Urteil des VG Münster vom 15.12.1981

VG Münster: abrundung, gemeinde, verfügung, anhörung, karte, vollstreckung, nichtigkeit, wild, eigenschaft, ausnahme

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 460/81
Datum:
15.12.1981
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 460/81
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Eigenjagdbesitzer in der Gemeinde M. . Im Jahre 1950 war durch den
damaligen Kreisjägermeister des Kreises U. die zwischen der Grenze des
Eigenjagdbezirkes E.------wegmann und der damaligen Gemeindegrenze der Gemeinde
X. gelegene und aufgrund der Lage des Eigenjagdbezirkes vom übrigen
Gemeindegebiet X. getrennte Grundfläche an die Eigenjagd des Klägers
angegliedert worden.
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Mit Schreiben vom 13. Februar 1978 beantragte die Beigeladene zu 1) bei dem
Beklagten die Aufhebung der Anordnung des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1950.
Zur Begründung ihres Antrages führte die Beigeladene zu 1) aus, die Gründe für die
seinerzeitige Angliederung seien durch die am 1.1.1975 in Kraft getretene kommunale
Neugliederung entfallen.
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Nach Anhörung des Klägers und Zustimmung des Kreisjagdbeirates hob der Beklagte
durch Bescheid vom 3. Juli 1979 die Verfügung des Kreisjägermeisters des Kreises
U. vom 30. Mai 1950 auf und gliederte die bislang zum Eigenjagdbezirk E.------
wegmann gehörenden Flächen der Jagdgenossenschaft Alt-M. an.
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Aufgrund des dagegen am 1. August 1979 eingelegten Widerspruchs des Klägers hob
der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1979 mit Bescheid vom 12. Juni
1980 auf und gliederte aus dem Eigenjagdbezirk des Klägers nunmehr nur noch die in
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der zu den Gerichtsakten überreichten Karte grün schraffierten Grundflächen aus der
Flur 14 der früheren Gemeinde X. der Jagdgenossenschaft Alt-M. an.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. Juli 1980 Widerspruch eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, der Antrag der Jagdgenossenschaft Alt-M. sei verspätet
gestellt worden. Die Rückgliederung sei rechtswidrig, weil sie aus Erfordernissen der
Jagdpflege und Jagdausübung nicht unbedingt notwendig sei. Die Voraussetzungen
des § 5 Bundesjagdgesetz seien nicht erfüllt. Es sei ferner nicht berücksichtigt worden,
daß der Kläger im Jahre 1950 im Gegenzug von seinem Grund und Boden zur
Begradigung der Pachtgrenzen eine Fläche von ca. 15 ha an die Jagdgenossenschaft
X. zur Verfügung gestellt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1981 wies das Landesjagdamt Nordrhein-
Westfalen den Widerspruch zurück und führte aus, bestehende Abrundungen von
Jagdbezirken könnten gemäß § 3 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre
Voraussetzungen nachträglich entfallen seien. Dies sei hier der Fall. Die ehemalige
Gemeindegrenze, die seinerzeit die jagdrechtliche Eigenschaft der angegliederten
Grundflächen als jadgbezirksfreie Enklave begründet habe, sei im Zuge der
kommunalen Neugliederung durch den Zusammenschluß der Gemeinden X. und
M. zur neuen Gemeinde M. weggefallen. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß
keine zwingende Notwendigkeit für den weiteren Verbleib der jetzt noch umstrittenen
Grundflächen bei dem Eigenjagdbezirk E.------wegmann bestehe.
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Mit der am 9. März 1981 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung führt er aus, die Zuordnung der im Streit befindlichen Grundstücksflächen
zum Eigenjagdbezirk E.------wegmann durch den früheren Kreisjägermeister des Kreises
U. sei aus zwingenden jagdlichen Erfordernissen erfolgt. An diesen zwingenden
jagdlichen Erfordernissen habe sich nichts geändert. Aus der Änderung der ehemaligen
Gemeindegrenzen ergäbe sich kein Grund für die Aufhebung der bestehenden
Angliederung. Jagdpflege und Jagdausübung erforderten vielmehr, daß die
bestehenden Grenzen unabhängig von der Änderung der Gemeindegrenzen
beibehalten blieben.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Beklagten vom 12. Juni 1980 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landesjagdamtes Nordrhein-Westfalen vom 2.
