Urteil des VG Münster vom 14.12.2009

VG Münster (zahnmedizin, studienjahr, festsetzung, antragsteller, wwu, verteilung, zahl, stelle, verfügung, vergabe)

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 487/09
Datum:
14.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 487/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster (WWU Münster) in erster Linie zum
3.
einem niedrigeren, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Wintersemesters (WS) 2005/2006 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der
festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur
Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
3
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnungen über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
Wintersemester 2009/2010 (ZulassungszahlenVO) vom 8. Juli 2009 (GV. NRW. 2009,
350, 351) und vom 24. November 2009 (GV. NRW. 2009, 636 ff.) sowie durch
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 20. August
2009 (GV. NRW. 2009, 452), die Zahlen der für den Studiengang Zahnmedizin an der
WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt, denen nach
Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 22. 10. 2009) folgende Einschreibungen
gegenüberstehen:
4
Festsetzung Einschreibungen
5
1. Fachsemester 58 Studienplätze 58
6
2. Fachsemester 55 Studienplätze 50
7
3. Fachsemester 54 Studienplätze 53
8
4. Fachsemester 51 Studienplätze 50
9
5. Fachsemester 51 Studienplätze 54
10
6. Fachsemester 48 Studienplätze 51
11
7. Fachsemester 47 Studienplätze 45
12
8. Fachsemester 45 Studienplätze 40
13
9. Fachsemester 44 Studienplätze 56
14
10. Fachsemester 42 Studienplätze 41
15
2. – 10. FS 437 440
16
Dazu hat die Antragsgegnerin weiter dargelegt, im 2., 3., 4., 7., 8. und 10. Fachsemester
könne im Hinblick auf die einschlägige Vorschrift der Vergabeverordnung trotz
Kapazitätsunterschreitung keine Vergabe stattfinden, da die Gesamtzahl der zur
Verfügung stehenden Studienplätze überschritten wird.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 357/09 von der Antragsgegnerin auf
Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf
bezogenen Erläuterungen verwiesen.
18
II.
19
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/
der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs
keinen Erfolg.
20
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2009/2010 über die
festgesetzten Zulassungszahlen des 3. bis 1. Fachsemesters bzw. über die
kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze in höheren Fachsemestern
hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines
gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3
VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
21
Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze in den
genannten Fachsemestern des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben
der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2009 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen
werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten
Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters insgesamt und damit auch in den
22
streitbefangenen Fachsemestern abgedeckt.
Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
allein gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten
Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/
der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch
weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der
Antragsteller/ die Antragstellerin Anspruch haben könnte.
23
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/2010 und damit
für das WS 2009/2010 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte
ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
24
Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen, die mit den in
Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und
hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW
vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben
übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen
Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die
Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2009/2010 wird ermittelt durch
Berechnung aufgrund der zum 1. März 2009 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum
letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2009, § 5 Abs. 3 KapVO)
überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten
Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der
weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts
dieser Verordnung zu überprüfen.
25
1. Lehrangebot:
26
Die Antragsgegnerin (Berichte vom 20. März und zuletzt vom 6. Oktober 2009) und das
Ministerium (Prüfberichte vom 6. Mai 2009 und nachfolgende Ergebnismitteilungen,
abschließend zum Stichtag 15. September 2009) sind bei der Berechnung nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon
ausgegangen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen
Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2009/2010
79,50
Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden
Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, zugeordnet
worden:
27
Stellengruppe
Deputat je
Stelle in DS
Anzahl der Stellen ( ( =
Stand 2008/2009
Summe in DS ( ( =
Stand 2008/2009
W3 Universitätsprofessor
9
4
36
W2 Universitätsprofessor
9
4
36
C 3 Universitätsprofessor
a. Z.
9
A 15 - 13 Akad. Rat ohne
5
2
10
28
ständige Lehraufgaben
A 13 Akad. Rat auf Zeit
4
1
4
TV-L Wiss. Angestellter
(befristet)
4
55,50
222
TV-L Wiss. Angestellter
(unbefristet)
8
13
104
Summe
79,50
412
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der
vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der
Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU
Münster für das Studienjahr 2009/2010 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende
Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
29
Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2009/2010
vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl
und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der
Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplan "Lehreinheit Zahnmedizin WWU Münster –
Stichtag 15.09.2009" über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit
für das Jahr 2009 (Bl. 41 f. der Gerichtsakte des Leitverfahrens) und schließlich auch der
Vergleich mit dem (um 1 niedrigeren) Bestand von 78,50 Personalstellen des
Studienjahres 2008/2009, den das Gericht seinerzeit nicht beanstandet hat,
30
vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 21. Januar 2009 – 9 Nc 202/08 u.a. -,
bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 13 C 9/09 -,
31
hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders
zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
Die auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Übersicht weist
anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die
Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen sowie vakante
Stellen aus. Sie belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und
von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde
gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung.
