Urteil des VG Münster vom 30.12.2010

VG Münster (aufschiebende wirkung, unvollständige angabe, teleologische auslegung, schätzung, auslegung, frist, antrag, antragsteller, wassermenge, ausdrücklich)

Verwaltungsgericht Münster, 3 L 689/10
Datum:
30.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 689/10
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2393/10 gegen die
Bescheide der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 betreffend die
Veranlagungsjahre 2004, 2005, 2006 und 2007 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln
und der Antragsteller zu einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 310,82 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2393/10 gegen die Bescheide der
Antragsgegnerin vom 00.00.0000 anzuordnen,
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hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthafte und - namentlich unter
Beachtung des § 80 Abs. 6 VwGO - ansonsten zulässige Antrag ist teilweise begründet.
Es bestehen ernstliche Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit der
Bescheide der Antragsgegnerin vom 00.00.0000, soweit sie die Veranlagungsjahre
2004, 2005, 2006 und 2007 betreffen. Derartige Zweifel bestehen hingegen nicht
bezüglich der Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt für das
Veranlagungsjahr 2008 und bezüglich des Vorauszahlungsbescheides für das Jahr
2010.
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1. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen
summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Heranziehung des
Antragstellers zu einem Wasserentnahmeentgelt für die Veranlagungsjahre 2004 bis
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2007 nach Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsfrist erfolgt ist.
a) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) beträgt die
Festsetzungsfrist für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 drei Jahre und ab dem
Veranlagungsjahr 2006 zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Der Lauf der
Frist beginnt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WasEG mit der gesetzlich oder behördlich
bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WasEG. Maßgeblich ist vorliegend
jeweils der Fristbeginn nach der in § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG geregelten Frist. Zum
Zeitpunkt des Erlasses der Heranziehungsbescheide im Oktober 2010 waren die Drei-
Jahres-Fristen betreffend die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 und die Zwei-Jahres-
Fristen betreffend die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 verstrichen.
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b) Die Annahme der Antragsgegnerin, wonach die Festsetzungsfrist im vorliegenden
Fall gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG zehn Jahre beträgt, begegnet ernstlichen und
durchgreifenden Zweifeln. Die verlängerte Festsetzungsfrist gilt nach dem Wortlaut der
Regelung dann, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. Das "Machen
unrichtiger oder unvollständiger Angaben" setzt ein aktives Tun voraus, nämlich dass
der Entgeltpflichtige etwas Unzutreffendes oder nicht Vollständiges angibt. Eine
unrichtige oder unvollständige Angabe kann der Pflichtige nur dann gemacht haben,
wenn er überhaupt etwas angegeben hat.
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Gemessen am vorbeschriebenen Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG liegen die
Voraussetzungen für die Geltung der Zehn-Jahres-Frist bezogen auf die Veranlagung
des Antragstellers für die Jahre 2004 bis 2007 nicht vor. Der Antragsteller hat innerhalb
der Erklärungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG keine unrichtigen oder
unvollständigen Angaben gemacht. Vielmehr hat er gar keine Erklärungen über die
entnommenen Wassermengen abgegeben, weil er nach seiner Darstellung in
Unkenntnis über diese Pflicht war und zudem jeweils ein Entgelt an einen
Wasserverband gezahlt hatte. Das nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche aktive
Verhalten liegt seitens des Antragstellers nicht vor.
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c) Eine über den Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG hinausgehende Regelung lässt
sich auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln. Eine Auslegung, wonach eine
Festsetzungsfrist von zehn Jahren auch beim Fehlen jeglicher Angaben gilt, ließe sich
unter Berücksichtigung des besonders im Abgabenrecht geltenden Erfordernisses der
Normenklarheit nicht mit dem Wortsinn der Vorschrift in Einklang bringen.
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Erstens sind Vorschriften des Abgabenrechts zu Lasten des Betroffenen regelmäßig
(nur) dann einer Auslegung zugänglich, wenn es dem Gesetzgeber angesichts einer
Vielzahl von Fallgestaltungen nicht möglich war, jede Einzelheit zu regeln. Solches ist
aber hier nicht der der Fall. Der Gesetzgeber hätte es vielmehr in der Hand gehabt, im
Falle der Nichtabgabe einer Erklärung eine verlängerte Festsetzungsfrist
vorzuschreiben, wie es etwa das saarländische Landesrecht vorsieht (vgl. § 4 Abs. 4
Satz 3 saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz). Das aber hat der
nordrhein-westfälische Gesetzgeber nicht getan.