Februar 1981 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Es sei zweifelhaft, ob die Verfügung des
früheren Kreisjägermeisters in U. vom 30. Mai 1950 überhaupt rechtens gewesen
sei. Eine Abrundungsverfügung gemäß der Ausführungsanweisung zum
Reichsjagdgesetz sei jedenfalls nicht ergangen. Durch die kommunale Gebietsreform
sei im Jahre 1975 aus den Gemeinden M. und X. die neue Gemeinde M. gebildet
worden. Die Jagdbezirksgrenzen hätten sich an den Grenzen des Gemeindegebietes zu
orientieren. Den Antrag der Jagdgenossenschaft Alt-M. auf Rückgliederung der
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Flächen der früheren Gemeinde X. südlich des Eigenjagdbezirkes des Klägers sei
daher stattzugeben gewesen. Im übrigen seien die neuen Grenzen klar und
übersichtlich, sie entsprächen den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung.
Für die Flächen, die der Kläger 1950 an den genossenschaftlichen Jagdbezirk X.
abgegeben habe, habe er im Gegenzug zur Begradigung der Grenzen Flächen des
genossenschaftlichen Jagdbezirkes X. erhalten.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die als Anfechtungsklage verfahrensrechtlich zulässige Klage ist nicht begründet; die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung der seit dem Jahre 1950
bestehenden Abrundung seines Eigenjagdbezirkes. Insoweit ist zunächst festzustellen,
daß die Kammer die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit der
Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters vom 30. Mai 1950 nicht festzustellen
vermochte. An einem offenkundig besonders schwerwiegenden Fehler leidet die
Abrundungsverfügung nicht. Zwar fehlt es an der in der Verordnung zur Ausführung des
Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935, RGBl. I, S. 431, zu § 54 Reichsjagdgesetz
vorgeschriebenen schriftlichen Begründung der Abrundungsverfügung. Dies mag zur
Rechtswidrigkeit der Abrundungsverfügung geführt haben, jedenfalls aber nicht zur
Nichtigkeit. Denn aus dem Inhalt der schriftlich nach Anhörung der Beteiligten
erlassenen Verfügung vom 30. Mai 1950 in Verbindung mit der gleichzeitig übersandten
Kreisjagdkarte waren die Grenzen der Jagdbezirke klar erkennbar. Die Beteiligten
haben sich auch in der Folgezeit an diese Grenze, ohne daß es darüber jemals zu
Streitigkeiten gekommen wäre, gehalten. Damit fehlt es jedenfalls an der
Offenkundigkeit des Fehlers.
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Die Rückgliederung der demnach 1950 wirksam an den Eigenjagdbezirk des Klägers
angegliederten und jetzt im Streit befindlichen Fläche ist von dem Beklagten in einem
fehlerfreien Verfahren angeordnet worden. Gemäß § 59 Abs. 2 Landesjagdgesetz
Nordrhein-Westfalen - LJG - vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 318, SGV NW 792) bleiben
Abrundungen von Jagdbezirken, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesjagdgesetzes bestanden, solange aufrechterhalten, bis sie durch Fristablauf
enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde abgeändert oder
aufgehoben werden. Gemäß § 3 Abs. 4 LJG können Abrundungen von Jagdbezirken
auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre
Voraussetzungen nachträglich entfallen sind.
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Der gemäß § 3 Abs. 4 LJG erforderliche Antrag eines Beteiligten ist hier von der
Beigeladenen zu 1) gestellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers war dieser
Antrag gemäß § 3 Abs. 4 LJG, der als speziellere Vorschrift § 51 Abs. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - verdrängt, nicht an eine Frist gebunden. Die
zunächst fehlenden Unterschriften der beiden Beisitzer im Jagdvorstand der
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Beigeladenen zu 1) konnten beide auch noch vor Erlaß der jetzt angegriffenen
Verfügung des Beklagten vom 12. Juni 1980 am 6. November 1979 nachgeholt werden.
Selbst wenn man aber bereits bei Einleitung des Abrundungsverfahrens einen
wirksamen Antrag fordert, bestehen auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der
formgerechten Antragstellung. Der Jagdgenossenschaftsvorsteher der Beigeladenen zu
1) hat hier zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Durch die
Beifügung der Unterschriften der Beisitzer ist diese Genehmigung erteilt worden.
