Urteil des VG Münster vom 25.07.2008

VG Münster: höhere gewalt, berufsunfähigkeit, tod, verordnung, betriebsinhaber, juristische person, produktion, hof, anerkennung, familienangehöriger

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1327/07
Datum:
25.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1327/07
Normen:
Art. 40 VO(EG) Nr. 1782/2003
Leitsätze:
Zur Frage der Anerkennung eines Härtefalles im Rahmen der Ermittlung
des betriebsindividuellen Betrages wegen Berufsunfähigkeit des
Betriebsinhabers.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Beteiligten streiten um die Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen
Betrages (BiB) als Referenzwert zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die zur
Beantragung der Betriebsprämie dienen.
2
Mit Sammelantrag vom 07. Mai 2005 beantragte der Kläger die Zuweisung und
Festsetzung von Zahlungsansprüchen (ZA) für die Beantragung der Betriebsprämie.
Zugleich stellte er den Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalles nach Art. 40 der
VO (EG) Nr. 1782/2003 (sog. Anlage 40), mit dem er erklärte, seine Produktion sei in
dem für die Ermittlung des BiB maßgeblichen Bezugszeitraum, den Jahren 2000 bis
2002, durch einen Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände
beeinträchtigt gewesen. Insoweit beantragte er, seinen betriebsindividuellen Betrag auf
der Basis der hiervon nicht betroffenen Jahre zu errechnen. Als - in der Produktion -
beeinträchtigte Jahre hatte er die Jahre 2001 und 2002 sowie als betroffene
Prämienmaßnahme die Sonderprämie für männliche Rinder bezeichnet. Als Grund für
die Produktionsbeeinträchtigung hatte er im Antrag den Buchstaben B, der für "länger
andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers" steht, angekreuzt und
handschriftlich ergänzt, er sei auf Grund einer Tumoroperation berufsunfähig. Seinem
3
Antrag hatte der Kläger als Beleg den ab 23. September 1997 auf ihn ausgestellten
Schwerbehindertenausweis mit dem Grad einer Behinderung von 80 beigefügt und
ferner den Bescheid der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse, aus dem
hervorgeht, dass er ab dem 01. April 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. §
13 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erhält.
Im Rahmen der Überprüfung des Antrages erteilte der Kläger auf schriftliche Anfrage
des Beklagten die Auskunft, der Hof sei seit 2001 verpachtet; er habe nur rund 1 ha
Fläche behalten. Im Sammelantrag vom 07. Mai 2005 hatte der Kläger insoweit
insgesamt 0,99 ha Dauergrünland in eigener Bewirtschaftung angegeben sowie, 5
Schafe zu halten. Aus in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen und der
"Hofakte" der Landwirtschaftskammer entnommenen Unterlagen ergibt sich, dass der
Kläger seinen Betrieb mit Gültigkeit ab Wirtschaftsjahr 2006 an Herrn L. L1. ,
somit an seinen Sohn, übergeben hat. In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom
19. Oktober 2005 an das Amtsgericht Borken führte die Kreisstelle Borken der
Landwirtschaftskammer aus, dass die Flächen des Betriebes seit 1999 und die
Stallungen mit 1000 Mastplätzen für Schweine schon seit 1997 jeweils für 10 Jahre
verpachtet sind. Weiter heißt es, der Übernehmer - der Sohn des Klägers - sei
wirtschaftsfähig. Er habe zwar keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, sei aber
auf dem Hof aufgewachsen und habe dort durchgehend gewohnt. Auf diese Weise habe
er sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet. Auf der Hofstelle
werde ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb betrieben, dessen Inhaber - wie der
Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat - sein Sohn L. ist.
4
Mit Bescheid vom 31. März 2006 wies der Beklagte dem Kläger 0,99
Zahlungsansprüche (ZA) für Dauergrünland mit einem Wert von 1.854,95 Euro zu. Auf
der Grundlage der im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 dem Kläger im Jahre 2000
gewährten Sonderprämie für männliche Rinder ist darin ein BiB i. H. v. 1.750,00 Euro
(vor Abzug von 1 % für die nationale Reserve) enthalten. Insoweit hatte der Beklagte die
im Jahre 2000 gezahlte Sonderprämie für 25 Tiere in Höhe von jeweils 210,00 Euro,
also 5250 Euro, auf den Durchschnitt des Bezugszeitraumes umgerechnet und damit
lediglich 1/3 der gezahlten Sonderprämie berücksichtigt. Die Anerkennung eines
Härtefalles lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, da der Kläger den Betrieb seit
dem Jahre 2001 fremdverpachtet habe und damit nicht mehr Betriebsinhaber sei, könne
die Erkrankung ab dem Jahre 2001 nicht als Härtefall berücksichtigt werden.
