Urteil des VG Münster vom 15.11.2010

VG Münster (wissenschaft und forschung, medizin, studienjahr, verfügung, höhe, berechnung, wwu, verordnung, zahl, antragsteller)

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 197/10
Datum:
15.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 197/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
– ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige
Zulassung zum Studium der Medizin an der X. X1. -Universität N. (WWU
N. ) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb - ggf. auch innerhalb -
der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
3
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
Wintersemester 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010,
354, 355) die Zahl der von der WWU N. zum WS 2010/2011 aufzunehmenden
Studienanfänger(innen) des Studiengangs Medizin auf
130
4
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 im gerichtlichen
Leitverfahren "Medizin, WS 2010/2011" - 9 Nc 197/10 -) steht dieser Sollzahl eine
tatsächliche Einschreibungszahl an Studienanfängern/Studienanfängerinnen von
135
(Stand: 15. Oktober 2010 nach Abschluss des ZVS-Verfahrens) gegenüber:
5
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 197/10 und der von der
Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten
Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
6
II.
7
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls
mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
8
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum WS 2010/2011 über die Zahl der
tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier
Studienplatz in dem verfahrensbetroffenen ersten Fachsemester zur Verfügung steht,
der ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter
seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2,
294 Abs. 1 ZPO.
9
Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste
vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der
Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese tatsächliche
Besetzungszahl von
135
Studienplatzvergabe (nunmehr: Stiftung für Hochschulzulassung – hochschulstart.de -)
erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem
entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber(innen) beruht, wird die
im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte
Zulassungszahl von
130,
festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2010/2011 für Studienanfänger/innen
entspricht, abgedeckt und sogar um die Zahl
5
10
Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten
Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten
Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der
Antragsteller/der Antragstellerinnen, soweit sich dieser nicht auf eine bloße Behauptung
beschränkt - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (mit
entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen 135 Plätze hinaus im
verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung
stehen.
11
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit
für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte
ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
12
Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die
mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714
und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes
NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben
übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen
Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die
Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch
Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum
letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO)
überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten
13
Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren
kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser
Verordnung zu überprüfen.
1. Lehrangebot:
14
Die Antragsgegnerin (Berichte vom 15. März 2010 – zum Berechnungsstichtag 1. März
2010 - und zuletzt vom 20. September 2010 – zum Überprüfungszeitpunkt 15.
September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei
der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der
Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der
WWU N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011
insgesamt
41
15
Diese 41 Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit sind folgenden
Stellengruppen zugeordnet worden:
16
Stellengruppe
Anzahl Stellen
W3 Universitäts- professor
6
W2 Universitäts- professor
3
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben
2
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben
2
17
A13 Akademischer Rat auf Zeit
5
TV-L Wiss. Angestellter (befristet)
18
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet)
5
Summe
41
18
Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf
bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und
deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das
Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal
beanstandungsfrei erfasst ist.
19
Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des
Studienjahres 2010/2011 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der
Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden
Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten "Stellenplan Vorklinik 15.09.2010"
(Bl. 30 ff. der BA I der Leitsache) und schließlich auch der Vergleich mit dem
Stellenbestand des Studienjahres 2009/2010 (ebenfalls 41 Personalstellen), den das
Gericht nicht beanstandet hat,
20
vgl. hierzu: die das WS 2009/2010 betreffenden Beschlüsse des Gerichts vom
18. November 2009 - 9 Nc 307/09 u.a. – sowie die das SS 2010 betreffenden
Beschlüsse vom 29. April 2010 – 9 Nc 1/10 u.a., jeweils rechtskräftig,
veröffentlicht in www.nrwe.de ,
21
hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders
zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
Der auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Stellenplan, der auch
entsprechend den Anforderungen des Ministeriums (Kapazitätsermittlungserlass vom 9.
Februar 2010 – 131 – 7.01.02.02.06 – (Bl. 1 der BA I der Leitsache) u.a. die Namen der
Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige
Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt die von der Antragsgegnerin an das
Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der
Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung.
22
Gleichfalls ist auch vor dem Hintergrund der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen
Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit nichts für die Annahme
hervorgetreten, mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten
Wissenschaftlichen Angestellten seien individualvertraglich - entgegen der Regel des §
3 Abs. 4 letzter Satz der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 24. Juni 2009, GV.
NRW. 2009, 409 - höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 DS vereinbart
worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet
beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum
Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund
übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Die
Antragsgegnerin hat solches auch in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 20010 im
Leitverfahren ausdrücklich verneint.
23
Vgl. zum Stellenprinzip auch in jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2.
März 2010 – 13 C 11/10 u.a. -, Bl. 3 Mitte des amtlichen Umdrucks, auch
www.nrwe.de
24
Der Ansatz von jeweils 8 DS für die vorhandenen 5 Stellen auf der Grundlage des
geltenden Tarifrechts unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellten ist
gleichfalls rechtmäßig.
25
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. –
sowie zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -.
26
Soweit der Vergleich des Stellenbestandes für den verfahrensbetroffenen
Berechungszeitraum 2010/2011 mit dem des Vorjahres 2009/2010 eine Änderung
aufzeigt, nämlich in der Weise, dass nunmehr eine befristete TVL-Stelle in eine Stelle
A13 (befristet) umgewandelt worden ist (vgl. auch Bericht der Antragsgegnerin vom 20.
September 2010 an das Ministerium, Bl. 23 der BA I der Leitsache), ist diese
Umwandlung wegen identischer Lehrleistungsverpflichtung kapazitätsneutral.