Auch die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 LJG erforderliche Anhörung des zuständigen
Kreisjagdbeirates ist hier erfolgt. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Niederschriften der Sitzungen des Kreisjagdbeirates vom 19. und 26. April
1979 in T. und 25. April 1979 in J. - hier Ziff. 6 des Protokolls - sowie am 28.
April und 5. Mai 1980 in J. bzw. in T. - Ziff. 5 b) des Protokolls - ergibt, hat der
Kreisjagdbeirat dem Antrag auf Rückgliederung der hier streitigen Fläche zugestimmt.
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Die vom Beklagten auf Antrag der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Neufestsetzung
der Jagdbezirksgrenzen ist, soweit es um die jetzt noch in Streit befindlichen
Grundflächen geht, auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen für
die Abrundung des Eigenjagdbezirkes des Klägers sind nachträglich entfallen, § 3 Abs.
4 Satz 1 LJG. Wie aus dem überreichten Kartenmaterial ersichtlich und vom Kläger in
der mündlichen Verhandlung bestätigt, lag und liegt der Eigenjagdbezirk des Klägers so
im Gemeindegebiet M. , daß er die bejagdbaren Flächen der beiden Gemeindeteile
M. und X. lückenlos und vollständig voneinander trennt. Die Eigentumsflächen des
Klägers stoßen in westlicher Richtung an das Gemeindegebiet X1. und in
östlicher Richtung an die Landesgrenze zu O. an. Die ehemalige
Gemeindegrenze X. /M. , die seinerzeit die jagdrechtliche Eigenschaft der
angegliederten Grundflächen als jagdbezirksfreie Enklave begründet und daher im
Jahre 1950 zur Angliederung der streitigen Grundflächen an die Eigenjagd des Klägers
geführt hat, ist durch den Zusammenschluß der Gemeinden X. und M. zur neuen
Gemeinde M. weggefallen.
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Liegen damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der
Abrundungsmaßnahmen aus dem Jahre 1950 vor, so stand die Frage, ob und wie im
einzelnen abgerundet werden sollte, im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten.
Dabei ist es dem Gericht verwehrt festzustellen, welche Form der Abrundung es für die
beste und günstigste hält. Es ist lediglich befugt, die vom Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (§ 114 VwGO). Einer
solchen Überprüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Der Beklagte hat von dem
ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
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Der entscheidende Gesichtspunkt für die Jagdbehörde, die über einen
Abrundungsantrag zu befinden hat, liegt in der Erwägung, ob Erfordernisse der
Jagdpflege und Jagdausübung die Abrundung notwendig machen. Da die hier
maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - i. d. F. vom 29.
September 1976 (BGBl. I S. 2849) auf den Fall der Aufhebung einer Angliederung nur
"entsprechend” anzuwenden ist, muß es bereits genügen, wenn sie nach neuem Recht
nicht mehr erforderlich ist.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Urteil
vom 27. Mai 1957 - IV A 961/55 - in Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für
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die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg (OVG E) 12,
255, (257), Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20. Juli 1961 - 1 K 60/61 - in
Recht der Landwirtschaft (RdL) 1961, S. 326, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil
vom 8. Juni 1971 - 2 K 660/70 - in RdL 1971, S. 262 (263)
Das ergibt sich aus der Erwägung, dass der Gesetzgeber, wie die Regelung in den §§ 4
bis 8 BJagdG erkennen läßt, für den Regelfall von dem Einklang der gesetzlichen
Jagdbezirksgrenzen mit den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung ausgeht,
also die Jagdbezirksabrundung als Ausnahme ansieht. Gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG
bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, sofern sie nicht zu einem Eigenjagdbezirk
gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang
mindestens 150 ha umfassen. Dies bedeutet hier, daß nach der gesetzlichen Regelung
des § 8 Abs. 1 BJagdG die streitigen Grundflächen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk
gehören und damit zur Jagdgenossenschaft Alt-M. , zu der diese Flächen nach der
kommunalen Neugliederung Verbindung haben.
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Zwingende Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung, die hier als Ausnahme
von der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG die Beibehaltung der Abrundung
aus dem Jahre 1950 gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG auch jetzt noch notwendig machen
würden, liegen nicht vor. Dabei kann vorab dahingestellt bleiben, ob es sich hier
angesichts der Größe der umstrittenen Fläche begrifflich noch um eine Abrundung
handelt, worunter normalerweise nur kleinere Grenzkorrekturen zur Begradigung an Ein-
und Ausbuchtungen der Grenzlinie oder die Beseitigung von schmalen Geländestreifen
verstanden werden.
