Urteil des VG Münster vom 30.11.2005

VG Münster: musikschule, schulgebäude, unternehmen, ausnahme, gewinnerzielungsabsicht, schüler, eingriff, erwerb, miete, gewalt

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 897/05
Datum:
30.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 897/05
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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1. Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin,
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die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für
die Erteilung von Musikunterricht durch ihre Musikschule „Musik-Kolleg" die Nutzung
der Schulgebäude der Antragsgegnerin zu 2. vorläufig zu gestatten,
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hat keinen Erfolg.
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a) Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die
Antragstellerin den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs.
2, 294 ZPO).
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Die Antragstellerin legt nicht dar, warum sie während eines Hauptsacheverfahrens den
Musikunterricht nicht - wie sonst auch - in anderen Räumen durchführen kann.
Gleichzeitig gibt sie aber an, dass sie den Unterricht für ca. 650 Schülerinnen und
Schüler (mit einer Ausnahme) in privaten Räumen durchführt. Ungeachtet dessen ist ein
Anordnungsgrund für den auf die Nutzung nicht nur der Konradschule, sondern aller
Schulgebäude der Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrag nicht dargelegt, wenn die
Antragstellerin lediglich nicht ausschließen will, dass Eltern von Kindern, die an
anderen Schulen als der Konradschule unterrichtet werden, mit ihr keinen
Unterrichtsvertrag abschließen könnten.
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b) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass schon deshalb kein
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Anordnungsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung der Schulgebäude
bestehen dürfte (zum Anspruch in der Hauptsache „Verwaltungsakt" vgl. nur VG
Münster, Beschluss vom 19. September 2003 - 9 L 1432/03 -), weil nach § 55 Abs. 1
Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. 2005 S. 102 / SGV. NRW 223) mit
Ausnahme des Vertriebs von bestimmten Speisen und Getränken wirtschaftliche
Betätigungen in Schulen unzulässig sind. Der von der Antragstellerin angebotene
Musikunterricht ist eine wirtschaftliche Betätigung, weil er von der Antragstellerin mit
Gewinnerzielungsabsicht angeboten wird. Die Durchführung des Unterrichts durch die
Musikschule der Antragsgegnerin zu 2. gegen Erhebung eines Schulgeldes dürfte zu
keinem anderen Ergebnis führen. Der von der Antragsgegnerin zu 2. veranstaltete
Musikunterricht könnte schon kraft gesetzlicher Regelung nicht als wirtschaftliche
Betätigung gelten (§ 107 Abs. 2 Nr. 2, 1. Spiegelstrich GO NRW). Im Gegensatz zu dem
Unternehmen der Antragstellerin wird die stadteigene Musikschule auch nicht mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
2. Der - sinngemäße - Hilfsantrag,
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die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Nutzung städtischer Schulgebäude für den Musikunterricht der stadteigenen
Musikschule vorläufig zu unterlassen,
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hat ebenfalls keinen Erfolg.
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a) In Bezug auf den Hilfsantrag legt die Antragstellerin schon keine tatsächlichen
Umstände dar, die einen Anordnungsgrund begründen könnten.
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b) Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch kein auf die begehrte Unterlassung
gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Ein solcher Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 107 Abs. 1 GO NRW, der für die
örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter haben kann (vgl. dazu OVG
NRW, Beschluss vom 23. März 2005 - 15 B 123/05 -, z. B. www.nrwe.de = NWVBl 2005,
343 = NVwZ-RR 2005, 738 = DÖV 2005, 616; Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B
1137/03 -, z. B. www.nrwe.de = NWVBl. 2003, 462 = NVwZ 2003, 1520 = DVBl 2004,
133). Dabei kann offen bleiben, ob § 107 Abs. 1 GO NRW nur die - von der
Antragstellerin in Bezug auf die stadteigene Musikschule nicht angezweifelte - Frage
regelt, „ob" eine Kommune am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen darf oder ob die
Gesetzesbestimmung weiterhin dem „Wie" des Wettbewerbsverhaltens Grenzen setzt.