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Zweitens findet eine an der Verwirklichung des Gesetzeszweckes orientierte
teleologische Auslegung eines eindeutigen abgabenrechtlichen Tatbestandes ihre
Grenze am Wortsinn. Ein Hinausgehen über diesen Wortsinn, wie etwa das
Gleichsetzen des "Machens" einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe
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(Stammverb "angeben") mit einem vollständigen "Schweigen" verlässt den Bereich der
Auslegung und führt zu einem - im Abgabenrecht unzulässigen - Analogieschluss.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, juris Rdnr. 18.
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Gemessen daran kann nach Auffassung des Gerichts das "Schweigen" des
Abgabenpflichtigen auch sinngemäß nicht mehr als "Machen unrichtiger oder
unvollständiger Angaben" eingestuft werden (vgl. entsprechend auch die
Differenzierung in § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -)
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aa) Die von der Antragsgegnerin gegen das vorbeschriebene "enge" Verständnis des
Wortsinns der Regelung in § 4 Abs. 4 WasEG vorgebrachten Argumente überzeugen
das Gericht nicht. Eine Regelung der Festsetzungsfristen (streng) nach dem Wortlaut
des Gesetzes mag - wie von der Antragsgegnerin in anderen Verfahren vorgetragen -
als "gesetzestechnisch misslungen" empfunden werden. Sie ist objektiv aber keinesfalls
systemwidrig. Denn der Gesetzgeber hat für den Fall der Nichtbefolgung der
Erklärungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG geregelt, dass die zuständige
Behörde die Wassermenge schätzt. Abweichend von entsprechenden Gesetzen
anderer Bundesländer hat er diese Schätzung auch nicht etwa in das Ermessen der
Behörde gestellt ("kann schätzen" oder "darf schätzen"). Die Schätzung ist vielmehr als
Vollzugsgebot an die Festsetzungsbehörde (zwingend) vorgesehen. Das
vorbeschriebene Gebot der Schätzung und nicht etwa nur die "Möglichkeit" der
Schätzung hatte der Gesetzgeber offenbar bewußt eingeführt. Er ging davon aus, dass
die Wasserbehörden die Festsetzungsbehörden bei der Erfassung der zu
veranlagenden Wassermengen unterstützen müssten, diese Unterstützung aber
unproblematisch möglich sei.
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Vgl. LT-Drucksache 13/4528, Seite 2.
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Vor diesem Hintergrund mag der Antragsgegnerin zugestanden werden, dass die
konkrete Umsetzung der von ihr als "Massenverwaltung" beschriebenen Erhebung im
Wege der Zusammenarbeit mit den Wasserbehörden in der Praxis schwierig war und
ist. Angesichts einer solchen Erfahrung wäre indes eine Korrektur des WasEG durch
den Gesetzgeber etwa auf Initiative der Festsetzungsbehörde hin jederzeit möglich
gewesen.
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bb) Die vom Gesetzgeber formulierte Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG steht ferner
im systematischen Einklang mit der für die beiden ersten Veranlagungsjahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes (2004 und 2005) festgeschriebenen verlängerten
Festsetzungsfrist von drei Jahren. Auf diese Weise konnte der als zwingend
angesehenen Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Festsetzungsbehörde eine
hinreichend lange Einarbeitungsphase ermöglicht und die Gefahr des Eintritts von
Verjährungen durch einführungsbedingte Verzögerungen bei etwaig notwendigen
Schätzungen der Wassermenge vorgebeugt werden. Unterbleibt jedoch entgegen der
zwingenden gesetzlichen Vorgabe die Schätzung z.B. wegen Mängeln im
Informationsaustausch zwischen Wasserbehörden und Festsetzungsbehörden, liegt ein
Vollzugsdefizit vor. Dieses behördliche Defizit rechtfertigt nicht die Annahme, einer zu
Lasten des Abgabenschuldners über den Wortsinn des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG hinaus
geltenden verlängerten Festsetzungsfrist.
