Urteil des VG Münster vom 20.01.2011

VG Münster (geschäftsführung ohne auftrag, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, auftrag, geschäftsführung, verhältnis zwischen, allgemeines verwaltungsrecht, bundesrepublik deutschland, öffentlich, verwaltungsgericht, höhe)

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 611/05
Datum:
20.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 611/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Erstattung von Kosten in Anspruch, die
durch die Bergung eines Schiffswracks sowie eines Arbeitspontons im X.--- Hafen in L.
im Jahre 2004 entstanden sind.
2
Im X.--- Hafen, einem Gewässerteil des Rheines in L. , lagerte etwa seit Ende der 90-
iger Jahre ein stillgelegtes Fahrgastschiff mit dem Namen "T. ". Dieses Fahrgastschiff,
jedenfalls nach dem Jahre 2000 nur noch ein Schiffswrack, befand sich im Eigentum
eines Herrn I. I1. , der ursprünglich mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung einen
Gestattungsvertrag für einen Liegeplatz im X.--- Hafen abgeschlossen hatte. Bereits im
Jahre 2002 wurde unter Einbeziehung verschiedener beteiligter Behörden die
Notwendigkeit gesehen, Maßnahmen zur Abwehr der von dem Schiff ausgehenden
Gefahren zu ergreifen. Neben der Lagerung von Abfällen im Innenraum und optischen
Beeinträchtigungen durch den unansehnlichen Zustand des Schiffswracks wurde auch
der illegale Aufenthalt von Personen auf dem Schiffswrack vermutet.
3
Im März 2004 stellte das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Klägerin fest, dass das
Motorschiff "T. " in Schieflage geraten und nunmehr eine unbekannte Menge Öl bzw.
Diesel ausgelaufen sei und weiter auslaufe und die Wasseroberfläche verunreinige.
Eine Klärung über die Frage, wer für die Beseitigung der Störungen und die weitere
Gefahrenabwehr zuständig sei, konnte ebenso wie bereits zuvor zwischen der Klägerin
und der Beklagten nicht erreicht werden. Die Klägerin führte bestimmte Maßnahmen
sofort durch: Einschlängeln des Schiffes mit ölsaugenden Schlängeln, Einbau einer
festen Ölsperre, Absaugen des Öl-/ Wassergemisches aus dem Maschinenraum,
4
Entfernen von sonstigen wassergefährdenden Stoffen usw..
Aufgrund der andauernden Gefahr einer weiteren Gewässerverunreinigung gab die
Klägerin der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in L. weitere Maßnahmen der
Gefahrenabwehr auf. Durch Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 wurde das Wasser-
und Schifffahrtsamt L. (WSA) aufgefordert, Undichtigkeiten am Fahrgastschiff
abzudichten, Wasser und Öl-/ Wassergemisch aus dem Schiffskörper abzupumpen
sowie dessen Schwimmfähigkeit wiederherzustellen, weitere wassergefährdende Stoffe
auf dem Schiff zu entfernen sowie die von der Feuerwehr angebrachten
Einmalschlängel abzubauen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Zur
Begründung hieß es, aus dem bereits gesunkenen Schiff seien Öl und Diesel
ausgetreten und in den Rhein gelangt. Es seien wasserrechtliche Vorschriften verletzt
und damit eine Störung bereits eingetreten. Bezüglich der Störerauswahl sei
festzustellen, dass unklar sei, wie es zum Sinken des Schiffes bzw. zum Ölaustritt
gekommen sei. Der Schiffseigner I1. sowie seine Ehefrau seien finanziell nicht in der
Lage, die geforderten Maßnahmen durchzuführen. Als Eigentümer des betroffenen
Grundstücks im X.-- Hafen treffe die Beklagte die Zustandsverantwortung.
5
Da das WSA der Ordnungsverfügung nicht nachkam, eine kurzfristige Beseitigung der
Gefahr jedoch erforderlich erschien, ließ das Umweltamt der Klägerin die Bergungs- und
Sicherungsmaßnahmen, die Gegenstand der Ordnungsverfügung waren, selbst
durchführen. In den folgenden Tagen wurden von der Klägerin Firmen mit der
Durchführung der Arbeiten beauftragt. Insoweit wird auf die Rechnungen der Firma N.
GmbH vom 1. und 2. April 2004 sowie auf die Rechnung der C. GmbH vom 14. April
2004 (in Höhe von 12.862,47 EUR) Bezug genommen.
6
Die Beklagte legte gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung Widerspruch ein. Den
gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Köln angebrachten Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nahm sie nach Beendigung der
Maßnahmen der Gefahrenabwehr zurück (Verwaltungsgericht Köln - 14 L 920/04 - ).
