Urteil des VG Münster vom 03.11.2010

VG Münster (kläger, abschluss des vertrages, pachtzins, gestaltung, ehefrau, entschädigung, begründung, land, kag, abschluss)

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1689/09
Datum:
03.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1689/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Jagdsteuer für das
Jahr 2009/2010. Die Ehefrau des Klägers ist seit dem 1. April 1989 Besitzerin des
Eigenjagdbezirkes "T. B. " in P. mit einer Größe von circa 209 ha, wovon circa 83 ha
Eigenjagdflächen und 124 ha angegliedert sind. Für die angegliederten Flächen war
eine Entschädigung von jährlich insgesamt 6.787,21 DM (= 3.470,25 EUR) zu
entrichten. Für die Jahre 1989 bis 1996 ergingen jeweils Jagdsteuerbescheide an den
Kläger, die Eigenjagdflächen und Pachtflächen getrennt berücksichtigten. Ausweislich
des vorgelegten Jagdpachtvertrages vom 18. März 1997 verpachtete die Ehefrau des
Klägers diesem den Jagdbezirk "T. B. " mit einer Fläche von etwa 209 ha ab dem 1.
April 1997 für 25 Jahre zu einem jährlichen Pachtzins von 599,96 DM (= 306,75 EUR).
Mit Schreiben vom 16. April 1997 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der
vereinbarte Pachtzins angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers für die
angegliederten Flächen eine Entschädigung von 6.787,21 DM zahlen müsse, nicht als
realistisch angesehen werde. Da es sich insofern um eine missbräuchliche
Rechtsgestaltung handele, die der Jagdsteuerverkürzung diene, entstehe gemäß § 42
AO der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen
angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Diese angemessene
Gestaltung bemesse er für die angegliederten Flächen mit dem an die
Jagdgenossenschaft zu entrichtenden Entschädigungspreis und für die
Eigenjagdflächen mit dem Wert pro Hektar, der sich aus den Jagdwerten aller
verpachteten Jagdbezirke im Kreis X. ergebe. Laut Telefonatsvermerk vom 21. Mai 1997
erklärte sich der Kläger mit dieser Steuerberechnung einverstanden. Dementsprechend
wurden für die Jahre 1997 bis 2008 Jagdsteuerbescheide auf obiger Grundlage
erlassen. Mit Bescheid vom 19. August 2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger die
Jagdsteuer für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 auf 989,54 EUR fest.
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Dabei legte er einen in Eigenjagd und angegliederte Flächen unterteilten und mit den in
dem Schreiben vom 16. April 1997 bemessenen Werten ermittelten Gesamtjagdwert von
5.208,08 EUR zugrunde und multiplizierte diesen bis Dezember 2009 mit 20 % und von
Januar bis März 2010 mit 16 % (80 % von 20 %). Der Kläger hat am 5. September 2009
Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Jagdsteuerbescheid
sei rechtswidrig, weil der Beklagte fälschlich einen fiktiven Jagdwert aus den
Eigenjagdflächen und den angegliederten Flächen gebildet habe. Insoweit ergebe sich
bereits aus dem Pachtvertrag, dass die Gesamtfläche einschließlich der
Angliederungsflächen verpachtet worden sei. Bereits daher sei allein das Pachtentgelt
zugrunde zu legen. Auch wenn man annehme, dass eine Verpachtung unterhalb des
üblichen Preises erfolgt sei, so rechtfertige dies keinen - in der Jagdsteuersatzung
jedenfalls nicht vorgesehenen - fiktiven Jagdwert. Wolle der Beklagte einen solchen
fiktiven Wert ansetzen, so müsse er diesen in der Satzung regeln. Soweit der Beklagte
von einer "fernmündlichen Vereinbarung" ausgehe, sei eine solche nie zustande
gekommen. Der Jagdpachtvertrag sei vordringlich geschlossen worden, um die
Bejagung des Eigenjagdbezirkes sicherzustellen, weil die Ehefrau des Klägers selbst
nicht jagdausübungsberechtigt sei. Daneben habe man mit dem langfristig
geschlossenen Pachtvertrag die Einheit zwischen Eigenjagdflächen und angegliederten
Flächen absichern wollen. Der Pachtpreis sei auch nicht missbräuchlich zu niedrig
gewählt worden, vielmehr seien im familiären Bereich niedrige Pachtpreise üblich.
