Urteil des VG Münster vom 04.03.2009

VG Münster: behörde, jordanien, sozialleistung, einkünfte, ermächtigung, firma, ermessensspielraum, vollstreckung, bestätigung, sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 42/08
Datum:
04.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 42/08
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf
Bewilligung von Wohngeld seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
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Der Kläger ist verheiratet und hat vier Kinder. Er ist Mitarbeiter einer in Jordanien
ansässigen Autohandelsgesellschaft. Seine Ehefrau betätigt sich als selbständige
Gewerbetreibende im Autohandel.
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Der Kläger erhielt auf seinen Antrag für die Zeit von April 2006 bis März 2007 Wohngeld
in Höhe von 181,00 Euro monatlich.
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Der Kläger beantragte am 27. April 2007 bei dem Beklagte erneut, ihm Wohngeld in
gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Mit Schreiben vom 27. April 2007 forderte der Beklagte bei dem Kläger
Verdienstbescheinigungen, den Einkommenssteuerbescheid, die
Einkommenssteuererklärung, Nachweise aus dem Gewerbe seiner Ehefrau und
Nachweise über Zinsen aus Vermögen seiner Ehefrau an.
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen
Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 27. April 2007 noch nicht habe entschieden
werden können, weil die nachstehend benannten Unterlangen fehlten:
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Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, Nachweise
über Einkünfte aus Gewerbetätigkeit der Ehefrau und Nachweise über Zinseinnahmen.
In diesem Zusammenhang wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet
sei, alle Tatsachen anzugeben, die für die Wohngeldleistungen erheblich seien,
Beweise zu bezeichnen und Unterlagen hierzu vorzulegen, insbesondere seine
Einkommenssituation offen zu legen. Wenn der Kläger dieser Mitwirkungspflicht nicht
nachkomme, sei er berechtigt, die Wohngeldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung
ganz oder teilweise zu versagen. Der Beklagte setzte dem Kläger eine Frist bis
spätestens 31. Juli 2007.
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 forderte der Beklagte vom Kläger unter
Fristsetzung bis zum 6. November 2007 erneut die Unterlagen an mit dem Hinweis, die
Leistungen wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen.
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Der Kläger legte am 24. Oktober 2007 Unterlagen über die Einnahmen aus dem
Gewerbebetrieb seiner Ehefrau vor.
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Am 8. November 2007 teilte der Kläger der Sachbearbeiterin des Beklagten telefonisch
mit, dass die Verdienstbescheinigung über sein Einkommen noch beim Übersetzer liege
und in der folgenden Woche (12.-16. November 2007) nachgereicht werde. Unterlagen
hierzu legte der Kläger nicht vor.
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Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld vom 27.
April 2007 durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 mit der Begründung ab, dass der
Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und hierdurch die
Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert habe; im Interesse der Allgemeinheit
müsse auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller und auf die sparsame und
zweckentsprechende Bewirtschaftung von öffentlichen Mitteln, die sozialen Zwecken
dienten, geachtet werden; da der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung die Aufklärung
des Sachverhaltes erheblich erschwert habe und eine weitere behördliche Ermittlung
keinen ausreichenden Erfolg verspreche, werde das Ermessen dahingehend ausgeübt,
dass Wohngeld abgelehnt werde.
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Der Kläger hat am 4. Januar 2008 Klage erhoben. Er trägt vor:
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Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft betätigt, indem er den Antrag auf
Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt habe, obwohl ihm
bekannt gewesen sei, dass ihm, dem Kläger, die notwendige Verdienstbescheinigung
seines Arbeitgebers nicht innerhalb der gesetzten Fristen habe ausgestellt werden
können; die erste Verdienstbescheinigung sei ihm von der in Jordanien ansässigen
Firma Ende Oktober 2007 zugesandt worden; diese Bescheinigung habe fehlerhafte
Angaben über seine Einkünfte enthalten; sie habe deshalb erneut ausgestellt werden
müssen; nach erneuter Ausstellung habe eine Übersetzung in die deutsche Sprache
erfolgen müssen; deswegen sei die Verdienstbescheinigung nicht innerhalb der Frist
vorgelegt worden; diese Schwierigkeiten seien der Sachbearbeiterin im Amt des
Beklagten bekannt gewesen; sie habe deshalb den Eingang der
Verdienstbescheinigung abwarten müssen und nicht, wie geschehen, den Antrag von
Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung ablehnen dürfen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen
Bescheides,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragte am 28. Dezember 2007 erneut, ihm Wohngeld in gesetzlicher
Höhe zu bewilligen. Nachdem die vom Beklagten angeforderten Unterlagen
eingegangen waren, unter anderem die angeforderte Verdienstbescheinigung für den
Kläger, bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 3. März 2008 für die Zeit vom 1.
Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 Wohngeld in Höhe von 184,00 Euro
monatlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2007 ist rechtmäßig, weil die
Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgelehnt werden
durfte.
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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 3.
Dezember 2007. Dieser Bescheid regelt aus der für die rechtliche Beurteilung der Sach-
und Rechtslage maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes eines verständigen
Bürgers, dass der Beklagte es ablehnt, dem Kläger für die Zeit von April 2007 bis
November 2007 wegen fehlender Mitwirkung Wohngeld zu bewilligen. Zwar wurde
durch den vorgenannten Bescheid ursprünglich der Zeitraum bis März 2008 erfasst.
Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 3. März 2008 dem Kläger für die Zeit von
Dezember 2007 bis November 2008 Wohngeld in Höhe von 184,00 Euro bewilligt hat,
regelt der Bescheid vom 3. Dezember 2007 nur noch den Zeitraum von April 2007 bis
November 2007 mit dem Inhalt, dass es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger für
diesen Zeitraum Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, weil er nicht
ausreichend an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. Der Bescheid vom 3.
Dezember 2007 ist mit diesem Inhalt rechtmäßig.
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Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nicht
nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann
der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB I) ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Mitwirkung
ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht
nachgewiesen sind. Auf diese Vorschrift hat der Beklagte zu Recht seine Entscheidung
gestützt, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld für Zeit von April 2007
bis November 2007 abzulehnen.
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Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I
in den Monaten April 2007 bis November 2007 nicht nachgekommen.
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Wer Sozialleistungen beantragt, hat nach dieser Vorschrift alle Tatsachen anzugeben,
die für die Leistungen erheblich sind, und auf Verlangen des Leistungsträgers
Beweisurkunden vorzulegen. Für die Bewilligung von Wohngeld sind Angaben zum
Einkommen erheblich, weil das Wohngeld von der Höhe des Einkommens abhängt (§§
9ff des Wohngeldgesetzes in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005, BGBl I S. 2029). Der jeweilige
Antragsteller muss die Tatsachen zu seinem Einkommen angeben, die es der
zuständigen Behörde ermöglichen, über den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld zu
entscheiden. Zu diesen Tatsachen gehören Angaben und gegebenenfalls auch Belege
über die Höhe des Erwerbseinkommens. Der Beklagte musste sich nicht mit den
Angaben des Klägers über sein monatliches Einkommen im Antrag vom 27. April 2007
zufrieden geben. Da die Firma, für die der Kläger arbeitet, ihren Sitz im
außereuropäischen Ausland hat und es dem Beklagten deshalb nicht möglich war,
unmittelbar von dort Unterlagen anzufordern, war der Kläger verpflichtet, die Angaben
über sein Einkommen von seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen und diese
Bestätigung dem Beklagten vorzulegen.
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Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Fristen keine Belege vorgelegt. Der
Beklagte hat die Verdienstbescheinigung erstmals aus Anlass der Antragstellung am
27. April 2007 angefordert. Er hat an die Vorlage der Verdienstbescheinigung mit
Schreiben vom 2. Juli 2007 und vom 10. Oktober 2007 erinnert und in diesen beiden
Schreiben zugleich darauf hingewiesen, dass er nach fristlosem Ablauf der jeweils
gesetzten Frist, zuletzt bis zum 6. November 2007, die Bewilligung von Wohngeld
wegen fehlender Mitwirkung ablehnen dürfe. In einem Telefongespräch mit der
Sachbearbeiterin des Beklagten vom 8. November 2007 hat der Kläger die
Verdienstbescheinigung für die Woche vom 12. bis 16. November 2007 angekündigt.
Bei dieser Ankündigung ist es geblieben. Die Verdienstbescheinigung ist bei dem
Beklagten erst im Februar 2008 eingegangen. Mithin ist der Kläger seinen
Mitwirkungspflichten innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht nachgekommen.