32
Die aus der oben stehenden Tabelle ersichtlichen Veränderungen in der
Personalstruktur im Verhältnis zum vorangegangenen Berechnungszeitraum wirken
sich insgesamt nicht kapazitätsmindernd aus. Der Wegfall einer Stelle eines
Universitätsprofessors a. Z. (Besoldungsgruppe C 3) zugunsten einer zusätzlichen
Stelle eines Universitätsprofessors (Besoldungsgruppe W2) bleibt kapazitätsneutral.
Denn beiden Stellen ist jeweils ein Deputat von 9 DS zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. Abs. 4 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVV - vom 24. Juni 2009, GV.
NRW. 2009, 409). Soweit eine Stelle eines unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen
Angestellten mit einem Deputat von 8 DS abgezogen worden ist (13 statt 14 Stellen), hat
die Antragsgegnerin diese Kapazitätsminderung durch die Erhöhung der Zahl der
befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten um 2 (von 53,50 auf 55,50)
aufgefangen. Dazu hat sie in ihrem Kapazitätsbericht vom 20. März 2009 an das
33
Ministerium ausgeführt:
"Nach Ausscheiden des Stelleninhabers wurde eine unbefristete Angestelltenstelle
in zwei befristete Angestelltenstellen umgewandelt. Dadurch wurde zwei
Wissenschaftlern die Möglichkeit einer Beschäftigung geboten. Diese Maßnahme
wurde vorerst – mit der Möglichkeit der Verlängerung – auf ein Jahr befristet.
Änderungen im hauptamtlichen Lehrangebot ergeben sich durch diese zeitliche
befristete Maßnahme nicht."
34
Die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin gibt in kapazitätsrechtlicher Hinsicht
keinen Anlass zu Bedenken, weil sie – wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat
– zu keiner Änderung des aus den der Lehreinheit zugeordneten Stellen sich
ergebenden Gesamtdeputats führt, das die Antragsgegnerin - wie schon im
Berechnungszeitraum 2008/2009 – unverändert mit 412 Deputatstunden (DS)
zugrundegelegt hat. Denn eine Stelle eines im unbefristeten Arbeitsverhältnis
stehenden Wissenschaftlichen Angestellten erbringt 8 Deputatstunden Lehrleistung und
damit ebenso viele Deputatstunden wie 2 Stellen im befristeten Arbeitsverhältnis tätiger
Wissenschaftlicher Angestellter, denen jeweils ein Deputat von 4 DS zugewiesen ist, so
dass die Stellenzahlveränderung damit im Grundsatz kapazitätsneutral bleibt.
35
Der Ansatz von jeweils 4 DS für die 55,50 Stellen der befristet beschäftigten
Wissenschaftlichen Angestellten ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht der
ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV. Vor dem Hintergrund
der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in
der Lehreinheit Zahnmedizin ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit
Stelleninhabern dieser Stellengruppe individualvertraglich höhere
Lehrleistungsverpflichtungen vereinbart hätte. Ebenso wenig besteht Grund für die
Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte Wissenschaftliche
Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine
arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der
Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Diese Frage hat die Antragsgegnerin
ausdrücklich verneint (Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 im Leitverfahren 9 Nc 357/09).
36
Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des
geltenden Tarifrechts für die 13 Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten
Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit hat das Gericht bereits in seinen
Beschlüssen zum Berechnungszeitraum 2007/2008
37
vom 27. November 2007 - 9 Nc 165/07 u.a. , Zahnmedizin , WWU Münster, WS
2007/2008; vgl. hierzu auch etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 -
13 C 8/08 u.a. -.
38
die sich aus dem - neuen - Tarifrecht der Angestellten (Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst des Länder - TV-L - vom 12. Oktober 2006 nebst Überleitungs- und
Übergangsbestimmungen sowie Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an
Universitätskliniken - TV-Ä - vom 30. Oktober 2006) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 LVV
ergebende Lehrverpflichtung von 8 DS gebilligt. Darauf wird Bezug genommen. Der im
vorherigen Berechnungszeitraum im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehende
Privatdozent Dr. C. F. besetzt ausweislich des Stellenbesetzungsplans jetzt als
ordentlicher Professor die Stelle eines Universitätsprofessors - Besoldungsgruppe W2 -,
der ein Deputat von 9 DS zugeordnet ist. Auf die in den vorherigen
39
Berechnungszeiträumen erörterte Frage, ob er aufgrund einer individualvertraglichen
Verpflichtung, des Arbeitsvertrages, eine bei der Kapazitätsermittlung zu
berücksichtigende abweichende Lehrleistung von 9 DS zu erbringen hat, kommt es –
unabhängig davon, dass die jetzt von ihm besetzte Professorenstelle ohnehin mit dem
gleichen Deputat verbunden ist - daher nicht an. Die Arbeitsverträge der weiteren
Stelleninhaber in der Gruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten, die alle vor dem
Jahr 2006 datieren, hat das Gericht in der Vergangenheit bereits überprüft, ohne dass
Beanstandungen in der Weise aufgetreten sind, dass individualvertraglich eine höhere
Lehrverpflichtung als 8 DS vereinbart war.
