Urteil des VG Münster vom 12.01.2011

VG Münster (fahrbahn, herstellung, ausbau, verbesserung, 1958, anlage, 50 jahre, kag, erneuerung, aufwand)

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2449/09
Datum:
12.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2449/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des 522 m² großen Flurstücks 0000, Flur 0000,
Gemarkung C. mit der postalischen Anschrift "Q.----------weg 31 a" in C. . Das Flurstück
liegt im Bereich des Durchführungsplans Nr. 1 "I. Straße - N.-----weg " der Stadt C. vom
25.6.1959, der es als Gebiet mit Wohnnutzung und zweigeschossiger Bebaubarkeit
festsetzt.
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Im Q.----------weg wurden bis zum Jahre 1958 die Fahrbahn, die
Oberflächenentwässerung und ein Kanal, der zumindest auch der
Straßenentwässerung diente, hergestellt. Die obere Schicht der Fahrbahn bestand aus
durchschnittlich etwa 7 cm starkem Asphalt. Die Straßenbeleuchtung war jedenfalls seit
dem Jahre 1979 vorhanden. Die Beklagte rechnete die Straßenbaukosten bzw. die
Kosten für die Tränkdecke in den Jahren 1958 und 1961 ab.
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Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt C. beschloss am 6.5.2008, den
Q.----------weg verkehrsberuhigt als "Zone-30" mit Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen,
Parkbuchten und Baumbeeten auszubauen.
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In den folgenden Monaten ließ die Beklagte Fahrbahn, Oberflächenentwässerung,
Parkbuchten, Grünflächen und Beleuchtung des Prozessionsweges neu herstellen und
beidseitige befestigte Gehwege anlegen. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltdeck-
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und einer Asphaltbinderschicht von jeweils 4 cm, einer Asphalttragschicht von 8 cm,
einer Kalksteinschicht von 15 cm und einer 34 cm dicken Frostschutzschicht gebaut.
Nachdem die Straße an einzelnen Stellen abweichend vom zunächst beschlossenen
Ausbauplan ausgebaut worden war, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am
6.10.2009 den der Beschlussvorlage beigefügten Bestandsplan des Q1.----------weges
nach dem Ausbau als Bauprogramm.
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Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 27.11.2009 einen
Straßenbaubeitrag i. H. v. 1.086,03 Euro für die nachmalige Herstellung der Fahrbahn,
der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung im Q.----------weg sowie für
die Herstellung von Parkstreifen und unselbstständigen Grünanlagen fest.
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Am 18.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, die Fahrbahn und die
Beleuchtungseinrichtungen seien vor dem jetzt abgerechneten Ausbau nicht
verschlissen gewesen. Eine entsprechende Dokumentation fehle. Der Zustand der
Straße vor den Bauarbeiten sei auf Kanalarbeiten zurückzuführen. Die Beklagte habe
auch die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Fahrbahn nicht nachgewiesen.
Der Zustand des vorherigen Unterbaus der Fahrbahn sei nicht ausreichend
dokumentiert.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Fahrbahn des Q1.----------weges sei vor dem Ausbau verschlissen
gewesen, und weist darauf hin, der Unterbau habe nicht neuzeitlichen Anforderungen
entsprochen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung von Amts wegen geändert,
nachdem zum 1.1.2011 der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW entfallen ist
und Anfechtungsklagen seitdem gegen die Körperschaft zu richten sind, deren Behörde
den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
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Die Klägerin wird nicht dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO),
dass die Beklagte sie durch Bescheid vom 27.11.2009 auf der Grundlage des § 8 KAG
NRW i. V. m. der "Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche
Maßnahmen vom 23. September 1998" (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von
1.086,03 Euro für ihr Grundstück in C. , Q.----------weg 31 a, Flurstück 0000 Flur 0000,
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Gemarkung C. , herangezogen hat.
Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz
des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als
Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen
Vorteile.
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Die abgerechneten Maßnahmen sind bis auf die Herstellung der Grünflächen (dazu 4.)
beitragsfähig im Sinne der §§ 8 KAG NRW, 1 SBS. Es handelt sich dabei um eine nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstaben e, f
und h SBS beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn (dazu 1.), (nachmalige)
Herstellung im Sinne einer Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen und der
Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage (dazu 2.)
sowie um eine erstmalige Herstellung von Parkflächen (dazu 3.). Die Beklagte hat den
Straßenbaubeitrag im Ergebnis nicht zu hoch festgesetzt, obwohl in der dem
angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung auch die Kosten für die
Herstellung der Grünanlagen enthalten sind (dazu 5.).
