Urteil des VG Münster vom 06.09.2000

VG Münster: ausbildung, jugendamt, jugendhilfe, wohnung, haushalt, einreise, volljährigkeit, umzug, vormund, rechtsgrundlage

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1935/99
Datum:
06.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1935/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte gemäß § 89 d SGB VIII
verpflichtet ist, die Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 0 in Äthiopien
geborenen U in der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Januar 1997 zu erstatten.
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Der Hilfeempfänger reiste nach eigenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung beim
Bundesamt im August 1991 von Rom kommend mit einem Lkw in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Er wurde am 6. September 1991 vom Jugendamt der G im
Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge der Arbeiterwohlfahrt I in L
untergebracht. Das Jugendamt der G wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
Königstein zum Vormund bestellt. Am 13. September 1991 erfolgte eine umfassende
Bestandsaufnahme durch Befragung des Hilfeempfängers. Am 5. Dezember 1991
wurde der Hilfeempfänger sodann im Jugendheim in T untergebracht. Nachdem der
Hilfeempfänger einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er durch Bescheid der Zentralen
Aufnahmestelle des Landes Hessen vom 0 dem Landkreis Marburg-Biedenkopf
zugewiesen. Daraufhin stellte die hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge T
die bis dahin erfolgte Kostenerstattung der monatlichen Heim- und Pflegekosten ein.
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Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 18. August 1992 wurde das
Jugendamt des Landkreises Landkreis Marburg-Biedenkopf zum neuen Vormund
bestellt.
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Der Hilfeempfänger verblieb zunächst weiterhin im Jugendheim in T. Im Hinblick auf die
bevorstehende Volljährigkeit des Hilfeempfängers beantragte dieser mit Schreiben vom
6. März 1994 und 28. März 1994, im Jugendheim T verbleiben zu dürfen, um seine
Ausbildung fortsetzen zu können. Dieser Antrag wurde vom Jugendheim T befürwortet
und zur Begründung dazu ausgeführt, dass der junge Mann im Sommer 1993 seine
Ausbildung zum Elektorinstallateur in ihrer Einrichtung aufgenommen habe, welche er
voraussichtlich im August 1997 beenden werde. Seine Mitarbeitsbereitschaft und sein
Einlassen ließen den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung vermuten und
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rechtfertigten die Hilfen nach § 41 KJHG. Im Hilfeplan vom 25. Januar 1995 werden als
Ziele der Maßnahme formuliert:
- Abschluss der Ausbildung zum Elektroinstallateur bis voraussichtlich März 1997 -
Begleitung der problematischen psychosozialen Situation und interkultureller Konflikte -
weitere Verselbstständigung mit eventueller Vermittlung in eine
Verselbstständigungsgruppe.
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Weiter heißt es unter erzieherischer Bedarf: Im Gruppenzusammenleben und bezüglich
zu erledigender Aufgaben ist B zuverlässig und schon relativ selbstständig. ... Wegen
seiner Fortschritt im alltagspraktischen Bereich wird darüber nachgedacht, ihn in eine
Verselbstständigungsgruppe zu verlegen.
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Mit Bescheid vom 0 wurde dem Hilfeempfänger daraufhin Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII bewilligt. Am 24. Mai 1995 erfolgte eine
Weiterbewilligung dieser Maßnahme. Im Hinblick auf einen geplanten Umzug des
Hilfeempfängers in eine eigene Wohnung sprach sich das Jugendheim dafür aus und
begründete dies damit, dass der Hilfeempfänger bereits in einer
Verselbstständigungsgruppe wohne und durchaus in der Lage sei, einen Haushalt
selbstständig zu führen. Nachdem der Hilfeempfänger zum 15. September 1995 in eine
eigene Wohnung umzog, bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 0 die Maßnahme als
so genanntes „betreutes Wohnen". Nachdem der Hilfeempfänger seine Ausbildung
abgeschlossen hatte, wurde er zum 31. Januar 1997 aus der Betreuung entlassen und
die Hilfe beendet.
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Nachdem das Bundesverwaltungamt den Beklagten durch Verfügung vom 0 zum
überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der Kläger gegenüber dem
Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 einen Anspruch gemäß § 89 d SGB
VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfeleistung geltend. Mit Schreiben vom 13. Januar
1995 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 d SGB VIII nicht gegeben sei, da das
Asylverfahrensgesetz vorrangig Anwendung finde.