Der Aufklärung eines etwaigen Einsatzes von Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre
bedarf es nicht, weil deren eventuelle Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung
auch des OVG NRW (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 19. August 2008 -13 C 213/08 –,
Medizin, Ruhr-Universität Bochum) im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen sind.
Unabhängig davon sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom
22. Oktober 2009 derartige Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden.
40
Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem 412 DS ist auf der Basis 79,50
Personalstellen zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der
Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein
Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre
Krankenversorgung an der WWU von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
vorgenommen wird. Der danach allein vorzunehmende Stellenabzug wegen des
Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 Buchstabe c KapVO 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit
Zahnmedizin, mithin (79,50 x 30/100 =) Stellen. Damit verbleiben (79,50 - 23,85 =) 55,65
Stellen.
41
Den von einigen Antragstellern gegen den Parameter 30 v. H. und damit gegen die
Höhe des pauschalen Abzugs erhobenen Einwendungen ist das Gericht bereits bei der
Überprüfung der Kapazitätsermittlung für frühere Berechnungszeiträume nicht gefolgt.
Auf die ausführlichen Ausführungen des Gerichts dort wird ebenso verwiesen wie auf
damit korrespondierende Rechtsprechung des OVG NRW.
42
Beschlüsse des Gerichts vom 17. Januar 2007 - 9 Nc 240/06 u. a. , Zahnmedizin
WS 2006/2007; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 13 C 9/09 -.
43
Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 79,50 =)
gerundet 5,18 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte
Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (55,65 x 5,18 DS =) gerundet 288,27 DS.
44
Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen. In der Lehreinheit
Zahnmedizin sind nämlich im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2008 und WS
2008/2009) keine im Sinne dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der
Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden angefallen (siehe Seite 3 des
Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Oktober 2009 im Leitverfahren 9 NC 357/09).
45
Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO um Dienstleistungen, welche
die Lehreinheit Zahnmedizin für einen nicht zugeordneten Studiengang erbringt, ist nicht
vorzunehmen. Ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Medizin (klinisch-
46
praktischer Teil), wie er in früheren Berechnungszeiträumen zu verzeichnen war, findet
nicht mehr statt.
Vgl. Beschlüsse der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vom 16. Januar
2006 - 9 Nc 116/05 u. a. -.
47
Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,27 DS, das als
bereinigtes Jahres-Lehrangebot (288,27 x 2 =) 576,54 DS beträgt.
48
2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
49
Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in
Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit
Zahnmedizin in Höhe von - wie bisher - 5,85 zu Grunde.
50
Zur Ermittlung dieses Eigenanteils vgl. u.a. den Beschluss des Gerichts vom 12.
Februar 1993 - 8 Nc 275/92 u.a. - Seiten 10 und 17.
51
Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche
Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten
Studiengangs Zahnmedizin von
52
2 x 288,27 5,85
=
576,54 5,85
=
98,55
53
gerundet
99
vorherigen Berechnungszeitraumes 2008/2009 – vor Ansatz des Schwundausgleichs –
identisch.
54
Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche
Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des vom Ministerium
im Überprüfungsverfahren – kapazitätsgünstig - angesetzten Schwundfaktors von 1/0,86
zu einer Erhöhung im Wege des
auf (99 : 0,86 = 115,12) gerundet
115
55
Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
56
Der angesetzte, auf der amtlichen Statistik beruhende, Schwundausgleichsfaktor von
1/0,86 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
57
Das Berechnungsergebnis von 115 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des
§ 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist
gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische
Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen.
Vorliegend sind - wie im vorherigen Berechnungszeitraum - (nur noch) 72 klinische
Behandlungseinheiten berücksichtigt worden, weil – wie die Antragsgegnerin seinerzeit
mitgeteilt hatte - die Anzahl der Behandlungseinheiten im Rahmen der Sanierung und
58
Modernisierung des klinischen Ausbildungsbereiches reduziert worden ist. Es errechnet
sich eine Zahl von (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen, die mithin um 8
Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 115
Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der
Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die
Antragsgegnerin und das Ministerium zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote
nicht gefolgt.
