Urteil des VG Münster vom 09.04.2009

VG Münster: aufenthaltserlaubnis, elterliche sorge, ausreise, kroatien, emrk, belgien, kosovo, gerichtsakte, scheidungsverfahren, alter

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1569/08
Datum:
09.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1569/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die 1946 in Deutschland geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige, die im
Alter von zwei Jahren in das ehemalige Jugoslawien verzog und als Erwachsene im
Kosovo lebte. Sie reiste im Sommer 1991 in das Bundesgebiet ein, wo sie mit ihrem aus
dem Kosovo stammendem, über einen serbischen Pass verfügenden Ehemann und
ihren fünf Kindern lebte, die zwischen 1974 und 1990 geboren wurden.
2
Ein im Dezember 1991 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. März 1994 abgelehnt,
Bestandskraft trat am 5. April 2001 ein.
3
Hinsichtlich des Ehemannes wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Juli 2001
ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik
Jugoslawien festgestellt auf Grund einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Nachdem
ihm am 12. Juni 2002 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, beantragte die Klägerin am
26. November 2002 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG.
4
Mit Bescheid vom 7. April 2003 stellte das Versorgungsamt Münster bei dem Ehemann
einen Grad der Behinderung von 100 fest. Unter dem 7. Juli 2003 stellte die Amtsärztin
fest, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung bestehe und die
Klägerin vollschichtig arbeitsfähig sei. Am 2. Oktober 2003 wurde dem Ehemann eine
Niere transplantiert.
5
Auf Anfrage des Beklagten erklärte die kroatische Botschaft unter dem 16. Februar 2005
die Bereitschaft Kroatiens, die Klägerin und ihre Familie gemäß des deutsch-
kroatischen Rückübernahmeabkommens zu übernehmen.
6
Am 16. März 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da eine Rückkehr wegen der Krankheit
des Ehemannes und des langjährigen Aufenthalts in Deutschland unzumutbar sei.
7
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2006 wurde
festgestellt, dass für den Ehemann der Klägerin bezüglich Kroatien kein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht.
8
Nach einem Vermerk des Beklagten rief eine Tochter der Klägerin am 16. März 2006 an
und teilte mit, die Klägerin sei nach einem Streit mit ihrem Ehemann fortgegangen.
9
Mit Schriftsatz vom 29. März 2006 teilte ein vormaliger Bevollmächtigter der Klägerin
dem Beklagten mit, dass die Klägerin sich von ihrem Ehemann getrennt habe und ihr
Aufenthaltsort nicht bekannt sei.
10
Mit Schriftsätzen vom 17. und 25. Juli 2006 teilte die damalige Bevollmächtigte des
Ehemannes dem Beklagten mit, es sei ein Scheidungsverfahren anhängig, aber eine
Zustellung des Antrags an die bisher in Antwerpen/Belgien aufhältige Klägerin sei
schwierig. Ein Sohn der Klägerin gab auf Befragen des Beklagten am 28. Juli 2006 an,
dass sich die Klägerin wieder bei ihm aufhalte.
11
Der 1990 geborene Sohn B. regte am 16. Dezember 2006 gegenüber dem Amtsgericht
Ahaus eine Bestellung eines Betreuers für seinen Vater an. Das Amtsgericht holte ein
Sachverständigengutachten ein, dass Dr. X aus Ahaus unter dem 9. Januar 2007
erstattete. Danach bestand ein mittelgradiges dementielles Syndrom und es war ihm
nicht möglich, seine Interessen zu vertreten. Diese Krankheit bzw. Behinderung werde
weiterhin langsam zunehmen. Mit Beschluss vom 16. Februar 2007 bestellte das
Amtsgericht Ahaus die Klägerin zur Betreuerin ihres Ehemannes für den Aufgabenkreis
Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögensangelegenheiten und
Vertretung bei Ämtern und Behörden. Als Ersatzbetreuer wurde der Sohn B1. bestellt.
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Die Ehe der Klägerin wurde mit Urteil vom 17. Januar 2007 geschieden. Im
Scheidungsverfahren gaben die Parteien an, sie lebten seit zehn Jahren von einander
getrennt.
13
Das kroatische Generalkonsulat schrieb unter dem 18. April 2007 an die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, auf Grund der Ehescheidung werde der frühere
Ehemann der Klägerin von Kroatien nicht übernommen.
14
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten bei dem Beklagten am 5. Juli
2007, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da sie die elterliche Sorge für
ihren Sohn B. ausübe. Auch versorge sie ihren mittlerweile von ihr geschiedenen
vormaligen Ehemann, mit dem sie im selben Haushalt zusammen lebe. Es sei eine
ständige Betreuung erforderlich. Der als Ersatzbetreuer bestellte Sohn B1. könne nur in
Ausnahmefällen tätig werden, weil er einer beruflichen Tätigkeit nachgehe.
