Urteil des VG Münster vom 26.10.2006

VG Münster: schutz der ehe, beihilfe, ärztliche behandlung, fürsorgepflicht, vollstreckung, bvo, kreis, anpassung, gleichbehandlung, behandlungskosten

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1412/04
Datum:
26.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1412/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klage wird abgewiesen.
1
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
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Der im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger hat am 16. Februar 2001 eine
eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Mit Beihilfeantrag vom 12. Januar 2004
machte er Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seines Lebenspartners in Höhe
von 130,- EUR geltend. Durch Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte die
Oberfinanzdirektion N. die Gewährung einer Beihilfe ab. Nach gegenwärtiger
Rechtslage bestehe kein Beihilfeanspruch für die Lebenspartner von Beamten, Richtern
und Soldaten.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Oberfinanzdirektion N. durch
Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 zurück. Die Voraussetzungen für eine
Beihilfegewährung seien nicht gegeben, weil der Kläger keine Ehe führe, sondern eine
Lebenspartnerschaft. Lebenspartnerschaften seien auch weder allgemein noch speziell
im Beihilfenrecht der Ehe gleichgestellt worden. Auch gebiete die Fürsorgepflicht nicht
den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen
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entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang.
Der Kläger hat am 5. Mai 2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Staat sei
verpflichtet, neben den Institutionen der Ehe und Familie auch andere Lebensformen zu
gewährleisten. Mit der Übernahme der Behandlungskosten seines Partners komme er
seiner Pflicht zur gesundheitlichen Fürsorge für diesen nach, was im Beihilferecht zu
berücksichtigen sei. Mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und der nicht
gleichzeitigen Anpassung der landesrechtlichen Beihilfevorschriften an das neue
familienrechtliche Institut sei im Beihilferecht des Landes NRW eine planwidrige
Regelungslücke entstanden. Die für Ehegatten geltenden Beihilferegelungen seien im
Wege der Analogie auf verpartnerte Beamte anzuwenden. Dass verpartnerte Beamte
seit dem 1. August 2001 trotz gesetzlicher Unterhaltspflichten den beihilferechtlichen
Status eines Alleinstehenden behielten, widerspreche zahlreichen gesetzlichen und
verfassungsrechtlichen Regelungen. Die bis zum 25. Mai 2005 geltende
Beihilfenverordnung des Landes NRW verstoße insbesondere gegen §§ 85, 88 LBG,
Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Sie genüge ferner nicht den
rechtsstaatlichen Erfordernissen. Bezüglich der Unterhaltspflicht und der damit
verbundenen Übernahme der Behandlungskosten des Lebenspartners sei die
Lebenspartnerschaft mit der Ehe vergleichbar. Es verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1
GG, dass in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 1. August 2001
der eingetragene Lebenspartner eines Angestellten mitversichert sei, ein Beamter
diesen aber auf eigene Kosten versichern müsse. Ein Staat, der nur die
Angelegenheiten seiner heterosexuellen Bürger zu deren Zufriedenheit regele, sei
lediglich ein Scheinrechtsstaat. Die Beihilfebestimmungen verstießen auch gegen Art. 2
II lit. a der Richtlinie 2000/78/EG. Ferner verweist der Kläger auf das Urteil des BAG vom
29. April 2004 und hält die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 26. Januar
2006 nicht für überzeugend.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der
Oberfinanzdirektion N. vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22. Februar 2004 eine Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines
Lebenspartners in Höhe von 91,- EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Oberfinanzdirektion N. aus, eine analoge Anwendung der
Beihilfeverordnung komme nicht in Betracht. Es fehle an der hierfür erforderlichen
planwidrigen Regelungslücke. Die Gewährung von Beihilfe für den Ehegatten und nicht
den Lebenspartner sei nicht gleichheitswidrig, da sie dem Schutz der Ehe diene und
somit dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 6 GG Rechnung trage. Ein Verstoß
gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheide schon deshalb aus, weil das gegenwärtige System der
Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
gehöre. Das dazu zu zählende Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht würden
aber hier nicht verletzt. Schließlich fehle es an einer Diskriminierung, die im
Widerspruch zu der vom Kläger angeführten EG-Richtlinie stehe. Auf das Urteil des
BAG könne der Kläger sich nicht berufen, weil es dort um das zivilrechtliche Verhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegangen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten
Beihilfegewährung durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion N. vom 26. Januar 2004
in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2004 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen
seines Lebenspartners. Gem. § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG
NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes NRW (BVO NRW) in
der im streitgegenständlichen Zeitraum (d.h. jeweils bis zum 25. Mai 2005) geltenden
Fassung sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in
Krankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten, seinen nicht selbst beihilfeberechtigten
Ehegatten und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder.
