Urteil des VG Münster vom 27.07.2010

VG Münster (kläger, gebäude, brand, wochenendhaus, vorschrift, stadt, erholungsgebiet, grundstück, camping, gefahr)

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2694/08
Datum:
27.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2694/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen
sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Miteigentümer des Flurstücks 000 der Flur 00 in der Gemarkung T. Das 1
370 m³ große Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
"Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der Stadt T. und ist in
acht Aufstellplätze aufgeteilt. Auf dem vom Kläger genutzten Aufstellplatz (Nr. 000) steht
seit langer Zeit - über den genauen Aufstellzeitpunkt streiten die Beteiligten - ein
Wohnmobilheim nebst einem im Grundriss etwa 12 m großen seitlichen Anbau. Die -
mindestens - 3,20 m lange nördliche Außenwand des Wohnmobilheims hält zu dem auf
dem benachbarten Aufstellplatz (Nr. 000) stehenden Wohnmobilheim einen Abstand
von 1,40 m ein.
2
Am 11. Mai 2008 kam es in dem Wochenendhausgebiet zu einem Großbrand, der -
begünstigt durch starken Ostwind, Hitze und Trockenheit - sich auf insgesamt sieben
Aufstellplätze erstreckte. Der Feuerwehr gelang es mit massivem Wasser- und
Löschschaumeinsatz eine weitere Ausbreitung des Brandes zu verhindern. Insgesamt
80 Feuerwehrleute waren mit 20 Fahrzeugen im Einsatz, um die Flammen von
mehreren Seiten zu bekämpfen und die Löschwasserversorgung sicherzustellen.
Menschen kamen nicht zu Schaden; zwei Personen, die sich zum Schlafen begeben
hatten, konnten sich infolge der Aufmerksamkeit und des beherzten Eingreifens von
Nachbarn noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Die auf den sieben betroffenen
Aufstellplätzen stehenden - vornehmlich in Holzbauweise ausgeführten -
Wochenendhäuser, Nebengebäude und Wohnwagen fielen dem Großbrand zum Opfer
oder wurden schwer beschädigt. Den eingetretenen Sachschaden schätzte die Polizei
auf mindestens 250 000 EUR.
3
Diesen Großbrand nahm der Beklagte zum Anlass, eine Brandschau innerhalb des
Wochenendhausgebietes durchzuführen und die auf den einzelnen Aufstellplätzen
festgestellten Brandlasten und -gefahren zu dokumentieren. Hierbei wurde festgestellt,
dass auf dem Aufstellplatz, auf dem der Brand entstanden war, mehr Gebäude
vorhanden waren, als ausweislich der vorliegenden Bauakte genehmigt waren. Der
Brand war mutmaßlich von Elektrogeräten ausgegangen, die in einem grenznahen
Abstellgebäude aufgestellt gewesen waren. Alle Gebäude auf der betroffenen Parzelle
waren abgebrannt. Auch Nachbargebäude waren abgebrannt oder erheblich beschädigt
worden.
4
Durch Ordnungsverfügung vom 19. November 2008 verbot der Beklagte dem Kläger ab
sofort jegliche Nutzung des Wochenendhauses auf dem Aufstellplatz 000 zu Wohn- und
Aufenthaltszwecken, sowie das Wochenendhaus Dritten zu Wohn- und
Aufenthaltszwecken zu überlassen. Für den Fall, dass der Kläger diesen Forderungen
nicht nachkomme, drohte ihm der Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Zwangsgeld in Höhe von 1 000 EUR an. Zur Begründung der beiden Verbote führte der
Beklagte im wesentlichen aus: Für das Wochenendhaus sei niemals eine
Baugenehmigung erteilt worden. Das Gebäude sei deshalb formell illegal. Das
Gebäude sei auch zu keiner Zeit von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt
gewesen, weil es die dafür maximal erlaubte Größe von 40 m² (§ 14 Abs. 1 der
Camping- und Wochenendplatzverordnung - CWVO) überschreite. Schwerer als die
formelle Illegalität wiege jedoch, dass das Gebäude des Klägers den nach §§ 29, 31 der
Landesbauordnung - BauO NRW - erforderlichen Mindestabstand von 5 m zum
nördlichen Nachbargebäude deutlich unterschreite und in Holzbauweise mit
Kunststoffverkleidung, also ohne jede Brandschutzqualität ausgeführt sei. Bei einem
Brand sei mit einer schnellen Brandausbreitung innerhalb eines Gebäudes selbst und
mit einem Brandüberschlag auf das Nachbargebäude zu rechnen. Dieser bauliche
Zustand begründe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner. Wegen des
geringen Gebäudeabstandes seien wirksame Löscharbeiten ebenfalls nicht möglich.
