Urteil des VG Münster vom 07.06.2010

VG Münster (treu und glauben, vollziehung, gewerbesteuer, festsetzung, aussetzung, verwirkung, umfang, höhe, rechtsbehelf, einspruch)

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1436/08
Datum:
07.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1436/08
Schlagworte:
Aussetzungszinsen, Gewerbesteuern, Schuldner, Verwirkung
Leitsätze:
Wird gegen einen Feststellungsbescheid, der die Grundlage für die
Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nach dem
Gewerbeertrag bildet (§ 237 Abs. 3 AO, §§ 6, 7 GewStG), Einspruch
eingelegt und werden sodann der Feststellungsbescheid sowie die
darauf aufbauende Gewerbesteuerfestsetzung von der Vollziehung
ausgesetzt, so führt das Ergebnis des Einspruchsverfahrens gegen den
Festsetzungsbescheid nur dann zu einem den Anfall von
Aussetzungszinsen zur Gewerbesteuer hindernden "endgültigen Erfolg
des Rechtsbehelfs" im Verständnis des § 237 Abs. 1 und 3 AO, wenn
hieraus eine Minderung der Gewerbesteuer folgt.
Zur Verwirkung von Gewerbesteuern und Aussetzungszinsen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen
für Gewerbesteuerforderungen des Steuerjahres 1993.
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Die klagende GmbH befasst sich u.a. mit der Verwaltung von Immobilien und
Immobilienfonds. Sie war im Steuerjahr 1993 – wie auch in der Folgezeit -
Gesellschafterin (Komplementärin) der G. G1. -W. GmbH & Co. F. -
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W1. -KG (im Folgenden: F1. KG). Weitere Gesellschafter der F1. KG waren bis
November 1993 die J. G. J1. E. GmbH und die H. G. H1. und
Q. GmbH. Im November 1993 wurden kaufvertraglich gesellschaftsrechtliche
Veränderungen vorgenommen. Unter anderem war ab diesem Zeitpunkt die J. G.
J1. E. GmbH nicht mehr an der F1. KG beteiligt. Die Klägerin übernahm von
der H. G. H1. und Q. GmbH weitere Kommanditanteile.
Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das
Veranlagungsjahr 1993 erklärte die F1. KG gegenüber dem seinerzeit zuständigen
Finanzamt L. -X. Beteiligungseinkünfte, Veräußerungsgewinne sowie
Abschreibungen in bestimmter Weise. Hieraus ergaben sich Gewinnverteilungen, die
nach § 7 Abs. 1 GewStG, vermehrt oder vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG
bezeichneten Beträge, für die Gewerbeerträge auch der Klägerin und damit im Rahmen
der §§ 7 bis 9 GewStG für die Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin – und des auf den Beklagten bezogenen
Zerlegungsanteils – erheblich sind.
4
Das Finanzamt L. -X. stellte unter dem 7. Februar 1997 die Einkünfte der F1. KG für
das Veranlagungsjahr 1993 erklärungsabweichend fest. Die F1. KG legte hiergegen
am 4. März 1997 Einspruch ein und suchte um Aussetzung der Vollziehung nach, die
antragsgemäß am 7. März 1997 gewährt wurde.
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In der Folgezeit führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B. bei der Klägerin
eine u.a. auf die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer des Zeitraums 1990 bis
1994 bezogene Betriebsprüfung durch. Der Prüfer nahm nach dem Inhalt des hierüber
unter dem 10. März 1999 gefertigten Prüfberichts (dort: Anlage 54) eine
Alternativberechnung für den auf die Klägerin bezogenen Gewerbesteuermessbetrag
(Steuerjahr 1993) vor. Diese Berechnung stellte dem für die Klägerin zuvor
festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.603.990 DM einen u.a.
bei Beachtlichkeit bestimmter Abschreibungen und Verlustanteile angenommenen
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.426.300 DM gegenüber
(Differenzbetrag = 177.690 DM).
