Urteil des VG Münster vom 08.03.2007

VG Münster: abgrenzung, anerkennung, datum

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 73/06.A
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 73/06.A
Tenor:
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die
Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
00.00.0000 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außer-gerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO statthafte und
auch ansonsten zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 00.00.0000 ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere legt die Festsetzung zu Recht einen Gegenstandswert von 1.500 Euro
gemäß § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG zugrunde. Denn die Streitigkeit betraf in der
Sache lediglich die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,
hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten, nicht jedoch die Anerkennung
der Klägerin als Asylberechtigte. Damit ist bereits dem gesetzlich eindeutigen Wortlaut
nach lediglich die Anwendung des § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG eröffnet, also die
Annahme eines sonstigen Klageverfahrens und demgemäß eines Gegenstandswertes
von 1.500 Euro. Die Kammer folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts (hier: Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C
29.03 -), die die begriffliche Abgrenzung der Klageverfahren, die die Asylanerkennung
einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die
Feststellung von Abschiebungsverboten betreffen, von den sonstigen Klageverfahren im
Sinn des § 30 Satz 1 RVG für auslegungsfähig und die unmittelbar auf der gesetzlichen
Differenzierung beruhende Rechtsprechung für nicht mehr gerechtfertigt hält. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob dem BVerwG im methodologischen Ansatz zu folgen ist;
denn jedenfalls steht das Ergebnis der Auslegung gemäß Beschluss vom 21. Dezember
2006, a.a.O., nicht in Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG. Zur
Abänderung des wörtlichen und aus sich heraus uneingeschränkt ergiebigen Inhalts
einer Norm ist - wohlmöglich in Anlehnung an eine durch die Rechtsprechung
formulierte, historisch bzw. systematisch verankerte Motivation - jedoch allein der
Gesetzgeber berufen. Dieser hatte aktuell, nämlich noch mit den Beschlüssen des
2
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 und des
Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, keinen Anlass gesehen, in die eindeutige
Abstufung der bereits aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. bekannten, sodann in § 30 Satz 1
RVG übernommenen Gegenstandswerte einzugreifen; so im Ergebnis bereits OVG
NRW, etwa Beschluss vom 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.
3
4