5
Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten rechtzeitig Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Ordnungsverfügung sei schon
deshalb rechtswidrig, weil sie sich auf ein Wochenendhaus beziehe, das formellen
Bestandsschutz genieße. Für Wochenendhäuser i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 CWVO seien
keine Baugenehmigungen erforderlich. Deshalb sei jedenfalls seit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplanes "Wochenendhausgebiet N." der Stadt T. ein evtl. zuvor gegebenes
Erfordernis, eine Baugenehmigung einzuholen, entfallen. Der geringe Abstand
zwischen den beiden Wochenendhäusern sei bei Brandschauen in der Vergangenheit
stets unbeanstandet geblieben. Auch die Beigeladene habe den geringen
Gebäudeabstand gekannt und gebilligt. Die in § 4 CWVO genannten Anforderungen an
den Brandschutz seien auf dem Aufstellplatz und auf den umgebenden Flächen erfüllt.
Nach § 14 Abs. 2 CWVO seien Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von
Wochenendhäusern oder deren Bauteile nicht zu stellen. Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1
Nr. 1 BauO NRW liege gleichfalls nicht vor. Bei nicht aneinandergereihten Gebäuden
auf demselben Grundstück - wie hier - seien Gebäudeabschlusswände nicht
erforderlich; und zwar auch dann nicht, wenn der Gebäudeabstand weniger als 5 m
betrage.
6
Der Bebauungsplan "Erholungsgebiet G.", Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." sei
im übrigen - aus Gründen, die der Kläger näher dargelegt - offensichtlich unwirksam.
7
Deshalb stehe das Wohnmobilheim des Klägers weder im Widerspruch zu Vorschriften
des Bauplanungsrechts, noch könnten auf der Grundlage der Camping- und
Wochenendplatzverordnung, die nur für in Bebauungsplänen festgesetzte
Wochenendhausgebiete gelte, Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse
der Bauteile gestellt werden.
Die Zwangsmittelandrohung sei - abgesehen von der Rechtswidrigkeit der
Grundverfügung - auch aus vollstreckungsrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil es sich
bei der Zuwiderhandlung um ein Dauerdelikt durch Unterlassen handele und deshalb
nicht klar sei, was unter der Formulierung "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu
verstehen sei. Ferner erlaube sie eine unverhältnismäßige Kumulierung von
Zwangsgeldfestsetzungen. Schließlich sei die Zwangsgeldandrohung auch der Höhe
nach übersetzt.
8
Der Kläger beantragt,
9
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. November 2008 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 24. November 2008 und die zugehörige
Zwangsmittelandrohung aufzuheben.