6
Das Finanzamt L. -B1. setze daraufhin von Amts wegen auch die Vollziehung des
die Klägerin betreffenden - vorbehaltlosen - Gewerbesteuermessbetragsbescheides für
das Steuerjahr 1993 vom 11. August 1999 (mit der Zerlegungsfestsetzung für den
Standort im Stadtgebiet des Beklagten) im Umfang von 177.690 DM aus. Unter dem 29.
Juli 1999 teilte es dies dem Beklagten mit und wies zugleich darauf hin, von dem
ausgesetzten Zerlegungsanteil entfalle auf die Stadt ein Messbetragsanteil von 6.261,40
DM, was einen Gewerbesteuerbetrag für 1993 von 26.924,00 DM ausmachte.
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Der Beklagte setzte daraufhin mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 30. August
1999 gemäß § 361 Abs. 3 AO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs seinen
Gewerbesteuerbescheid vom 26. August 1999, der mit einer Steuer für das Jahr 1993
von 243.040,00 DM abschloss, in Höhe von 26.924,00 DM aus. Gleiches erfolgte für
seinen Nachforderungs-Zinsbescheid gleichen Datums im Umfang von 6.456,00 DM.
Der Aussetzungsentscheidung des Beklagten, die eine Rechtsmittelbelehrung enthielt,
war der Hinweis beigefügt, dass die Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO)
vorbehalten bleibe.
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Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 31. Januar 2001 setzte das Finanzamt
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L1. -B2. (erneut) gemäß § 361 AO die Vollziehung ihrer den
Gewerbesteuermessbetrag 1993 und deren Zerlegung betreffenden Festsetzungen im
Umfang von 177.680,00 DM aus. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beträge, für
die Vollziehungsaussetzung gewährt worden seien, zu verzinsen seien, soweit der
Einspruch im Hauptsacheverfahren endgültig keinen Erfolg habe.
Der Beklagte fragte in der Folgezeit mehrfach bei der Finanzverwaltung, auch bei dem
zwischenzeitig örtlich zuständig gewordenen Finanzamt E1. , wegen der Fortdauer
der dort angeordneten Vollziehungsaussetzung nach.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 7./10. April 2008 beschied das Finanzamt E1. den
Einspruch der F1. KG als teilweise begründet. Wegen des als unbegründet
behandelten Teils erhob die F1. KG beim Finanzgericht Köln (3 K 1614/08) Klage.
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Unter dem 14. Mai 2008 teilte das Finanzamt E1. dem Beklagten mit, dass die auf den
Zerlegungsanteil der Klägerin 1993 bezogene Vollziehungsaussetzung vom 31. Januar
2001 nach der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2008, betreffend den
Grundlagenbescheid 1993 für die F1. KG, zum 13. Mai 2008 beendet sei. Erläuternd
wurde ausgeführt: Aufgrund des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid 1993 auf
der Ebene der Personengesellschaft (gemeint: F1. KG) und der damit verbundenen
Aussetzung des Feststellungsbescheides 1993 bei der Personengesellschaft sei von
dem damals für die Besteuerung der Klägerin zuständigen Finanzamt auch der diese
betreffende Gewerbesteuermessbetrag teilweise ausgesetzt worden. Nach der
nunmehrigen Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens auf der Ebene der
Personengesellschaft und der damit verbundenen Frage der Aufhebung der Aussetzung
der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrages 1993 bei der Klägerin habe sich
herausgestellt, dass die damalige Aussetzung der Vollziehung des
Gewerbesteuermessbetrages zu Unrecht erfolgt sei. Die Finanzverwaltung habe damals
nicht beachtet, dass Gewinnerhöhungen oder Gewinnminderungen aufgrund von
Beteiligungen an Personengesellschaften nach § 8 Nr. 8 bzw. nach § 9 Nr. 2 GewStG
ggfs. hinzuzurechnen oder abzuziehen seien. Durch diese Korrekturen wirkten
Beteiligungsgewinne oder - verluste im Hinblick auf den Gewerbeertrag (der Klägerin)
gewinnneutral. Somit beeinflussten sie auch nicht deren Gewerbesteuermessbetrag.
Eine Berichtigung des Gewerbesteuermessbetrages 1993 und der
Zerlegungsmitteilungen komme deshalb nicht in Betracht.