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cc) Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Verletzung der Erklärungspflicht aus § 3
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Abs. 2 Satz 1 WasEG bei dem vorbeschriebenen Verständnis des § 4 Abs. 4 Satz 2
WasEG auch nicht etwa rechtlich folgenlos bliebe. Erstens ist insoweit (zwingend) die
behördliche Schätzung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG vorgesehen. Diese gesetzliche
Vorgabe führt im Falle ihrer Beachtung im Übrigen auch regelmäßig zu einer
"Sanktionierung" des Verstoßes gegen die Erklärungspflicht. Denn die
Festsetzungsbehörde soll bei der Schätzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 WasEG die in der
wasserrechtlichen Erlaubnis angegebene Entnahmemenge zu Grunde legen. Hierbei
handelt es sich aber um eine maximal erlaubte Entnahmemenge, welche der
Wasserentnehmer häufig tatsächlich unterschreitet. Zweitens dürfte gemäß § 11 Abs. 1
und Abs. 2 WasEG i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 378 AO bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall die Ahndung einer Straftat bzw. einer
Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die von der
Antragsgegnerin als sinnwidrig empfundene "Privilegierung" vorsätzlich rechtsuntreuer
Abgabenpflichtiger nicht entscheidend ins Gewicht. Denn für diesen Personenkreis sind
empfindliche Geldstrafen vorgesehen.
d) Darüber hinaus lässt sich auch aus den Regelungen der AO keine erweiterte
Festsetzungsfrist herleiten. § 10 Abs. 1 WasEG sieht ausdrücklich vor, welche
Vorschriften der AO beim Vollzug des Gesetzes anzuwenden sind. Bezüglich der
Festsetzungsverjährung ist nach § 10 Abs. 1 Buchst. j) WasEG allein § 171 Abs. 1 bis
3a, Abs. 12 und 13 AO betreffend die Ablaufhemmung anwendbar. Anders als in
entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer (vgl. statt vieler etwa nur § 23 Abs. 8
sächsisches Wassergesetz, § 25 Abs. 1 Nr. 9 niedersächsisches Wassergesetz) hat der
nordrhein-westfälische Gesetzgeber für das Festsetzungsverfahren weitere Vorschriften
der AO wie beispielweise § 169 Abs. 2 AO nicht für anwendbar erklärt. Ebenfalls hat er
für die Festsetzungsfrist keine besonderen Regelungen im Falle aller in Betracht
kommenden Abgabenverkürzungen in ausdrücklicher Anlehnung an die AO
vorgenommen. Nach § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine solche
(leichtfertige) Verkürzung etwa - neben unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl.
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - auf Verhalten beruhen, durch das die Finanzbehörden
pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden.
Nach ausdrücklichen Regelungen in entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer
führt dieser in der AO bezeichnete Sachverhalt der Abgabenverkürzung (umfassend) zu
einer Verlängerung der Festsetzungsfrist (vgl. etwa § 17c Abs. 2 Satz 2 Wassergesetz
BW, § 18 Abs. 2 Satz 2 Wassergesetz MV). Das nordrhein-westfälische WasEG sieht
solches ausdrücklich nicht vor.
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e) Schließlich sieht die Kammer die vorstehende Argumentation nicht durch den
Beschluss des OVG NRW vom 10. Juni 2010 - 9 B 605/10 - als entkräftet an. Die dort
geäußerte Auffassung, "auch wer keine Erklärung abgibt, dürfte unvollständig i.S.v. § 4
Abs. 4 Satz 2 WasEG erklären und zwar in erhöhtem Maß" verlässt nach Ansicht der
Kammer den Bereich der zulässigen Auslegung abgabenrechtlicher Regelungen.