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Der Kläger hat am 23. August 1999 Klage erhoben und beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm die für U gemäß §§ 34, 41 SGB VIII entstandenen
Kosten für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis 31. Januar 1997 in Höhe von 167.469,90
DM nebst 4 % Zinsen zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da
dem Hilfeempfänger nicht innerhalb eines Monats nach Einreise Jugendhilfe gewährt
worden sei. Vielmehr seien die Kosten für die Unterbringung von der hessischen
Gemeinschaftsunterkunft Schwalbach übernommen worden. Damit seien nicht nur
Zahlungsstrukturen, sondern auch die Entscheidungsstrukturen verändert worden. Das
Jugendamt der G habe weder über eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII
entschieden, noch eine entsprechende Leistung erbracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (5 Hefte)
ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig jedoch nicht begründet. Dem
Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.
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Als Rechtsgrundlage kommt allein § 89 d SGB VIII in der Fassung des 1. Gesetzes zur
Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) in
Betracht. Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene
Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht
einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen
Übergangsbestimmung sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt
vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat,
nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. In dem
vorliegenden Fall ist die Bestimmung des Beklagten zum erstattungspflichtigen
überörtlichen Träger vor dem 1. Juli 1998 erfolgt.
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Gemäß § 89 d SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung setzt der dort geregelte
Erstattungsanspruch voraus, dass einem jungen Menschen, der im Inland keinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe
gewährt wird und dafür Kosten aufgewendet werden. Im vorliegenden Fall kann es
dahinstehen, wann der Hilfeempfänger genau eingereist ist und ob der Beginn der
Inobhutnahme am 6. September 1991 innerhalb der Monatsfrist des § 89 d SGB VIII lag,
denn es fehlt hier an dem Vorliegen der Voraussetzung des § 89 f Abs. 1 SGB VIII.
Danach muss die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprechen,
was hier nicht der Fall ist.
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Die im fraglichen Zeitraum geleistete Hilfe stellt angesichts der Volljährigkeit des
Hilfeempfängers eine Hilfeleistung an einen jungen Volljährigen dar, ohne dass die
Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 41 SGB VIII gegeben
sind. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die
Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt
werden, wenn und so lange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen
Menschen notwendig ist. Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des
Hilfeempfängers und seiner Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung
sind jedoch nicht feststellbar. Vielmehr ergibt sich aus den überreichen
Verwaltungsvorgängen und den darin enthaltenden Berichten des Jugendheimes sowie
dem Inhalt der Hilfepläne, dass im Vordergrund der Bewilligung der Abschluss der
Ausbildung stand. So hat auch der Hilfeempfänger selbst die Jugendhilfe lediglich zur
Absicherung seiner Ausbildung beantragt. Auch die Befürwortung des Heimes wird
lediglich damit begründet, dass der Hilfeempfänger seine Ausbildung zum
Elektorinstallateur aufgenommen habe und seine Mitarbeitsbereitschaft und sein
Einlassen den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung vermuten lassen und dies die
Hilfe nach § 41 KJHG rechtfertige. Auch aus den Berichten und Hilfeplänen wird nicht
deutlich, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers
bestanden und er nicht zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage war.
Soweit im Hilfeplan vom 25. Januar 1995 als Ziel der Maßnahme neben dem Abschluss
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der Ausbildung die „Begleitung der psychosozialen Situation und interkultureller
Konflikte und weitere Verselbstständigung" genannt werden, wird jedoch nicht
verdeutlicht, welche konkreten Probleme im Fall des Hilfeempfängers bestanden.
Vielmehr wird der Hilfeempfänger als im Zusammenleben mit deutschen Jugendlichen
und in Konfliktsituationen als durchsetzungsfähig beschrieben und auf Fortschritte im
alltagspraktischen Bereich verwiesen. Seine Aufgaben erledigte der Hilfeempfänger
zuverlässig und relativ selbstständig. Den Umzug des Hilfeempfängers in eine eigene
Wohnung befürwortete das Jugendheim mit der Begründung, dass der Hilfeempfänger
durchaus in der Lage sei, einen Haushalt selbstständig zu führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
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