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Hierdurch ist die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert worden, denn es
war dem Beklagten aus den oben angeführten Gründen nicht möglich, die Angaben des
Klägers über sein monatliches Einkommen zu überprüfen. Den Arbeitgeber des Klägers
konnte der Beklagte nicht verpflichten, schriftliche Unterlagen vorzulegen.
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Bei dieser Sachlage ermächtigt § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I die zuständige Behörde, in
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur
Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise zu versagen, soweit - wie hier - die
Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Das Gericht prüft im Falle der
Ermessensermächtigung gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die Ablehnung des
Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
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Der Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen seines Ermessenes nicht überschritten. Er
hat auch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht. Mit der Ermessensermächtigung in § 66 Abs. 1 SGB I verfolgt
der Gesetzgeber das Ziel, der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum zu
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eröffnen, um besonderen und nicht vorhersehbaren Umstände des Einzelfalles gerecht
werden zu können (so die Begründung der Bundesregierung im Entwurf zu § 66 Abs. 1
SGB I in Bundestags- Drucksache 7/868; abgedruckt bei Reinhardt in Lehr- und
Praxiskommentar zum SGB I, 1. Auflage 2003, § 66 Randziffer 4).
Besondere und unvorhergesehene Umstände des Einzelfalles, die den Beklagten
hätten veranlassen können, von der Ablehnung des beantragten Wohngeldes allein
wegen fehlender Mitwirkung abzusehen, liegen nicht vor. Dem Kläger war seit dem
Schreiben des Beklagten vom 27. April 2007 bekannt, dass er eine
Verdienstbescheinigung vorlegen musste. An diese Verpflichtung ist der Kläger mit
weiteren Schreiben vom 2. Juli 2007 und vom 10. Oktober 2007 erinnert worden, ohne
innerhalb der ihm gesetzten Frist Angaben darüber zu machen, aus welchen Gründen
es ihm nicht gelungen war, die angeforderte Verdienstbescheinigung zu beschaffen. In
dem Telefonat mit der Sachbearbeiterin vom 8. November 2007 hatte der Kläger
angekündigt, nunmehr die Bescheinigung bis zum 12. November 2007 vorzulegen.
Auch dies war nicht geschehen, ohne dass Umstände ersichtlich sind, die der Kläger
nicht zu vertreten hat. Dem Kläger war bekannt, dass es Zeit in Anspruch nahm, eine
Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers aus Jordanien anzufordern und
übersetzen zu lassen. Der Beklagte hat ihm hierfür von April bis November 2007
ausreichend Zeit eingeräumt. Dass der Arbeitgeber des Klägers nach seinen Angaben
zunächst eine unrichtige Bescheinigung ausgestellt hatte und deshalb eine neue
Bescheinigung angefordert werden musste, fällt allein in den Verantwortungsbereich
des Klägers und verpflichtete den Beklagten mit Blick auf die dem Kläger eingeräumte
Frist nicht, eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Es bestand deshalb für das
Gericht kein Anlass, über die Gründe der Verzögerung Beweis zu erheben.
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Bei dieser Sachlage hat sich der Beklagte an die Ermessensermächtigung des § 66
Abs. 1 Satz 1 SGB I gehalten, indem er die Bewilligung des Wohngeldes allein mit der
Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
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Der Kläger kann in diesem Verfahren nicht die Bewilligung von Wohngeld erstreiten. Ist
die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Sozialleistung unter anderem davon abhängig,
dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der beantragten Sozialleistungen nicht
nachgewiesen sind, dann kann im Wege der Klage gegen einem auf § 66 SGB I
gestützten Versagungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde
zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt nur, wenn
die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind, der
Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist. Dies trifft hier aus den
vorgenannten Gründen nicht zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf §
66 SGB I gestützten Verwaltungsaktes ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift
bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des
Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den
geltend gemachten Sozialleistungsanspruch erneut zu entscheiden (BVerwG, Urteil
vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, BVerwGE 71, 8, 11 und Urteil vom 17. Mai 1995 - 5
C 16.92 -, BVerwGE 98, 195, 202).
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Hieran anknüpfend steht dem Kläger schon wegen fehlender Mitwirkung für die Monate
April bis November 2007 kein Wohngeld zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit
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aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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