7
Parallel zu dem Geschehen um das Fahrgastschiff "T. " erfolgte ein weiterer Einsatz der
Klägerin im Hinblick auf ein neben dem Fahrgastschiff befindliches Arbeitsschiff
(Ponton) namens "S. ". Insoweit stellten Mitarbeiter der Klägerin im Januar 2004 fest,
dass der Ponton vor einiger Zeit gesunken war und im Zeitpunkt der Feststellungen
Diesel aus dem Ponton auslief. Die Klägerin veranlasste insoweit den Einbau von
Ölsperren und das Ausbringen bzw. anschließende Aufsaugen von Ölbindemitteln auf
der Wasseroberfläche. Die mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragte Firma C.
GmbH aus L. stellte der Klägerin für ihre Tätigkeiten einen Betrag von 3.744,92 EUR in
Rechnung (vgl. im Einzelnen BA Heft 4, Blatt 6 ff.).
8
Hinsichtlich der Maßnahmen der Gefahrenabwehr bezüglich des Fahrgastschiffes "T. "
ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2004 um Erstattung
der Kosten in Höhe von insgesamt 17.183,47 EUR. Hierbei handelte es sich um die
Rechnungen der Firmen C. und N. für ihr Tätigwerden in Bezug auf "T. ". Mit Schreiben
vom 8. September 2004 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab mit der
Begründung, Eigentümer des Fahrgastschiffes "T. " sei zum Zeitpunkt des Einsatzes
Herr I1. gewesen. Dieser sei Verursacher der Ölverunreinigungen und damit alleine von
der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Eine Zustandshaftung der Bundesrepublik
Deutschland komme demgegenüber nicht in Betracht.
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Desgleichen nahm die Klägerin die Beklagte wegen der Bergung der Arbeitsplattform
"S. " auf Erstattung der Kosten in Höhe von 3.744,92 EUR (Rechnung Firma C. ) in
Anspruch. Auch die Übernahme dieser Kosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
27. Juli 2004 ab.
10
Die Klägerin hat am 27. Januar 2005 Klage erhoben. Sie verlangt von der Beklagten die
Zahlung von 20.928,39 EUR (3.744,92 EUR zuzüglich 17.183,47 EUR) nebst Zinsen.
Sie macht wegen der vorgenannten Beträge Aufwendungsersatzansprüche gegen die
Beklagte nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend. Sie ist der
Auffassung, die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag sei zulässig. Bei
den von ihr vorgenommenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr handele es sich um die
Besorgung eines öffentlich-rechtlichen Geschäfts für die Beklagte durch die Klägerin.
Die Klägerin habe an Stelle der eigentlich verantwortlichen Beklagten auf dem Gebiet
der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr gehandelt. Die Beklagte sei als Eigentümerin
des Hafengrundstücks, auf dem das Fahrgastschiff "T. " und der Ponton "S. " gelegen
hätten, verantwortlich unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung. Darüber hinaus
treffe die Beklagte die Verpflichtung zum Tätigwerden aus den Bestimmungen des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes (BinSchAufgG). Die Zustandshaftung der Beklagten
sei auch nicht nach den ordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Auch für
öffentliche Wasserläufe sei die Zustandshaftung des Eigentümers gegeben.
11
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.928,39 EUR zu zahlen, zuzüglich 8 %
über dem Basiszinssatz für den Teilbetrag von 3.744,92 EUR ab dem 31.12.2004 sowie
8 % über dem Basiszinssatz für den Teilbetrag von 17.183,47 EUR ab dem 30.09.2004.
13
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Sie vertritt die Auffassung, das Gefahrenabwehrrecht sehe in Verbindung mit den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts ein abschließendes System an
Eingriffsbefugnissen und Kostentragungsregelungen vor. Im Übrigen sei die Klägerin in
unzulässiger Weise vom öffentlich-rechtlichen Vorgehen zur Geschäftsführung ohne
Auftrag übergegangen. Aus Sicht der Beklagten habe es sich bei dem Vorgehen der
Klägerin ursprünglich nur um eine Verwaltungsvollstreckung der in der
Ordnungsverfügung aufgegebenen Maßnahmen gehandelt. Weiter fehle es an der
Voraussetzung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, dass die Klägerin ein
Geschäft der Beklagten geführt habe. Die Grundsätze der Zustandshaftung des
Eigentümers nach dem OBG gälten nicht für öffentliche Wasserläufe. Eine Zuständigkeit
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG sei nicht gegeben, weil für die Beseitigung von
Gewässerverunreinigungen nicht der Bund, sondern das Land zuständig sei. Eine
Verpflichtung der Beklagten nach dem Bundeswasserstraßengesetz entfalle ebenfalls,
weil zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs bestanden habe. Hinsichtlich des Arbeitspontons "S. " komme ein
Ermessensausfall bei der Störerauswahl hinzu. Der Arbeitsponton liege auf einer
Fläche, die der C. AG zur entgeltlichen Nutzung überlassen sei. Es sei auch nicht
hinreichend untersucht, inwieweit der Eigner des Arbeitspontons finanziell
leistungsfähig sei.