5
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2006 zurück
und führte im Wesentlichen aus: In Artikel 40 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 werde
zwar u. a. auch die länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers als
höhere Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstand aufgeführt. Die Erkrankung des
Klägers hätte jedoch allenfalls dann Berücksichtigung finden können, wenn er
Betriebsinhaber der betroffenen Flächen geblieben wäre. Die Verpachtung des
Betriebes genüge den Anforderungen nicht. Sie beruhe vielmehr auf einer freien
unternehmerischen Entscheidung und sei nicht unmittelbare Folge der Erkrankung
gewesen. Daher scheide eine Anerkennung als Härtefall aus.
6
Mit seiner am 10. August 2007 erhobenen Klage sowie in der mündlichen Verhandlung
hat der Kläger dargelegt: Wegen seiner Erkrankung und der Operation im Jahre 1997
habe er schon damals den Schweinemaststall mit 1000 Mastplätzen verpachten
müssen. Der Hof sei von diesem Zeitpunkt an nur noch mit der Haltung von Bullen
bewirtschaftet worden. Im Jahr seien durchschnittlich 25 Bullen erzeugt worden. Die
7
Arbeit dafür habe sein Bruder I. als mitarbeitender Familienangehöriger
wahrgenommen. Im September 2000 sei der Bruder überraschend verstorben. Auf
Grund seines Gesundheitszustandes habe er, der Kläger, weder die Bullenmast noch
die Bewirtschaftung der Flächen übernehmen können. Er habe daher den Rest des
landwirtschaftlichen Betriebes komplett verpachten müssen, nämlich - insoweit anders
als in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19. Oktober 2005 dargelegt -
im Jahre 2001 auch die Flächen. Aufgrund dieser Umstände habe er letztmalig für das
Jahr 2000 die Sonderprämie für 25 Bullen beantragen können.
Entgegen der Ansicht des Beklagten und unter Berücksichtigung der einschlägigen
Definition des Härtefalles in Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003, wie sie die
Rechtsprechung aufgestellt habe, seien dessen Voraussetzungen explizit gegeben: Er,
der Kläger, habe seine Produktionskapazitäten zurückfahren müssen, weil auf Grund
seiner eigenen Erkrankung und des Todes seines mitarbeitenden Bruders die weitere
Bewirtschaftung des Betriebes ab 2001 nicht mehr möglich gewesen sei. Der Tod des
Bruders sei ein Ereignis außerhalb seiner eigenen Sphäre sowie weder vorhersehbar
noch vermeidbar gewesen. Da der Bruder quasi Betriebsleiter gewesen sei, müsse
einerseits der in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung genannte Fall des Todes des
Betriebsleiters als höhere Gewalt bzw. als Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes
Berücksichtigung finden. Andererseits sei nach dieser Vorschrift seine Erkrankung,
aufgrund derer er berufsunfähig sei und die eine Weiterbewirtschaftung des Betriebes
ausgeschlossen habe, ebenfalls berücksichtigungsfähig. Danach sei bei der
Berechnung des BiB nicht der gesamte Referenzzeitraum der Jahre 2000 bis 2002,
sondern lediglich das Jahr 2000 zu Grunde zu legen, so dass der BiB auf 5.250 Euro zu
erhöhen sei.
8
Der Kläger beantragt,
9
den Beklagten unter teilweiser Änderung des Festsetzungs- und
Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihm - dem Kläger -
Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines weiteren
betriebsindividuellen Betrages auf der Basis ausschließlich des Referenzjahres
2000 zuzuweisen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er verweist zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der angegriffenen
Bescheide.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15
Die Klage hat keinen Erfolg.