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Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Die eingetragene
Lebenspartnerschaft, in der der Kläger mit seinem Partner lebt, ist keine Ehe im Sinne
des allgemeinen und des gesetzlichen Sprachgebrauchs.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 (345, 347ff.)
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Auch eine analoge Anwendung des § 88 Satz 2 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO
NRW scheidet aus. Eine analoge Anwendung beihilferechtlicher Vorschriften
widerspricht grundsätzlich bereits dem Wesen des Beihilferechts. Bei der Erfüllung
seiner Fürsorgepflicht, deren Konkretisierung die Vorschriften über die Gewährung von
Beihilfen sind, hat der Dienstherr einen Gestaltungsspielraum, weshalb die Regelungen
der Beihilfenverordnung NRW einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch
allgemeine Grundsätze in der Regel nicht zugänglich sind. Es fehlt aber auch schon an
den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der beihilferechtlichen
Bestimmungen auf eingetragene Lebenspartner. Ungeachtet der Unterhaltspflicht des
eingetragenen Lebenspartners ist mit Blick auf die - im Unterschied zu anderen Formen
des Zusammenlebens - gem. Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des
Staates stehende Ehe bereits die Vergleichbarkeit der Sachverhalte zweifelhaft.
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Entgegen der Ansicht des Klägers liegt jedenfalls eine planwidrige Regelungslücke
nicht vor. Aus dem Umstand, dass seit dem 26. Mai 2005 eingetragene Lebenspartner
ausdrücklich in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen aufgenommen
worden sind (vgl. Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 498) kann nicht geschlossen
werden, dass die Nennung zunächst deshalb unterblieben ist, weil das Land NRW die
beihilferechtliche Relevanz dieses neu geschaffenen Familienstandes übersehen hätte,
mit der Folge, dass eine planwidrige Lücke im beihilferechtlichen Regelungssystem
entstanden wäre. Aus dem Ablauf der Gesetzgebungsverfahren in Bund und Land ergibt
sich vielmehr, dass Nordrhein- Westfalen zunächst bewusst von der Schaffung einer
Anspruchsberechtigung abgesehen hat. Die im Entwurf des
Lebenspartnerschaftsgesetztes (LPartG) vom 4. Juli 2000 (BT-Drs. 14/3751) zunächst
vorgesehenen Vorschriften, wonach Bestimmungen verschiedener beamtenrechtlicher
Gesetze, die sich auf Ehegatten bzw. das Bestehen einer Ehe beziehen, auf
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eingetragene Lebenspartner bzw. das Bestehen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, wurden im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen, der Zustimmung des Bundesrates
bedürftigen Vorschriften aus dem LPartG-Entwurf herausgelöst und in das
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz aufgenommen (LPartGErG, BT-Drs.
14/3751, 14/4545, 14/4550). Dieses fand nicht die Zustimmung des Bundesrates (BT-
Drs. 14/4875). Erst durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur
Überarbeitung des LPartG (vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396) ist in bestimmten
Bereichen des Bundesbeamtenrechts die eingetragene Lebenspartnerschaft mit der
Ehe gleichgestellt worden.