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Unter dem 23. Mai 2008 hob der Beklagte entsprechend dieser Aufhebungsmitteilung
des Finanzamtes seine Verfügung vom 30. August 1999 über die (teilweise) Aussetzung
der Vollziehung der an die Klägerin gerichteten Gewerbesteuer- und Zinsbescheide
vom 26. August 1999 mit Wirkung zum 26. Juni 2008 auf und forderte sie auf, spätestens
bis zum Ende der Vollziehungsaussetzung 13.766,03 Euro an Gewerbesteuer 1993 und
3.300,90 Euro an Nachforderungszinsen 1993 zu entrichten. Zugleich setzte er gemäß §
237 AO für die ausgesetzte Gewerbesteuerforderung 1993 (13.766,03 Euro)
Aussetzungszinsen (Zeitraum: 30.September 1999 bis 26. Juni 2008) in Höhe von
7.150,00 Euro fest.
13
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Juni 2008 Klage erhoben.
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Bereits unter dem 2. Juni 2008 hatte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf
Erlass der Gewerbesteuer 2003 im Umfang von 13.766,03 Euro wegen Verwirkung
gestellt.
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Der unter dem 16. Juni 2008 von der Klägerin gestellte Antrag auf Erlass der
festgesetzten Aussetzungszinsen wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 26. Juni
2008 abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Der Bescheid des
Beklagten vom 23. Mai 2008 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei
rechtswidrig. Sie sei wie alle übrigen Beteiligten davon ausgegangen, dass bei einem
Obsiegen der F1. KG in dem von dieser geführten Einspruchsverfahren die auf sie –
die Klägerin – entfallende Gewerbesteuer 1993 niedriger festzusetzen sei, nämlich in
dem Umfang, wie es sich aus der vom Betriebsprüfer seinerzeit für diesen Fall in seiner
Alternativberechnung ermittelten Minderung des Gewerbesteuermessbetrages und des
Zerlegungsanteils ergebe. Erst das Finanzamt E1. habe festgestellt, dass der
Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens der F1. KG für die absolute Höhe des
Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin wegen der Regelungen in §§ 8 und 9
GewStG letztlich keine Auswirkung habe. Der Steueranspruch sei trotz Erfüllung des
gesetzlichen Tatbestandes verwirkt. Es handele sich um einen
Besteuerungssachverhalt, der vor mehr als zehn Jahren realisiert worden sei. Aufgrund
der Berechnungen des Betriebsprüfers und der nachfolgend ohne besonderen Antrag
gewährten Aussetzung der Vollziehung sei ein vertrauensbildender Umstand gesetzt
worden. Angesichts dieses Verhaltens der Behörde habe die Klägerin davon ausgehen
können, dass für den Fall des Obsiegens der F1. KG im Einspruchsverfahren ein auf
den ausgesetzten Teil des Gewerbesteuermessbetrages entfallender Teil der
Gewerbesteuer 1993 letztlich nicht anfallen werde. Sie habe entsprechend auf eine
Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut. Im Hinblick auf diese Einschätzung der
Erfolgsaussichten im Einspruchsverfahren der F1. KG habe sie – die Klägerin – von
der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung abgesehen. Die Voraussetzung des § 237
AO, dass nämlich der eingelegte Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat, läge
ebenfalls nicht vor. Der Rechtsbehelf der F1. KG habe im Einspruchsverfahren
teilweise Erfolg gehabt. Wegen des als unbegründet beurteilten Teils sei mit einer
Stattgabe der vor dem Finanzgericht geführten Klage zu rechnen. Die festgesetzten
Aussetzungszinsen seien aus diesen Gründen (ebenfalls) verwirkt.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Festsetzung der streitigen Aussetzungszinsen lägen vor. Namentlich habe der
Rechtsbehelf der F1. KG, auf der die weiteren Aussetzungsentscheidungen des
Finanzamtes und auch ihre eigene Aussetzungsentscheidung beruhten, bezogen auf
