden. Dabei ist für das vorliegende
Verfahren unerheblich, ob und in welchem Umfang der Antragsteller etwa in der Lage
ist, aussagefähige Informationen über die Ertragssituation der konkurrierenden Betriebe
in der Stadt Emsdetten zu erhalten und diese in das gerichtliche Verfahren einzuführen.
Selbst wenn ihm dies nicht möglich sein sollte - was im übrigen nicht einmal
vorgetragen worden ist - würde daraus im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nicht folgen, dass nunmehr - abweichend von den in dieser Verfahrensart allgemein
geltenden Grundsätzen zur Glaubhaftmachung - der Antragsgegner für die
Sachgerechtigkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen der Steuerheranziehung
darlegungs- oder gar nachweispflichtig wäre. Damit kommt auch nicht in Betracht, einer
vom Antragsteller pauschal vorgetragenen „Branchentypik" etwaiger Bandbreiten in der
Ertragssituation von Geldspielgeräten entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen.
Auf etwaige Erfahrungen des Gerichts über Schwankungsbreiten bei den
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Einspielergebnissen anderer Städte oder Gemeinden, wie immer diese sein mögen,
kann es auf Basis der Rechtsprechung des BVerwG demnach gleichfalls nicht
ankommen.
A.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 25 L 909/05 -, www.justiz.nrw.de.
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Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten Steuerfestsetzung gegenüber dem
Antragsteller bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Solche werden
auch nicht angeführt.
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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide,
soweit sie die Steuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betreffen, für den
Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte, sind gleichfalls schon nicht vorgetragen. Auf dieser Grundlage
entspricht es der Wertung des Gesetzgebers, dass bei Abgabensachen im Zweifel
zunächst die Zahlung zu erbringen ist und das Risiko, möglicherweise zu Unrecht in
Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04; Beschluss vom 3.
September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269 ff.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz
und entspricht einem Viertel der zwischen den Beteiligten streitigen Steuerforderungen
für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in dem verfahrensbetroffenen Zeitraum.
Damit ist das im Aussetzungsverfahren verfolgte Interesse an einer lediglich vorläufigen
Regelung angemessen berücksichtigt.
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