10
Der Beklagte verteidigt seine Ordnungsverfügung und beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes
im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt der beigezogenen Streitakte 2 L
682/08 sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (5
Aktenbände) ergänzend Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15
Die zulässige Klage ist in der Sache selbst unbegründet und deshalb gemäß § 113 Abs.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen, weil die angefochtene
Ordnungsverfügung des Beklagten den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
16
Rechtsgrundlage für die beiden ausgesprochenen Nutzungsverbote (Verbot der
Eigennutzung und Verbot, das Gebäude Dritten zur Nutzung zu überlassen) ist § 61
Abs. 1 der Landesbauordnung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die
Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung und der Nutzung baulicher Anlagen darüber
zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser
Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Satz 2 dieser
Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Würdigung der
vom Kläger im Verwaltungsverfahren und vor Gericht vorgetragenen Gründe und die
Auswertung der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten ergeben, dass das
streitige Nutzungsverbot den genannten gesetzlichen Anforderungen entspricht und
deshalb zu Recht ergangen ist:
17
Der Standpunkt des Klägers, das Wohngebäude auf dem Standplatz 000 genieße
18
formellen Bestandsschutz, ist unbegründet. Auf die - durch die Klagegründe nicht
entkräfteten - Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 27. Januar 2009 - 2 L
682/08 - (dort S. 2 f.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW) im Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 - (dort S. 3 f.)
wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Eine Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes "Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der
Stadt T., wie sie der Kläger im Schriftsatz vom 27. Juli 2010 geltend macht, würde an
dieser Rechtslage nichts ändern. Denn die vom Kläger vorgetragene, jedoch aus
Rechtsgründen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2009, a.a.O.)
auzuschließende Freistellung des Gebäudes von der bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsbedürftigkeit - als Wochenendhaus auf einem genehmigten
Wochenendplatz - ist spätestens in dem Zeitpunkt entfallen, als das Gebäude infolge
seiner Umwandlung zu einem Dauerwohnsitz seine Eigenschaft als Wochenendhaus
verlor (vgl. Beschluss des OVG NRW, a.a.O., S. 3 a.E.). Im übrigen fehlt es an dem -
vom Kläger dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 nochmals
vorgehaltenen - Ermessensfehlgebrauch schon deshalb, weil der Beklagte in der
angefochtenen Ordnungsverfügung auf die formelle Illegalität des Gebäudes nur
beiläufig abgehoben und seinen Entschluss, wegen des baulichen Zustandes auf dem
Aufstellplatz Nr. 000 einzuschreiten, im wesentlichen und auch selbständig tragend auf
die Unvereinbarkeit des Gebäudes mit den brandschutztechnischen Anforderungen
gestützt hat.
Der Beklagte hat auch - materiellrechtlich - zu Recht angenommen, dass der Abstand
von nur 1,40 m zwischen dem streitbetroffenen Gebäude und der südlichen Außenwand
des Wohnmobilheims auf dem benachbarten Aufstellplatz (Nr. 000) und die
unzureichende Widerstandsfähigkeit der verwendeten Bauteile der benachbarten
Gebäude gegen Feuer und Brandüberschlag im Widerspruch zu den - auch dem
Brandschutz dienenden - Vorschriften der Landesbauordnung und der Camping- und
Wochenendplatzverordnung stehen.
19
Der vom Beklagten angenommene Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW und
damit die im vorliegenden Fall zum sofortigen Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde
rechtfertigende konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Menschen ist zweifelsfrei
gegeben; der Standpunkt des Klägers, Gebäudeabschlusswände seien nach § 31 Abs.
1 Nr. 1 BauO NRW nur bei "aneinandergereihten Gebäuden auf demselben
Grundstück" erforderlich, trifft nicht zu. Gebäudeabschlusswände sind vielmehr, wie im
Umkehrschluss aus dem Nebensatz der genannten Vorschrift folgt, auch dann
erforderlich, wenn ein Gebäude weniger als 2,50 m von einer Nachbargrenze oder bei
Gebäuden auf demselben Grundstück - wie hier - weniger als 5 m von einem anderen
vorhandenen (oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen) Gebäude entfernt
ist. Auf die - durch die Klagegründe nicht entkräfteten - Ausführungen des Gerichts im
Beschluss vom 27. Januar 2009 - 2 L 682/08 - (dort S. 4) und des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. April
2009 - 10 B 186/09 - (dort S. 4, 7. Zeile von unten) wird zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen verwiesen. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes
"Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der Stadt T., wie sie
der Kläger geltend macht, würde auch an dieser Rechtslage nichts ändern, weil dem
Kläger für diesen Fall nicht einmal die Erleichterungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 CWVO zu
Gute kämen.