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1. In Bezug auf die Fahrbahn handelt sich um eine beitragsfähige Verbesserung nach §
8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS. Eine Verbesserung in
diesem Sinne liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage
entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der
räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionellen Aufteilung der
Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese
vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen
verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der
neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser
abgewickelt werden kann als vorher. Die Beweislast für die Voraussetzung einer
beitragsfähigen Verbesserung einer Anlage trägt die Gemeinde.
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OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2009 - 15 A 939/06 -, KStZ 2009, 114 = NWVBl. 2009,
366.
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Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fahrbahn des Q1.----------weges
durch die Ausbaumaßnahmen hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert
worden ist. Durch den Ausbau des Q1.----------weges erhielt die Fahrbahn nämlich einen
den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Straßenaufbau.
Insbesondere wurde erstmals eine diesen Anforderungen genügende Tragfähigkeit und
Frostschutzschicht hergestellt. Vor der Ausbaumaßnahme wies die 50 Jahre alte
Fahrbahn ausweislich der von der Beklagten durchgeführten Berechnung (Blatt 1, Heft
4, Verwaltungsvorgang 3), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, eine etwa 7 cm starke
Asphaltschicht auf. Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass sich unter
dieser Asphaltschicht kein den heutigen technischen Standards entsprechender
Straßenunterbau mit Frostschutzschicht befand. Dies ergibt sich aus der Feststellung
der Beklagten der Straßenbaukosten für den Ausbau des Q1.----------weges vom
31.5.1958 (Blatt 18 ff., Heft 4, Verwaltungsvorgang 3). Aus den Ziffern 15 bis 17 dieser
Liste folgt, dass der Ausbau damals eine Fläche von über 2.500 m² umfasste. Da die
alte Fahrbahn beim Ausbau im Jahre 2008 in einer Fläche von über 2.600 m²
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aufgenommen worden ist (Ziffer 1.4.020 der Schlussrechnung vom 12.11.2008), ist
davon auszugehen, dass der damalige Ausbau etwa dieselbe Fahrbahnfläche wie
heute umfasste. Nach Ziffer 11 der Feststellung der Beklagten von 1958 sind damals
insgesamt 823,24 m³ Erdreich, durchsetzt mit Bauschutt, abgetragen worden.
Demgegenüber sind nach Ziffer 1.4.050 der Schlussrechnung vom 12.11.2008 und den
Angaben der Beklagten zum Aufbau der Fahrbahn beim Ausbau im Jahre 2008
insgesamt 2.400,672 m² in einer Tiefe von 60 cm bis 70 cm ausgehoben worden. Dies
entspricht 1.440,40 m³ bis 1.680,47 m³ Bodenaushub (2.400,672 m² x 0,6 m/0,7 m).
Unterstellt, dass der Bodenaushub im Jahre 1958 überall gleichmäßig tief erfolgte, ist
aus dem Vergleich der ausgehobenen Kubikmeter in den Jahren 1958 und 2008 zu
schließen, dass der gesamte Fahrbahnaufbau nach dem Ausbau im Jahre 1958
erheblich dünner war, als er es heute ist. Dass sich unter dem im Jahre 1958
ausgehobenen Boden (Erdreich mit Bauschutt) ein den heutigen Anforderungen
entsprechender Straßenunterbau mit Frostschutzschicht befand, hält das Gericht für
ausgeschlossen. Zum einen wäre nicht zu erklären, wie ein solcher Unterbau unter dem
im Jahre 1958 ausgehobenen Erdreich mit Bauschutt hätte entstehen können. Zum
anderen ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Straßenbaubeitragsverfahren
bekannt, dass Fahrbahnen von Anliegerstraßen in den 50-er Jahren des letzten
Jahrhunderts typischerweise nicht annähernd so dick ausgebaut wurden, wie es die
heutigen technischen Anforderungen vorsehen. Der damalige Aufbau des Q1.----------
weges entsprach nicht mehr den heutigen technischen Standards, wie sie in den
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01)
ihren - wenn auch nicht verbindlichen - Niederschlag gefunden haben.