Zudem müsse berücksichtigt werden, dass mit der Anpachtung einer Jagd erhebliche
Verpflichtungen verbunden seien. Er, der Kläger, habe sich bislang nicht gegen die
Steuererhebung gewehrt, weil er auf die fehlerhafte Auskunft des Beklagten über die
Nichtanwendbarkeit des tatsächlichen Pachtpreises als Bemessungsgrundlage für die
Steuer vertraut habe. Im Übrigen könnten die Entschädigungsleistungen für die
angegliederten Flächen nicht als Jagdwert zugrunde gelegt werden, weil diese keine
Pachtpreise seien. Der Kläger beantragt, den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom
19. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt
Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus: Da der
zwischen der Ehefrau des Klägers und diesem vereinbarte Pachtpreis, der umgerechnet
1,47 EUR pro ha entspreche, den üblichen Pachtpreis im Kreis von 26,77 EUR pro ha
bei weitem unterlaufe, habe er in seiner Anhörung vom 16. April 1997 unter Verweis auf
§ 42 AO einen Ersatzmaßstab für die Ermittlung der Steuer zugrunde gelegt, dem der
Kläger telefonisch auch zugestimmt habe. In diesem Schreiben habe er auch deutlich
dargelegt, welchen Jagdwert er anstelle des offenkundig zur Vermeidung der
Jagdsteuer zu niedrig angesetzten Pachtpreises angesetzt habe. Dabei habe er die
Werte zugunsten des Klägers niedrig angesetzt. Laut Mitteilung der
Jagdgenossenschaft P. vom 29. September 2009 habe die Ehefrau des Klägers ab 1.
April 2007 für die angegliederten Flächen jährlich eine Entschädigung in Höhe von
3.382,96 EUR zu zahlen. Der Durchschnittspreis aller verpachteten Jagden in P.
belaufe sich auf 27,78 EUR pro Hektar, der Durchschnittspreis für nicht verpachtete
Jagden im Kreis X. belaufe sich auf 21,00 EUR pro Hektar. Soweit sich der
Jagdsteuersatz durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer geändert habe, sei
keine Änderung der Jagdsteuersatzung erforderlich, das Notwendige ergebe sich
vielmehr aus § 22 des Kommunalabgabengesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom
Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.
August 2009 ist rechtmäßig und verletzt dadurch den Kläger nicht in seinen Rechten, §
113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beklagte hat zu Recht von dem
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Kläger mit dem genannten Bescheid für das Jagdjahr 1. April 2009 bis 31. März 2010 (§
5 der Jagdsteuersatzung) eine Jagdsteuer in Höhe von 989,54 EUR verlangt.
Ermächtigungsgrundlage für die Steuererhebung sind §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1
Nr. 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in
Verbindung mit der Jagdsteuersatzung des Kreises X. vom 9. April 1990 in der Fassung
der Änderungssatzung vom 17. März 2003 (im Folgenden: JStS) sowie § 42 der
Abgabenordnung (AO). Die Wirksamkeit der Jagdsteuersatzung begegnet, soweit ihre
Vorschriften hier einschlägig sind, keinen Bedenken. Als wirksam erweist sich
insbesondere auch der in § 3 JStS normierte Steuermaßstab. In § 3 JStS ist bestimmt: 1.