die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer 1993 zu keiner Steuerminderung
geführt und habe deshalb in dieser Hinsicht im Verständnis des § 237 Abs. 1 AO keinen
Erfolg gehabt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Düsseldorf betreffe einen
nicht vergleichbaren Sachverhalt. Eine Verwirkung des Gewerbesteueranspruchs für
das Steuerjahr 1993 und des Zinsanspruchs sei nicht eingetreten. Es fehle bereits an
dem erforderlichen Zeitmoment. Auch sei von der Finanzverwaltung und erst recht von
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ihr kein Umstand gesetzt worden, aus dem die Klägerin vertrauensbegründend habe
ableiten können, dass in Gefolge des Einspruchs der KG gegen deren
Gewinnfestsetzung und der sich anschließenden Aussetzungsentscheidungen eine
Minderung des auf die Klägerin bezogenen Gewerbesteuermessbetrages 1993 und des
Zerlegungsanteils sicher zu erwarten gewesen sei. Die Inhalte des
Betriebsprüfungsberichts seien nicht abschließend außenverbindlich gewesen. Die
Aussetzungen führten lediglich dazu, dass der Steueranspruch vorübergehend nicht
durchsetzbar gewesen sei. Darauf, dass aus dem Einspruch und der hierauf bezogenen
Einspruchsentscheidung eine endgültige Nichtdurchsetzung des Steueranspruchs
folgen sollte, habe die Klägerin nicht vertrauen können. Ein prognostizierter
Verfahrensausgang allein schaffe keinen Vertrauenstatbestand. Soweit in der
Handelsbilanz der Klägerin von der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung
abgesehen worden sei, sei dies eine Disposition, zu der der Beklagte keine
Veranlassung gegeben habe. Was die Aussetzungszinsen als solche betreffe, habe der
Beklagte ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, der deren Festsetzung hindere.
In seiner Aussetzungsentscheidung sei vielmehr ausdrücklich auf deren Festsetzung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht entscheidet über die Klage aufgrund des hierzu erklärten Verzichts der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitige
Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008, soweit hierdurch zu Lasten der Klägerin
Aussetzungszinsen in Höhe von 7.150,00 Euro für die zuvor von der Vollziehung
ausgesetzt gewesenen Gewerbesteuern des Steuerjahres 1993 festgesetzt worden
sind, ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die streitige Zinsfestsetzung liegen vor. Der
Beklagte ist auch nicht wegen einer Verwirkung oder aus sonstigen Gründen gehindert,
die streitige Festsetzung zu treffen.
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Gemäß § 237 Abs. 1 AO ist der geschuldete (Steuer)Betrag – hier: der von der Klägerin
zu leistende Gewerbesteuerbetrag des Steuerjahres 1993 -, hinsichtlich dessen die
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde, zu verzinsen,
soweit ein förmlicher Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg
hat. Die Berechnung der Aussetzungszinsen folgt im Einzelnen aus §§ 237 Abs. 2 und
238 AO. Gemäß § 237 Abs. 3 AO sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift
entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung etwa eines
Feststellungsbescheides die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides oder
Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt wird.
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Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Finanzamt L1. -N1. hatte, nachdem es die
auf die F1. KG bezogene Einkunftsfeststellung des Steuerjahres 1993
erklärungsabweichend festgesetzt hatte, aufgrund des Einspruchs der KG und der von
dieser beantragten Vollziehungsaussetzung die Vollziehung dieser Festsetzung
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teilweise ausgesetzt, § 361 Abs. 1 AO. Dies hatte zur Folge, dass die auf die
