Urteil des VG Münster vom 21.12.2005

VG Münster: krasses missverhältnis, errichtungskosten, verwaltungsgebühr, amtshandlung, verordnung, einverständnis, genehmigungsverfahren, berechnungsgrundlage, vollstreckung, anzeigepflicht

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2705/02
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2705/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven. Anlagen dieser
Art bedurften zunächst keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wurden aber
nach einer Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
- 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig. Sofern sie bei Inkrafttreten der Änderung der
Verordnung bereits errichtet waren, genügte gemäß § 67 Abs. 2 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Anzeige an die zuständige Behörde,
der Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage beizufügen
waren. Unter Bezugnahme auf diese Vorschrift zeigte die Klägerin mit Schreiben vom
27.02.2002 dem Beklagten die Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven an. Dabei
bezifferte sie die Errichtungskosten der Anlage auf ca. 70 Millionen DM. Mit Bescheid
vom 30.04.2002 bestätigte das beklagte Amt die Anzeige sowie die Vorlage
vollständiger Anzeigeunterlagen und erklärte das Anzeigeverfahren gemäß § 67 Abs. 2
BImSchG für abgeschlossen. Für diese Amtshandlung erhob das beklagte Amt im
selben Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20.125,00 Euro. Hiergegen legte
die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie Folgendes geltend machte:
2
Die Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührenordnung, auf
die sich das beklagte Amt gestützt habe, gehe von den voraussichtlichen Gesamtkosten
der Anlage oder derjenigen Anlagenteile aus, die nach der Genehmigung errichtet
werden dürften. Ein derartiger Tatbestand sei nicht einmal im Wege der Bezugnahme
3
anwendbar, da die von der Anzeigepflicht betroffene Anlage bereits errichtet sei und in
Zukunft, also nach der Genehmigung, Errichtungskosten nicht mehr entständen.
Außerdem habe das beklagte Amt nicht berücksichtigt, dass eine Anrechnung der in
früheren Genehmigungsverfahren angefallenen Gebühren hätte vorgenommen werden
müssen. Der angewandte Gebührentarif verstoße gegen § 3 des Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein- Westfalen. Danach sei auch der Verwaltungsaufwand zu
berücksichtigen. Zwischen der hier festgesetzten Gebühr und dem mit der Bestätigung
der Anzeige verbundenen Verwaltungsaufwand bestehe ein krasses Missverhältnis.
Auch der Grundsatz der Kostendeckung im Gebührenrecht sei verletzt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 änderte die C. N. die
Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid aufgrund eines Eingabefehlers
des beklagten Amtes bei den Errichtungskosten auf 10.862,00 Euro ab. Im Übrigen wies
die C. den Widerspruch zurück. Sie hob hervor, dass die Verwaltungsgebühr in erster
Linie dem Kriterium des wirtschaftlichen Wertes der immissionsschutzrechtlichen
Anzeige für die Anlagenbetreiber Rechnung trage. Die Anzeige habe dazu geführt, dass
eine nunmehr genehmigungspflichtige Anlage ohne die Durchführung eines
Genehmigungsverfahrens weiter betrieben werden dürfe. Insofern habe die Klägerin
durch die Bearbeitung der Anzeige sehr wohl einen Vorteil erhalten. Die
Errichtungskosten stellten lediglich eine Berechnungsgrundlage, unabhängig von
durchzuführenden Errichtungsmaßnahmen, dar. Eine Anrechnung von Gebühren sei nur
für die Änderung von Anlagen vorgesehen, um die es hier nicht gehe. Der aus dem
Allgemeinen Gebührentarif entnommene Betrag sei eine Festgebühr; ein Ermessen der
Behörden bestehe insoweit nicht.
4
Mit der Klage wiederholt die Klägerin ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren
und verweist erneut darauf, dass die Errichtungskosten der Anlage keine geeignete
Berechnungsgrundlage seien. Zum einen liege keine Neuerrichtung einer Anlage vor.
Zum anderen hätten die Errichtungskosten keinen Bezug zu der Bearbeitung der
Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG; seitens des Beklagten sei eine vergleichbar
umfangreiche Prüfung nicht vorgenommen worden.
5
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
6
1. den Bescheid des beklagten Amtes vom 30.04.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der C. N. vom 27.08.2002 aufzuheben, soweit darin eine
Verwaltungsgebühr festgesetzt worden ist,
7
2.
8
3. die Heranziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
9
4.
10
Das beklagte Amt beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Es stellt noch einmal die Grundsätze und Rechenschritte dar, die zur Ermittlung der
Verwaltungsgebühr geführt haben.
13
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne
mündliche Verhandlung erklärt.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
beklagten Amtes verwiesen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet,
hat keinen Erfolg.