27
Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2010/2011 von folgendem
Stellenbestand der Lehreinheit Vorklinische Medizin und dem nachstehend bezifferten
(unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der LVV auszugehen:
28
29
Stellengruppe
Deputat je Stelle in
DS
Anzahl
Stellen
Summe
DS
W3 Universitäts-professor
9
6
54
W2 Universitäts-professor
9
3
27
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen
Lehraufgaben
9
2
18
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige
Lehraufgaben
5
2
10
A13 Akad. Rat auf Zeit
4
5
20
TV-L Wiss. Angestellter (befristet)
4
18
72
TV-LE Wiss. Angestellter (unbefristet)
8
5
40
Summe
41
241
Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt)
241
Berechnung der Wissenschaftsverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 LVV um insgesamt
4 DS
individuell zu kürzen.
30
Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen
Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer als in Abs. 1
dieser Vorschrift genannter Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender
Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder
wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule
gewährt werden.
31
Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der
Hochschule (zuletzt: Tabelle: Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011,
Ermäßigung der Lehrverpflichtung gem. Lehrverpflichtungsverordnung, Anlage zum
Bericht 15.9.2010, vorgelegt von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 L 534/10 ) folgend
- für Prof. Dr. C. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie) wegen der
von ihm wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 492,
32
vgl. u.a. die Internetauftritte des Sonderforschungsbereichs 492 (Extrazelluläre
Matrix: Biogenese, Assemblierung und zelluläre Wechselwirkungen) unter http://
sfb492.uni-muenster.de,
33
beanstandungsfrei,
34
vgl. ausführlich zu Ermäßigungen bei vergleichbaren Funktionen als Sprecher
von Sonderforschungsbereichen: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 -
13 C 213/08 u.a. zur Ruhr-Universität Bochum, Vorklinik, WS 2007/2008 -
35
bejaht. Gleiches gilt für die für Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des
Sonderforschungsbereichs TRR 58 ("Furcht, Angst, Angsterkrankungen" unter
Förderung durch die Deutsche Forschungsgesellschaft)
36
vgl. u.a. die Internetauftritte dieses Sonderforschungsbereichs unter http://
sfbtrr58.uni-muenster.de
37
sowie als Koordinator des Sonderforschungsbereichs TR 3
38
vgl. u.a. http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/
wwu/afo/afoab2009/leitthemen/wissenschaftskommunikation/epilepsie.pdf
39
wahrgenommenen Aufgaben. Die Antragsgegnerin hat diese Verminderungsgründe mit
Schriftsatz vom 9. November 2010 nochmals detailliert beschrieben. Gegen die Höhe
der hierbei angesetzten Ermäßigungen von jeweils 2 DS ist, wie das Gericht auch für
den vorausgegangenen Berechnungszeitraum festgestellt hat, in Übereinstimmung mit
dem vorgenannten Beschluss des OVG NRW vom 19. August 2008 nichts zu erinnern.
40
Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der
Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der
erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom
22. Oktober 2010) im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und WS 2009/2010) keine
nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige
Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser
Angaben, die sich mit denen in vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu
zweifeln, sind nicht ersichtlich.
41
Das (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 241 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO
um die
Dienstleistungen
für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie – jeweils
Studiengänge mit dem Abschluss Staatsexamen zu erbringen hat. Die insoweit zum
letzten Berechnungsstichtag 15. September 2010 angesetzten Werte von (43,07 DS +
4,92 DS =)
47,99 DS,
(insgesamt 50,80 DS) zurückbleiben, nachdem nunmehr die bislang an die Lehreinheit
Psychologie erbrachte Dienstleistung von eigenen Stellen erbracht wird (s. Bericht der
Antragsgegnerin an das Ministerium vom 15. März 2010, Bl. 6 der BA I der Leitsache),
lassen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehenden methodischen
oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten
Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie jeweils angesetzten Caq (0,87 und 0,08)
entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und
dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher
ohne weitere Ausführungen nachvollziehbar.
42
Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes
Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (241,00 DS - 4,00 DS – 47,99 DS =) 189,01
DS (Vorjahr: 186,20 DS), woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr
2010/2011 von (2 x Sb =)
378,02 DS
43
2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
44
Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den
Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin
2,42
Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544).
45
Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der Beurteilung des
OVG NRW,
46
vgl. ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. - und
nachfolgend in ständiger Rechtsprechung,
47
der sich das Gericht bereits angeschlossen hat, auszugehen, gleichfalls von dem in
rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium
gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU
N. in Höhe von
1,50
48
Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine
jährliche
Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (378,02 : 1,50 =) 252,01, gerundet
252
49
Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen nach den
Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von
der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell
50
vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13
C 11/10 u.a. -,
51
ermittelten
Schwundausgleichsfaktor
Leitakte) zu einer Erhöhung der
Jahreskapazität
14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (252 : 0,97 =) 259,79, gerundet
260
erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung,
die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die Anforderung im allgemeinen
Kapazitätserlass des Ministeriums zu Studienjahr 2010/2011 vom 9. Februar 2010
a.a.O.) beruht, fehlerhaft wäre, kann nicht angenommen werden.
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Aus der ermittelten Jahreskapazität von 260 Studienanfängerplätzen ergibt sich bei der
Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das
WS 2010/2011
eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von
130
Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
53
Sie ist mit 135 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier
sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit ist auch, soweit dies begehrt worden
ist, eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden
Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
55