Urteil des VG Münster vom 26.01.2006

VG Münster: eigentumswohnung, urkunde, eltern, erwerb, unterkunftskosten, hauptsache, leibrente, gegenleistung, alter, heizung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3084/04
Datum:
26.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3084/04
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit bezüglich
der Anrechnung des Kindergeldes auf die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen in der Hauptsache erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾
und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten der Unterkunft bei der
Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) zutreffend ermittelt hat.
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Der 0 geborene schwerbehinderte Kläger lebt im Haushalt seiner Eltern. Seine Eltern
bewohnen mit ihrem Sohn eine 169 qm große aus fünf Zimmern nebst Nebenräumen
bestehende Eigentumswohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Diese
Eigentumswohnung war dem Vater des Klägers durch notarielle Urkunde vom 19.
Januar 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge von seinem Vater, dem Großvater des Klägers, übertragen worden. Der Wert
der Wohnung wurde in der Urkunde mit 165.000 DM angegeben. Der Vater des Klägers
übernahm die in der Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Belastungen in Höhe
von 130.000 DM. Der Vater des Klägers verpflichtete sich außerdem, an seine Eltern als
Gesamtgläubiger auf deren Lebenszeit eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe
von 300 DM zu zahlen.
3
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. April 2003 durch
Bescheid vom 18. Februar 2004 Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum von April
2003 bis November 2004. Bei der Berechnung der Höhe der Leistungen berücksichtigte
der Beklagte Kindergeld in Höhe von 154 EUR als monatliches Einkommen des
Klägers. Bei der Berechnung der Höhe der Kosten der Unterkunft ließ der Beklagte die
monatliche Rentenzahlung des Vaters des Klägers an seinen Großvater in Höhe von
153,39 EUR unberücksichtigt.
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Hiergegen legte der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch ein und machte geltend,
dass der Beklagte das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt habe und
ebenfalls zu Unrecht die Rentenzahlung seines Vaters an seinen Großvater nicht als
Bestandteil der Kosten der Unterkunft zu Grunde gelegt habe.
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Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.
September 2004, zugestellt am 21. September 2004, u. a. mit der Begründung zurück,
dass die Rente an den Großvater nicht als Teil der Unterkunftskosten berücksichtigt
werden könne, weil es sich um eine Kaufrente handele, die sich wertsteigernd auf den
Wert der Eigentumswohnung auswirke.
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Der Kläger hat am 15. Oktober 2004 Klage erhoben und sich dagegen gewandt, dass
der Beklagte das Kindergeld als Einkommen, dagegen die Rente an den Großvater
nicht als Teil der Kosten der Unterkunft berücksichtigt habe.
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Der Beklagte hat sich nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 - bereit erklärt, das Kindergeld bei der Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen nicht als Einkommen anzurechnen. Insoweit haben die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Zur Begründung seiner Klage bezüglich der Nichtanrechnung der Rente an seinen
Großvater auf die Kosten der Unterkunft vertritt der Kläger die Ansicht, dass diese Rente
notwendiger Teil der Kosten der Unterkunft sei; die Verpflichtung seines Vaters, eine
monatliche Rente zu zahlen, sei nicht von der Bedingung abhängig gemacht worden,
dass die Rente als sogenannte Kaufrente gezahlt werde.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 18. Februar 2004 in
der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004 zu verpflichten,
Grundsicherungsleistungen für die Zeit von April 2003 bis November 2004 unter
Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von 153,39 EUR monatlich zu
bewilligen.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines
Widerspruchsbescheides,
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die Klage abzuweisen.
13
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird.
14
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Dem Kläger ist durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt
worden, soweit die Beteiligten darüber gestritten haben, ob dem Kläger das Kindergeld
in Höhe von monatlich 154 EUR als eigenes Einkommen zuzurechnen ist. Insoweit hat
sich der Rechtsstreit dadurch erledigt, dass der Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat,
indem er ihm Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes als
Einkommen bewilligt. Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist
gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hieran
anknüpfend sind die außergerichtlichen Kosten des insoweit gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 5
B 57.04 -) gegeneinander aufzuheben, weil erst durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2005 - 5 C 28.04 -, NJW 2005, 2873 die in der
Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, FEVS
56, 82) und im Schrifttum streitige Frage entschieden worden ist, ob bei der Bewilligung
von Grundsicherungsleistungen an volljährige auf Dauer erwerbsgeminderte Personen
das Kindergeld als Einkommen diesen Personen zuzurechnen ist.
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Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob der Beklagte bei der Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen an den Kläger die vom Vater des Klägers an seinen
Großvater gezahlte Rente in Höhe von 153,39 EUR monatlich berücksichtigen muss, ist
die Klage unbegründet. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2004
in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004 rechtmäßig.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310 haben
Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen
bedarfsorientierten Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem
Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die bedarfsorientierte Grundsicherung
umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 GSiG die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach diesen Vorschriften ist der Beklagte
nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft die monatliche Rente an den Großvater des Klägers zu berücksichtigen.