17
Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme und Bearbeitung
einer immissionsschutzrechtlichen Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist rechtmäßig; sie ist nach der erfolgten
Korrektur im Widerspruchsbescheid auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
18
Rechtsgrundlage der Gebühr sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.08.1999, GV NRW 524 (GebG NRW) i. V. m. § 1 der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der zur Zeit der
Beendigung der Amtshandlung geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 11.06.2002, GV NRW
223, und der Tarifstelle 15 a 2.17. Danach ist für die behördliche Entscheidung über
eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImschG 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15 a 1.1 zu
erheben. Die Tarifstelle, die damit in Bezug genommen wird, betrifft
immissionsschutzrechtliche Entscheidungen über die Genehmigung oder
Teilgenehmigung genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie die Genehmigung ihrer
wesentlichen Änderung nach §§ 4, 6, 8 oder 16 BImschG. Maßgeblich für die
Berechnung der Gebühr sind die Errichtungskosten der jeweiligen Anlage, denen - in
drei verschiedenen Kostenkategorien - bestimmte Gebührenberechnungsformeln
zugeordnet sind.
19
Die Tarifstelle 15 a 2.17 zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW ist
anwendbar und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
20
Zunächst ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme und
Überprüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImschG nicht durch § 52 Abs. 4 BImschG
ausgeschlossen, wonach der Antragsteller oder Auskunftspflichtige Kosten der
Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage in der Regel nicht trägt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Kostenbegriff des § 52 Abs. 4
BImschG auf Auslagen und Aufwendungen beschränkt ist. Wortlaut,
Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Norm sprächen für eine reine
Kostenverteilungsregelung, die Verwaltungsgebühren nicht einbeziehe und deshalb
Landesgebührenrecht nicht verdränge. § 52 Abs. 4 BImschG habe der
Verwaltungskompetenz der das Bundesimmissionsschutzgesetz als eigene
Angelegenheit ausführenden Länder Rechnung tragen wollen und ihnen die
Entscheidung überlassen, ob und in welcher Höhe sie ihren Personal- und
Sachaufwand über Verwaltungsgebühren einfordern wollten.
21
Vgl. (zur Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 BImschG) BVerwG, Urteil vom
25.08.1999 - 8 C 12/98 -, BverwGE 109, 272 = NVwZ 2000, 73.
22
Es ist ferner unschädlich, dass der Gebührentatbestand der Tarifstelle 15 a 2.17 an eine
bloße Anzeigepflicht ohne willentliche Herbeiführung bestimmter Amtshandlungen
anknüpft. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
23
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217,
24
hat das Bundesverwaltungsgericht die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis,
Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Abgrenzung zur
Steuererhebungskompetenz weit gezogen. Danach soll es ausreichen, dass zwischen
der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine
besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Amtshandlung dem
Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. Die individuelle Zurechenbarkeit sei der
entscheidende Grund dafür, dass eine Amtshandlung nicht aus allgemeinen
Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners
finanziert werde.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.
26
Dieser Rechtsprechung trägt § 13 Abs. 1 Nr. 1 GewG NRW mit der Formulierung
Rechnung, dass zur Zahlung der Kosten auch derjenige verpflichtet ist, der die
Amtshandlung zurechenbar verursacht, was im Falle der Entgegennahme und
Überprüfung einer Anzeige wie der nach § 67 Ab. 2 BImschG nicht zweifelhaft ist.
27
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1997 - 9 A 3889/97 -, ZKF 1998, 278; Beschluss
vom 29.04.2003 - 9 A 183/01 -, ZKF 2003, 280; VG Potsdam, Urteil vom 27.05.2002 - 5
K 3776/99 -, UPR 2003, 80.
28
Soweit die Klägerin meint, zwischen der festgesetzten Gebühr und dem
Verwaltungsaufwand des beklagten Amtes bestehe ein krasses Missverhältnis, sind
mehrere Einwände zusammengefasst, die jedoch die Rechtmäßigkeit der
Gebührenregelung nicht in Frage stellen. Zunächst ist die Vorstellung der Klägerin nicht
zutreffend, die Aufsichtsbehörde dürfe maximal eine Gebühr erheben, die den Kosten
des Verwaltungsaufwandes entspreche. Es gibt keine verfassungsrechtliche Vorgabe,
nach der die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der Öffentlichen Hand in der
Weise begrenzt werden, dass Gebühren diese Kosten nicht übersteigen dürfen.
29
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.02.1979, a.a.O., S. 226.
30
Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung
weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben insbesondere den Wert der
staatlichen Leistung für den Betroffenen zu berücksichtigen.
31
Vgl. BverwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5/99 -, NVwZ - RR 2000, 533.