16
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge Beiakte 1 bis 6, der
Gerichtsakten 14 L 920/04 VG Köln sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die Klage ist unbegründet.
19
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher
Geschäftsführung ohne Auftrag - in entsprechender Anwendung von §§ 677 ff. BGB -
nicht zu.
20
Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin mit der Durchführung der Entsorgungs- und
Reinigungsarbeiten ein objektiv fremdes Geschäft, nämlich das der Beklagten,
ausgeführt hat und ob sie insoweit mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat.
Hieran bestehen deswegen bereits Zweifel, weil die Klägerin in Wahrnehmung einer
eigenen Zuständigkeit, nämlich derjenigen zur Abwehr von Gefahren für die
Reinhaltung eines Gewässers, gehandelt hat. Die Klägerin ist als Untere
Wasserbehörde (§ 136 LWG NW) für die Abwehr von Gefahren für die
Gewässerreinhaltung zuständig (vgl. § 138 LWG NW). Ob das Tätigwerden auf Grund
dieser ausdrücklich normierten öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht bereits der
Annahme eines fremden Geschäftes entgegensteht oder jedenfalls dazu führt, dass die
Klägerin insoweit nicht ohne Auftrag tätig geworden ist, kann dahinstehen.
21
Selbst wenn eine derartige Rechtskonstruktion - jedenfalls wie hier im Verhältnis
zwischen mehreren Hoheitsträgern - anwendbar sein sollte, ist die Annahme einer
Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb ausgeschlossen, weil öffentlich-rechtliche
Spezialregelungen existieren, die ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
einschließlich der Frage der Kostenerstattung abschließend regeln.
22
Die Klägerin ist, wie bereits ausgeführt, als Untere Wasserbehörde und damit als
Sonderordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Gemäß § 45 OBG NW
werden die Kosten, die durch das Tätigwerden der Landesordnungsbehörden
entstehen, durch das Land, Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungs- und der
örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, durch die Kreise, kreisfreien Städte und
Gemeinden getragen. Danach verbleiben die Kosten für das Tätigwerden der
Ordnungsbehörden grundsätzlich bei dem Träger derjenigen Behörde, die die
Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat. Dies wäre im vorliegenden Fall somit die
Klägerin selbst. Gemäß § 46 OBG NW können für Amtshandlungen der
Ordnungsbehörden Gebühren nach dem Gebührengesetz NW - GebG NW - erhoben
werden. Gemäß § 1 GebG NW kann Gegenstand der Kostenerhebung auch die
Erstattung von Auslagen sein. Diese Regelungen aus dem Gefahrenabwehrrecht in
Verbindung mit den gebührenrechtlichen Bestimmungen enthalten eigenständige
Regelungen, die das Tätigwerden von Behörden wie im vorliegenden Fall sowohl unter
dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit wie auch der sich anschließenden Frage der
Kostentragung abschließend regeln. Diese Bestimmungen schließen insoweit einen
Rückgriff auf das Institut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aus.
23
Vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 -, NJW 2004 S. 513 (514 f.); OVG
NRW, Urteil vom 21. April 1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986 S. 2526; zum Ganzen:
Wallerath, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2009, § 20 Rd-Nr. 31 bis 34 (= S.
24
582).
Soweit in vereinzelten Entscheidungen dennoch ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag auch im Falle eines Tätigwerdens eines Verwaltungsträgers für einen
anderen - in dessen Zuständigkeit - angenommen worden ist, wird hierbei übersehen,
dass das Tätigwerden einer Behörde gerade auch auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
inhaltlich wie auch bezüglich der Frage der Kostentragungslast (und zwar dem Grunde
wie der Höhe nach) geregelt ist, so dass sich ein Rückgriff auf das von der Klägerin
bemühte Rechtsinstitut verbietet. Jenseits dieser Regelungen ist weder Raum noch
Bedarf für die Heranziehung weiterer Anspruchsgrundlagen.