Gesellschafter der KG – hierzu gehört die Klägerin - bezogenen Bescheide gemäß §
361 Abs. 3 AO als Folgebescheide ebenfalls von der Vollziehung auszusetzen waren.
Das Finanzamt hatte insoweit, der Einschätzung des Betriebsprüfers folgend, die auf die
Klägerin bezogene Einkunftsfeststellung 1993 und – von Amts wegen - auch den
hiervon maßgeblich (§ 7 ff. GewStG) bestimmten Gewerbesteuermessbetragsbescheid
1993 mit den entsprechenden – auch auf die Stadt bezogenen – Zerlegungsanteilen
teilweise von der Vollziehung ausgesetzt. Der Beklagte hatte auf dieser Grundlage, der
gesetzlichen Bindungswirkung des § 361 Abs. 3 AO für das
Gewerbesteuerfestsetzungsverfahren folgend, seinerseits in diesem Umfang unter dem
30. August 1999 seinen Gewerbesteuerbescheid 1993 mit Wirkung zum
Fälligkeitszeitpunkt 29. September 1999 bis einen Monat nach Bekanntgabe der
Entscheidung über den beim Finanzamt eingelegten Einspruch von der Vollziehung
ausgesetzt. Das Finanzamt hatte in der Folgezeit mit Bescheid vom 31. Januar 2001 die
Fortdauer der aufschiebenden Wirkung, soweit sie sich auf seine Entscheidungen
bezieht, nochmals ausgedrückt. Schließlich teilte das zwischenzeitlich zuständig
gewordene Finanzamt dem Beklagten unter dem 14. Mai 2008 mit, dass die
angeordnete Vollziehungsaussetzung betreffend den Grundlagenbescheid für die F1.
KG nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zum 13. Mai 2008 beendet sei. Der
Beklagte hob daraufhin unter dem 23. Mai 2008 seine den Gewerbesteuerbescheid und
den Zinsbescheid vom 26. August 1999 betreffende Vollziehungsaussetzung mit
Wirkung zum 26. Juni 2008 auf.
Dieser auf die Vollziehungsaussetzung der Gewerbesteuer 1993 bezogene
Verfahrensablauf erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen der streitigen
Zinsfestsetzung. Die Aussetzungskette wurde, soweit sie sich auf die Bestimmung der
Grundlagen der Gewerbesteuerbemessung und deren anschließende Festsetzung
bezieht, durch einen gegen die Einkunftsfeststellung (vgl. § 237 Abs. 3 AO) eingelegten
Rechtsbehelf der F1. KG, mit der die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden ist, und
einen entsprechenden Aussetzungsantrag ausgelöst. Die weiteren
Aussetzungsentscheidungen, denen Tatbestandswirkung zukommt, sind gesetzlich
vorgegebene Folgemaßnahmen. Sie endeten mit der mit Wirkung zum 26. Juni 2008
greifenden Aufhebung der Vollziehungsaussetzung durch den Beklagten.
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Das von der F1. KG ausgelöste Rechtsbehelfsverfahren hatte im Sinne des § 237 Abs.
1 AO "endgültig keinen Erfolg". Abzustellen ist dabei nicht, wie die Klägerin meint, auf
das Ergebnis des von der F1. KG geführten Einspruchsverfahrens oder des dieses
teilweise fortführenden finanzgerichtlichen Verfahrens FG Köln 3 K 1614/08 auf die
Körperschaftssteuer 1993 bzw. die dortigen Einkunftsfestsetzungen. Maßgeblich ist
vielmehr im vorliegenden Zusammenhang allein das Ergebnis, das aus diesem die
Besteuerungsgrundlagen betreffenden Verfahren für die hier betroffene
Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für das Steuerjahr 1993 folgt. In Bezug auf dieses
Besteuerungsverfahren hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt, nämlich zu keiner
Minderung der Gewerbesteuer 1993 geführt. Die Klägerin hätte deshalb, wäre kein
Einspruchsverfahren gegen die Besteuerungsgrundlagen durchgeführt worden, die
Gewerbesteuer 1993 bereits von Anfang an in der festgesetzten Höhe vollumfänglich
zahlen müssen. Dass dieses Ergebnis letztlich darauf beruhte, dass die den
Gegenstand des Einspruchsverfahrens bildenden Rechnungsposten für die
Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrages und des Zerlegungsanteils mit Rücksicht
auf die Bestimmungen der §§ 8 und 9 GewStG keine rechtliche Bedeutung hatten, wie
unter den Beteiligten unstreitig ist, rechtfertigt keine anderen Sichtweise. Bei Zinsfällen
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der vorliegenden Art, die durch die Aussetzung der Vollziehung eines
Feststellungsbescheides mit Folgewirkung auf die Vollziehung des
Gewerbesteuermessbetrags oder Gewerbesteuerbescheides ausgelöst werden,
bestimmt § 237 Abs. 3 AO nämlich lediglich die "entsprechende" Anwendung des § 237
Abs. 1 und 2 AO. Abzustellen ist – wie auch im Rahmen des § 237 Abs. 4 AO -
vgl. hierzu etwa FG Saarland, Urteil vom 15. Juli 2009 – 3 K 378/09 -, m.w.N. auf die
Rechtsprechung des BFH, Juris
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auf das konkrete Steuerschuldverhältnis, hier das Gewerbesteuerschuldverhältnis.