Steuermaßstab ist der Jagdwert. 2. Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom
Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten
Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadensersatz). Im Falle
der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt,
falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, andernfalls das vom
Pächter zu entrichtende Entgelt. 3. Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro
Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller
verpachteten Jagdbezirke im Kreis ergibt. Dieser auf volle EURO aufgerundete Wert
wird erstmalig aus den Jagdwerten des Jagdjahres 2002 ermittelt und alle 5 Jahre mit
Wirkung auf die nächsten Steuerjahre festgesetzt. Auf diese Satzungsbestimmung
kommt es vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht an. Denn die
Satzung enthält keine Vorschrift für den hier problematischen Fall, dass das im
Jagdpachtvertrag bestimmte Pachtentgelt offensichtlich wirtschaftlich unangemessen ist.
Eine solche Vorschrift widerspräche auch dem Sinn der Jagdsteuer als Aufwandssteuer.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -
Rechtsprechungsreport 1996, 693. Der Beklagte hat die Jagdsteuer gerade nicht
anhand von § 3 Nr. 2 JStS, damit dem vereinbarten Pachtzins von 306,75 EUR,
berechnet. Vielmehr hat er zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August
2009 die Jagdsteuer unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich angemessenen
Steuermaßstabes gemäß § 42 AO, der über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG auch im
Jagdsteuerrecht Anwendung findet, festgesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass der
Beklagte in dem Bescheid die Besteuerung "gemäß § 3 der Jagdsteuersatzung"
vornimmt. Dem dem Kläger bekannten Schreiben des Beklagten vom 16. April 1997 ist
eindeutig zu entnehmen, dass letzterer im Rahmen der Besteuerung nicht den
Steuermaßstab des § 3 der Jagdsteuersatzung, sondern mit entsprechender
Begründung einen nach einer angemessenen rechtlichen Gestaltung im Sinne des § 42
AO ermittelten Steuermaßstab zugrunde gelegt hat. In diesem Schreiben hat er deutlich
als Maßstab für die angegliederten Flächen die an die Jagdgenossenschaft zu zahlende
Entschädigung und für die Eigenjagdflächen den Durchschnittspachtpreis im Sinne des
§ 3 Ziffer 3 der Jagdsteuersatzung benannt und diese auch in den Summen verdeutlicht,
wobei auch hier der (wohl vom Textbaustein vorgegebene) Zusatz
"Besteuerungsgrundlage gemäß § 3 der Jagdsteuersatzung" verwandt wird. Diese
Berechnung hat er den Jagdsteuerbescheiden der Folgejahre mit der gleichen
Flächeaufteilung und -bewertung sowie den gleichen Zahlen (unter Berücksichtigung
der Umstellung auf den Euro) zugrunde gelegt. Dementsprechend ist auch der hier
streitige Jagdsteuerbescheid nur im Sinne des Anschreibens vom 16. April 1997 zu
verstehen und musste vom Kläger auch so verstanden werden. Der Ansatz des nach §
42 AO ermittelten Steuermaßstabes ist zu Recht erfolgt. Nach § 42 Abs. 2 AO liegt ein
Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen
Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht,
wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe
nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Ein Missbrauch
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung
des erstrebten wirtschaftlichen Zieles unangemessen ist, der Abgabenminderung
dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche
Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. März 2002
- I R 63/99 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.