Im Zuge der Straßenbaumaßnahme im Jahre 2008 wurde die Fahrbahn des Q1.----------
weges erstmalig mit einer Asphaltdeck- und einer Asphaltbinderschicht von jeweils 4
cm, einer Asphalttragschicht von 8 cm, einer Kalksteinschicht von 15 cm und einer 34
cm dicken Frostschutzschicht hergestellt. Damit wurde der Unterbau der Fahrbahn in
erheblicher Weise verstärkt und frostsicher gebaut. Diese Vergrößerung der
Tragfähigkeit wie der Frostsicherheit der Fahrbahn stellt eine beitragsfähige
Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. Denn die Fahrbahn wird
dadurch höher belastbar, ist weniger frostanfällig und muss infolgedessen weniger oft
repariert werden, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Da die Fahrbahn zur
Überzeugung des Gerichts jedenfalls verbessert worden ist, kann offen bleiben, ob auch
die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG
NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS gegeben sind.
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2. Die Beleuchtung und die Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung des Q1.------
----weges sind im Sinne einer Erneuerung (nachmalig) hergestellt worden.
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Die Beitragserhebung für eine nachmalige Herstellung setzt voraus, dass eine Anlage,
die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf
an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist.
26
OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15
A 1047/99 -, juris.
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Gemessen daran liegt jeweils eine beitragsfähige nachmalige Herstellung vor. a) Die
übliche Nutzungszeit der Beleuchtungseinrichtungen von etwa 30 Jahren
28
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 = NWVBl.
2002, 150 und Beschluss vom 9.6.2000 - 15 A 4756/96 -,
29
war abgelaufen und die Straßenbeleuchtung war verschlissen. Dies ergibt sich zur
Überzeugung des Gerichts aus dem Antrag der Beklagten auf Erteilung der Zustimmung
zur Leistung einer außerplanmäßigen unerheblichen Ausgabe im Vermögenshaushalt
im Haushaltsjahr 2008 vom 22.4.2008 (Bl. 129 des Verwaltungsvorgangs 1), aus einer
Liste der Energieversorgung C. von April 2005 zu Standorten und Arten der
Straßenbeleuchtung in C. (Bl. 131 des Verwaltungsvorgangs 1) sowie aus einem
Schreiben der Energieversorgung C. vom 14.9.2009 an die Beklagte (Bl. 130 des
Verwaltungsvorgangs 1). Danach war die etwa 40 Jahre alte Straßenbeleuchtung auf
dem Q.----------weg vor der Erneuerung in einem sehr desolaten Zustand. Die Masten
seien ausnahmslos angerostet und teilweise sogar durchgerostet gewesen. Bei den
alten Masten habe es sich um sogenannte "schwarze Masten" ohne Verzinkung
gehandelt. Außerdem hätten Stahlmanschetten im Erdreich gefehlt, die bei den heutigen
Masten zur Verstärkung und längeren Haltbarkeit dienten.
30
b) Die übliche Nutzungszeit der Entwässerungseinrichtungen für die
Oberflächenentwässerung war nach 50 Jahren
31
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871,
32
ebenfalls abgelaufen. Im Hinblick auf das Alter der Entwässerungseinrichtungen und die
Qualität der in den 50-er Jahren verbauten Materialien ist davon auszugehen, dass die
Rohre, Einläufe und Anschlussleitungen der Oberflächenentwässerung nach dieser Zeit
verschlissen waren.
33
3. Die Parkflächen sind im Q.----------weg erstmals hergestellt worden. Dies stellt eine
Verbesserung der ganzen Anlage dar, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden
Verkehr den Verkehrsablauf einfacher und leichter macht. OVG NRW, Beschluss vom
18.11.2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 12.
34
4. Die Herstellung der Grünflächen im Q.----------weg ist keine beitragsfähige Maßnahme
nach § 8 KAG NRW. Die dort angelegten Grünflächen sind keine unselbstständigen
Grünanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe i SBS, sondern Teile der
Gehwege.
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Grünflächen können eigene Teileinrichtungen einer Anlage sein, wenn sie eine
verkehrstechnische Funktion erfüllen, wie z. B. ein begrünter Trennstreifen zwischen der
Fahrbahn und dem Gehweg einer Straße, der die funktionale Aufteilung der
Teileinrichtungen untereinander verstärkt. Eine reine Verschönerungsfunktion genügt für
die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme nicht.
36
OVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 = NWVBl. 2002, 150 =
NVwZ-RR 2002, 299.
37
Handelt es sich jedoch nur um einzelne Bäume oder Sträucher auf einem Parkstreifen
oder Gehweg, kommt dieser Bepflanzung keine eigene Bedeutung zu, die es
rechtfertigt, sie als gesonderte Teilanlage zu sehen. Vielmehr dient sie lediglich der
Teilanlage, in deren Bereich sie angelegt worden ist.