Erst daraufhin haben in Nordrhein-Westfalen die Fraktionen von SPD und Bündnis
90/Die Grünen am 19. Januar 2005 den Gesetzentwurf (LT-Drs. 13/6492) für das am 26.
Mai 2005 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz (LPartAnpG vom 3.
Mai 2005, GV. NRW. S. 498) vorgelegt. Dass zuvor eine entsprechende Anpassung
etwa im Beihilferecht nicht etwa übersehen, sondern ausdrücklich nicht beabsichtigt
war, zeigen neben diesem zeitlichen Ablauf zudem folgende Umstände. Ein Antrag der
FDP-Fraktion vom 19. Mai 2004 (LT-Drs. 13/5466), der vorsah, nach dem Vorbild des
Landes Berlin - das zunächst als einziges Bundesland das LPartG auf Landesebene
voll umgesetzt hatte - das Landesrecht in NRW an das Lebenspartnerschaftsgesetz
anzupassen, wurde im November 2004 im Landtag abgelehnt (LT-Drs. 13/6171).
Stattdessen fand der Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom
15. Juni 2004 eine Mehrheit (LT-Drs. 13/5577), der ein zurückhaltenderes Vorgehen
vorsah. Aus den Plenardebatten über den Antrag der FDP ist klar ersichtlich, dass
zunächst die Entwicklungen auf Bundesebene abgewartet werden sollten und man dem
Beispiel Berlins nicht folgen, sondern bei bestehenden Gesetzen zunächst prüfen
wollte, ob es eine besondere Dringlichkeit gebe, Regelungen für eingetragene
Lebenspartnerschaften zu schaffen (vgl. dazu etwa die Äußerungen der Ministerin Birgit
Fischer, Plenarprotokoll 13/123, 123. Sitzung vom 16. Juni 2004, S. 12101).
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Wegen dieser bewussten Entscheidung des Landes, die in einer Lebenspartnerschaft
lebenden Beamten zunächst nicht in den Kreis der Beihilfe- Anspruchsberechtigten
einzubeziehen, lassen sich auch die Überlegungen nicht übertragen, mit denen das
BAG in seinem Urteil vom 29. April 2004 (6 AZR 101/03 -, BAGE 110, 277ff.) die
analoge Anwendung tarifvertraglicher Regelungen auf in einer Lebenspartnerschaft
lebende Angestellte bejaht hat. Zudem ist der vom BAG in diesem Zusammenhang als
maßgeblich angesehene mutmaßliche Wille der Tarifparteien beamtenrechtlich ohne
Relevanz.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, NJW 2006, 1828; OVG NRW,
Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03.
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Der Ausschluss der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Beamten
lebenden Personen aus dem Kreis der Beihilfe-Anspruchsberechtigten verletzt auch
kein höherrangiges Recht.
22
So im Ergebnis auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27.
August 2004 - 11 A 39/04 -, NVwZ-RR 2006, 205.
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Die Versagung einer Beihilfegewährung an in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
lebende Beamte verletzt nicht die in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten
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Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die daraus resultierende Alimentationspflicht
kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil die Beihilfegewährung nicht Bestandteil der
verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten ist, sondern ihre
Grundlage allein in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet. Die Fürsorgepflicht fordert
von Verfassungs wegen aber nicht, den Beamten in Krankheitsfällen Unterstützungen in
Form von Beihilfen zu gewähren, geschweige denn, jegliche aus Anlass von
Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen auszugleichen.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002 - 2 C 1/01 -, NJW 2002, 2045, und
vom 3 .Juli 2003 - 2 C 36/02 -, BVerwGE 118, 277.