Erstens spricht das Gesetz schon nicht von einem "unvollständigen Erklären" sondern
davon, dass der Abgabenpflichtige "unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht
hat". Zweitens wird ein nach dem Wortlaut erforderliches aktives Tun mit einem
"Nichtstun" gleichgesetzt, was zur Gleichbehandlung von "Fallgruppen" mit zumindest
gelegentlich sehr unterschiedlichen Inhalten führt. Insoweit muss im Ausgangspunkt
berücksichtigt werden, dass mit jeder Regelung einer Festsetzungsfrist im
Abgabenrecht (auch) ein Vertrauensschutz des Abgabenschuldners bezweckt ist. Das
im zitierten Beschluss des OVG NRW vertretene Verständnis von § 4 Abs. 4 Satz 2
WasEG stellt u.U. Abgabenpflichtige, die in völliger Unkenntnis über ihre Abgabenpflicht
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sind, beim Vertrauensschutz denjenigen Pflichtigen gleich, die ihre Abgabenpflicht
grundsätzlich kennen, aber unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Vor dem
Hintergrund der für die Festsetzungsbehörden geltenden (zwingenden) Vorgabe,
gegebenenfalls die Wassermenge zu schätzen und der etwaigen Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, die
vorbeschriebenen Fallgruppen bezüglich des Vertrauensschutzes ausdrücklich gleich
zu stellen. Mag man letzteres auch für "sinnvoll" halten, so ist es nach Ansicht Gerichts
nicht Aufgabe der Judikative, über die ausdrückliche gesetzliche Regelung hinaus,
"diese Fallgruppen gleich zu behandeln".
2. Es bestehen hingegen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide
der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 soweit sie die Veranlagungsjahre 2008 und 2010
(Vorauszahlung) betreffen. Ein Erfolg der Anfechtungsklage gegen diese Bescheide ist
zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich.
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Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente gegen eine Entgeltpflicht für die
Entnahme des Kanalwassers nach Landesrecht greifen bei summarischer Prüfung wohl
nicht durch. Die Vorschriften über die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts betreffen
eine Maßnahme des Wasserhaushaltsrechts. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses waren sie
mangels entsprechender bundesrechtlicher Regelung landesrechtlich zulässig. Für die
Zulässigkeit der Erhebung des Entgelts bei Entnahme von Wasser aus einem Kanal
dürfte es unerheblich sein, dass die Bundeswasserstraße gemäß Art. 89 GG im
Eigentum des Bundes steht und vom diesem verwaltet wird. Auch das Kanalwasser
bleibt als Gewässer den wasserhaushaltsrechtlichen Regelungen eines Landes
zugänglich. Im Ergebnis dürfte die Anwendung des WasEG vorliegend auch nicht zu
einer unzulässigen "doppelten" Abgabenpflicht des Antragstellers führen. Es spricht
nach summarischer Prüfung mehr dafür, dass die von ihm an den Wasserverband
Westdeutsche Kanäle gezahlte Abgabe ein Leistungsentgelt darstellt. Denn der
Wasserverband übernimmt die Aufgabe der ausreichenden Speisung der Kanäle mit
Wasser aus der Lippe. Das Entgelt nach dem WasEG hingegen schöpft einen
Sondervorteil des Wasserentnehmers ab, den dieser gegenüber anderen durch die
Nutzung eines Allgemeingutes hat. Der Entgeltpflicht steht auch nicht der Sinn der
Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 WasEG entgegen. Die abgabenrechtliche Privilegierung
der Wasserspeisung der Kanäle soll allein der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit und
der Sicherstellung der Wasserführung zu Gute kommen.
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Dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide betreffend die Veranlagungsjahre
2008 und 2010 (Vorauszahlung) für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne von
§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu Folge hätte, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Angesichts der verhältnismäßig geringen Abgabenbeträge reicht die schlichte
Behauptung nicht aus, über keine Rücklagen zu verfügen und auch keine Kredite
aufnehmen zu können. Schließlich führt auch der Umstand der Gemeinnützigkeit des
Antragstellers für sich genommen nicht weiter. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24.
November 2009 - 9 A 1517/07 -.
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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin
für das Veranlagungsjahr 2009 bislang kein Beitragsbescheid ergangen ist. Die
Erwähnung eines etwaigen Bescheides für 2009 in der erhobenen Klage erfolgte
erkennbar aus anwaltlicher Vorsicht. Eine Klarstellung des endgültigen Klageantrages
dürfte nach Hinweis des Gerichts im Hauptsacheverfahren (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO)
möglich sein. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die
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Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht
gewichtet die sich aus dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
ergebende Bedeutung der Sache mit 1/4 der im Klageverfahren streitigen Forderung
(hier insgesamt 1.243,28 Euro).
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