32
Insofern ist das Äquivalenzprinzip nicht mit dem Kostendeckungsprinzip identisch.
33
Kommt es also auf den Verwaltungsaufwand allein nicht an, so ist doch darauf
34
hinzuweisen, dass er im Falle der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImschG höher zu
veranschlagen ist, als dies die Klägerin annimmt. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImschG
sind nach Erstattung der Anzeige qualifizierte Unterlagen im Sinne des § 10 Abs.1
BImschG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage vorzulegen. Diese
Unterlagen waren vom beklagten Amt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung und
immissionsschutzrechtliche Plausibilität zu überprüfen.
Soweit der Wert der staatlichen Leistung entscheidendes Kriterium ist, ist der Gesetz-
und Verordnungsgeber zu einer vereinfachenden und pauschalierenden Regelung
ermächtigt, denn ihm steht hinsichtlich der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung
zwischen dem Wert und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter
Ermessensspielraum zu.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a.a.O.
36
Ausgangspunkt für eine derartige Verknüpfung kann die Erkenntnis sein, dass die
Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImschG dem Anlagenbetreiber Planungssicherheit dafür
gibt, dass eine an sich genehmigungspflichtige Anlage der Durchführung eines
Genehmigungsverfahrens nicht bedarf. Während Mitwettbewerber für eine nach
Inkrafttreten der Änderung der 4. BImschV errichtete Anlage ein
Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, kann er seine Anlage ohne
Unterbrechung weiter betreiben. Diese Vorteile können in Beziehung zum Wert der
Anlage gesetzt und in Prozentsätzen berechnet werden, wobei die Einschätzung des
angemessenen Prozentsatzes - hier 1/10 - zum Kernbereich des Ermessens des
Gesetz- und Verordnungsgebers gehört. Es bietet sich an und hat sich in der Praxis
bewährt, die Investitions- oder Errichtungskosten der Anlage als Bemessungsgrundlage
zu wählen.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a.a.O.
38
Bei dieser Vorgehensweise sind die Errichtungskosten nichts anderes als ein Maßstab,
der den Wert des Objektes der gebührenpflichtigen Amtshandlung abbildet. Deshalb
geht der Einwand ins Leere, die Errichtung der Anlage sei längst abgeschlossen, neue
Errichtungskosten seien mit der Anzeige nicht verbunden.
39
Im vorliegenden Falle ist der Wert nicht zweifelhaft, weil das beklagte Amt seine
Berechnung auf die eigenen Angaben der Klägerin über die Errichtungskosten gestützt
hat.
40
Auch die weiteren Rechenschritte des beklagten Amtes sind rechtlich einwandfrei. Zwar
ist die Angabe der Klägerin in der Anzeige vom 27.02.2002 über die Errichtungskosten
in Höhe von 70.000.000,-- DM (= 35.790.431,68 EUR) irrtümlich als Euro-Betrag in die
Berechnung eingestellt worden, dies hat der Beklagte aber in seinem Bericht an die C.
selbst korrigiert und der Neuberechnung nunmehr zutreffend die Berechnungsformel der
Tarifstelle 15 a 1.1 b (bis zu 50.000.000,-- EUR) zugrundegelegt. Die Multiplikation des
um 500.000,-- EUR geminderten Errichtungswertes mit dem in der Tarifstelle
festgesetzten Faktor 0,003 ergibt einen Betrag von 105.871,29 EUR, zu dem 2.750,--
EUR zu addieren sind. Auf diese Weise errechnet sich eine hypothetische
Genehmigungsgebühr von 108.621,29 EUR, von der 1/10, mithin der vom beklagten
Amt festgesetzte Betrag von 10.862,-- EUR, für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 67
Abs. 2 BImschG fällig werden. Von der Anrechnung früher gezahlter Gebühren hat der
41
Beklagte zu Recht abgesehen. Soweit die Ergänzung 6. zur Tarifstelle 15 a 1.1 eine
Anrechnung vorsieht, gilt dies nur für den Fall der Genehmigung einer wesentlichen
Änderung gemäß § 16 BImschG, der hier nicht vorliegt. Die ausdrückliche Regelung
und deren Beschränkung auf Fälle des § 16 BImschG zeigt, dass der Verordnungsgeber
keine generelle Anrechnungsmöglichkeit hat schaffen und die - hier allein
vergleichbaren - Fälle der §§ 4 und 6 BImschG nicht hat gleichstellen wollen. Insofern
kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt immissionsschutzrechtlich
relevante Gebühren gezahlt hat, die für eine Anrechnung in Betracht kämen;
Baugebühren sind hierfür jedenfalls nicht geeignet.
Der Antrag zu 2. ist gegenstandslos, da die Klägerin ihre Kosten selbst zu tragen hat.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43