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Dass hier bei einer fehlenden Beihilfegewährung der Wesenskern der Fürsorgepflicht
verletzt würde, dass also die dem Kläger zustehende Alimentation nicht ausreichend
wäre, bei einer Abdeckung der Krankheitskosten des Lebenspartners (hier: 130,- EUR )
bzw. der Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten
Belastungen erforderlich sind, auch noch seinen eigenen angemessenen
Lebensunterhalt zu sichern, ist weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar.
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§ 88 Satz 2 LBG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der im streitgegenständlichen
Zeitraum geltenden Fassung sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der
verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich
ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger
Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden
Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten,
wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt.
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St. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 -,
BVerwGE 118, 277.
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Der sachliche Unterschied zwischen einer Ehe (dem Familienstand „verheiratet") und
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft rechtfertigt unterschiedliche Rechtsfolgen. Der
Gesetzgeber ist berechtigt, die - im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft
- gem. Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehende Ehe
gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, a.a.O..
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Auch die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich versicherten Angestellten, deren
eingetragene Lebenspartner schon im streitgegenständlichen Zeitraum beitragsfrei
mitversichert waren (vgl. § 10 SGB V in der seit dem 1. August 2001 geltenden Fassung,
BGBl. I S. 266), und Beamten, deren eingetragene Lebenspartner nicht
beihilfeberechtigt waren, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die beamtenrechtliche
Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten
und deren Familien beruht, ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, einer
ihrerseits der finanziellen Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in
Krankheitsfällen dienenden Leistung aus öffentlichen Kassen, nicht vergleichbar.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18/88 -, BVerwGE 81, 27; BVerwG,
Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 44/88 -, NJW 1991, 2361.
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Schließlich sind entgegen der Ansicht des Klägers weder Art. 33 Abs. 2 GG noch das
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Rechtsstaatsprinzip verletzt. Dass die - vorübergehend - fehlende Beihilfegewährung für
eingetragene Lebenspartner einer Ausgrenzung homosexueller Staatsbürger vom
Beamtentum gleichkommt, wie der Kläger meint, ist nicht erkennbar. Unabhängig davon,
dass durch die fehlende völlige - auch finanzielle - Gleichstellung des Lebens- mit dem
Ehepartner nicht der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Grundsatz des gleichen
Zuganges zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung beeinträchtigt wird, lässt sich die Besserstellung von Ehepartnern mit Art. 6
Abs. 1 GG rechtfertigen. Inwieweit das Rechtsstaatsprinzip durch die landesrechtlichen
Beihilferegelungen verletzt werden soll, ist vor dem Hintergrund der obigen
Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar.
Schließlich steht der Gewährung einer Beihilfe nur für Ehe-, nicht aber für eingetragene
Lebenspartner auch nicht die - inzwischen ohnehin umgesetzte (vgl. Gesetz zur
Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I, S. 1897) - Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 (ABl. (EG) L 303/16 vom 2. Dezember 2000) zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf entgegen. Die Richtlinie lässt nach der 22.
Begründungserwägung einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und
davon abhängige Leistungen unberührt. Darüber hinaus fällt die Beihilfegewährung
schon deshalb nicht in den in Art. 3 festgelegten Geltungsbereich der Richtlinie, weil die
Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden Art. 3 Abs. 1 c) nicht
gegeben sind. Danach gilt die Richtlinie in Bezug auf die Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des
Arbeitsentgelts. Um letzteres handelt es sich bei der Beihilfe aber nicht, die ihre
Grundlage vielmehr allein in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet. Gem. Art. 3 Abs.
3 gilt die Richtlinie ferner ausdrücklich nicht für Leistungen jeder Art seitens der
staatlichen Systeme.
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Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit der Richtlinie auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar
2006 - 2 C 43/04 -, a.a.O. (zum Familienzuschlag); Schleswig-Holsteinisches
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 39/04 -, a.a.O. (zur
Beihilfegewährung).
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Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1
VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 nicht vorliegen.
Insbesondere fehlt es schon deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es um - im insofern
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ausgelaufenes Recht geht.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 16 A 2790/02.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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