Es verbleibt damit für das Studienjahr 2009/2010 bei
115
Aufteilung dieser (ungeraden) Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für
Studienanfänger entfallen auf das Sommersemester 57 und auf das - längere -
Wintersemester
58
Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von
58
verfahrensbetroffene WS 2009/2010 ist mit der Einschreibung von 58 Studienanfängern
in der Lehreinheit Zahnmedizin ausgeschöpft worden. Ein freier Platz im 1.
Fachsemester, der dem Antragsteller/der Antragstellerin entsprechend seinem
hilfsweise gestellten Antrag zugewiesen werden könnte, ist daher nicht festzustellen.
59
Soweit der Antragsteller/ die Antragstellerin in erster Linie die vorläufige Zulassung zum
3.
hilfsweise
2.
60
Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen
(Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend.
61
Die insoweit vom Ministerium auf der Basis des - wie oben dargelegt -
beanstandungsfreien Schwundausgleichsfaktors von 1/0,86 ermittelten Auffüllgrenzen
des WS 2009/2010 für die höheren Fachsemester lassen Fehler nicht erkennen.
Angesichts einer Jahreskapazität vor Schwundermittlung für das 1. bis 10.
Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin von (99 x 10 =) 990 Studienplätzen beläuft
sich die halbjährliche Kapazität auf 495 Studienplätze. Die Kapazität der höheren
Fachsemester beträgt im Wintersemester unter Abzug der Zulassungszahl des 1.
Fachsemesters mithin (495 – 58 =) 437 Studienplätze.
62
Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,86 entsprechenden Übergangsquote
von 0,9659 ergeben sich - bezogen auf das Studienjahr 2009/2010 – für das 2. und 3.
Fachsemester folgende Studienplatzzahlen:
63
(115,12 x 0,9659 =) 111,19 gerundet
111
64
(111,19 x 0,9659 =) 107,39 gerundet
107
65
Hieraus folgen bei einer gleichmäßigen bzw. dem jeweiligen Kohortenverlauf folgenden
Verteilung der für das Studienjahr zur Verfügung stehenden Kapazität auf das
Wintersemester bzw. das Sommersemester die der ZulassungszahlenVO höh. Fs.
entsprechenden Zuordnungen:
66
WS 2009/2010
SS 2010
1. Fachsemester
58
57
67
2. Fachsemester
55
56
3. Fachsemester
54
53
Soll 2. - 10. FS
437
438
Damit ergibt sich auch für das 3. und 2. Fachsemester zum WS 2009/2010 kein zu
vergebenden freier Studienplatz. Die Summe der nach der vorstehenden Übersicht zum
WS 2009/2010 für höhere Fachsemester auszubringenden Studienplätze beläuft sich
unter Einbeziehung der vom Ministerium festgesetzten Zulassungszahlen für das 4. bis
10. Fachsemester auf (55 + 54 + + 51 + 51 + 48 + 47 + 45 + 44 + 42 =) 437
Studienplätze. Dem stehen (50 + 53 + 50 + 54 + 51 + 45 + 40 + 56 + 41 =) 440
tatsächlich besetzte Studienplätze in den höheren Fachsemestern gegenüber.
68
Wegen der aufgezeigten Überlast von 3 zusätzlich besetzten Studienplätzen kommt im
Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der VergabeVO NRW vom 15.
Mai 2008 (GV. NRW. 2008, 386) i.d.F. der ersten Änderungsverordnung vom 20.
Februar 2009 (GV. NRW. 2009, 162) und der zweiten Änderungsverordnung vom 12.
Mai 2009 (GV. NRW. 2009, 325) keine Vergabe weiterer Studienplätze für das 3. und 2.
Fachsemester in Betracht, obwohl die tatsächlichen Besetzungszahlen in diesen
Fachsemestern hinter den Auffüllgrenzen zurückbleiben. Denn diese Vorschrift
bestimmt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze
durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen
für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste
Fachsemester, entsprechend. Angesichts der Überbesetzung im 5., 6., und 9.
Fachsemester wird die Unterlast in den anderen höheren Fachsemestern nicht nur
aufgefüllt, sondern die durch die festgesetzten Zulassungszahlen sich ergebende
Gesamtzahl der Studienplätze in den höheren Fachsemestern sogar um 3 überschritten.
69
Damit ergibt sich zum WS 2009/2010 auch im 2. und 3. Fachsemester des
Studienganges Zahnmedizin kein zu vergebender freier Studienplatz. Zugleich scheidet
damit, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung
zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität aus.
70
Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw.
Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung
mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es
daher nicht mehr an.
71
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht
der neueren ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden
Art.
73