Urteil des VG Münster vom 11.11.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 534/10
Datum:
11.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 534/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
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Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige
Zulassung zum Bachelor-Studium der Kommunikationswissenschaft (1-Fach-Bachelor)
an der X. X1. -Universität N. (WWU N. ) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb der
normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011
(ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354, 359) die Zahl der von
der WWU N. zum WS 2010/2011 in diesem Studiengang aufzunehmenden
Studienanfänger(innen) auf 57 festgesetzt:
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Nach der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Antragsgegnerin
(Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2010) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche
Einschreibungszahl an Studienanfängern /Studienanfänger- innen von 60 (Stand: 15.
Oktober 2010 nach Abschluss des Vergabeverfahrens) gegenüber:
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts
vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen
verwiesen.
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II.
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Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls
mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1-Fach-
Bachelor-Studiengang Kommunikationswissenschaft zum WS 2010/2011 über die Zahl
der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier
Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich
anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte,
§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste
Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der
Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese tatsächliche
Besetzungszahl von 60, die offenbar auf einer erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3
letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der
zugelassenen Bewerber(innen) beruht, wird die im ministeriellen
Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte Zulassungszahl von 57, die
der in der Zulassungszahlenverordnung in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl
für das WS 2010/2011 für Studienanfänger/innen entspricht, abgedeckt und sogar um
die Zahl 3 überschritten.
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Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten
Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten
Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers -
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (mit entsprechender
Kapazitätsdeckung) vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang
noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
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Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit
für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
- KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte
ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
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Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die
mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714
und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes
NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben
übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen
Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die
Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch
Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum
letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO)
überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten
Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren
kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser
Verordnung zu überprüfen.
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1. Lehrangebot:
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Die Antragsgegnerin (Berichte vom 19. März 2010 - zum Berechnungsstichtag 1. März
2010 - und zuletzt vom 22. September 2010 - zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15.
September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei
der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der
Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit
Kommunikationswissenschaft der WWU N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für
das Studienjahr 2010/2011 insgesamt 11 Personalstellen zur Verfügung stehen.
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Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf
bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und
deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das
Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal
beanstandungsfrei erfasst ist.
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Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des
Studienjahres 2010/2011 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der
Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden
Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Gesamtübersicht der
wissenschaftlichen Stellen: Stellenplan 2010 einschl. der Stellen, die aus
Hochschulpaktmitteln finanziert werden, Stellenplan lt. Haushaltsplan, 15.9.2010" und
schließlich auch der Vergleich mit dem Stellenbestand der Lehreinheit im Studienjahres
2009/2010 (ebenfalls 11 Personalstellen), den das Gericht nicht beanstandet hat,
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vgl. hierzu: den das WS 2009/2010 betreffenden Beschlüsse des Gerichts vom 18.
Dezember 2009 - 9 Nc 313/09, rechtskräftig, hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in
der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen
wissenschaftlichen Personals vorhanden.
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Gleichfalls ist auch vor dem Hintergrund der in dem Vorjahr vom Gericht gewonnenen
Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit nichts für die Annahme
hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell abweichender
Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in die Kapazitätsberechnung
der Wissenschaftsverwaltung hinaus bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere
Lehrleistungsverpflichtung als nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bestimmt
vereinbart worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien
als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung
zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund
übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Die
Antragsgegnerin hat solches auch in ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 20010
ausdrücklich verneint. Vgl. zum Stellenprinzip auch in jüngerer Zeit: OVG NRW,
Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, Bl. 3 Mitte des amtlichen Umdrucks,
auch www.nrwe.de Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2010/2011 von
folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft und dem
nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der
LVV auszugehen:
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Stellengruppe Deputat je Stelle in DS (zur Information) Stellenanzahl 2009/10 Anzahl
Stellen 2010/11 Summe DS 2010/11 W3 Universitäts-professor 9 (3) 3 27 W2
Universitäts-professor 9 (3) 3 27 W1 Junior-Professor 4 (1) 1 4 A15 - 13 Akad. Rat mit
ständigen Lehraufgaben 9 (3) 3 27 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 (1) 1 4
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Summe der Stellen und das hieraus folgendes Lehrangebot (11) 11 89 zusätzliches
Lehrangebot in DS aufgrund individueller dienstrechtlicher Lehrverpflichtung (5) 13
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Summe (DS) 102 (Vorjahr 94)
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Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 102 DS ist in Übereinstimmung mit der
Berechnung der Wissenschaftsverwaltung gemäß § 5 Abs. 1 LVV um insgesamt 15,50
DS individuell zu kürzen.
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Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H. - in
Ausnahmefällen um 100 v.H. - für die Wahrnehmung der Funktion der
nichthauptberuflichen Prorektorin oder des nicht hauptberuflichen Prorektors ermäßigt.
In gleichem Umfang wird nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV eine Ermäßigung für die
Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans angeordnet. Nach § 5 Abs. 2
LVV können ferner u.a. für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im
Zusammenhang stehender Funktionen Ermäßigungen gewährt werden.