Allein dies entspricht auch dem Sinn der gesetzlich angeordneten Zinspflicht, nämlich
dem Steuerpflichtigen des jeweiligen Steuerschuldverhältnisses den Zinsvorteil zu
nehmen, der ihm durch die letztlich unberechtigt in Anspruch genommene Aussetzung
der Vollziehung der ihn treffenden Leistungspflicht zugekommen ist und zwar
gleichgültig, ob diese durch einen entsprechenden Aussetzungsantrag oder von Amts
wegen nach einem relevanten Rechtsbehelf ausgelöst worden ist.
33
Vgl. zum Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen etwa BFH, Urteil vom 22. Mai 2007 –
X R 26/05 -, Juris.
34
Hiermit korrespondiert, dass in den Fällen der Folgeaussetzung nach Anfechtung eines
Grundlagenbescheides bzw. eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit der
Gewerbesteuerfestsetzung (§ 237 Abs. 3 AO) Schuldner der Aussetzungszinsen der
Steuerschuldner des Folgebescheides – hier: die Klägerin - als derjenige ist, der durch
die Aussetzung einen Liquiditätsvorteil erlangt hat, und zwar unabhängig davon, ob er
die Vollziehungsaussetzung beantragt hat.
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Vgl. FG Münster , Urteil vom 28. Juni 2005 – 2 K 3890/01 E -, Juris; Loose in
Tipke/Kruse, AO, § 237 Rdn. 14 und 19.
36
Der Beklagte ist auch nicht, wie die Klägerin annimmt, aus Gründen der Verwirkung
bzw. übergreifend auf Basis der aus Treu und Glauben folgenden Grundsätze an der
Festsetzung der hier streitigen Aussetzungszinsen gehindert.
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Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der
Möglichkeit, es geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere
Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu
und Glauben erscheinen lassen. Es bedarf damit für die Annahme einer Verwirkung
sowohl eines Zeitmoments als auch (kumulativ) eines Vertrauenstatbestandes und einer
Vertrauensfolge.
38
Vgl. aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung statt vieler: FG Baden-Württemberg,
Urteil vom 12. Dezember 1991, - 3 K 33/90 -, Juris.
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Für eine Verwirkung des Zinsanspruchs als solchen fehlt es bereits an dem hierfür
erforderlichen Zeitablauf. Der Beklagte hat unmittelbar, nachdem ihm das Ende der
Vollziehungsaussetzung durch die Finanzverwaltung mitgeteilt worden war, die hier
streitige Zinsfestsetzung vorgenommen. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, nicht mit
Aussetzungszinsen durch den Beklagten belasten zu werden, konnte sich im Übrigen
schon deshalb nicht bilden, weil der Beklagte bei seiner Aussetzungsentscheidung auf
den Anfall von Aussetzungszinsen unter den gesetzlichen Voraussetzungen
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ausdrücklich hingewiesen hatte. Gleiches hatte auch schon die Finanzverwaltung
getan. Anderweitige vertrauensauslösende Umstände, Aussetzungszinsen auf keinen
Fall festzusetzen, hat der Beklagte auch sonst zu keinem Zeitpunkt gesetzt. Gleiches gilt
für die Finanzverwaltung, soweit man deren Verhalten dem Beklagten zurechnen wollte.