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Vgl. hierzu Mitschke-Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Aufl., Anm.
6 zu § 5
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Darauf kommt es letztlich für die Entscheidung nicht an, da die Beibehaltung der
Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.
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In diesem Zusammenhang müssen zunächst alle von dem Kläger für die Beibehaltung
des bisherigen Zustandes angeführten Nützlichkeits- und
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte außer Betracht bleiben. Es mag zwar zweckvoll sein,
daß die Flächen, in denen das Wild seinen Einstand hat, und diejenigen, auf die es zum
Äsen austritt, in einer Hand liegen. Daraus folgt jedoch allein nicht die Notwendigkeit,
die Äsungsflächen dem Jagdbezirk des Einstandes anzugliedern; es gibt keinen
Grundsatz, daß Einstand und Äsung in einem Jagdbezirk zusammenfallen müssen.
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Vgl. hierzu Mitschke-Schäfer a.a.O., Anm. 4 d) zu § 5
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Im übrigen besteht der Eigenjagdbezirk des Klägers keinesfalls nur aus Wald, vielmehr
hat das Wild in dem hier streitigen Bereich die Möglichkeit, aus dem nur 70 bis 80 m
breiten Wald nach Norden auf die Eigentumsflächen des Klägers zum Äsen
auszutreten. Daß durch die angeordnete Rückgliederung die ordnungsgemäße
Bejagung des auf seinem Gebiet vorkommenden Wildes unmöglich gemacht werde, hat
der Kläger nicht vorgetragen. Eine derartige Auswirkung der Rückgliederung ist auch
nach den örtlichen Gegebenheiten, die aus der von dem Beklagten vorgelegten Karte
mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen sind, nicht vorstellbar. Zum Grenzverlauf hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, soweit sich auf der
überreichten topographischen Karte die blaue und die grüne Linie berührten, liege eine
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Wald-/Feldgrenze vor. Es mag zwar sein, daß die Angliederung eines Feld- oder
Wiesenstreifens an das Waldrevier ein für die Jagdausübung günstiges Vorgelände
bieten würde; es ist jedoch anerkannt, daß dies kein hinreichender Grund für eine
Abrundung ist.
Vgl. hierzu Mitschke-Schäfer, a.a.O., Anm. 4 c) zu § 5; Verwaltungsgericht
Aachen, Urteil vom 8. Juni 1971, a.a.O. S. 264 m.w.N.
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Hier kommt hinzu, daß sich nach den Erläuterungen des Klägers entlang der Grenze
zwischen Eigenjagdbezirk und rückgegliederter Fläche in südlicher Richtung ein kleiner
Erdwall befindet, an dem sich in nördlicher Richtung ein etwa 1 m breiter Bach
anschließt. Bei einem derart markanten Grenzverlauf ist aber eine Veränderung der
Grenze keinesfalls notwendig für die Jagdausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG.
Die in sich übersichtliche Grenze erlaubt hier ohne Einschränkung die Wildhege und
waidgerechte Jagdausübung.
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Da der Beklagte nicht nur die veränderten tatsächlichen Umstände, sondern erkennbar
auch unter Bezugnahme auf die am 29. Oktober 1979 erfolgte Ortsbesichtigung
jagdtechnischen und hegerische Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die
Rückgliederung in seine Erwägungen miteinbezogen hat, erweist sich der angefochtene
Verwaltungsakt als frei von Ermessensfehlern. Soweit der Kläger unter Berufung auf § 3
Abs. 2 Satz 2 LJG meint, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft die Möglichkeit eines
Flächenaustausches nicht geprüft, übersieht er, daß es hier nicht um die Abrundung des
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Alt-M. geht, sondern um eine Rückgliederung. Für
die Beibehaltung der Abrundung hätte es vielmehr der Prüfung der Möglichkeit des
Flächenaustausches bedurft. Im übrigen ist dem Kläger aus der Abrundungsmaßnahme
von 1950 eine ca. 30 ha große Fläche verblieben. Für die von dem Kläger seinerzeit zur
Begradigung der Jagdbezirksgrenzen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Alt-X.
abgegebenen Flächen zur Größe von ca. 10 ha hat der Kläger in Gegenzug von dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk Alt-X. Flächen erhalten.
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Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.
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