16
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige
17
Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuweisung eines
zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Festsetzung der
Zahlungsansprüche des Klägers in dem Bescheid des Beklagten vom 31. März 2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seines betriebsindividuellen
Betrages auf der Basis der 25 sonderprämienfähigen männlichen Rinder ausschließlich
des Referenzjahres 2000 und damit zu seinen Gunsten ohne Berücksichtigung der
Referenzjahre 2001 und 2002.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von
Zahlungsansprüchen sind die Bestimmungen über die einheitliche Betriebsprämie in
Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl.
Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl.
Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr.
L 141/18) jeweils mit nachfolgenden Änderungen. Die Umsetzung dieser Vorschriften
auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen
Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der
einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3204) - jeweils mit späteren Änderungen - erfolgt.
18
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine
entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt.
Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche
Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet
sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. "Top Up" erhöht
wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die
nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3
der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Er bildet den Referenzbetrag
der einheitlichen Betriebsprämie. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005
u.a. aus dem Dreijahresdurchschnitt (Bezugszeitraum) der Gesamtbeträge der in § 5
Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der
Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat [Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO
(EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit Anhang VI und VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5
Abs. 2 Nr. 1. BetrPrämDurchfG]. Hierzu gehört auch die Sonderprämie für männliche
Rinder [§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), aa) BetrPrämDurchfG]. Die Berechnung des BIB auf
der Grundlage der Sonderprämie für männliche Rinder richtet sich nach dem
Berechnungsmodus des Anhang VII C. der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 5 Abs. 2
BetrPrämDurchfG. Danach ist der Betrag je (Durchschnitts-) Tier zugrunde zu legen, der
für das Kalenderjahr 2002 in den im Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln -
hier Spalte "Rindfleisch" - festgelegt ist. Nach Artikel 4 Abs. 7 a) der dort genannten - im
übrigen außer Kraft getretenen - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind dies 210
Euro/Tier.
19
Entsprechend diesen Bestimmungen hat der Beklagte den betriebsindividuellen Betrag
des Klägers auf der Grundlage nicht nur des Referenzjahres 2000, in dem der Kläger
allein Sonderprämien bezogen hat, sondern auch des gesamten Bezugszeitraums und
20
damit unter Berücksichtigung der beiden Referenzjahre 2001 und 2002, in denen der
Kläger keine Sonderprämien erhalten hat, ermittelt. Dies ist beanstandungsfrei, weil der
Beklagte den darauf bezogenen Härtefallantrag des Klägers gemäß Artikel 40 der VO
(EG) Nr. 1782/2003 zu Recht abgelehnt hat.
Zwar kann abweichend von der Berechnung des Referenzbetrages nach Artikel 37 der
VO (EG) Nr. 1782/2003 nach Artikel 40 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung ein
Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder
während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche
Umstände beeinträchtigt ist, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der
durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen
Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraumes berechnet wird. Nach Absatz 4 werden als
höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter
anderem der Tod des Betriebsinhabers [Buchst. a)], länger andauernde
Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers [Buchst. b)], sowie [Buchst. c) - d)] eine schwere
Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden und Seuchenbefall des
Tierbestandes anerkannt.
21
Die Voraussetzungen der vorstehend zitierten Vorschriften liegen jedoch entgegen der
Ansicht des Klägers nicht insgesamt vor. Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus,
dass seine Berufsunfähigkeit, die seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit 1997
besteht, das Kriterium der "höheren Gewalt" bzw. der "außergewöhnlichen Umstände"
im Sinne des Art. 40 Abs. 4 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllt. Dabei dürfte
die lange Zeitdauer der Berufsunfähigkeit des Klägers der Anerkennung eines Härtefalls
grundsätzlich nicht entgegenstehen, da nach Absatz 4 Buchstabe a) der Vorschrift auch
der Tod des Betriebsinhabers, der gewissermaßen eine dauernde Berufsunfähigkeit
beinhaltet, zur Härtefallanerkennung führen kann. Ebenso dürfte es unschädlich sein,
dass der Kläger im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 zu keiner Zeit berufsfähig
gewesen ist, zumal auch ein vor dem Bezugszeitraum eingetretener Fall höherer Gewalt
oder außergewöhnlicher Umstände berücksichtigungsfähig ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 der
VO) und daneben als Bezugszeitraum die Jahre 1997 - 1999 zugrunde gelegt werden
können (vgl. Art. 40 Abs. 2 der VO). Ferner ist nach der gegebenen Sachlage davon
auszugehen, dass - wie es Art. 40 Abs. 1 der Verordnung fordert - im Bezugszeitraum
eine Produktionsbeeinträchtigung vorlag. Der Kläger hat - was unstreitig ist - in den
Jahren 2001 und 2002 keine Sonderprämien beantragen können, da in seinem Betrieb
ab dem Jahre 2001 keine prämienfähigen Bullen mehr erzeugt worden sind.