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OVG NRW, Urteile vom 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, 311 = NVwZ-RR
1990, 640 und vom 4.7.1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272; Dietzel/Kallerhoff,
Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 95, 102 ff., 310 ff.
39
Gemessen daran sind die Grünflächen des Q1.----------weges Teile der Gehwege. Es
handelt sich dabei um einzelne, nicht zusammenhängende begrünte Flächen, die sich
im Bereich der Gehwege befinden und ebenso wie diese durch einen Bordstein von der
Fahrbahn und von den Parkflächen abgegrenzt sind. Sie dienen damit der Auflockerung
und Unterteilung der Gehwege.
40
Die Kosten für die Herstellung der Gehwege hat die Beklagte jedoch als
Erschließungskosten angesehen und dafür Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff.
BauGB erhoben. In ihrer Neuberechnung der Erschließungsbeiträge
(Verwaltungsvorgang 4) hat die Beklagte mittlerweile auch die Kosten für die
Herstellung der Grünflächen zu den Erschließungskosten gezählt und die
Erschließungsbeitragsbescheide entsprechend dieser Neuberechnung in der
mündlichen Verhandlung vom 12.1.2011 geändert. Sie darf diese Kosten daher nicht
gleichzeitig über Straßenbaubeiträge abrechnen.
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5. Dennoch hat die Beklagte hier den Straßenbaubeitrag im Ergebnis nicht zu hoch
festgesetzt. Sie hat nämlich bisher bei der Berechnung des Straßenbaubeitrags nicht
alle für den Ausbau angefallenen und erforderlichen Kosten berücksichtigt, sondern die
Planungs- und Vermessungskosten zugunsten der Beitragspflichtigen außer Acht
gelassen.
42
Planungskosten zählen zum beitragsfähigen Aufwand, wenn sie der Gemeinde von
Dritten für ihre im Rahmen der Baumaßnahmen ausgeübte Tätigkeit in Rechnung
gestellt werden.
43
OVG NRW, Urteil vom 29.4.1987 - 2 A 3/85 -, zitiert nach Dietzel/Kallerhoff,
Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 327.
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Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die ihr entstandenen, von Ingenieurbüros in
Rechnung gestellten Planungskosten erst während des gerichtlichen Verfahrens für die
einzelnen Teileinrichtungen aufgeschlüsselt und in die Berechnung einbezogen. Die
Planungskosten für den Ausbau der einzelnen Teileinrichtungen betragen insgesamt
10.568,67 Euro (vgl. Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs 4) und gleichen die niedrigeren
Kosten für die Herstellung der Grünflächen in Höhe von 4.943,63 Euro (vgl. Bl. 23 des
Verwaltungsvorgangs 4) jedenfalls aus.
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6. Ausgehend davon, dass der größte Teil der angesetzten Kosten für beitragsfähige
Maßnahmen entstanden ist, und ausgehend von der Annahme der Beklagten, der Q.-----
-----weg sei eine Haupterschließungsstraße, berechnet sich der Straßenbaubeitrag für
das Grundstück der Klägerin wie folgt: Der beitragsfähige Aufwand für die Verbesserung
der Fahrbahn beträgt 179.548,41 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen daran bei einer
Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a SBS 30 v. H., also
53.864,52 Euro. Der beitragsfähige Aufwand für die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung beträgt 24.594,31 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen
daran bei einer Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f
SBS 30 v. H., also 7.378,29 Euro. Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der
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Parkstreifen beträgt 5.699,63 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen daran bei einer
Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d SBS 50 v. H., also
2.849,82 Euro. Der beitragsfähige Aufwand für die Erneuerung der Beleuchtung beträgt
21.575,53 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen daran bei einer
Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f SBS 30 v. H., also
6.472,66 Euro. Der gesamte umlagefähige Aufwand beträgt demnach 70.565,29 Euro.
Unter Berücksichtigung einer beitragspflichtigen Fläche von insgesamt 41.945,25 m²
ergibt sich ein Beitragssatz von 1,6823189 Euro/m².
Die Fläche des Grundstücks der Klägerin von 522 m² ist wegen der zweigeschossigen
Bebaubarkeit nach § 5 Abs. 4 Buchstabe b SBS mit dem Faktor 1,25 zu vervielfachen,
so dass sich eine beitragspflichtige Fläche von 652,50 m² ergibt. Ausgehend davon
beträgt der Straßenbaubeitrag für das Grundstück der Klägerin 1.097,71 Euro.
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Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin oder gegen die Höhe des
Beitrags sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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