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Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der
Hochschule folgend - bei Frau Dr. S. (Prorektorin), Herrn Prof. Dr. H. (Dekan FB 6) und
Frau Dr. N1. (Gleichstellungsbeauftragte) zutreffend zur Ermäßigung wegen der
Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten vgl. Beschluss des Gerichts vom 18 Juli
2002 - 10 Nc 125/01 - (Kommunikationswiss., WWU N. , WS 2001/2002, mit einer
Ermäßigung von (6,75 DS + 6,75 DS + 2 DS =) 15,50 DS bejaht.
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Weiter ist von der Wissenschaftsverwaltung zutreffend gemäß § 10 KapVO eine
Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang von 13,00 DS vorgenommen worden. Der
Lehreinheit Kommunikationswissenschaft haben nach den vorgelegten Unterlagen und
der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz
vom 18. Oktober 2010) im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und WS 2009/2010)
insgesamt im Durchschnitt 13,00 in die Berechnung einzubeziehende - der Pflichtlehre
zugehörige - Lehrauftragsstunden (einschließlich solcher, die aus Mitteln des
Hochschulpaktes finanziert wurden) zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der
Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht.
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Eine Verminderung des (unbereinigten) Lehrangebot um Dienstleistungen der
Lehreinheit an nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist nicht erfolgt, da solche
nicht anfallen.
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Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (102,00 DS
- 15,50 DS + 13,00 DS =) 99,50 (Vorjahr: 91,50 DS), woraus ein bereinigtes
Lehrangebot für das Studienjahr 2010/2011 von (2 x Sb = 2 x 99,50 =) 199,00 DS
(Vorjahr: 183,00 DS) folgt.
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2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
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Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist, um die Lehrnachfrage der der
Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (1-Fach- Bac. Kommunikationswissenschaft, 2-
Fach- Bac. Kommunikationswissenschaft und Masterstudiengang
Kommunikationswissenschaft) zu berücksichtigen, unter Anwendung der Anteilquoten
(§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit entfallenden Curricularanteile (CAp) der
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zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curricularanteil des
Curricularnormwertes (CNW) zu ermitteln. Dieser beträgt nach der
Kapazitätsberechnung der Hochschule und - dieser folgend - des Ministeriums 1,68 (auf
Basis eines CNW des 1-Fach-Bac.-Studiengangs von 2,40 und eines Eigenanteils von
2,14 mit einer Anteilquote von 0,51). Ein Grund zu Beanstandungen dieser
Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der
Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht - wie auch im Vorjahr - nicht feststellen.
Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche und
wegen des Studienjahresbetriebes vollständig zum Wintersemester auszubringende
Aufnahmekapazität Ap im 1-Fach-Bac.-Studiengang Kommunikationswissenschaft von
gerundet 60 Studienplätzen, die nicht weiter auf der Grundlage eines - nach seinen
Voraussetzungen hier nicht gegebenen - Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16
KapVO) zu verändern war.
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Allerdings hat das Ministerium - dem entsprechenden Vorschlag der Hochschule
folgend - nicht diese rechnerisch ermittelte Aufnahmekapazität zum Inhalt der
Zulassungszahlenverordnung für das WS 2010/2011 gemacht. Es hat vielmehr die
Zulassungszahl für den 1-Fach-Bac.-Studiengang um 3 Studienanfängerplätze
vermindert und eine Zulassungszahl von 57 festgesetzt. Gleichgerichtet ist die
Zulassungszahl für den 2-Fach-Bac.-Studiengang unter Verminderung des hierauf
bezogenen rechnerischen Ergebnisses von 52 um 24 Studienplätze auf 28
Studienplätze festgesetzt worden. Mit diesen abweichenden Festsetzungen bei den
Bac.-Studiengängen ist das Ziel verfolgt worden, für den im Aufbau befindlichen
Masterstudiengang bei einer moderaten Verminderung des 1-Fach-Bac.-Studiengangs
eine Aufnahmekapazität festzusetzen, die die Durchführung eines geordneten
Masterstudiums - entsprechend der hierauf bezogenen Zertifizierung - überhaupt erst
ermöglicht. Das Gericht hat im vorangegangenen Berechnungszeitraum eine
gleichgerichtete Maßnahme nicht beanstandet.
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Vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 9 Nc 313/09 -. Für den vorliegenden
Berechnungszeitraum 2010/2011 dürfte nichts Gegenteiliges gelten. Dies bedarf jedoch
keiner weiteren Vertiefung, weil im verfahrensbetroffenen 1-Fach-Bac.-Studiengang
ohnehin 60 Studienanfänger zugelassen worden sind, was der rechnerisch ermittelten
Aufnahmekapazität exakt entspricht. Eine Zulassung des Antragstellers innerhalb der
festgesetzten Kapazität scheidet nach alledem gleichfalls aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden
Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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