Januar 2005 - 15 A 548/03 -, jeweils Juris. Dabei macht das Motiv, Steuern zu sparen,
eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist
erst dann unangemessen, wenn sie keinem wirtschaftlichen Ziel dient, ein vernünftiger
wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. BFH, Urteil vom 25. August 2009 - IX
R 60/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2
S 1946/06 -, jeweils Juris. Diese Voraussetzungen für eine missbräuchliche
Rechtsgestaltung sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat mit seiner Ehefrau eine
Gestaltungsmöglichkeit des Rechts in Anspruch genommen, die im Abschluss eines
Pachtvertrages zu einem bestimmten Pachtzins besteht. Diese Gestaltungsmöglichkeit
hat er so gewählt, dass ein wirtschaftliches Ziel bereits nicht erkennbar geschweige
denn angemessen berücksichtigt ist. Bereits aus der Tatsache, dass die Ehefrau des
Klägers allein für die angegliederten Flächen jährlich eine mehr als zehnfach höhere
Summe leisten muss als der jährliche Pachtzins für den gesamten Eigenjagdbezirk
ausmacht, zeigt in aller Deutlichkeit die wirtschaftlich unangemessene
Pachtzinsgestaltung, ohne dass dem noch etwas hinzuzufügen wäre. Dabei ist die
Frage, welcher Pachtzins denn noch wirtschaftlich angemessen gewesen wäre, ohne
Belang. Das vereinbarte Pachtentgelt ist dermaßen niedrig gewählt worden, dass es
unter jedem Blickwinkel als wirtschaftlich unrealistisch zu werten ist. Die Absicht,
Steuern zu sparen, ergibt sich daraus, dass der Pachtzins an sich
Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Jagdsteuer ist (vgl. § 3 Abs. 1 JStS), damit
führt ein niedrig gewählter Pachtzins automatisch zu einer niedrigen Jagdsteuer. In
diesem Verhalten liegt auch keine angemessene Motivation zur Steuerersparnis. Der
Jagdpachtvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau lässt keinen vernünftigen
wirtschaftlichen Grund erkennen. Weder die vorgetragene Sicherung der Bejagung noch
der Flächenerhalt stellen eine wirtschaftlich vernünftige Motivation für den gewählten
Pachtzins dar. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur mit Hilfe
des niedrigen Pachtzinses die Bejagung des Eigenjagdbezirkes habe sichergestellt
werden können. Das zeigt sich bereits daran, dass die Jagd durch den Kläger auch vor
Abschluss des Jagdpachtvertrages von 1989 bis 1996 sichergestellt war. Hinzu kommt,
dass sich der vereinbarte Pachtzins angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des
Klägers für die angegliederten Flächen bereits eine weitaus höhere Entschädigung
zahlen muss, als sie als Pachtzins einnimmt, geradezu als wirtschaftlich widersinnig
darstellt. Schließlich lässt sich das Vorgehen des Klägers nicht durch beachtliche
außersteuerliche Gründe rechtfertigen. Die vom Kläger vorgebrachten Motive für den
Abschluss des Jagdpachtvertrages, die Sicherstellung der Bejagung und der Erhalt der
Pachtfläche, lassen den Abschluss des Vertrages als solchen nachvollziehbar
erscheinen, nicht dagegen den gewählten Pachtzins. Auch das Vorbringen, dass im
familiären Bereich Verträge zu niedrigen Entgelten üblich seien, vermag die Motivation
für die Wahl des Pachtzinses angesichts der dieser Begründung innewohnenden
Willkür nicht als beachtlich erscheinen lassen. Liegt ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO vor, so entsteht
nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Insoweit hat der Beklagte
vorliegend zugunsten des Klägers eine den wirtschaftlichen Vorgängen gerade noch
angemessene Gestaltung gewählt. Indem er für die angegliederten Flächen
ausschließlich die langjährig gezahlte Entschädigungsleistung und für die
Eigenjagdfläche allein den für nicht verpachtete Flächen anzusetzenden
Durchschnittspreis ansetzt, trägt der dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine
Verpachtung im familiären Bereich handelt, die nicht unbedingt von
Gewinnerzielungsabsichten geprägt ist. Anderweitige rechtliche Fehler der
Steuererhebung sind nicht aufgezeigt. Insbesondere hat der Beklagte rechtsfehlerfrei
den Steuersatz des § 5 Nr. JStS in Verbindung mit § 22 KAG angewandt. Angesichts
der abschließenden und konkreten Bestimmung der gesetzlich vorgegebenen
Verringerung der Steuer in § 22 KAG bedurfte es keiner Änderung der
Jagdsteuersatzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der
Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt
werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster
(Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene
Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit
sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift:
Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
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Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten
und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23.
November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im
Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in §
67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes
gleichgestellten Personen zugelassen.
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