22
Soweit danach ein anerkennungsfähiger Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher
Umstände und andererseits eine beeinträchtigte Produktion im Betrieb des Klägers im
Bezugszeitraum festzustellen sind, fehlt es hier jedoch an der nach Artikel 40 Abs. 1 der
VO (EG) Nr. 1782/2003 verlangten Kausalität zwischen diesen beiden
Tatbestandsvoraussetzungen. Die Vorschrift fordert nämlich, dass die Produktion im
Bezugszeitraum d u r c h eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche
Umstände beeinträchtigt wurde, was deutlich macht, dass die
Produktionsbeeinträchtigung unmittelbar darauf zurückgehen muss. Zwar hat der Kläger
seinem eigenen Bekunden zufolge in den Jahren 1997 bis 2001 noch jeweils jährlich 25
männliche Rinder in seinem Betrieb erzeugen können. Allerdings hat er - was er sowohl
mit dem Klagevorbringen als auch in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - seit
1997 nicht mehr selbst in der Bullenmast gearbeitet. Vielmehr hatte er - aufgrund seiner
Erkrankung im Jahre 1997 - schon damals die von ihm betreuten 1000
Schweinemastplätze verpachtet, während sein Bruder I. (weiterhin) im Betrieb die
23
Bullenmast fortführte. Mit dem Tod des Bruders I. im September 2000 hat der Kläger
zum Jahre 2001 die Bullenmast vollständig einstellen lassen und die Grundflächen
verpachtet, weil sein Bruder als auf dem Hof mitarbeitender Familienangehöriger und
damit als Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stand, er selbst hingegen aufgrund
seiner Berufsunfähigkeit, die - wie er noch einmal in der mündlichen Verhandlung
erläutert hat - aus seinem weiter bestehenden schlechten gesundheitlichen Zustand
resultierte, die Bullenmast nicht durchführen konnte.
Angesichts dessen ist die Produktionsbeeinträchtigung im Bezugszeitraum allerdings
nicht durch die Berufsunfähigkeit des Klägers, die bereits seit dem Jahre 1997 bestand,
sondern vielmehr durch den Tod des auf dem Hof mitarbeitenden Bruders des Klägers
Ende 2000 eingetreten. Eine kausale Verknüpfung zwischen der Berufsunfähigkeit des
Klägers und der Produktionsbeeinträchtigung ab dem Jahre 2001 besteht danach nicht.
Vielmehr ist die Produktionsbeeinträchtigung bzw. -einstellung im Bezugszeitraum trotz
der schon vorher existierenden Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne einer
überholenden Kausalität allein auf den Tod des Bruders des Klägers zurückzuführen.
Denn ohne dessen Arbeitskraft hätte der Kläger schon im Jahre 1997 nicht nur die
Schweinemast, sondern auch die Bullenmast aufgeben müssen.
24
Anders als der Kläger meint, ist der Tod seines Bruders nicht der in Art. 40 Abs. 4 a) der
VO (EG) Nr. 1782/2003 als höhere Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstand geregelte
und anerkannte Fall des Todes des Betriebsinhabers. Der Bruder war zwar
möglicherweise nach der im Jahre 1997 eingetretenen Berufsunfähigkeit des Klägers in
tatsächlicher Hinsicht Betriebsleiter des Bauernhofes. Die Vorschrift spricht jedoch vom
Betriebsinhaber, nicht vom Betriebsleiter, so dass es sich um verschiedene
Begrifflichkeiten handelt.