25
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Klägerin
keine Ansprüche nach den Vorschriften über die Ersatzvornahme zustehen. Die
Klägerin hat keine Ersatzvornahme durchgeführt und erklärtermaßen nicht durchführen
wollen. Sie hat in der Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 gegenüber der Beklagten
keine Ersatzvornahme angedroht, weil sie sich hieran aus Rechtsgründen gehindert
sah. Gemäß § 76 VwVG NW ist nämlich die Anwendung von Verwaltungszwang
entweder mit vorausgehendem Verwaltungsakt oder ohne vorausgehendem
Verwaltungsakt im Wege des sofortigen Vollzugs gegenüber Behörden und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen. Die Bestimmungen über die
Ersatzvornahme einschließlich deren Kostenregelung stehen der Klägerin somit nicht
zur Verfügung.
26
Soweit die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung
vertreten haben, das erkennende Gericht habe bereits im vorliegenden Klageverfahren
auch die aus den zuvor genannten spezialgesetzlichen Bestimmungen erwachsenden
Ansprüche zu prüfen ("durchzuprüfen"), sieht sich das Gericht an einer solchen Prüfung
gehindert. Kostenerstattungsansprüche aus den genannten ordnungsbehördlichen
sowie gebührenrechtlichen Bestimmungen sind regelmäßig durch einen
Leistungsbescheid geltend zu machen, gegen den die Anfechtungsklage zu erheben
wäre. Gegen die Befugnis der Klägerin, im vorliegenden Fall einen Verwaltungsakt
gegen die Beklagte zu erlassen, bestehen keine Bedenken: Die Beklagte würde nicht
als Verwaltungsträgerin, sondern auf Grund ihrer Zustandshaftung als Eigentümerin des
Rheines im hier fraglichen Bereich - und damit wie ein Privater - in Anspruch
genommen. Den Leistungsbescheid könnte die Beklagte zum Gegenstand einer
Anfechtungsklage machen. Auf diesen Weg muss die Klägerin sich verweisen lassen.
27
Zwar wird in der Rechtsprechung
28
etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 -, DVBl. 1988 S. 348; Hess.
VGH, Urteil vom 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, DÖV 1992 S. 752
29
und Teilen der Literatur
30
Schoch/ Schmidt- Assmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2010, §
42 Abs. 1 Rdnr. 171; Kopp, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, Vorbem. vor § 40
Rdnr. 50
31
die Auffassung vertreten, die Behörde sei in den Fällen, in denen sie von vornherein mit
einem Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt rechnen müsse, befugt, statt des
Erlasses des Verwaltungsaktes eine allgemeine Leistungsklage gegen den Betroffenen
32
zu erheben. Auf den Verwaltungsakt könne verzichtet werden, sämtliche Ansprüche
seien dann sogleich Gegenstand der Leistungsklage.
Die Kammer vermag sich dieser Auffassung aber nicht anzuschließen, weil sich die
hiervon erfassten Fallgestaltungen kaum zuverlässig abschätzen ließen. In einer
Vielzahl von Fällen wird die Behörde mit Einwänden und Rechtsmitteln der Betroffenen
zu rechnen haben, so dass sich kaum abgrenzen lässt, wann von vornherein auf den
Erlass eines Verwaltungsaktes verzichtet werden könnte. Die Entscheidung für den
Erlass eines VA oder die Erhebung einer Leistungsklage stünde im Belieben der
Behörde. Ob ungeachtet dessen unter besonderen Voraussetzungen
Fallkonstellationen angenommen werden können, in denen ausnahmsweise auf das
Gestaltungsmittel des VA (mit sich anschließender Anfechtungsklage) verzichtet werden
kann, kann hier offenbleiben, weil jedenfalls der vorliegende Fall keinen Anlass hierfür
bietet.
33
Zum einen stehen Gesichtspunkte der Gerichtszuständigkeit entgegen. Für eine
Anfechtungsklage wäre nicht das Verwaltungsgericht Münster, sondern das
Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Eine Überprüfung
sämtlicher durch Verwaltungsakt geltend zu machender Ansprüche bereits im jetzigen
Verfahren würde also auf eine Umgehung von Zuständigkeitsbestimmungen
hinauslaufen. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit dem Erlass der Ordnungsverfügung
vom 30. März 2004 den Weg des hoheitlichen Vorgehens gegen die Beklagte bereits
eingeschlagen hatte. Diese Ordnungsverfügung hätte ohne weiteres zum Gegenstand
einer Anfechtungsklage gemacht werden können mit der Folge, dass - bereits auf der
Primärebene und durch das örtlich zuständige Gericht - die Rechtmäßigkeit der
Inanspruchnahme der Beklagten hätte überprüft werden können.
34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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37