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Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst die tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft. Aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungs-, Widerspruchs- und
Klageverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass er tatsächliche Aufwendungen für die
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von ihm bewohnte Eigentumswohnung seiner Eltern hatte. Der Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vom 30. April 2003 enthält keine Angaben
zu den Kosten der Unterkunft. Auch die von den Eltern des Klägers vorgelegten
Unterlagen über die laufenden Belastungen für die Eigentumswohnung enthalten keine
Angaben darüber, dass der Kläger tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang
damit hat, dass er in der Eigentumswohnung seiner Eltern wohnt. Da der Kläger nicht
nachgewiesen hat, dass ihm tatsächlich Aufwendungen entstehen, umfasst sein dem
Grunde nach bestehender Anspruch auf die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen keinen Unterkunftsbedarf. Soweit der Beklagte in dem
angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2004 Unterkunftskosten in Höhe von 85,51
EUR berücksichtigt hat, ist dies zwar rechtswidrig. Der Kläger wird jedoch durch diese
Bewilligung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.
Erst Recht ist der Beklagte nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der Kosten der
Unterkunft die an den Großvater des Klägers gezahlte Rente in Höhe von 153,39 EUR
zu berücksichtigen.
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Dem steht schon entgegen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vom
Kläger geltend gemachten Unterkunftsbedarf und der Zahlung der Rente nicht besteht.
Der Vater des Klägers muss diese Rente an den Großvater des Klägers auf Grund der
notariellen Urkunde vom 19. Januar 1981 unabhängig davon zahlen, ob der Kläger in
der Wohnung lebt oder nicht.
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Hinzu kommt, dass Leibrenten, die als Gegenleistung für den Erwerb eines
Hausgrundstückes zu entrichten sind, sozialhilferechtlich nicht zu den laufenden Kosten
für die in diesem Haus genommene Unterkunft gehört (BVerwG, Urteil vom 24. April
1975 - 5 C 61.73 -, BVerwGE 48, 182 = FEVS 23, 445). Dies gilt auch für den Erwerb
von Eigentumswohnungen und für die Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG.
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Die vom Vater des Klägers an dessen Großvater gezahlte monatliche Rente in Höhe
von 153,39 EUR ist ein Teil des Kaufpreises für den Erwerb des Grundstücks. Dies
ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der notariellen Urkunde vom 19. Januar
1981. Darin ist der Wert des Grundstückes mit 165.000 DM angegeben. Der Vater des
Klägers hat sich verpflichtet, die eingetragenen Belastungen in Höhe von 130.000 DM
zu übernehmen. Der restliche Betrag in Höhe von 35.000 DM sollte durch die Zahlung
einer monatlichen Rente zu Lebzeiten der Großeltern des Klägers abgegolten werden.
Der angeführte Betrag war unter Berücksichtigung der Lebenserwartungen der
Großeltern des Klägers realistisch, um den Wert der Eigentumswohnung abzudecken,
wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Wert der Eigentumswohnung in der
notariellen Urkunde vom 19. Januar 1981 eher zu niedrig als zu hoch angegeben
worden ist.
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Für die Behauptung des Klägers, sein Großvater habe die Übertragung der
Eigentumswohnung auf seinen Sohn nicht davon abhängig machen wollen, dass dieser
ihm eine lebenslange Rente zahle, finden sich schon im Wortlaut der notariellen
Urkunde keine Anhaltspunkte, so dass die vom Kläger angeregte Vernehmung des
Großvaters zu den Motiven der Eigentumsübertragung nicht in Betracht kommt.
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Auch der Umstand, dass die Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung
nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
erfolgen sollte, schließt es nicht aus, eine Gegenleistung in Form eines Kaufpreises zu
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vereinbaren, denn auch Verträge über eine vorweggenommene Erbfolge können als
entgeltliche Verträge abgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - 4 ZR
36/94 -, NJW 1995, 1349). Hieran anknüpfend ergibt sich bei einer wertenden
Gesamtschau der notariellen Urkunde vom 19. Januar 1981, dass die
Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer
Leibrente übertragen werden sollte.
Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck der Bewilligung von Leistungen nach dem
GSiG dagegen, die Rente des Großvaters bei der Ermittlung der angemessenen Kosten
für die Unterkunft des Klägers zu berücksichtigen. Durch die Bewilligung von
Leistungen nach dem GSiG soll der notwendige Lebensunterhalt von alten und auf
Dauer erwerbsgeminderten Menschen unter Berücksichtigung der in ihrer Person
liegenden Besonderheiten gewährleistet werden. Dieser Zweck rechtfertigt es nicht,
steuer- und kreditfinanzierte staatliche Mittel einzusetzen, um mit öffentlichen Mitteln
eine Leibrente zumindest teil zu finanzieren, die im Zusammenhang mit der Übertragung
einer Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt wird. Die
Zahlung dieser Rente obliegt allein demjenigen, der im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge Eigentümer der Eigentumswohnung geworden ist, hier also dem Vater des
Klägers. Diese Kosten kann er nicht dadurch mittelbar auf die Allgemeinheit abwälzen,
indem sein Sohn die Rente als Teil der Unterkunftskosten bei der Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen geltend macht.
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Soweit der Kläger unterlegen ist, trägt er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.
V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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