Die streitige Zinsfestsetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anforderung
der Gewerbesteuer 1993 in dem Teil, der zuvor infolge der dargestellten
Kettenaussetzungen vorläufig von der Klägerin nicht zu zahlen war - und von ihr auch
nicht gezahlt worden ist – seinerseits verwirkt wäre oder gegen Treu und Glauben
verstieße. Auch hier gilt, dass weder der Beklagte noch die Finanzverwaltung zu
irgendeinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, aus dem die Klägerin
verständigerweise den Schluss hätte ziehen können, mit Sicherheit die ausgesetzten
Steuern nicht zahlen zu müssen. Eine Vollziehungsaussetzung allein bewirkt,
entsprechend der in diesem Verfahren von der Steuerbehörde nur vorzunehmenden
summarischen Überprüfung und Ergebnisabschätzung (vgl. § 361 Abs. 2 AO),
derartiges nicht. Gleiches gilt für das vorläufige Ergebnis einer Betriebsprüfung, und
zwar erst recht nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen
wurde – lediglich eine Alternativabschätzung mit einer vom Betriebsprüfer für richtig
oder für naheliegend angesehenen Zuordnung erfolgt ist, aus der dann entsprechende
Annahmen für den Messbetrag und den Zerlegungsanteil abgeleitet wurden. All dies
sind, wie sich der Klägerin nach dem gesetzlichen System des Aussetzungsverfahrens
aufdrängen musste, nur vorläufige Annahmen, die stets unter dem Vorbehalt einer
späteren abschließenden Prüfung stehen. Dass für den ausgesetzten Steuerbetrag
keine bilanzielle Vorsorge getroffen worden sein soll, betrifft deshalb allein den
abschätzenden kaufmännisch-kalkulatorischen Bereich der Klägerin ohne ein
entsprechend behördlich gesetztes beachtliches Vertrauen. Aus dem zeitlichen Umfang
des Einspruchsverfahrens allein konnte gleichfalls kein in diese Richtung gehendes
Vertrauen abgeleitet werden.
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Die Zinsfestsetzung scheitert schließlich auch nicht daran, die Finanzverwaltung habe
rechtswidrig die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenfestsetzungen
vorgenommen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des BFH
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Urteil vom 12. Dezember 2007 – XI R 25/07 -, Juris,
43
eine etwaige Fehlerhaftigkeit einer bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung den
Zinsanspruch grundsätzlich nicht berührt, maßgeblich vielmehr allein der Umfang der
tatsächlich erfolgten Aussetzung der Vollziehung ist, waren die
Aussetzungsentscheidungen der Finanzverwaltung seinerzeit nicht rechtswidrig. Sie
beruhten vielmehr auf einer im Rahmen des § 361 AO durchaus im damaligen
Verfahrensstand zu erwägenden Möglichkeit, dass die von der F1. KG
vorgenommenen Zuordnungen eine Verminderung ihrer Einkünfte und damit eine
Verminderung des nach den Regeln der §§ 7 ff. GewStG zu bestimmenden
Gewerbeertrags der Klägerin mit der Folge einer geringeren Gewerbesteuer zur Folge
haben könnte. Dass sich diese Annahme später nach erneuter Prüfung gerade auch der
aus §§ 8 und 9 GewStG folgenden Maßgaben nicht realisieren konnte, macht die
Vollziehungsaussetzung nicht rechtswidrig. Schon insoweit unterscheidet sich der
vorliegende Sachverhalt von dem, der nach dem veröffentlichten Tatbestand dem von
der Klägerin angeführten Urteil des FG Düsseldorf vom 13. November 2008 – 12 K
2457/07 AO -,
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nach Juris derzeit nicht rechtskräftig,
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zugrunde lag. Dort war im Verfahren der Festsetzung der Einkommensteuer durch das
Finanzamt eine Vollziehungsaussetzung verfügt worden, die weiter ging, als dies durch
das anhängige finanzgerichtliche Verfahren veranlasst gewesen wäre. Das FG
Düsseldorf hatte hierauf bezogen über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Aussetzungszinsen zu befinden. Eine Vergleichbarkeit kann hier nicht festgestellt
werden.
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Sonstige Gründe, die der Klage, auch was den Betrag der festgesetzten Zinsen betrifft,
zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Über einen etwaigen
Billigkeitserlass der Aussetzungszinsen hat der Beklagte durch bestandskräftig
gewordenen Bescheid vom 26. Juni 2008 ablehnend entschieden. Insoweit bemerkt das
Gericht, dass diese Entscheidung keinen Rechtsfehlern unterliegen dürfte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen
folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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