Urteil des VG Münster vom 17.03.2008

VG Münster: gefährdung, abschätzung, jugendamt, wohnung, hauptsache, eingriff, unterlassen, datum

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 14/08
Datum:
17.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 14/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Vorlage
gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls seines Kindes L. T. jeglichen
Eingriff in seine Grundrechte zu unterlassen, es insbesondere dem Antragsgegner bis
zur endgültigen Klärung im Verfahren zur Hauptsache zu verbieten,
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alle durch Ausspähungsmaßnahmen gewonnenen Informationen, insbesondere
Erkenntnisse von seinen Nachbarn, der AOK und der Wohn+Stadtbau sowie
Erkenntnisse über seine Wohnung, z.B. Fußmatte vor der Tür, keine Vorhänge etc., zu
verwerten und diese weiterzuleiten,
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weitere Ausspähungsmaßnahmen wie Hausbesuche ohne gerichtliche Anordnung
durchzuführen,
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hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den für den Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen besonderen Grund für die
Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs.
3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Nachdem der Antragsgegner erklärt hat, angesichts der Entscheidung des
Familiengerichts, das Verfahren 57 F 1191/07 nicht fortzuführen, von weiteren
Ermittlungen zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung abzusehen, ist das vom
Antragsteller erstrebte gerichtliche Einschreiten zur Sicherung seiner Rechte nicht mehr
erforderlich.
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Der Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die vom Antragsteller
gerügten Maßnahmen des Antragsgegners zur Einschätzung des Kindeswohls dürften
rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem
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Antragsgegner gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindes L. des
Antragstellers i.S.v. § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII vorlagen. Derartige
Anhaltspunkte begründen die Verpflichtung des Jugendamts, zur Wahrnehmung des
staatlichen Auftrags, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, Maßnahmen zur
Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu ergreifen. Das Jugendamt ist aber auch bei
Informationen, die unterhalb der Schwelle des § 8 a Abs. 1 SGB VIII bleiben, nicht
gehindert, ihnen im Rahmen seiner präventiven, sozialräumlichen Arbeit nachzugehen.
Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8 a, Rdnr. 13.
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Zwar sind auch solche Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen,
soweit mit ihnen Eingriffe in Rechte etwa des Personensorgeberechtigten des
betreffenden Kindes verbunden sind. Als unverhältnismäßig stellen sich die vom
Antragsteller gerügten Maßnahmen des Antragsgegners jedoch nicht dar. Dem
Antragsgegner lagen jedenfalls mit dem Hinweis des Sozialamts auf eine in der
Vergangenheit attestierte psychische Erkrankung des Antragstellers und seiner Ehefrau
Informationen vor, die es unter präventiven Gesichtspunkten rechtfertigten, einer
möglichen Kindeswohlgefährdung durch eigene Ermittlungen nachzugehen.
Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die von ihm gerügten
Maßnahmen in unzumutbarer Weise in eigenen Rechten betroffen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO
werden Gerichtskosten nicht erhoben.
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