15
Mit Schriftsatz vom 17. April 2008 teilte der Beklagte der Klägerin eine beabsichtigte
Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit.
16
Am 29. April 2008 erteilte der Beklagte dem vormaligen Ehemann der Klägerin eine
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG.
17
Mit am 3. Juni 2008 zugestelltem Bescheid vom 30. Mai 2008 lehnte der Beklagte die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin ab. Die Voraussetzungen des § 23
Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom
11. Dezember 2006 bzw. des § 104a Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor wegen des
Aufenthalts der Klägerin in Belgien zwischen dem 13. April und Ende Juli 2006. § 25
Abs. 5 AufenthG sei auch nicht erfüllt, da eine Ausreise nach Kroatien weder tatsächlich
noch rechtlich unmöglich, insbesondere nicht unzumutbar sei. Die Kinder seien bzw.
würden demnächst volljährig und seien von der Klägerin 2006 alleine gelassen worden.
Auch der frühere Ehemann sei 2006 während der Abwesenheit der Klägerin
hinreichend versorgt worden.
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Die Klägerin hat am 3. Juli 2008 Klage erhoben. Die Klägerin sorge als Betreuerin für
ihren früheren Ehemann und sorge für den jüngsten Sohn, mit dem sie ebenfalls in
einem Haushalt lebe. Der Aufenthalt sei 2006 nur kurzzeitig unterbrochen worden.
Letztendlich habe nur ein vorübergehender Grund der Ausreise zu Grunde gelegen. Die
Ausreise sei nötig gewesen, da die Klägerin es psychisch nicht mehr ausgehalten habe.
Nach der Rückkehr sei die Familie wieder enger zusammen gerückt. Der zum
Ersatzbetreuer bestellte Sohn B1. sei berufstätig. Der auch in Heek lebende Sohn C. sei
verheiratet und könne seinen Vater nicht betreuen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2008 zu verpflichten, der
Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
21
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
23
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und
ergänzt, dass einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch die fehlende Sicherung
des Lebensunterhalts entgegen stehe.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge betreffend die Klägerin und
ihren vormaligen Ehemann sowie der Gerichtsakte 7 XVII F 114 des Amtsgerichts
Ahaus Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden
ist (§ 102 Abs. 2 AufenthG).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Die Klägerin hat weder nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Runderlass
des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 noch nach § 104a Abs. 1
AufenthG einen solchen Anspruch.
30
Dies folgt schon daraus, dass sie sich an dem jeweiligen Stichtag des 17. November
2006 bzw. des 1. Juli 2007 nicht wie im Gesetz gefordert s e i t mindestens sechs Jahren
im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie befand sich auch nach eigenem Vorbringen
zwischen dem 13. April und Ende Juli 2006 in Belgien und damit für eine nicht nur
unwesentliche Zeit außerhalb des Bundesgebiets.
31
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 18 E 258/08 -; Kammer, Beschlüsse vom
7. Juni 2007 - 8 L 307/07 - und vom 17. Juli 2008 - 8 K 1488/08 -.
32
Auch wollte sich die Klägerin nach ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 bei der
Ausreise von ihrem damaligen Ehemann trennen, so dass eine längerfristige bzw.
dauerhafte Ausreise geplant war. Folglich lag nicht nur zeitlich, sondern auch qualitativ
eine wesentliche und nicht nur ihrem Grund nach vorübergehende Unterbrechung des
Aufenthalts im Bundesgebiet vor,
33
vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 18 E 1712/08 - zu Asylverfahren.
34
2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann
sonstigen Familienmitgliedern eines Ausländers zum Familiennachzug eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist.
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Eine außergewöhnliche Härte setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG und des
OVG NRW voraus, dass ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die
Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur
in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt,
36
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 18 A 2463/05 -, www.nrwe.de, m.w.N..
37
Der frühere Ehemann der Klägerin ist nach den Gründen des Beschlusses des
Amtsgerichts Ahaus vom 16. Februar 2007 - 7 XVII F 114 - sowie des neurologisch-
psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. X aus
Ahaus vom 9. Januar 2007 und des an das Vormundschaftsgerichts gerichteten
Schreibens der Praxis Y aus Heek vom 12. Dezember 2006 auf Lebenshilfe Dritter
angewiesen.
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Art. 6 GG gebietet bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern eine bevorzugte
Berücksichtigung der Familienangehörigen, sofern keine Interessenkollision besteht
oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines
Dritten verlangt,
39
BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, www.bverfg.de, Rn. 21.