25
Der Tod eines Betriebsleiters kann nicht als ein mit dem Tod des Betriebsinhabers
vergleichbarer Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände anerkannt
werden. Zwar macht Art. 40 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 mit der Formulierung
"unter anderem" deutlich, dass die unter den Buchstaben a) bis e) aufgezählten -
anerkennungsfähigen - Fälle nicht abschließend sind. Die Funktion eines
Betriebsinhabers unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der eines Betriebsleiters,
so dass dessen Ausfall durch Tod oder Berufsunfähigkeit für den Betrieb kein
vergleichbares Gewicht hat. So setzt die Betriebsinhabereigenschaft nicht etwa voraus,
dass der Betriebsinhaber selbst die in seinem Betrieb anfallenden landwirtschaftlichen
und damit verbundenen sonstigen Tätigkeiten wahrnehmen muss. Dies weist schon die
Definition in Art. 2 a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 aus, wonach Betriebsinhaber auch
eine juristische Person sein kann, die - was offenkundig ist - von ihrer Natur her solche
Tätigkeiten nicht ausübt. Maßgeblich ist vielmehr die Verwaltung der
Produktionseinheiten, die den Betrieb darstellen, durch den Betriebsinhaber, wie es Art.
2 a) der genannten Verordnung definiert. Daraus wird deutlich, dass die wirtschaftliche
Verantwortung und Lenkung des Betriebes sowie der damit verbundenen Produktion
durch den Betriebsinhaber im Vordergrund steht, die durch seinen Ausfall nachhaltig
gefährdet sein kann. Anders verhält es sich mit dem Arbeitsfeld eines Betriebsleiters,
dessen Tätigkeit im Falle einer Vakanz durch einen entsprechend vorgebildeten
Mitarbeiter ohne größere Schwierigkeit übernommen werden kann, weil die Lenkung
des Betriebes in Händen des Betriebsinhabers verbleibt.
26
Muss nach alledem der Tod des Bruders des Klägers hier als Ausfall eines Mitarbeiters
im landwirtschaftlichen Betrieb eingeordnet werden, kommt dem Umstand, dass es sich
27
um einen mitarbeitenden Familienangehörigen handelte, keine im Sinne eines
Härtefalls des Art. 40 der Verordnung durchgreifende Bedeutung zu. Anhaltspunkte
dafür bestehen schon vom Wortlaut der Vorschrift her nicht, weil neben den beiden
aufgeführten Fällen des Todes bzw. der Berufsunfähigkeit [Art. 40 Abs. 2 a) und b) der
Verordnung] nicht auch entsprechend dadurch betroffene Familienangehörige des
Betriebsinhabers genannt werden. Unabhängig davon kann ein mitarbeitender
Familienangehöriger durch einen anderen - familienfremden - Mitarbeiter ersetzt
werden, wobei dadurch allenfalls - was hier im Rahmen des Art. 40 der Verordnung
nicht von Bedeutung ist - andere wirtschaftliche Verbindlichkeiten des Betriebsinhabers
hervorgerufen werden mögen. In der Sache ist ferner zu berücksichtigen, dass die
Arbeitskraft des verstorbenen Bruders bereits Ende 2000 problemlos durch den Sohn
des Klägers als mitarbeitender Familienangehöriger hätte ersetzt werden können. Wie
aus den Verhandlungen zur Übergabe des Hofes vom Kläger an seinen Sohn L.
L1. junior sowie dem Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 19. Oktober 2005
offenbar wird, ist dieser in allen landwirtschaftlichen Belangen hinreichend erfahren. Da
er durchgängig auf der Hofstelle gewohnt hatte, wäre er grundsätzlich ohne weiteres in
der Lage gewesen, für den verstorbenen Bruder des Klägers ab 2001 zur
Aufrechterhaltung der Bullenmast einzuspringen.
Danach ist die Betriebseinstellung einschließlich der Einstellung Rinderproduktion ab
2001 im Ergebnis eine freie unternehmerische Entscheidung des Klägers gewesen,
auch wenn diese durch die oben erörterten Umstände beeinflusst worden sein mag,
jedoch nicht bedingt worden ist. Damit hat die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid
gegebene Begründung für die Ablehnung eines Härtefalles, die Verpachtung der
Flächen und Einstellung des Betriebes ab 2001 sei nicht unmittelbare Folge der
Erkrankung bzw. Berufsunfähigkeit des Klägers gewesen, in der Sache ihre Richtigkeit.
28