Jedenfalls kann § 107 Abs. 1 GO NRW deshalb keinen Anspruch der Antragstellerin
begründen, weil der von der Antragsgegnerin zu 2. veranstaltete Musikunterricht kraft
gesetzlicher Regelung nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1
GO NRW gilt (§ 107 Abs. 2 Nr. 2, 1. Spiegelstrich GO NRW).
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Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht
aus § 55 Abs. 1 Schulgesetz NRW. Es kann für die hier zu treffende Entscheidung offen
bleiben, ob § 55 Abs. 1 Schulgesetz NRW subjektive Rechte Dritter begründet.
Jedenfalls begründet die Vorschrift keine Ansprüche der ausgeschlossenen
wirtschaftlich Tätigen. § 55 Abs. 1 Schulgesetz NRW bezweckt nicht den Schutz dieser
Personengruppe oder deren Konkurrenten, sondern den Schutz der Schule.
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Der Unterlassungsanspruch folgt weiterhin nicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs.
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1 und Art. 14 GG, weil die Nutzung der stadteigenen Schulgebäude für den Unterricht
der stadteigenen Musikschule die Schutzbereiche dieser Bestimmungen nicht verletzt.
Die Nutzung der stadteigenen Schulgebäude für den Unterricht der stadteigenen
Musikschule führt nicht zu einem unmittelbaren Eingriff in die Grundrechte der
Antragstellerin. Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Gewalt, mit denen für eine
Unternehmerin nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse verbunden sind,
können allein wegen der Nachteile auch nicht als mittelbare
Grundrechtsbeeinträchtigung gewertet werden. In der freien Wettbewerbswirtschaft
besteht im Grundsatz kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung eines
bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (OVG
NRW, Beschluss vom 23. März 2005 - 15 B 123/05 -, a.a.O., mit Nachweis aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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Die Voraussetzungen der Grundsätze, nach denen im Falle einer freiwilligen
wirtschaftlichen Betätigung einer Kommune die Grundrechte einer privaten Anbieterin
vor dem Hinzutreten der Gemeinde als Konkurrenten schützen, wenn die private
wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder
eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B
211.94 -, z. B. NJW 1995, 2938 = DVBl. 1996, 152; OVG NRW, Beschluss vom 23. März
2005 - 15 B 123/05 -, a.a.O.), sind im vorliegenden Einzelfall nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat keine Tatsachen dargelegt, nach denen infolge der Nutzung der
stadteigenen Schulräume für den Musikunterricht der stadteigenen Musikschule die
Fortführung ihres Unternehmens unmöglich oder unzumutbar eingeschränkt wird.
Obwohl die Musikschule der Antragsgegnerin zu 2. seit vielen Jahren tätig ist, konnte
die Antragstellerin ihr Unternehmen aufbauen und unterrichtet sie in ihrem Unternehmen
unter Einsatz von 23 Lehrkräften ca. 650 Schülerinnen und Schüler.
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Schließlich ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch
nicht sonst ersichtlich. Die Antragstellerin bestreitet nicht die Berechtigung der
Antragsgegnerin zu 2., eine stadteigene Musikschule zu betreiben. Wenn der Betrieb
einer kommunalen Musikschule zulässig ist, ist aber kein Gesichtspunkt ersichtlich,
warum für den Betrieb einer eigenen Einrichtung nicht eigene Sachmittel eingesetzt
werden. Dies gilt erst recht angesichts der heute vorherrschenden Situation öffentlicher
Haushalte. Die öffentliche Finanzlage rechtfertigt im Ansatz nicht, vorhandene
Kapazitäten von Sachmitteln nicht zu nutzen und gleichzeitig (weitere) Haushaltsgelder
für den Erwerb oder die Miete anderer Sachmittel aufzuwenden. Ein solches Verhalten
widerspräche allen haushaltsrechtlichen Grundsätzen einschließlich der Anforderungen
des § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.
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