40
Da die Klägerin aber mit ihrem früheren Ehemann nicht mehr verheiratet ist und sie auch
keine gemeinsamen minderjährigen Kinder mehr haben, ist sie nicht mehr dessen
Familienangehörige im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG und das Verhältnis wird nach
der Scheidung nicht mehr von Art. 6 GG geschützt.
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Im Übrigen ist weiterhin nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. erkennbar, warum
nicht die Söhne der Klägerin namens C. , B1. und B. in der Lage sein sollten, die
Betreuung ihres Vaters zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, da B. und der
berufstätige B1. im selben Hause wie dieser leben, das Betreuungsverfahren vor dem
Amtsgericht eingeleitet haben und B1. gerichtlich als Ersatzbetreuer bestellt worden ist.
Der weitere Sohn C. hat zwar nach dem Vortrag der Klägerin eine eigene Familie zu
versorgen, so dass er als vorrangiger Betreuer nicht in Betracht kommen mag, aber
zumindest eine zeitweise Vertretung seiner beiden Brüder im Falle von deren
vorübergehender Verhinderung erscheint dadurch nicht gehindert. Insbesondere hat die
Klägerin bis heute trotz der entsprechenden Aufforderung durch den Beklagten nicht
dargelegt, durch wen ihr früherer Ehemann in der Zeit ihrer mehrmonatigen
Abwesenheit im Jahr 2006 betreut worden ist und warum diese Betreuung nun nicht
mehr möglich sein sollte.
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3. Der Klägerin steht ebenso wenig ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.
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Das Gericht kann nicht feststellen, dass ein auf nicht absehbare Zeit bestehendes
unverschuldetes Ausreisehindernis gegeben ist.
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Ein solches folgt nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Form des Schutzes des
Familienlebens, weil die Klägerin von ihrem vormaligen Ehemann geschieden ist und
ihre Söhne volljährig sind. Art. 6 GG begründet aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen
bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und volljährigen Kindern nur bei
Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe
eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der
Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt,
45
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 18 A 2463/05 -, a.a.O.,
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was hier zwischen der Klägerin und ihren Kindern nicht der Fall ist.
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Ein auf nicht absehbare Zeit bestehendes unverschuldetes Ausreisehindernis auf Grund
einer Unzumutbarkeit der Ausreise wegen des Schutzes des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1
EMRK),
48
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418,
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lässt sich nicht feststellen.
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Zwar spricht Vieles dafür, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist,
obwohl die Klägerin nie über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht in
Deutschland verfügte. Denn sie besaß während des Asylverfahrens von Ende 1991 bis
April 2001, also über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, eine Aufenthaltsgestattung.
Ob aus der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG hinsichtlich
ihres damaligen Ehemannes betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien durch
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Bescheid vom 10. Juli 2001 ein Ausreisehindernis auch für den Herkunftsstaat der
Klägerin Kroatien folgte, läßt sich aus heutiger Sicht weder sicher feststellen noch
verneinen. Jedenfalls bestand seit Februar 2001 das Rückübernahmeabkommen
Deutschlands mit Kroatien, was ein Anzeichen dafür sein könnte, dass der Klägerin
damals auch eine freiwillige Ausreise nach Kroatien mit samt ihrem Ehemann und den
Kindern möglich war.
Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls
verhältnismäßig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schutz des dort genannten
wirtschaftlichen Wohls des Landes, weil die Klägerin fortlaufend öffentliche Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bezieht.
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Diese Einschränkung des Privatlebens ist auch verhältnismäßig, da die Klägerin sich
zwar seit fast achtzehn Jahren - mit einer Unterbrechung von gut drei Monaten im Jahr
2006 - in Deutschland aufhält, aber nicht feststellbar ist, dass sie zu einer faktischen
Inländerin geworden wäre, der eine Ausreise nicht mehr zuzumuten wäre. Die Einreise
erfolgte erst im Alter von fast 45 Jahren, so dass die Klägerin nicht allein durch die
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern wesentlich auch durch die Verhältnisse
in Kroatien und im heutigen Kosovo geprägt worden ist. Auch eine wirtschaftliche
Integration der Klägerin im Bundesgebiet oder sonstige besondere
Integrationsleistungen sind nicht feststellbar.
53
Zudem ist der Lebensunterhalt der Klägerin (§ 2 Abs. 3 AufenthG) nicht gesichert,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, InfAuslR 2009, 8 = juris =
www.bverwg.de,
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so dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt.
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Da nicht ersichtlich ist, dass eine Betreuung des früheren Ehemannes gerade durch die
Klägerin notwendig wäre (s. 2.), ist nicht erkennbar, dass ein Ausnahmefall von der
Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, oder eine Absehen des Beklagten nach
Ermessen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 25 Abs. 5 AufenthG geboten wäre.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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