20
Ob - wie der Kläger behauptet - die mit Datum vom 23. September 1998 erteilte
21
Teilungsgenehmigung, die zur Bildung des Flurstücks 000 geführt hat, "in Kenntnis der
bestehenden Gebäude nebst Unterschreitung der Abstände erteilt worden (ist)", kann
auf sich beruhen. Abgesehen davon, dass der zur Teilungsgenehmigung gehörende
zeichnerische Entwurf die auf dem neu zu bildenden Flurstück 000 (Bereich XXXVII)
aufstehenden Gebäude nicht zeigt und deshalb schon gegenständlich nicht auf
Gebäude bezogen war, vermochte die Teilungsgenehmigung - wie mit dem Einwand
des Klägers offenbar geltend gemacht werden soll - nicht zu einer
Genehmigungsfähigkeit oder gar einer Legalisierung der beschriebenen Verstöße
gegen die gesetzlichen Brandschutzanforderungen führen. Denn die
Teilungsgenehmigung war auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung
i.d.F. vom 7. März 1995 ergangen und beschränkte sich in ihren Rechtswirkungen allein
auf den in dieser Vorschrift angeordneten Regelungsgehalt.
Auch von einem materiellen Bestandsschutz kann folglich keine Rede sein.
22
Die Zwangsmittelandrohung des Beklagten ist rechtmäßig. Die in der
Ordnungsverfügung durch die Anordnungen zu Nr. 1 und zu Nr. 2 ausgesprochenen
Verbote sind klar und unmissverständlich. Das dem Kläger verbotene Verhalten, also
ein "Fall der Zuwiderhandlung", ist jede Nutzung des streitbetroffenen Gebäudes zu
Wohn- und Aufenthaltszwecken. Würde der Kläger die Nutzung des - nach Aktenlage -
z. Zt. ungenutzten Gebäudes wieder aufnehmen, also das Gebäude wieder zu Wohn-
und Aufenthaltszwecken nutzen, läge ein Fall der Zuwiderhandlung vor. Würde dieses
verbotene Verhalten nur einige Tage (etwa ein Wochenende lang) andauern, würde
also die Nutzung unterbrochen und das Gebäude später, etwa am folgenden
Wochenende, erneut zu Wohn- und Aufenthaltszwecken aufgesucht und genutzt, läge
ein weiterer Fall der Zuwiderhandlung vor. Der Standpunkt des Klägers, bei der mit der
Zwangsgeldandrohung zu Nr. 1 zu unterbindenden Zuwiderhandlung handele sich um
ein "Dauerdelikt durch Unterlassen", ist folglich unzutreffend.
23
Unzutreffend ist ferner der weitere Einwand des Klägers, die Zwangsgeldandrohung sei
unverhältnismäßig, weil sie die Möglichkeit eröffne, eine unbestimmte Vielzahl von
Zwangsgeldfestsetzungen auszusprechen. Der - legale - Zweck der
Zwangsgeldandrohung ist es, den Entschluss zum Verstoß gegen die
Ordnungsverfügung, also den bewussten Übertritt vom erlaubten zum verbotenen
Verhalten zu verhindern, nicht aber das Andauern des verbotenen Verhaltens zu
sanktionieren.
24
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht übersetzt. Angesichts der
dargelegten - und auf S. 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung noch detailliert
erläuterten - konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzungsberechtigten (auf
den hier betroffenen Aufstellplätzen) durfte der Beklagte ein empfindliches Beugemittel
androhen.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese
keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils
beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
26
27